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Erst lange Lieferzeit, jetzt Preiserhöhung

Themenstarteram 25. Mai 2009 um 7:52

Aus dem Gute-Fahrt-Forum: Zitat aus einer Pressemitteilung von VW:

Wolfsburg, 25. Mai 2009 – Volkswagen Pkw hebt in Deutschland zum

28. Mai 2009 die unverbindlichen Preisempfehlungen für seine Fahrzeuge um durchschnittlich 0,95 Prozent an. Ausgenommen von dieser Maßnahme sind die neuen Modelle Polo, Golf Plus, Golf GTI und GTD

sowie der bereits bestellbare und ab Herbst erhältliche neue Golf Variant.

Gleichzeitig erhöht das Unternehmen auch die Preise für Sonderausstattungen modellabhängig um durchschnittlich 1,9 Prozent. :eek:

Ganz schön happig, und das Ganze mit einem Vorlauf von wenigen Tagen ... also ich bin bedient, denn wegen der langen Lieferzeit falle ich aus der 4-Monats-Preisgarantie des Verkäufers raus und muss blechen :mad:

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von eisschrank

also habe gerad auch nochmal mit meinem händler telefoniert....

 

die preissicherheit wird allen bestellern bis 28.05 garantiert, sofern!!!! (DER GROßE HAKEN) das auto dann binnen 4 monaten ausgeliefert wird ... soo das ist schonmal scheisse -.-

 

er meinte zwar, dass momentan die liefertermine eher nach vorn gezogen werden als nach hinten, jedoch weiss man ja nie - schon gar nicht bei vw .. und der gute herr am tel wäre ja auch net betroffen wenns schief geht -.-

 

dann kann man erst ab 5% preiserhöhung vom vertrag zurücktreten ...

 

echt .. mir ist schlecht!

Das trifft aber nur zu, wenn es eine Preisanpassungs-Klausel in deinem Vertrag gibt oder sie unter "Besondere Vereinbarungen" extra hinzugenommen wird / wurde ..... In der verbindlichen Standart-VW-Bestellung ist sie jedenfalls NICHT drin :)

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am 25. Mai 2009 um 13:08

Hi,

 

ich habe mal den gesamten OT Anteil rausgelöscht. Bleibt bitte beim eigentlichen Thema und fangt hier bitte keine Diskussionen über Managergehälter an, da dies hier sicher nicht ins Forum gehört. Wer eine solche Diskussion führen will, kann gerne einen Blogartikel schreiben und da eine entsprechende Diskussion führen.

 

MfG

globalwalker

am 25. Mai 2009 um 13:46

Morgen!

als ich die überschrifft gelesen hab, dachte ich erst mal: Ach du dickes Hühnchen!

aber mein :) hat gemeint das es höchst wahrscheinlich für seine kunden so bleibt wie es ist ^^

will ich auch schwer hoffen :/

also, daumen hoch für die die es noch vor sich haben :)

tschö mit Ö :D

am 25. Mai 2009 um 16:26

hab da mal nen paar fragen.

ich habe bis jetzt noch keine ab bekommen. aber am 14.05 bestellt.

wonach richtet sich das? bestelldatum oder ausstellung der ab?

das andere wäre meine eltern haben mitte april bestellt und auch ne ab bekommen, aber den motor den sie gewählt hatten vor 2 wochen auf bluemotion (mit mehrkosten) umgeändert.

dafür haben sie noch keine neue ab bekommen. was wäre da ausschlaggebend?

am 25. Mai 2009 um 16:30

Zitat:

Original geschrieben von StefanB1985

das andere wäre meine eltern haben mitte april bestellt und auch ne ab bekommen, aber den motor den sie gewählt hatten vor 2 wochen auf bluemotion (mit mehrkosten) umgeändert.

Ist zwar hier OT, aber: reden wir bei deinen Eltern auch über einen Golf? Das wäre im 1.6TDI-Thread gewiss eine heiss erwartete Information :)

am 25. Mai 2009 um 16:40

Zitat:

Original geschrieben von StefanB1985

ich habe bis jetzt noch keine ab bekommen. aber am 14.05 bestellt.

wonach richtet sich das? bestelldatum oder ausstellung der ab?

Üblicherweise kommt beim Autokauf der Kaufvertrag mit Ausstellung der Auftragsbestätigung zu stande, welcher die Annahme deines Angebots zum Vertragsabschluss ("verbindliche Bestellung") darstellt. Dies gilt aber nur, wenn die AB mit deiner Bestellung (also auch dem dort ausgewiesenen Preis) übereinstimmt. Eine abweichende AB würde ein neuerliches Angebot zum Vertragsabschluss darstellen, ein Vertrag würde dann erst durch deine erneute Zustimmung zustande kommen.

Bedeutet: Die AB kann nur dann zum Vertragsabschluss führen, wenn diese den "alten" Preis beinhaltet, der zum Zeitpunkt der Bestellung ausgehandelt wurde. Das dürfte eigentlich so erfolgen.

Für die Frist des "Preisschutzes" von vier Monaten gilt wiederum das Datum dieser AB, da ja zu diesem Zeitpunkt der Vertrag geschlossen wird. (Wenn überhaupt eine Preisanpassungsklausel in den AGB deines Händlers vorgesehen ist)

am 25. Mai 2009 um 16:46

Leute echt. Lasst das ; ) Jeden Tag wieder so ne Schreckensmeldung. Das macht mein junges Herz nicht lange mit! Musst gleich wieder meinen Vertrag rauskramen. zum Glück VW Standardvertrag und bei den besonderen Vereinbarungen steht auch nichts drinne. Würde mich mal interessieren was das für Händler sind bei denen eine Preiserhöhung NICHT ausgeschlossen ist. Ich habe bei einer großen Händlerkette im Süden deutschlands bestellt.

am 25. Mai 2009 um 17:27

Zitat:

Original geschrieben von r-d-i

Zitat:

Original geschrieben von StefanB1985

das andere wäre meine eltern haben mitte april bestellt und auch ne ab bekommen, aber den motor den sie gewählt hatten vor 2 wochen auf bluemotion (mit mehrkosten) umgeändert.

Ist zwar hier OT, aber: reden wir bei deinen Eltern auch über einen Golf? Das wäre im 1.6TDI-Thread gewiss eine heiss erwartete Information :)

nein meine eltern haben sich einen Passat Variant (1.4, 122ps TSI BlueMotion) bestellt ;)

So jetzt melde ich mich auch mal zu Wort!

1.

Wo steht geschrieben, dass der Verkäufer nach Vertragsabschluss (unter Kenntnisnahme der AGB), der

keine Preisanpassungsklausel beinhaltet den Preis verändern darf.

In meinem Fall ist weder ein handschriftlicher Zusatz (formularmäßige Ergänzung) noch eine Passage

in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden.

Die AB dagegen trägt den Passus (mit 5% etc.). In diesem Fall entbehrt dies jeglicher rechtlicher

Grundlage, da der KV nur durch zwei gleichgerichtete Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme entstehen kann. Wie meine Vorredner schon sagten würden diese im vorliegenden Fall

differenzieren. Weiterhin hat der Verkäufer unter Berücksichtigung der Anspruchsgrundlage §433 BGB Eigentum an der gekauften Sache zu verschaffen, sowie der Käufer den vereinbarten Kaufpreis als wesentlichen Bestandteil des Vertrages zu zahlen. Hier kann ja nicht von irgendwelchen dynamischen Verträgen gesprochen werden. Der Preiserhöhungsvereinbarung muß weiterhin eine entsprechende Preisminderungsvereinbarung gegenüberstehen, denn der Händler soll nicht nur Preiserhöhungen sondern auch Preisermäßigungen an den Kunden weitergeben. Diese fehlt vollkommen.

Zusammenfassend - ohne Zusatz eines entsprechenden Passus im Vertrag oder in den beiliegenden AGB gibts auch keine Preiserhöhung. Und wenn das nicht reicht:

2.

Zitat:

Die Preiserhöhung soll einem Sprecher zufolge nur für neue Kaufverträge gelten. Bereits bestellte Fahrzeuge seien nicht betroffen. [Quelle welt.de]

Somit gibt Volkswagen eine Preiserhöhung nur an die Händler weiter, wenn es sich um neue

Bestellungen handelt oder Änderungen der Ausstattung vorgenommen wurden.

Wenn dem Händler bedingt durch die Preiserhöhung keine Änderung der Einkaufspreise widerfährt

darf auch keine Preisanpassung erfolgen. Die Erhöhung muß im Verhältnis zu den im Bereich des Händlers eingetretenen Änderungen stehen (BGH NJW 1990, 2518; ZIP 1986, 919).

Wie soll der Händler da noch argumentieren - ausser das er seine eigene Wohlfahrt maximiert?!

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