Dauerfahrlicht und Seitenairbag abschalten

VW Caddy 3 (2K/2C)

Hallo Caddy-Freunde,

bin neu hier und habe gleich zwei Fragen. Seit kurzem haben ich einen IIIer Caddy Life Kombi, 140 PS, Bj. 10/2009. Bis jetzt bin ich als ehemaliger T5-Fahrer angenehm überrascht vom Caddy.

So, jetzt meine Fragen:

1. Mein Caddy hat Dauerfahrlicht, d. h. das Abblendlicht brennt immer. Das finde ich irgendwie lästig.

2. Ich habe einen Scheel-Mann Traveller II Sportsitz mit passender Konsole für den Caddy. Sitz und Konsole haben ABE.

Zum Licht sagt der Freundliche "das kann man nicht ausschalten".

Zum Seitenairbag Abschalten, um den Originalsitz ausbauen zu können, ist ein Eingriff in die Steuerelektronik vorzunehmen, mit anschließender Meldung an VW und KBA. Danach erhalte ich eine Bestätigung und kann Sitz mit Konsole beim TÜV eintragen lassen. Ach ja, der Freundliche will dafür ca. 300 Euro haben. - Heftiger Preis.

Vielleicht weiß ja jemand eine kostengünstigere Möchlichkeit für Seitenairbag abschalten und wie man das Dauerfahrlicht deaktivieren kann.

Die Suchfunktion habe ich schon genutzt, bin aber nicht fündig geworden.

Danke für Eure Hilfe

ueh

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Caddynutzer


An die Airbags darf gar niemand Anderes ran, als die Werkstätten.

Genau. Der Hintergrund für diese Regelung ist folgender:

Jede Arbeit an einem Airbag- oder Gurtstraffersystem, sowie der Handel damit ist für Privatpersonen verboten.

Grundlage hierfür ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (3. SprengÄndG) und anderer Vorschriften vom 15.06.2005.

Sofern es sich bei den Airbags und Gurtstraffereinheiten um Produkte der Unterklasse T1 handelt, ist gemäß § 4 Abs. 3 1. SprengV verbindlich der gewerbliche Umgang und die Notwendigkeit der Fachkunde vorgeschrieben. Andernfalls, d.h. bei privatem Umgang mit diesen Teilen, liegt ggf. ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz vor.

Hieran ändert es auch nichts, wenn einzelne Personen im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit, den Fachkundenachweis erbringen können, denn die Erlaubnis beschränkt sich auf den gewerblichen Umgang.

Sofern einzelne Hersteller eine ABE haben, so kann und wird diese den Zusatz der Fachkunde enthalten und schliesst somit den Umbau durch Privatpersonen ebenfalls aus.

Das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Essen hat ein Merkblatt herausgegeben. Darin heißt es: Die "Zulassungen von Airbag- und Gurtstraffereinheiten sind an die Bedingung geknüpft, dass der Umgang nur im gewerblichen Bereich und nur durch geschultes Personal erlaubt ist". Das StAfA sagt weiter, dass insbesondere die Prüf-, Montage- und Reparaturarbeit damit gemeint ist. Wird das nicht beachtet, erlischt die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erteilte Zulassung für Airbags- und Gurtstraffer. Hierüber, muss im Betrieb ein gültiger Schulungsnachweis für den Mitarbeiter vorhanden sein.

Ich habe in dem o.g. Text mal die Passagen, auf die es speziell ankommt, fett markiert.

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Verboten da Veränderung an Lichttechnischen Einrichtungen!!!

Hmm.... Die Rückleuchten haben doch eine Zulassung,prüfnumner.
ich denke da an den golf 4 zurück.umbau auf bora front

oder

nachbau Rückleuchten sind ja auch nicht verboten.
ich würde sagen das es nicht verboten ist.

Verboten. Es erlischt mit der Codierung des zusätzlichen Rücklichts nur die lichtechnische Zulassung der Rückleuchte und damit auch die BE des Caddys.....wie AudiJunge es gerade gesagt hat. War aber auch shon Thema und steht auch klipp und klar im entsprechenden Thread.

Jede Kammer der RL hat seine spezielle Zulassung. Die obere hat nur die Zulassung fürs Bremslicht und somit keine Zulassung fürs Rücklicht.

Soweit die Theorie.😉😎

Ok da muss ich auch mal passen ??

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So eindeutig waren die Schlussfolgerungen wegen der Touranrückleuchten aber nicht.
Alle Funktionen die nicht durch die StVZO verboten sind (TFL über Nebler z.B.) und bei der Lampe möglich sind, ohne sie umzubauen, benutze ich.

Zitat:

Soweit die Theorie.😉😎

Warum soll die obere nur für Bremslicht zugelassen sein? Beim Touran ists doch auch beides.

Und unten ist sie doch auch mit Rücklicht und Nebelschlussleuchte bestückt.

Außerdem einen Tüvler o.ä. fragen hilft da wenig; da erzählt dir doch jeder eine andere Geschichte.

Beim DFL können die mich mal, weil ich sowieso extra TFL hab.

Zitat:

Warum soll die obere nur für Bremslicht zugelassen sein? Beim Touran ists doch auch beides.
Und unten ist sie doch auch mit Rücklicht und Nebelschlussleuchte bestückt.

Weil das eine Fahrzeug eine Betriebserlaubnis mit beidem bekommt.

Das andere Fahrzeug aber nur für eines.

Wenn dann Veränderungen an den lichtechnischen Einrichtungen vorgenommen werden, erlischt die Betriebserlaubnis. Das ist Fakt.
Ob es jemand merkt, oder ob es jemanden irgendwann interessiert, ist eine andere Geschichte.

Das ist wie mit der Umrüstung auf LED- Nummernschildbeleuchtung.
Jeder macht es, keinen interessiert es. Aber es ist Verboten !!!

Hintergrund der Sache ist, dass LED-Leuchtmittel über andere Abstrahlwinkel verfügen als Glühlampen.
Bei jeglicher Beleuchtung vom Fahrzeug, handelt es um eine geprüfte Einheit aus Leuchtmittel und Leuchte.
Aufgrund der anderen Abstrahlwinkel von LED können andernfalls die geforderten lichttechnischen Eigenschaften nicht sichergestellt werden und die Betriebserlaubnis erlischt.

Schau dir mal die RL genau an. Da sollte an jeder Kammer, oder einer anderen Position entsprechend gelistet, immer so kleine Hyroglyphen stehen. Diese weisen die jeweilige ZULÄSSIGE und GEPRÜFTE Funktion aus. Ein Ändern der Funktion ist somit nicht geprüft und somit erlischt das für die Lampe zulässige Gutachten und im Großen Ganzen dann ebenfalls die BE des Fahrzeugs.😰

Wie gesagt, das ist Theorie.

Wer was wie wo macht, ist jedem selbst überlassen.....nur sollte man darum wissen und es sich gut überlegen. Denn Unwissenheit.....

Zitat:

Original geschrieben von transarena



Zitat:

Warum soll die obere nur für Bremslicht zugelassen sein? Beim Touran ists doch auch beides.
Und unten ist sie doch auch mit Rücklicht und Nebelschlussleuchte bestückt.

Weil das eine Fahrzeug eine Betriebserlaubnis mit beidem bekommt.
Das andere Fahrzeug aber nur für eines.

Wenn dann Veränderungen an den lichtechnischen Einrichtungen vorgenommen werden, erlischt die Betriebserlaubnis. Das ist Fakt.
Ob es jemand merkt, oder ob es jemanden irgendwann interessiert, ist eine andere Geschichte.

Das ist wie mit der Umrüstung auf LED- Nummernschildbeleuchtung.
Jeder macht es, keinen interessiert es. Aber es ist Verboten !!!

Hintergrund der Sache ist, dass LED-Leuchtmittel über andere Abstrahlwinkel verfügen als Glühlampen.
Bei jeglicher Beleuchtung vom Fahrzeug, handelt es um eine geprüfte Einheit aus Leuchtmittel und Leuchte.
Aufgrund der anderen Abstrahlwinkel von LED können andernfalls die geforderten lichttechnischen Eigenschaften nicht sichergestellt werden und die Betriebserlaubnis erlischt.

naja die original led´s haben eine E prüfnummer und sind zugelassen.

Zitat:

naja die original led´s haben eine E prüfnummer und sind zugelassen.

Darum geht es nicht.

Wenn ein Fahrzeug mit LED`s ausgeliefert wurde kannst du die natürlich gegen LED`s austauschen.

Wenn ein Fahrzeug aber mit Soffitten (Birnen) ausgeliefert wurde, darfst du diese Birnen nicht gegen LED`s austauschen. Sonst erlischt die Betriebserlaubnis.

Kost bis zu 3 punkte und 40 bis 80 Euro incl. erloschener Betriebserlaubnis und verlust des Versicherungsschutzes.

Allerdings kannst du die Komplette Leuchte (Birne + Glas) gegen eine LED-Version mit E-Prüfzeichen tauschen. Das ist erlaubt.
http://www.ebay.de/.../390508733564?...

Aber wie gesagt, wo kein Kläger, da kein Verdächtiger.

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