Betrug beim Autokauf

VW Golf 6 (1KA/B/C)

Ich habe mir im Juni 2014 einen VW Golf 6 zugelegt.

Bisher war ich eigentlich damit zufrieden, bis mir auffiel, dass die Stoßstange an der linken Seite ein Stück ab stand. Die Ursache dafür war, dass die Stoßstange nicht in der Schiene eingeclipst war.

Nachdem ich den Verkäufer kontaktiert hatte, wurde ich mit meinem PKW nach Schwalmstadt geordert um sich ein Bild davon zu machen. Nachdem das Autohaus meinte, dass dies im Toleranzbereich sei, war man nicht zu einer Nachbesserung bereit. Erst nachdem ich mich an die Presse gewandt habe, ist das Autohaus eingeknickt und man übernahm die Kosten. Dabei ist aufgefallen, dass der Golf einen Unfallschaden durch den Vorbesitzer hatte. Dieses wurde jedoch beim Kauf verschwiegen. Der Höhepunkt ist, dass man den Vorschaden in diesem Autohaus hat reparieren lassen und diese von dem Unfallschaden wußten. Der Vorbesitzer hat mir alle Unterlagen zu dem Unfall zugeschickt. (Kopierechnung, Fotos, Unfallhergang)

Was würdet Ihr für weitere Schritte einleiten?

Beste Antwort im Thema

Um den Schaden selbst geht es gar nicht, vielmehr um die fehlende Unfallfreiheit des Fahrzeugs.
Durch Nachbesserung kann keine Unfallfreiheit hergestellt werden.
Unfallfahrzeuge haben immer einen erheblich verminderten Wiederverkaufswert, der die hier in Rede stehende Wertminderung ganz wesentlich übersteigt.

An der Arglist des Verkäufers besteht - ausweislich der Ausführungen des TE i.V.m. der einschlägigen Judikatur - keinerlei Zweifel. Die Anfechtungsfrist ist noch nicht abgelaufen.
Es müsste eine anwaltliche Pflichtverletzung darstellen, diese Anfechtung vorliegend nicht zu erklären.

Weswegen der TE keine Anzeige wegen des Verdachts eines Betruges zu seinem Nachteil stellen sollte, erschließt sich vorliegend nicht. Erledigt er das selbst, kostet es ihn nichts.
Das Autohaus wird er ohnehin nie wieder aufsuchen.
Die strafrechtlichen Ermittlungen erfreuen den bzw. die rechtlichen Vertreter des Autohauses normalerweise sehr.

Erforderlichenfalls vorher eruieren, wie der/die zuständige Staatsanwalt/in derartige Angelegenheiten beurteilt.
Das kann bei Anzeigeerstattung zur Niederschrift in der Geschäftsstelle erfolgen.
Die kennen die Vorlieben/Abneigungen "ihrer" Staatsanwälte/innen.
Bei klarer Sachlage ist es ein Erfolg für die StA, der ohne Aufwand - en passant - mitgenommen werden kann.
Natürlich kann das Strafgericht ggfls. sogar einstellen.
Das Risiko hat der Anzeigeerstatter in Sachen dieser Größenordnung immer.

Wenn die örtliche Presse, unter Angabe des Aktenzeichens, Kenntnis davon erhält, ist wieder "eine Spalte" der Zeitung gefüllt. Derlei Unterlagen wecken z.B. bei VW etwas mehr Aufmerksamkeit.
Gleiches gilt für einen öffentlichen Prozeß, bei dem Pressevertreter anwesend sein dürfen.

Unterm Strich wird der TE wegen seiner bereits teilweise geschilderten Aufwendungen u.a. für den Erhalt des Fahrzeuges, keine Nutzungsentschädigung zu zahlen haben.
Das ist ein Rechenexempel.
Das muss hier im Thread nicht auf den Cent genau entschieden werden.

Dem TE sei angeraten, den Anwalt nur unter der Maßgabe zu bevollmächtigen, keine Vergleiche ohne seine schriftliche bzw. zu Protokoll des Gerichts gegebene Einwilligung schließen zu dürfen.
Normalerweise werden Vergleiche ohnehin nie über die Köpfe des/der Mandanten hinweg geschlossen.

Schlußendlich wird der TE berichten, wie es ausgegangen ist.

P.S.
Strafrechtliche und zivilrechtliche Seite pflegen voneinander unabhängig zu sein.
P.P.S.
Wenn sich ohne Termin im Vergleich geeinigt wird, entfällt die Terminsgebühr.
Absahneranwälte: Im Termin, in streitiger Verhandlung mit Vergleich bei Gericht.

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Leider stellt sich der Verkäufer sowas von Quer, sodass man gezwungen ist rechtliche Schritte ein zu leiten. Ich habe es auf dem normalen höflichen Wege versucht und man sagte mir auch, dass denen kein Vorschaden bekannt sei. Die Kopie der Rechnung sagt jedoch was anderes aus.

Vielleicht wäre eine Rückabwicklung besser angebracht, jedoch muss man dann auch die Nutzungsgebühr zahlen. Wobei man da aus der Sache ohne Kosten raus kommen könnte.

Eine Wertminderung könnte auch etwas höher ausfallen, da ich wegen der Stoßstange neulich zur Nachbesserung war. (Folge von dem Vorschaden). Sogar wurden mir auch die Fahrtkosten nicht erstattet, welches schon eine Dreistigkeit darstellt.

Vielleicht wäre ein Brief an den Hersteller lukrativer. Im Grunde genommen geht es mir nicht ums Geld. Eine persönliche Entschuldigung wäre in diesem Fall auch schon angebracht, aber leider kommt diese auch nicht.
Man sitzt das Problem lieber aus.

muss man immer gleich Anwalt oder Klage einreichen, wenn der wagen sonst ok ist, sollen die dir preislich entgegenkommen oder die nächste Serviceaktion gratis machen. Nur wenn der Händler blockiert, würde ich mit Anwalt drohen.

Wenn der Händler so uneinsichtig ist und meint er könne das aus sitzen hilft wohl nur noch eine Kfz-Schiedsstelle oder die ADVOCARD. 😉

Besonders kritisch ist die Situation bei gewerblichen Verkäufern, da diese zwölf Monate für etwaige Mängel haften müssen. Wichtig ist natürlich, dass der Schaden bereits vor der Fahrzeugübergabe an Sie entstanden ist. Ist dies geklärt, muss die Frage beantwortet werden, ob Ihnen der Händler die Schäden bewusst verschwiegen hat. Wusste er von den Schäden, deuten Gerichte dies als arglistige Täuschung, und Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten, berichtet "auto.de". Bei Autohäusern gewisser Größe gilt dieses Urteil sogar dann, wenn dort versäumt wurde, den Gebrauchtwagen beim Ankauf einer Sichtprüfung zu unterziehen. Gewerbliche Autoverkäufer haben bei der Annahme eines neuen Fahrzeugs eine Prüfungspflicht, in deren Rahmen alle Vorschäden festgehalten werden müssten.

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Nach verstreichen der Frist hat sich der gegnerische Anwalt gemeldet. Sie wollen den Kauf rückabwickeln und ich soll für die Nutzung zahlen. Mein Anwalt sagte ihm, das wir entscheiden was und wie es zu machen ist und kein anderer. Daraufhin war er ein wenig beleidigt.

Wie würde sich eine Rückabwicklung verhalten? Muss ich tatsächlich in diesem Fall für die Nutzung zahlen? Wie hoch wäre die Nutzung? Was ist mit dem Geld, was ich in das Auto finanziert habe (Inspektion, Reparatur, Fahrweg zum Händler etc.)?

Zitat:

Original geschrieben von fcbfan55


Nach verstreichen der Frist hat sich der gegnerische Anwalt gemeldet. Sie wollen den Kauf rückabwickeln und ich soll für die Nutzung zahlen. Mein Anwalt sagte ihm, das wir entscheiden was und wie es zu machen ist und kein anderer. Daraufhin war er ein wenig beleidigt.

Wie würde sich eine Rückabwicklung verhalten? Muss ich tatsächlich in diesem Fall für die Nutzung zahlen? Wie hoch wäre die Nutzung? Was ist mit dem Geld, was ich in das Auto finanziert habe (Inspektion, Reparatur, Fahrweg zum Händler etc.)?

Warum gibt dir dein Anwalt darüber keine Auskunft?

Fabulieren wir mal ein wenig:

Im Falle einer Arglistanfechtung der zum Kaufvertrag führenden Willenserklärung ist der Kaufvertrag mit Wirkung ex tunc nichtig (=weg).

Dein Anwalt sollte dich darüber aufklären, welche Rechte du ggü. dem Autohaus hast bzgl. des Neuerwerbs eines alternativen Fahrzeugs, das z.B. teurer ist ...
Auch über alle anderen Kosten, die als Schaden kausal entstanden sind, sollte er dich aufklären können.
Nutzungsentgelte sollten aus ganz naheliegenden Gründen nicht anfallen können.
Jedenfalls, wenn alles zutrifft, was du zur Sache geschrieben hast.

Insgesamt wird das mit der richtigen, anwaltlichen Vertretung "lustig" für das Autohaus, dessen Namen du der Community nicht vorenthalten solltest.

Auch wenn der ADAC derzeit in negativsten Schlagzeilen versinkt, sind die ADAC-Rechtsschutz-Vertragsanwälte i.d.R. ganz fit in diesen Dingen und bei manchen Autohäusern im selben Ort mit entsprechendem "Gebaren", manchmal regelrecht gefürchtet.

Laß' die juristische Keule kreisen, bis sie lachen.
Als Endkunde hast du kein Geld zu verschenken.

Erinnert mich an den Jetta meiner Ehefrau, bei dem das VAG-Autohaus einen Schweller kräftig eingedrückt hatte und sich allen Ernstes raus reden wollte.
Nicht mal 10 Minuten nach rechtssicherem Auftritt im Autohaus wurde seitens der Geschäftsleitung angerufen, dass der Schaden übernommen, kostenloser Mietwagen gestellt wird, usw. usf.
(Die Bezeichnung dieser Leute als "Freundliche" war mir schon vorher suspekt, ist mir inzwischen aber vollkommen unverständlich.)

Zitat:

Original geschrieben von P990i


Nutzungsentgelte sollten aus ganz naheliegenden Gründen nicht anfallen können.
Jedenfalls, wenn alles zutrifft, was du zur Sache geschrieben hast.

Erkläre bitte, aus welchem Grund kein Nutzungsentgelt für die gefahrenen Kilomter anfallen können. Ist "Neuland" für mich

O.

Zitat:

Original geschrieben von fcbfan55


Hallo,

Ich meinte natürlich im Juni 2013 hatte ich den Golf gekauft.

Der Unfallschaden betrug 1300 EUR und es wurde der Kotflügel ausgetauscht, Stossstange lackiert, Unterbauleiste der Stossstange erneuert... etc.

Ich habe einen 5-stelligen Betrag gezahlt für den Gebrauchtwagen. Der Vertragspartner wußte von dem Unfall, der Vorbesitzer auch. Wie gesagt, ich habe die Beweise vorliegen.

Strafrechtlich ist eine Anzeige in die Wege geleitet worden und zivilrechtlich werde ich gegen den Vertragshändler vorgehen.

Uppps da wird aber mit Riesenkanonen auf ganz kleine Spatzen geschossen, Anzeige , na ja .... 1300 zahlt man schon für Kratzer, erst mal mit dem Händler reden, das Auto wird wegen des Kotflügels nicht schlechter. Du bekommst nen Nachlass von sagen wir mal 300 Euro und dann ist die Sache aus der Welt 🙂

Natürlich gebe ich Dir Recht, dass das Auto dadurch nicht schlechter wird, jedoch habe ich später das Problem. Ich muss das KFZ später mal verkaufen und dazu muss ich den als Unfallwagen deklarieren.

Es wurden Anbauteile erneuert und dadurch wird das KFZ schon zum Unfallwagen. Egal ob es fachgerecht instand gesetzt wurde oder nicht.

Mal im Ernst. Würdest Du ein Inserat aufrufen geschweige antworten, wenn es sich um ein Unfallauto handelt?

Also ich würde mich direkt an den Autohersteller wenden, so fern das ein Vertragshändler ist. Der Händler will den Kauf schnell rückabwickeln und seine Ruhe!

So eine arglistige Täuschung, immerhin hat der Händler selber das Auto repariert und ohne Vermerk "Unfallwagen" an dich verkauft, würde ich mir nicht gefallen lassen! Das würde ich auf jeden Fall den Autohersteller melden. Einfach nur damit der Vertragshändler abgemahnt wird und das soetwas nicht wieder passiert. VW ist bei diesem Thema sehr sehr heikel, zumindest hier in der Schweiz.

Ich habe die Unterlagen an den Volkswagen versendet. Mal schauen, was dort zurück kommt.

Ich halte Euch auf dem Laufenden. Zu dem besagten Autohaus möchte ich eigentlich keine Stellung nehmen, aber das war ein freundliches aus Schwalmstadt.

Mit dem Einschalten von Volkswagen wird sich gar nichts tun.
Vertragspartner sind das Autohaus als eigenständige juristische Person und Du.
Da wird Dir nur der Klageweg bleiben, auch wenn dieser bei einem Schaden von 1.300 Euro für eine Wertminderung irrelevant sein dürfte.
Interessanter dürfte sein, ob es sich dabei wirklich um Arglist handelt oder lediglich um ein nicht schadenfreies Fahrzeug.

Bei einer Rückabwicklung ist in jedem Fall eine Nutzungsentschädigung zu entrichten.
Du hast das Fahrzeug offensichtlich für einen Zeitraum in Betrieb genommen.
Dazu gibts es Formeln, welcher Betrag da genau festgesetzt wird.

Zu einer Gerichtsverhandlung wird es in Deinem Fall aller Voraussicht nach nicht kommen, da sich die beteiligten Anwälte kurz vorher auf einen Vergleich einigen werden.

Beste Grüße...

Zitat:

Original geschrieben von Mel-Maniac



Zu einer Gerichtsverhandlung wird es in Deinem Fall aller Voraussicht nach nicht kommen, da sich die beteiligten Anwälte kurz vorher auf einen Vergleich einigen werden.

Damit haben sie durch die dann anfallende Vergleichsgebühr ihren Gewinn maximiert.

Der Richter freut sich auch, da er kein Urteil fällen muss und somit das Schreiben der  Begründung entfällt.

O.

Das ist regelmäßiges Anwaltsverhalten.
Solange die Rechtsschutz den Vorgang deckt oder man die Korrespondenz selbst finanziert, geht das mit den Androhungen von Rechtsschritten (Gutachten und evtl. Klageerhebung) munter hin und her.
Irgendwann hat entweder die Rechtsschutz oder Dein Konto genug und beide Anwälte einigen sich auf einen Vergleich.

Wenn wirklich berechtigte Zweifel an dem Vertrag bestehen sollten, würde ich zuerst die strafrechtliche Seite klären.
Je nach dessen Ergebnis kann man dan zivilrechtlich darauf aufbauen.

Beste Grüße...

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