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Golf VI darf offizell nicht auf einer Linken-Baustellen-2-Meter-Breiten-Spur fahren

VW Golf 6 (1KA/B/C)
Themenstarteram 10. Mai 2011 um 7:06

fyi

Moin

Ich habe gestern einen Bericht in WISO gesehen, über die wohl vermehrt in einigen Bundesländer gängige Paxis Autos in dieser Spur zu blitzen.

In einem Nebensatz wurde erwähnt, das der aktuelle Golf auch nicht auf dieser Spur fahren dürfte.

Ein Polizist erklärte, das von der "tatsächlichen Breite" ausgegangen wird, und das ist von Rückspiegel zu Rückspiegel.

Nach massiven Protesten wird darüber nachgedacht die Spurbreite auf 2,10 Meter zu verbreitern.

Gruß

Kali

edit:

http://www.zdf.de/.../Baustellen-Strafzettel-fuer-breite-Autos

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von abarthstilo

wo eine linke spur ist,ist doch auch eine rechte....

dann wird die befahren,und gut ist.

Du fährst Werktags selten Autobahn? :rolleyes:

126 weitere Antworten
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126 Antworten
am 10. Mai 2011 um 16:04

Ich habe in so einer Autobahnbaustelle mit meiner damaligen E-Klasse mal fast einen Außenspiegel verloren. Breite waren auch 2,00 m, in der Mitte eine Blechmauer. Ich überholte gerade einen Sattelschlepper es war halt normal eng und musste natürlich auch ziemlich dicht links an die Blechmauer.

Im Gegenverkehr kam mir gerade ein Fahrzeug entgegen und auf einmal gab es einen lauten Schlag und der linke Außenspiegel war angeklappt. Ich habe mich praktisch mit einem entgegenkommenden Fahrzeug über die Blechmauer hinweg getroffen.

Der Außenspiegel hatte zu meiner Verwunderung nur ein paar Kratzer, war sonst aber heil. Anscheinend nur eine ganz leichte Berührung. Seitdem achte ich immer darauf wenn ich ein LKW überhole, das im Gegenverkehr nicht gerade jemand die gleiche Idee hat ;)

Grüße

Peter

Zitat:

Original geschrieben von Nedla

Zitat:

Original geschrieben von Jubi TDI/GTI

 

Hast du es immer noch nicht gerafft, dass dein Golf VI breiter als 2,00m ist?

Bist da so sicher?

[.....]

Ja! ;)

am 10. Mai 2011 um 17:11

Zitat:

Original geschrieben von bguenduez

Als Jurist kann ich Dir nur sagen, es gibt da keine "Inkonsistenz".

Soso ... zwei Rechtsverordnungen zu einem miteinander verknüpften Thema (Straßenverkehrsgesetz) definieren ein wesentliches Fahrzeugmerkmal unterschiedlich und Du nennst das nicht "inkonsistent"?

Als Ingenieur kann ich Dir dazu nur eines sagen: die NASA hat auf ähnliche Weise einmal eine Raumsonde verloren ...

Zitat:

Original geschrieben von bguenduez

Nein nicht die Zulassungsbescheinigung ist hier maßgeblich, sondern die tatsächliche Breite.

Wozu dann überhaupt noch technische Angaben zum Fahrzeug in Zulassungsbescheinigungen und Übereinstimmungsbescheinigungen übernehmen? Die rechtliche Relevanz ist dann doch so oder so zweifelhaft. In der CoC stehen z.B. auch die Schadstoffmengen für die Festlegung diverser Besteuerungen ... irrelevant. Hubraum? Irrelevant. Felgengrößen und Reifenbreiten? Irrelevant. Motorleistung? Irrelevant.

Zitat:

Original geschrieben von bguenduez

Im Zweifel: ja, genau das.

Das ist für den Fahrzeughalter nicht zumutbar. Hier müßte dann eher der Gesetzgeber den Fahrzeughersteller in die Pflicht nehmen. Im Vorfeld dessen muß eine revidierte StVZO erlassen werden.

Zitat:

Original geschrieben von bguenduez

:D Das kannst du gerne versuchen, damit wirst Du aber baden gehen.

Nicht zwingend ... mit genug langem Atem und den zur Verfügung stehenden Instanzen läßt sich bei derzeitiger Rechtslage hier sicherlich etwas erwirken.

Zitat:

Original geschrieben von JeanLuc69

Soso ... zwei Rechtsverordnungen zu einem miteinander verknüpften Thema (Straßenverkehrsgesetz) definieren ein wesentliches Fahrzeugmerkmal unterschiedlich und Du nennst das nicht "inkonsistent"?

Nein, weil sie verschiedene Dinge regeln. Ich versuche es mal einfach: Einmal ist da die STVZO, die einfach regelt, wie man Fahrzeugabmessungen im Allgemeinen ermittelt (z.B. für die Zulassungsbescheinigung). Davon abweichend sagt die STVO: Nee, in diesem Fall gilt nicht die Regelung der STVO, in dem Fall dieses Schildes gilt die tatsächliche Breite. Da ist nichts inkonsitent, das ist sauber und unangreifbar. Auch wenn du das nicht einsiehst. Das hat schon Hand und Fuß.

Zitat:

Wozu dann überhaupt noch technische Angaben zum Fahrzeug in Zulassungsbescheinigungen und Übereinstimmungsbescheinigungen übernehmen? Die rechtliche Relevanz ist dann doch so oder so zweifelhaft. In der CoC stehen z.B. auch die Schadstoffmengen für die Festlegung diverser Besteuerungen ... irrelevant. Hubraum? Irrelevant. Felgengrößen und Reifenbreiten? Irrelevant. Motorleistung? Irrelevant.

Ja, wenn ein Gesetz etwas anders regelt, ist das irrelevant.

Zitat:

Das ist für den Fahrzeughalter nicht zumutbar. Hier müßte dann eher der Gesetzgeber den Fahrzeughersteller in die Pflicht nehmen. Im Vorfeld dessen muß eine revidierte StVZO erlassen werden.

Doch, ist es, Du würdest dich wundern, was der Gesetzgeber und die Gerichte für zumutbar halten. Das einmalige einfache Nachmessen ist absolut zumutbar, wenn Zweifel bestehen.

Zitat:

Nicht zwingend ... mit genug langem Atem und den zur Verfügung stehenden Instanzen läßt sich bei derzeitiger Rechtslage hier sicherlich etwas erwirken.

Nö, Du darfst es gerne versuchen, aber Du wirst baden gehen. Das verspreche ich dir. Es gibt dazu auch bereits einige Urteile und alle haben das, was ich Dir gerade erklärt habe, bestätigt. Ich habe gerade extra noch mal nachgeschaut. Bei den meisten Urteilen dazu handelt es sich um Überholende, die von einem LKW/ Transporter gesteift wurden. Ausnahmslos alle Überholenden bekamen eine Mitschuld und mussten einen Teil des Schadens selbst zahlen, obwohl sie den Unfall nicht verursacht haben. Grund: Die Fahrzeuge waren einige Millimeter/ Zentimeter zu breit.

Zitat:

Original geschrieben von hauheinam

Zitat:

Original geschrieben von Nedla

 

 

Bist da so sicher?

Ich habe gerade den Golf VI Plus nachgemessen und der ist MIT Spiegel definitiv 196 cm breit und ich kann mir nicht vorstellen ,dass der einfache Golf VI breiter ist !

Hallo zusammen,

laut Konfigurator

Golf VI 1786 mm ohne und 2048 mm mit AS

Golf VI + 1759 mm ohne und 1946 mm mit AS.

diese Angaben sind auch in der Bedienungsanleitung nachzulesen.

 

Gruß

... und was juckt uns der Konfigurator oder die Bedienungsanleitung?

Richtig!

GARNICHTS!

NUR die REALITÄT ist ausschlaggebend!!!!!

 

mfg

peter

am 10. Mai 2011 um 18:01

Sehr geiler Beitrag :D ... hat sich VW die Maße etwa ausgedacht weil die nicht wissen wie breit die eigenen Autos sind ?!? :confused: oder steckt da mehr dahinter ? ... ich ruf mal beim Kopp Verlag an ;)

Zitat:

Original geschrieben von peterpaul2550

[.....]

NUR die REALITÄT ist ausschlaggebend!!!!!

Die da wäre....?

Zitat:

Original geschrieben von Jubi TDI/GTI

Zitat:

Original geschrieben von peterpaul2550

[.....]

NUR die REALITÄT ist ausschlaggebend!!!!!

Die da wäre....?

Na das , was Du an DEINEM Fahrzeug gemessen hast!

 

mfg

peter

am 10. Mai 2011 um 18:13

Der Golf ist kein Einzelstück ... wollte es nur kurz erwähnen ... würde sogar soweit gehen und behaupten das die Fzg. in diesem Fall recht homogen sind ;) ....

Zitat:

Original geschrieben von peterpaul2550

Zitat:

Original geschrieben von Jubi TDI/GTI

 

Die da wäre....?

Na das , was Du an DEINEM Fahrzeug gemessen hast!

mfg

peter

Und, hast du deinen schon nachgemessen, damit du sicher sein kannst, ob du gesetzeskonform unterwegs bist?

Zitat:

Original geschrieben von peterpaul2550

Zitat:

Original geschrieben von Jubi TDI/GTI

 

Die da wäre....?

Na das , was Du an DEINEM Fahrzeug gemessen hast!

mfg

peter

Ich habe 2048mm mit Spiegel gemessen, genau das was im Konfigurator oder in der Bedienungsanleitung steht! :D

Weicht jetzt meine "Realität" von deiner ab?

am 10. Mai 2011 um 18:34

Zitat:

Original geschrieben von bguenduez

Nein, weil sie verschiedene Dinge regeln.

Mir ist auch klar, daß die StVZO nationale Beschaffenheitsanforderungen regelt, während die STVO nationale Betriebsvorschriften präzisiert. Dennoch unterstehen beide dem Straßenverkehrsgesetzt und sollten begriffliche Kohärenz aufweisen. Es würde vollkommen ausreichen, die StVZO (und somit die behördliche Fahrzeugbegleitdokumentation) in diesem Punkt anzupassen.

Zitat:

Original geschrieben von bguenduez

Ja, wenn ein Gesetz etwas anders regelt, ist das irrelevant.

Das ist mir auch klar. Dennoch handelt es sich bei der genannten Dokumentation um amtliche Dokumente, deren Sinn auch darin besteht, dem Fahrzeughalter eine sichere und verläßliche Informationsquelle zu bieten. Dies betrifft z.B. auch sicherheitstechnisch relevante zulässige Stütz- und Anhängelasten. Vom Nutzen für KfZ-Sachverständigen und Teileverkauf ganz zu schweigen ...

Zitat:

Original geschrieben von bguenduez

Das einmalige einfache Nachmessen ist absolut zumutbar, wenn Zweifel bestehen.

Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer ... mit einfachem Nachmessen ist es nicht getan. Dafür sind die der Privatperson zur Verfügung stehenden handelsüblichen Meßmittel und -verfahren zu ungenau.

Zitat:

Bei den meisten Urteilen dazu handelt es sich um Überholende, die von einem LKW/ Transporter gesteift wurden. Ausnahmslos alle Überholenden bekamen eine Mitschuld und mussten einen Teil des Schadens selbst zahlen, obwohl sie den Unfall nicht verursacht haben. Grund: Die Fahrzeuge waren einige Millimeter/ Zentimeter zu breit.

Wobei ich gerne wüßte, inwiefern auch Faktoren wie z.B. das Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit bei den genannten Urteilen eine Rolle spielten. Zudem ist es im Fall eines Überholmanövers rechtlich sehr einfach, dem Überholenden eine Mitschuld zuzuweisen. Überholvorgänge dürfen nicht durchgeführt werden, wenn diese u.a. andere Verkehrsteilnehmer gefährden.

Hier geht es aber letztlich nicht um Unfälle, sondern die Frage, ob ein Fahrzeugführer, der sich zunächst korrekt verhalten und im Wissen um die in seiner Fahrzeugdokumentation eingetragene Breite (< 2,0 Meter) bei Benutzung der linken Spur durch die Polizei belangt werden darf, wenn sein serienmäßiges Fahrzeug in der Breite aufgrund unterschiedlicher Definitionen in StVZO und StVO von den amtlichen Angaben abweicht.

Zitat:

Original geschrieben von JeanLuc69

 

Mir ist auch klar [...]

Fein.

Zitat:

Das ist mir auch klar.

Fein.

Zitat:

Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer ... mit einfachem Nachmessen ist es nicht getan. Dafür sind die der Privatperson zur Verfügung stehenden handelsüblichen Meßmittel und -verfahren zu ungenau.

Hab es gerade mit einem einfachen Zollstock probiert. Geht prima und auf den Millimeter genau. Im Übrigen findest du die Maße auch beim Hersteller! Kleiner Tipp!

 

Zitat:

Wobei ich gerne wüßte, inwiefern auch Faktoren wie z.B. das Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit bei den genannten Urteilen eine Rolle spielten.

Keine.

Zitat:

Zudem ist es im Fall eines Überholmanövers rechtlich sehr einfach, dem Überholenden eine Mitschuld zuzuweisen. Überholvorgänge dürfen nicht durchgeführt werden, wenn diese u.a. andere Verkehrsteilnehmer gefährden.

Hey, sehr gut, Du hast ja schon was gelernt! :) Genau das ist es, eine Überbreite gefährdet andere Verkehrsteilnehmer.

Zitat:

Hier geht es aber letztlich nicht um Unfälle, sondern die Frage, ob ein Fahrzeugführer, der sich zunächst korrekt verhalten und im Wissen um die in seiner Fahrzeugdokumentation eingetragene Breite (< 2,0 Meter) bei Benutzung der linken Spur durch die Polizei belangt werden darf, wenn sein serienmäßiges Fahrzeug in der Breite aufgrund unterschiedlicher Definitionen in StVZO und StVO von den amtlichen Angaben abweicht.

Ja, er darf belangt werden, denn die STVO schreibt vor, dass bei diesem Schild die tatsächliche Breite gilt und nicht die der Zulassungsbescheinigung. Diese wurde nicht eingehalten. Dazu gibt es, wie bereits gesagt, einige Urteile. Da sind die gesetzlichen Normen unzweideutig, auch wenn Du das gerne anders sehen würdest. Es gibt keine unterschiedlichen Definitionen. Dieses Schild bedeutet TATSÄCHLICHE Breite - nichts anderes.

am 10. Mai 2011 um 20:00

Zitat:

Original geschrieben von bguenduez

Hab es gerade mit einem einfachen Zollstock probiert. Geht prima und auf den Millimeter genau. Im Übrigen findest du die Maße auch beim Hersteller! Kleiner Tipp!

Handbuch ... Angaben ohne Gewähr ... vorbehaltlich von Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen etc. pp.

Konfigurator ... oftmals fehlerbehaftet

Ergo: keine verläßliche Quelle

Zollstock ... Toleranzen sind Abhängig von z.B. Temperatur, Feuchtigkeit, Durchbiegung des Meßmittels etc. pp.

Ergo: keine verläßliche Meßmethode

Aber ich klinke mich jetzt aus.

hiho

klar weiß kaum jemand wie breit sein fahrzeug wirklich ist ...

aber wenn nur 2m erlaubt sind sind halt nur 2m erlaubt ...

ist wie mit den kleinen schildchen am strassenrand mit der tonnagebegrenzung

z.b. 3.8t

ist nen kleines t mit dranne heist es tatsächliches gewicht ( praktisch darf mann dann mit nem leeren 7.5 tonner nen weg befahren der nur bis 3.8 tonnen freigegeben ist )

wenn nur 3.8 steht ist bei 3.8 tonne schluss egal ob 7.5 tonner die leer auf die wagge (oder leichter ist ) bringt ...

der gesetztgeber sollte aber langsam mal wirklich die "schilder" an die heutigen fahrzeuge anpassen

 

p.s. fahre in der baustelle auch meist rechts weil es dort meist schneller geht wenn vorne irgendeiner schiss hat an nem lkw vorbeizufahren und seitlich hintendranne fährt

 

Gruss Dirk

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