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DSG Mechatronik nach 8000 km defekt - Meine Rechte

VW Golf 7 (AU/5G)

Golf VII 1.4 TSI 125 PS Benzin Automatik
Erstzulassung: Januar 2018
ca. 8300 km

Hallo zusammen,

ich bin letzte Woche auf der Autobahn stehengeblieben, mit der Fehlermeldung "Getriebe im Notbetrieb. Weiterfahrt möglich." Heute hat sich VW-Werkstatt gemeldet: Die Mechatronik ist defekt, die soll erneuert werden.

Ich finde es echt unakzeptabel, dass man so ein Auto überhaupt verkaufen kann.

Meine Frage: Alles läuft unter Garantie und ich muss nichts bezahlen. Okay, aber ich finde es nicht in Ordnung, dass ich ein kaputtes Auto erhalten habe. Ich möchte nicht einfach zu VW gehen, das Auto abholen und nach Hause fahren. Kann man bei einer solchen Situation zusätzliche Leistungen verlangen? Zum Beispiel, Garantiedauer verlängern, oder ähnliches?

Oder gibt es ein wichtiges Detail, dass ich nicht vergessen soll? Ich bin zum ersten Mal in einer solchen Situation.

Vielen Dank im voraus für die Rückmeldungen.

Beste Antwort im Thema

Kann passieren das was kaputt geht, wird im Zuge der Garantie kostenlos repariert und das ist es. Wie kommst du darauf, das du Anrecht hast noch etwas darüber hinaus verlangen zu können? Und was meinst du mit kaputten Auto erhalten? Wenn der aus 2018 ist und 8000 Kilometer gelaufen ist hat er doch mehr als ein Jahr erstmal funktioniert und hellsehen kann da auch kein Händler der Welt das was kaputt geht.

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Zitat:

@Guile45 schrieb am 27. April 2019 um 11:29:14 Uhr:



Im Übrigen gehen von 100.000 DSG's 100.000 kaputt, das eine halt früher, und das andere später.

Bevor es an dieser Stelle wieder zu Missverständnissen kommt:

Damit wollte ich einfach nur aussagen, dass alles irgendwann den Geist aufgibt, egal ob Konstruktionsfehler, Produktionsfehler oder einfach nur verschleißbedingt.

Hatte DSG 200, bei 25 000 km Doppelkupplung getauscht, hielt 5000 km wieder getauscht, 2000 km später die Mechtronik defekt, getauscht. Weitere 3000 km später Getriebe getauscht usw.
Danke, ich bin geheilt.

Jetzt habe ich wieder einen VW 150 PS Diesel mit dem DQ 250, keinerlei Probleme.

Zitat:

@Tennie schrieb am 26. April 2019 um 12:01:13 Uhr:


Vorher hätte für dich die Möglichkeit im Rahmen der Gewährleistung Die Möglichkeit bestanden, Nacherfüllung gem. BGB im Form von Nachbesserung oder Nachlieferung eines gleichen oder gleichwertigen PKW zu verlangen.
Du selbst hättest zwischen den o.g. Möglichkeiten wählen können.

Und der Verkäufer hätte die vom Käufer gewählte Art der Nachbesserung ablehnen können, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen wäre.

Zitat:

@vw570 schrieb am 26. April 2019 um 18:24:22 Uhr:


Lt. BGB sind nur 2 erfolglose Reparaturen erforderlich um vom Kaufvertrag zurückzutreten, NICHT 3x

Nein, das BGB macht hierzu keine eindeutige Aussage. So gestehen Gerichte dem Verkäufer je nach Art der Sache oder des Mangels ggf. einen dritten Nachbesserungsversuch zu. Anders herum muss der Käufer dem Verkäufer aber auch nicht in jedem Fall zwei Nachbesserungsversuche einräumen.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 26. April 2019 um 20:41:28 Uhr:


Sind das jetzt die Ausnahmen oder der Defekt?

In jedem Fall sind das ganz andere, als unproblematisch geltende DSG-Typen, die hier schon wieder mit dem DQ200 wild in einen Topf geworfen werden.

Zitat:

@E_TE_T schrieb am 26. April 2019 um 18:40:07 Uhr:


Was ist daran unakzeptabel, wenn von 100.000 DSG-Getrieben ein Getriebe ausfällt?

Das entspräche einer Ausfallquote von 0,001 %. Bei einer Million verkauften DSGs gingen nur zehn Getriebe vorzeitig kaputt. Man kann dann schon sagen die Ausfallquote tendiert gegen null. Merkst du langsam wie lachhaft das ist? Das wäre eine Ausfallquote wie sie nur die zuverlässigsten Bauteile der Welt erreichen müssen. Produktionstechnisch bei einem in Getriebe absolut sinnlos, denn dieses wäre praktisch unverkäuflich weil es sich kaum einer leisten kann.

Und zu guter Letzt zum Ansinnen des Themenerstellers: Hier erübrigt sich sowieso jeder Kommentar (da ja bereits gesagt wurde, dass eine Fünf-Sterne-Kreuzfahrt als Entschädigung angemessen wäre).

Zitat:

Zitat:

@Tennie schrieb am 26. April 2019 um 12:01:13 Uhr:


Vorher hätte für dich die Möglichkeit im Rahmen der Gewährleistung Die Möglichkeit bestanden, Nacherfüllung gem. BGB im Form von Nachbesserung oder Nachlieferung eines gleichen oder gleichwertigen PKW zu verlangen.
Du selbst hättest zwischen den o.g. Möglichkeiten wählen können.

Und der Verkäufer hätte die vom Käufer gewählte Art der Nachbesserung ablehnen können, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen wäre.

Zitat:

@vw570 schrieb am 26. April 2019 um 18:24:22 Uhr:


Lt. BGB sind nur 2 erfolglose Reparaturen erforderlich um vom Kaufvertrag zurückzutreten, NICHT 3x

Nein, das BGB macht hierzu keine eindeutige Aussage. So gestehen Gerichte dem Verkäufer je nach Art der Sache oder des Mangels ggf. einen dritten Nachbesserungsversuch zu.

Eindeutig falsch! Der Kunde hat das Wahlrecht unabhängig ob der Lieferant mit unverhältnismäsigen hohen Kosten rechnen muss. Urteil vom obersten Landgericht Bamberg vom 08.11.2015 Aktz: 10 381/12

Hier ging es um eine Rücknahme des Fahrzeuges, der Händler hat abgelehnt da er mit "unverhältnismäßigen" hohen Kosten rechnen muss. Darauf nahm das Gericht keine Rücksicht denn der Kunde hat ein Anrecht gem BGB auf ein Mängelfreies Fahrzeug.

Im übrigen werden die Händler intern von VW betreut. Dem Händler entsteht durch die Rücknahme (Rückabwicklung) des Fahrzeuges keinen Schaden denn er rechnet intern mit VW ab.

Ich selbst hatte einen VW Bus T4 der einen nichtbehebbaren Mangel hatte. Das ganze ging vor das Landgericht und ich hatte nach immerhin 4 Sachverständigengutachten, 7 Besuche durch die Werksvertreter, 24 Werkstattaufenthalte zum Schluss und nach 5 Jahren Recht bekommen.
Der T4 hatte mich € 38 000 gekostet und bis alles rum war musste der Händler alles bezahlen, ingesamt über € 68 000. VW hat das letztendlich übernommen. Alles was passierte ist über den Händler abgelaufen!!!
Der T4 war eigentlich ab Werk ein Bananenauto und mir wurde von den Werksvertretern gesagt "Pech gehabt, wir fertigen im Monet 3000 Fahrzeuge und ein defektes ist immer dabei, den haben sie bekommen. VW hat damals nichts aber auch gar nicht gemacht. Alles der Händler.

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Bei uns in der Firma gibt es im Schnitt eine Reklamationsquote von 0,8 Prozent – das wären dann übertragen auf VW 800 DSG von 100.000, die vorzeitig defekt gehen. Das kommt schon eher hin, finde ich. Vermutlich sind es aber ein bisschen weniger.

@vw570

Ich finde unter dem angegebenen AZ kein Urteil, allerdings verstehe ich (ohne Kenntnis des Falls) deine Argumentation nicht. Man sollte ohnehin aufpassen irgendwelche Gerichtsurteile auf andere Fälle zu übertragen.

Damit wir uns richtig verstehe, ich habe niemals behauptet, dass der Käufer keinen Anspruch auf eine mangelfreie Sache hat. Das steht überhaupt nicht zur Diskussion. Der Käufer hat aber keinen pauschalen Anspruch auf eine Neulieferung, wenn die Sache sich durch eine Reparatur in einen mangelfreien Zustand versetzen lässt und dem Käufer keine sonstigen Nachteile entstehen.

§ 439 Abs. 4: "Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte."

Ich ich sehe nicht, wie eine defekte Getriebemechatronik eine komplette Neulieferung des Fahrzeugs rechtfertigt, denn hier stehen die Kosten für eine Neulieferung in keinem gesunden Verhältnis zu den Reparaturkosten. Ein Mechatroniktausch kann sogar ohne einen Ausbau des Getriebes erfolgen.

Zitat:

@DieselSeppel schrieb am 27. April 2019 um 17:03:06 Uhr:



Zitat:

@vw570 schrieb am 26. April 2019 um 18:24:22 Uhr:


Lt. BGB sind nur 2 erfolglose Reparaturen erforderlich um vom Kaufvertrag zurückzutreten, NICHT 3x

Nein, das BGB macht hierzu keine eindeutige Aussage. So gestehen Gerichte dem Verkäufer je nach Art der Sache oder des Mangels ggf. einen dritten Nachbesserungsversuch zu. Anders herum muss der Käufer dem Verkäufer aber auch nicht in jedem Fall zwei Nachbesserungsversuche einräumen.

Eindeutig falsch, bitte das BGB genau lesen so wie neuere Urteile. So musste ich einige Fahrzeuge nur 2 x zur Reparatur geben. Früher war das 3 x gewesen was aber der Bundesgerichtshof gekippt hat.
Dem Käufer ist es nicht zuzumuten wegen des gleichen Mangels 3 Nachbesserungsversuche hinnehmen zu müssen. Nach der neuesten Rechtsprechung gehen die Gerichte von 2 Nachbesserungsversuchen aus

Auszugsweise:
Gelegentlich hört man, der mit einer mangelhaften Sache belieferte Käufer müsse dem Verkäufer zwei- oder gar dreimal Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Das ist falsch! Zwar bestimmt § 440 Satz 2 BGB, dass eine Nachbesserung im Regelfall „nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen“ gilt.

Denn nachbessern darf ein Verkäufer überhaupt nur, wenn sich der Käufer für eine Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung entscheidet. Verlangt der Käufer dagegen als Nacherfüllung die Lieferung einer neuen (mangelfreien) Sache und darf der Verkäufer diese Art der Nacherfüllung nicht verweigern (vgl. § 439 III BGB), ist für Nachbesserungsversuche von Anfang an kein Raum.

Zitat:

@Guile45 schrieb am 27. April 2019 um 17:26:11 Uhr:


Bei uns in der Firma gibt es im Schnitt eine Reklamationsquote von 0,8 Prozent – das wären dann übertragen auf VW 800 DSG von 100.000, die vorzeitig defekt gehen. Das kommt schon eher hin, finde ich. Vermutlich sind es aber ein bisschen weniger.

Ich würde sagen und auch behaupten dass die Fehlerquode wesentlich höher ist. Es gibt aber auch keine genauen Zahlen aber offensichtlich scheint es sich für VW zu rechnen und die machen immer noch viel Gewinn

@vw570

Nein, ich denke Du solltest genauer lesen. In deinem Zitat (Quellenangabe fehlt) steht übrigens sogar schwarz auf weiß was ich in meinem vorherigen Beitrag ausgeführt habe: Dass der Verkäufer unter bestimmten Umständen die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern darf.

Zitat:

@DieselSeppel schrieb am 27. April 2019 um 17:29:58 Uhr:


@vw570

Ich finde unter dem angegebenen AZ kein Urteil, allerdings verstehe ich (ohne Kenntnis des Falls) deine Argumentation nicht. Man sollte ohnehin aufpassen irgendwelche Gerichtsurteile auf andere Fälle zu übertragen.

Damit wir uns richtig verstehe, ich habe niemals behauptet, dass der Käufer keinen Anspruch auf eine mangelfreie Sache hat. Das steht überhaupt nicht zur Diskussion. Der Käufer hat aber keinen pauschalen Anspruch auf eine Neulieferung, wenn die Sache sich durch eine Reparatur in einen mangelfreien Zustand versetzen lässt und dem Käufer keine sonstigen Nachteile entstehen.

§ 439 Abs. 4: "Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte."

Ich ich sehe nicht, wie eine defekte Getriebemechatronik eine komplette Neulieferung des Fahrzeugs rechtfertigt, denn hier stehen die Kosten für eine Neulieferung in keinem gesunden Verhältnis zu den Reparaturkosten. Ein Mechatroniktausch kann sogar ohne einen Ausbau des Getriebes erfolgen.

Auszugsweise:

Denn nachbessern darf ein Verkäufer überhaupt nur, wenn sich der Käufer für eine Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung entscheidet. Verlangt der Käufer dagegen als Nacherfüllung die Lieferung einer neuen (mangelfreien) Sache und darf der Verkäufer diese Art der Nacherfüllung nicht verweigern (vgl. § 439 III BGB), ist für Nachbesserungsversuche von Anfang an kein Raum.

Zitat:

@vw570 schrieb am 27. April 2019 um 17:36:54 Uhr:


Denn nachbessern darf ein Verkäufer überhaupt nur, wenn sich der Käufer für eine Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung entscheidet. Verlangt der Käufer dagegen als Nacherfüllung die Lieferung einer neuen (mangelfreien) Sache und darf der Verkäufer diese Art der Nacherfüllung nicht verweigern (vgl. § 439 III BGB), ist für Nachbesserungsversuche von Anfang an kein Raum.

Ich habe den relevanten Teil in deinem Zitat markiert. Beliebig oft werde ich mich jetzt aber auch nicht wiederholen. Wenn's jetzt nicht "klick" macht, dann ist es aussichtslos.

Zitat:

@DieselSeppel schrieb am 27. April 2019 um 17:35:23 Uhr:


@vw570

Nein, ich denke Du solltest genauer lesen. In deinem Zitat (Quellenangabe fehlt) steht übrigens sogar schwarz auf weiß was ich in meinem vorherigen Beitrag ausgeführt habe: Dass der Verkäufer unter bestimmten Umständen die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern darf.

Da gehen die Meinungen auseinander. Ich bin nach wie vor der Meinung dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann denn der Käufer hat das Wahlrecht NICHT der Verkäufer. Da ist das BGB eindeutig.

Zitat:

@DieselSeppel schrieb am 27. April 2019 um 17:38:37 Uhr:



Zitat:

@vw570 schrieb am 27. April 2019 um 17:36:54 Uhr:


Denn nachbessern darf ein Verkäufer überhaupt nur, wenn sich der Käufer für eine Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung entscheidet. Verlangt der Käufer dagegen als Nacherfüllung die Lieferung einer neuen (mangelfreien) Sache und darf der Verkäufer diese Art der Nacherfüllung nicht verweigern (vgl. § 439 III BGB), ist für Nachbesserungsversuche von Anfang an kein Raum.

Ich habe den relevanten Teil in deinem Zitat markiert. Beliebig oft werde ich mich jetzt aber auch nicht wiederholen. Wenn's jetzt nicht "klick" macht, dann ist es aussichtslos.

OK. ich gebe mich geschlagen bevor das ausufert. Ich kenne es zwar anders aber wenn jemand das besser weis dann soll er eben recht behalten. Ich werfe dann alle Urteile in den Kamin und trinke eine Flasche Wein dazu.

Ach so die Quelle wolltest Du wissen:
https://autokaufrecht.info/faq/nachbesserungsversuche/

Zitat:

@vw570 schrieb am 27. April 2019 um 17:41:59 Uhr:


Da gehen die Meinungen auseinander. Ich bin nach wie vor der Meinung dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann denn der Käufer hat das Wahlrecht NICHT der Verkäufer. Da ist das BGB eindeutig.

Nein, da gehen die Meinungen überhaupt nicht auseinander. Das BGB besagt eindeutig, dass der Verkäufer die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung "verweigern [kann], wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist" und genau das machen die Verkäufer auch.

Hast du bitte mal einen Link zu dem Urteil, wo in einem vergleichbaren Fall anders geurteilt wurde, am besten noch von einer höheren Instanz?

Zitat:

@DieselSeppel schrieb am 27. April 2019 um 17:46:31 Uhr:



Zitat:

@vw570 schrieb am 27. April 2019 um 17:41:59 Uhr:


Da gehen die Meinungen auseinander. Ich bin nach wie vor der Meinung dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann denn der Käufer hat das Wahlrecht NICHT der Verkäufer. Da ist das BGB eindeutig.

Nein, da gehen die Meinungen überhaupt nicht auseinander. Das BGB besagt eindeutig, dass der Verkäufer die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung "verweigern [kann], wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist".

OK. Du hast Recht aber erkläre mir bitte was "unverhältnismäßigen hohen Kosten" sind, Beziffer die mal.
Das Fahrzeug kostet € 35 000, ein Getriebe inkl. Arbeitszeit € 4 - 6000.

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