Fahrzeugbreite Q5, 2,14m - Fahrspur 2,1m, noch erlaubt?
Hallo zusammen,
sehe ich das richtig, der Q5 hat eine Breite von 2140 mm. Manche Autobahnspur im Baustellen oder bei uns nun eine wesentliche Brücke in der Stadt ist nun auf 2,1 beschränkt.
Darf ich diese dann also nicht mehr befahren??? Das wäre zumindest mit der Brücke eine irre Einschränkung für mich. Der Umweg sind bestimmt 20 Minuten
Beste Antwort im Thema
kommt davon wen man solche karren fahren will
177 Antworten
Zitat:
@Kai R. schrieb am 3. Dezember 2019 um 12:52:19 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 3. Dezember 2019 um 11:43:59 Uhr:
Selbst wenn sie mit weniger als 0,3 Promille einen Unfall bauen bekommen sie ein Bußgeld.
falsch. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Erzählen sie das mal einem Fahranfänger.
Kostet 250€ und ein Punkt
Seit wann darf man die Fahrzeugbreite bei einem Verbotsschild kaufmännisch abrunden?? Das würde dann ja auch bedeuten, dass man bei einer Breitenbeschränkung von genau 2m (nicht 2,0 oder 2,00) sogar mit 2,49 Meter noch auf die Spur dürfte!
Bei Alkohol am Steuer ist es jedenfalls nicht so, bei 0,501 Promille ist der Lappen weg, da ist nix mit Abrunden.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 3. Dezember 2019 um 13:55:13 Uhr:
von Fahranfänger war keine Rede. Ist sowieso off Topic.
Na dann müssen sie Bahnfrei fragen, wieso er die Promille und das Bussgeld in den Beitrag eingebracht hatte. 😁
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Zitat:
@CV626 schrieb am 3. Dezember 2019 um 14:11:41 Uhr:
Seit wann darf man die Fahrzeugbreite bei einem Verbotsschild kaufmännisch abrunden?? Das würde dann ja auch bedeuten, dass man bei einer Breitenbeschränkung von genau 2m (nicht 2,0 oder 2,00) sogar mit 2,49 Meter noch auf die Spur dürfte!Bei Alkohol am Steuer ist es jedenfalls nicht so, bei 0,501 Promille ist der Lappen weg, da ist nix mit Abrunden.
Mit "dürfen" hat das wohl alles nichts zu tun, sondern mit "können". Wenn in einem Aufzug als Begrenzung steht "6 Personen / 800kg" dann reißt auch nicht bei 7 Personen oder 810 kg das Seil. Und bei einer Breitenbegrenzung von "2,1" kann eben ein Fahrzeug, das maximal 2,10 m breit ist, gefahrlos passieren. Das bedeutet nicht, dass die Straße maximal 2,10m breit ist. Das ist auch eine Frage der Toleranz, sondern der Sicherheitsmarge.
Grüße vom Ostelch
Ohne Worte. Da kann man nur verständnislos den Kopf schütteln.
man zimmert sich eine selbstgedrehte Sichtweise der Dinge.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 3. Dezember 2019 um 14:49:47 Uhr:
Zitat:
@CV626 schrieb am 3. Dezember 2019 um 14:11:41 Uhr:
Seit wann darf man die Fahrzeugbreite bei einem Verbotsschild kaufmännisch abrunden?? Das würde dann ja auch bedeuten, dass man bei einer Breitenbeschränkung von genau 2m (nicht 2,0 oder 2,00) sogar mit 2,49 Meter noch auf die Spur dürfte!Bei Alkohol am Steuer ist es jedenfalls nicht so, bei 0,501 Promille ist der Lappen weg, da ist nix mit Abrunden.
Mit "dürfen" hat das wohl alles nichts zu tun, sondern mit "können". Wenn in einem Aufzug als Begrenzung steht "6 Personen / 800kg" dann reißt auch nicht bei 7 Personen oder 810 kg das Seil. Und bei einer Breitenbegrenzung von "2,1" kann eben ein Fahrzeug, das maximal 2,10 m breit ist, gefahrlos passieren. Das bedeutet nicht, dass die Straße maximal 2,10m breit ist. Das ist auch eine Frage der Toleranz, sondern der Sicherheitsmarge.
Grüße vom Ostelch
Schon klar - man KANN. Aber man DARF halt nicht. Ein früherer Beitrag in diesem Thread sagte aber genau das.
Abgesehen davon MUSS die Straße/Fahrspur etwas breiter sein als das Fahrzeug, das darauf fährt. Die Sicherheitsmarge, von der du sprichst, gibt es ja nicht zum Spaß. Jeder Zentimeter, den das Fahrzeug breiter ist als erlaubt, erhöht das Unfallrisiko - weil dann immer kleinere Schlenker ausreichen, um an den Spurnachbarn zu geraten. Die Beschränkung ist also sinnvoll, auch wenn _eigentlich_ noch 20 oder 30 Zentimeter mehr gehen würden.
Zitat:
@CV626 schrieb am 3. Dezember 2019 um 15:05:53 Uhr:
Zitat:
@Ostelch schrieb am 3. Dezember 2019 um 14:49:47 Uhr:
Mit "dürfen" hat das wohl alles nichts zu tun, sondern mit "können". Wenn in einem Aufzug als Begrenzung steht "6 Personen / 800kg" dann reißt auch nicht bei 7 Personen oder 810 kg das Seil. Und bei einer Breitenbegrenzung von "2,1" kann eben ein Fahrzeug, das maximal 2,10 m breit ist, gefahrlos passieren. Das bedeutet nicht, dass die Straße maximal 2,10m breit ist. Das ist auch eine Frage der Toleranz, sondern der Sicherheitsmarge.
Grüße vom Ostelch
Schon klar - man KANN. Aber man DARF halt nicht. Ein früherer Beitrag in diesem Thread sagte aber genau das.
Abgesehen davon MUSS die Straße/Fahrspur etwas breiter sein als das Fahrzeug, das darauf fährt. Die Sicherheitsmarge, von der du sprichst, gibt es ja nicht zum Spaß. Jeder Zentimeter, den das Fahrzeug breiter ist als erlaubt, erhöht das Unfallrisiko - weil dann immer kleinere Schlenker ausreichen, um an den Spurnachbarn zu geraten. Die Beschränkung ist also sinnvoll, auch wenn _eigentlich_ noch 20 oder 30 Zentimeter mehr gehen würden.
Genau so ist es. Deshalb verstehe ich die weiterhin laufende Diskussion nicht.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@ktown schrieb am 3. Dezember 2019 um 14:53:52 Uhr:
Ohne Worte. Da kann man nur verständnislos den Kopf schütteln.man zimmert sich eine selbstgedrehte Sichtweise der Dinge.
Sieht man doch jeden Tag auf der linken Spur auf der BAB die ganze „Sprinterklasse“
Zitat:
@ktown schrieb am 3. Dezember 2019 um 11:43:59 Uhr:
Was ist der Unterschied zwischen 2,1m und 2,10m und wo ist in dieser unterschiedlichen Darstellung der Interpretationsspielraum einer möglichen Toleranz. Mal abgesehen davon, dass die Gesetzeslage keine Toleranz vorhält.
Was, wenn das Auto eine Breite von 2,104 misst?
Was, wenn das Auto eine Breite von 2,100004 misst?
Wer misst, misst grundsätzlich ungenau. Das ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine physikalische. Wenn man also auf eine bestimmte Messung abstellt, dann muss man sich einig werden, wie genau diese eben zu sein hat. Ich GLAUBE zwar, dass es in Straßenverkehr auf Zentimeter genau zu messen ist, denn viele Vorschriften werden in der StVZO auf 2 Stellen nach dem Komma in Metern angegeben (also auch "x,00m"😉. Wissen tu ich das aber nicht. Da muss uns ggf. U.Korsch weiterhelfen.
Zitat:
@ktown schrieb am 3. Dezember 2019 um 13:17:59 Uhr:
Erzählen sie das mal einem Fahranfänger.Zitat:
@Kai R. schrieb am 3. Dezember 2019 um 12:52:19 Uhr:
falsch. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Kostet 250€ und ein Punkt
In dem Punkt hast du Recht, da war ich zu ungenau. Aber irgendwo wollte ich den Thread jetzt auch nicht mit sinnlosem Detail zuspammen. Das hast du jetzt davon.
Zitat:
@CV626 schrieb am 3. Dezember 2019 um 14:11:41 Uhr:
Bei Alkohol am Steuer ist es jedenfalls nicht so, bei 0,501 Promille ist der Lappen weg, da ist nix mit Abrunden.
Aber mit Aufrunden. Da gilt die Promillegrenze ja auch AB 0,5. Es heißt nicht, dass man BIS 0,5 verschont bleiben würde.
Solltest du mal mit "genau" 0,5 Promille gemessen werden, dürfte es dich sehr wohl interessieren, ob es nicht doch eher 0,49 oder gar 0,45 Promille war und nur deshalb 0,5 angezeigt wird, weil das Messgerät nur 1 Stelle hinter dem Koma auswertet.
Ist die Fahrzeugbreite im Fahrzeugschein nicht sogar auf mm angegeben? Aber dort fehlen glaube ich noch die Spiegel.
Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 3. Dezember 2019 um 17:57:59 Uhr:
Was, wenn das Auto eine Breite von 2,104 misst?
Was, wenn das Auto eine Breite von 2,100004 misst?
Wer misst, misst grundsätzlich ungenau. Das ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine physikalische. Wenn man also auf eine bestimmte Messung abstellt, dann muss man sich einig werden, wie genau diese eben zu sein hat. Ich GLAUBE zwar, dass es in Straßenverkehr auf Zentimeter genau zu messen ist, denn viele Vorschriften werden in der StVZO auf 2 Stellen nach dem Komma in Metern angegeben (also auch "x,00m"😉. Wissen tu ich das aber nicht. Da muss uns ggf. U.Korsch weiterhelfen.
Was ist eigentlich das Ziel dieser Betrachtungen? Es zählt, was der Hersteller angibt.
Bei meinem Auto heißt das:
Breite Karosserie: 1,89 m
Breite mit eingekl. Spiegeln: 1,895 m
Breite mit ausgekl. Spiegeln: 2,019 m
Auf einer Fahrbahn mit dem Verkehrzeichen 264 mit einer Angabe von "2m" dürfte ich mit dem Auto nicht fahren, weil es eben 0,019m breiter ist. Steht "2,1m" auf dem Schild darf ich es. Passen würde es ganz sicher in beiden Fällen. Aber darum geht es eben nicht. Auf den Verkehrszeichen gibt es nur Breitenangeben mit einer Nachkommastelle, alles andere wäre auch künstliche Genauigkeit, weil die tatsächliche Fahrbahn mit mindestens 2,50 m deutlich breiter ist als sich in diesen Nachkommastellen ausdrückte.
Grüße vom Ostelch
Das Verkehrszeichen beschränkt die tatsächliche Breite. Diese muss nicht mit der angegebenen übereinstimmen. Mein Fahrzeug ist z.B. laut Angabe 2005mm breit. Gäbe es bei uns noch Spuren mit >2m< und eine hohe Kontrolldichte, würde ich mir eine etwas abgeflachte Spiegelkappe bauen.
Zitat:
@Blue346L schrieb am 5. Dezember 2019 um 02:02:33 Uhr:
Das Verkehrszeichen beschränkt die tatsächliche Breite. Diese muss nicht mit der angegebenen übereinstimmen. Mein Fahrzeug ist z.B. laut Angabe 2005mm breit. Gäbe es bei uns noch Spuren mit >2m< und eine hohe Kontrolldichte, würde ich mir eine etwas abgeflachte Spiegelkappe bauen.
Das ehrt Dich, nur die Mehrheit macht sich diese Mühe nicht, sondern brettert mit Überbreite durch......