Betrug beim Autokauf
Ich habe mir im Juni 2014 einen VW Golf 6 zugelegt.
Bisher war ich eigentlich damit zufrieden, bis mir auffiel, dass die Stoßstange an der linken Seite ein Stück ab stand. Die Ursache dafür war, dass die Stoßstange nicht in der Schiene eingeclipst war.
Nachdem ich den Verkäufer kontaktiert hatte, wurde ich mit meinem PKW nach Schwalmstadt geordert um sich ein Bild davon zu machen. Nachdem das Autohaus meinte, dass dies im Toleranzbereich sei, war man nicht zu einer Nachbesserung bereit. Erst nachdem ich mich an die Presse gewandt habe, ist das Autohaus eingeknickt und man übernahm die Kosten. Dabei ist aufgefallen, dass der Golf einen Unfallschaden durch den Vorbesitzer hatte. Dieses wurde jedoch beim Kauf verschwiegen. Der Höhepunkt ist, dass man den Vorschaden in diesem Autohaus hat reparieren lassen und diese von dem Unfallschaden wußten. Der Vorbesitzer hat mir alle Unterlagen zu dem Unfall zugeschickt. (Kopierechnung, Fotos, Unfallhergang)
Was würdet Ihr für weitere Schritte einleiten?
Beste Antwort im Thema
Um den Schaden selbst geht es gar nicht, vielmehr um die fehlende Unfallfreiheit des Fahrzeugs.
Durch Nachbesserung kann keine Unfallfreiheit hergestellt werden.
Unfallfahrzeuge haben immer einen erheblich verminderten Wiederverkaufswert, der die hier in Rede stehende Wertminderung ganz wesentlich übersteigt.
An der Arglist des Verkäufers besteht - ausweislich der Ausführungen des TE i.V.m. der einschlägigen Judikatur - keinerlei Zweifel. Die Anfechtungsfrist ist noch nicht abgelaufen.
Es müsste eine anwaltliche Pflichtverletzung darstellen, diese Anfechtung vorliegend nicht zu erklären.
Weswegen der TE keine Anzeige wegen des Verdachts eines Betruges zu seinem Nachteil stellen sollte, erschließt sich vorliegend nicht. Erledigt er das selbst, kostet es ihn nichts.
Das Autohaus wird er ohnehin nie wieder aufsuchen.
Die strafrechtlichen Ermittlungen erfreuen den bzw. die rechtlichen Vertreter des Autohauses normalerweise sehr.
Erforderlichenfalls vorher eruieren, wie der/die zuständige Staatsanwalt/in derartige Angelegenheiten beurteilt.
Das kann bei Anzeigeerstattung zur Niederschrift in der Geschäftsstelle erfolgen.
Die kennen die Vorlieben/Abneigungen "ihrer" Staatsanwälte/innen.
Bei klarer Sachlage ist es ein Erfolg für die StA, der ohne Aufwand - en passant - mitgenommen werden kann.
Natürlich kann das Strafgericht ggfls. sogar einstellen.
Das Risiko hat der Anzeigeerstatter in Sachen dieser Größenordnung immer.
Wenn die örtliche Presse, unter Angabe des Aktenzeichens, Kenntnis davon erhält, ist wieder "eine Spalte" der Zeitung gefüllt. Derlei Unterlagen wecken z.B. bei VW etwas mehr Aufmerksamkeit.
Gleiches gilt für einen öffentlichen Prozeß, bei dem Pressevertreter anwesend sein dürfen.
Unterm Strich wird der TE wegen seiner bereits teilweise geschilderten Aufwendungen u.a. für den Erhalt des Fahrzeuges, keine Nutzungsentschädigung zu zahlen haben.
Das ist ein Rechenexempel.
Das muss hier im Thread nicht auf den Cent genau entschieden werden.
Dem TE sei angeraten, den Anwalt nur unter der Maßgabe zu bevollmächtigen, keine Vergleiche ohne seine schriftliche bzw. zu Protokoll des Gerichts gegebene Einwilligung schließen zu dürfen.
Normalerweise werden Vergleiche ohnehin nie über die Köpfe des/der Mandanten hinweg geschlossen.
Schlußendlich wird der TE berichten, wie es ausgegangen ist.
P.S.
Strafrechtliche und zivilrechtliche Seite pflegen voneinander unabhängig zu sein.
P.P.S.
Wenn sich ohne Termin im Vergleich geeinigt wird, entfällt die Terminsgebühr.
Absahneranwälte: Im Termin, in streitiger Verhandlung mit Vergleich bei Gericht.
46 Antworten
Um den Schaden selbst geht es gar nicht, vielmehr um die fehlende Unfallfreiheit des Fahrzeugs.
Durch Nachbesserung kann keine Unfallfreiheit hergestellt werden.
Unfallfahrzeuge haben immer einen erheblich verminderten Wiederverkaufswert, der die hier in Rede stehende Wertminderung ganz wesentlich übersteigt.
An der Arglist des Verkäufers besteht - ausweislich der Ausführungen des TE i.V.m. der einschlägigen Judikatur - keinerlei Zweifel. Die Anfechtungsfrist ist noch nicht abgelaufen.
Es müsste eine anwaltliche Pflichtverletzung darstellen, diese Anfechtung vorliegend nicht zu erklären.
Weswegen der TE keine Anzeige wegen des Verdachts eines Betruges zu seinem Nachteil stellen sollte, erschließt sich vorliegend nicht. Erledigt er das selbst, kostet es ihn nichts.
Das Autohaus wird er ohnehin nie wieder aufsuchen.
Die strafrechtlichen Ermittlungen erfreuen den bzw. die rechtlichen Vertreter des Autohauses normalerweise sehr.
Erforderlichenfalls vorher eruieren, wie der/die zuständige Staatsanwalt/in derartige Angelegenheiten beurteilt.
Das kann bei Anzeigeerstattung zur Niederschrift in der Geschäftsstelle erfolgen.
Die kennen die Vorlieben/Abneigungen "ihrer" Staatsanwälte/innen.
Bei klarer Sachlage ist es ein Erfolg für die StA, der ohne Aufwand - en passant - mitgenommen werden kann.
Natürlich kann das Strafgericht ggfls. sogar einstellen.
Das Risiko hat der Anzeigeerstatter in Sachen dieser Größenordnung immer.
Wenn die örtliche Presse, unter Angabe des Aktenzeichens, Kenntnis davon erhält, ist wieder "eine Spalte" der Zeitung gefüllt. Derlei Unterlagen wecken z.B. bei VW etwas mehr Aufmerksamkeit.
Gleiches gilt für einen öffentlichen Prozeß, bei dem Pressevertreter anwesend sein dürfen.
Unterm Strich wird der TE wegen seiner bereits teilweise geschilderten Aufwendungen u.a. für den Erhalt des Fahrzeuges, keine Nutzungsentschädigung zu zahlen haben.
Das ist ein Rechenexempel.
Das muss hier im Thread nicht auf den Cent genau entschieden werden.
Dem TE sei angeraten, den Anwalt nur unter der Maßgabe zu bevollmächtigen, keine Vergleiche ohne seine schriftliche bzw. zu Protokoll des Gerichts gegebene Einwilligung schließen zu dürfen.
Normalerweise werden Vergleiche ohnehin nie über die Köpfe des/der Mandanten hinweg geschlossen.
Schlußendlich wird der TE berichten, wie es ausgegangen ist.
P.S.
Strafrechtliche und zivilrechtliche Seite pflegen voneinander unabhängig zu sein.
P.P.S.
Wenn sich ohne Termin im Vergleich geeinigt wird, entfällt die Terminsgebühr.
Absahneranwälte: Im Termin, in streitiger Verhandlung mit Vergleich bei Gericht.
Warum keine Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges ausgefertigt wurde?
Für mein Dafürhalten, weil die Voraussetzungen für den Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt sind.
Ein fachmännisch reparierter Schaden in Höhe von ca. 1.300 Euro führt nicht zwangsläufig zu einem Minderpreis des Fahrzeugs.
Daraus ergibt sich, dass für den Anspruchsteller kein finanzieller Nachteil entstanden wäre.
Mithin ist allenfalls eine Täuschung vorwerfbar, wobei die Arglist in dem Fall vom TE zu beweisen wäre.
Eine blind abgegebene Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges kann unter Berücksichtigung der eingangs geschilderten Sachverhalte gehörig ins Auge gehen (nachzulesen in Paragraph 164 StGB "falsche Verdächtigung"😉.
Eine Abwägung sollte vom TE sorgfältig erfolgen.
Alles andere (Pressemitteilungen, "Recherechen" bei Staatsanwaltschaften u.a.) haben in einem soliden Verfahren nivhts zu suchen und sind kontraproduktiv.
Beste Grüße...
auch versuchter betrug ist strafbar, soll doch die sta prüfen, ob ein schaden eingetreten ist.
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Du gehst leider weiterhin an dem eigentlichen Kernpunkt vorbei.
Leider prüfst du § 263 StGB nicht nachvollziehbar durch.
Ich weiß, die paar sprachlichen Brocken müssen genügen.
Vorliegend kann § 164 StGB erkennbar überhaupt keine Rolle spielen.
Die StA klärt den Sachverhalt vom Amts wegen
Dabei beachtet sie gleichermaßen belastende wie entlastende Aspekte.
Interessant, das dieser Versuch der Einschüchterung gegenüber anzeigewilligen, geschädigten Personen immer als Scheinargument kommt.
Du unterstellst dem TE, er wisse genau, dass kein den Vertretern des Autohauses zurechenbarer Betrug vorliegt, trotzdem will er Anzeige erstatten?
("unter Berücksichtigung der eingangs geschilderten Sachverhalte"😉
Respekt, sowas aus den "eingangs geschilderten Sachverhalten" herauslesen zu können!
Ist egal. Papier ist geduldig. Foreneinträge erst recht.
Selbst Wikipedia hätte dir sachgerechte Auskunft vor Posting erteilen können:
"So ist der Tatbestand der falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn die unwahre Beschuldigung auf eine rechtswidrige Tat gerichtet ist, von der der Täter weiß, daß der Bezichtigte sie tatsächlich nicht begangen hat."
Strafrecht ist nicht so sehr dein Steckenpferd?
Lasse ich es dabei bewenden.
Der TE will sich anwaltlich vertreten lassen.
Das sollte ihm nicht gänzlich zum Nachteil gereichen.
Er mag sich hernach äußern, oder nicht, wie es ausgegangen ist.
Du scheinst nur ein geschulter Laie zu sein, der sein wo auch immer erlangtes Halbwissen in juristische Floskeln packt.
Ich möchte niemandem zu Nahe treten, aber die StA verfolgen diese Vorgänge erst nach Anzeigeerstattung und nicht automatisch von Amts wegen.
Und auch mit Gegenanzeigen nach 164 hat die StA nichts zu tun.
Das ist in seinem Fall Sache des Autohauses und hat auch nichts mit Einschüchterung zu tun, sondern ist nur logische Konsequenz.
Lassen wir den TE seine Entscheidung treffen.
Ich denke er oder sie ist alt genug, einen eigenen Weg (mit oder ohne juristischen Beistand) zu gehen.
Zitat:
Original geschrieben von Mel-Maniac
Du scheinst nur ein geschulter Laie zu sein, der sein wo auch immer erlangtes Halbwissen in juristische Floskeln packt.
Vice versa.
Wer - außer dir - hat behauptet, die StA werde ohne Anzeige tätig?
Danach klärt sie den Sachverhalt von Amts wegen auf.
Aber du liest stets heraus, was dir gerade passt - auch wenn es noch so offenkundig abwegig ist.
Rechtswissenschaften brauch(t)en den Numerus Clausus!
EOD
@Mel-Maniac
Du solltest es jetzt darauf beruhen lassen, bevor du dich lächerlich machst. Dies ist ein wirklich gut gemeinter Rat.
Mir ging es genauso, Golf 6 beim VW Händler gekauft, Parkschaden verschwiegen ( vorderer Querträger, untere Abdeckungen, Stoßstange usw.) Habe mich dann mit dem Autohaus geeinigt, sie haben dann große Inspektion, Radioumbau und die nochmalige fachm. Instandsetzung incl Lacker übernommen.
Zitat:
Original geschrieben von Polmaster
@Mel-ManiacDu solltest es jetzt darauf beruhen lassen, bevor du dich lächerlich machst. Dies ist ein wirklich gut gemeinter Rat.
Genauso machen wir das...
Soll sich der TE an den anderen Vorschlägen orientieren und zurückmelden, was er erreicht hat.
Ich bin schon gespannt...
Das Thema Betrug sollte man nicht zu locker nehmen! Mach das der Händler öfters, also Unfallwagen reparieren und als unfallfrei deklarieren, so ist das sogar gewerblicher Betrug. Immerhin wandert die Wertminderung in seine Tasche!
Jemand betrügt, wenn er einem anderen etwas vorspiegelt (zum Beispiel ein Gebrauchtwagen sei erst 40000 km gelaufen und habe keinen Unfall gehabt), was in Wahrheit nicht zutrifft (der Wagen ist in Wahrheit 140000 km gelaufen und hat einen schweren Unfall hinter sich), und ihn dadurch zu einer Verfügung über sein Vermögen veranlaßt (den Wagen für teures Geld zu kaufen), wodurch ein Schaden entsteht (er erhält nicht den erwarteten Gegenwert für sein Geld). Der Betrug berechtigt im Zivilrecht zur Anfechtung des durch die Täuschung herbeigeführten Rechtsgeschäftes (in unserem Beispiel des Kaufvertrages); diese Anfechtung kann noch binnen eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden (§§123, 124BGB). Sie führt zur Nichtigkeit des durch die Täuschung herbeigeführten Rechtsgeschäftes (§142 BGB). Die beiderseitigen Leistungen müssen zurückgegeben werden (in unserem Beispiel würde also der unehrliche Verkäufer sein Auto, der Käufer aber seinen Kaufpreis zurückerhalten, § 812 BGB). Der Betrug ist strafbar, normalerweise mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (§263StGB). Neuerdings wird entsprechend auch bestraft, wer sich durch Eingriffe in einen Datenverarbeitungsvorgang einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft (sog. Computerbetrug, § 263a StGB). Der Betrug hat auch im Zivilrecht Rechtsfolgen (Täuschung).
Ich hol diesen Thread mal hoch, da ich dafür keinen neuen erstellen wollte - es geht aber im Groben in die gleiche Richtung.
Ich habe im Juli 2014 einen gebrauchten G6 Variant beim VW Händler via Finanzierung gekauft. Das ganze läuft über Geschäftswagen-Finanzierung. Zur Sache: Nach Probefahrt und 2 Treffen später, habe ich mich dann zum Kauf entschieden und bin zum Händler gefahren, um den Vertrag zu unterschreiben. Beim Durchblättern fiel uns beiden (Verkäufer und mir - Käufer hat mich also in diesem Moment darauf hingewiesen) auf, dass es Unfallschäden gab - wurde zu keine, früheren Zeitpunkt erwähnt oder angemerkt. So heisst es im Vertrag:
"nachsehend aufgeführte Sachmängel
Unfallschaden
Stoßf. hi. + vo. ersetzt, Tür hi. + Seitenteil ausgebeult."
Hoppala! Der Verkäufer war selbst kurz verdutzt und kam mir dann mit einer kostenfreien Dienstleistung (Entfernung von Mobiltelefonhalterung + neuer Handschuhfachrahmen, da ich diese nicht nutzen wollte) entgegen.
Aktuell spiele ich mit dem Gedanken, den aktuellen Wagen in Zahlung zu geben und einen Neuwagen (Golf 7) zu leasen. Hierzu war ich nun bei einem anderen VW Händler, um dort vom TÜV eine Beurteilung erstellen zu lassen, was der Wagen noch wert ist und wieviel sie mir dafür geben würden. Hierbei kam heraus (auch ersichtlich in der Fahrzeughistorie), dass etwas mehr gemacht wurde: u.A. wurde die Türe nicht ausgebeult, wie im Vertrag beschrieben, sondern komplett getauscht. Zudem variierten die Lackstärken über die gesamte Seite und andere Kleinteile wie z.B. Spiegelglas wurden getauscht. Lief alles als Versicherungsfall. Ohne jmd etwas unterstellen zu wollen, gehe ich hier von einem etwas größerem Schaden aus, als vom Händler beschrieben.
Wie würdet ihr hier vorgehen? Die Bewertung des Wagens fiel hierdurch natürlich um einiges geringer aus, als gedacht. Die Gewährleistung ist abgelaufen. Soll ich trotzdem beim Händler nachhaken? Ich möchte das Auto ja eh loswerden. Bin ich eurer Meinung nach getäuscht worden, bzw. ist mir der volle Schaden verschwiegen worden? Habe ich hier Ansprüche, die ich geltend machen kann?
Danke!
Zitat:
[.....] Hierbei kam heraus (auch ersichtlich in der Fahrzeughistorie), dass etwas mehr gemacht wurde: u.A. wurde die Türe nicht ausgebeult, wie im Vertrag beschrieben, sondern komplett getauscht. Zudem variierten die Lackstärken über die gesamte Seite [.....]
Wäre dir eine reparierte, gespachtelte Tür lieber, als eine neue? Dass die ganze Seite eine erhhöte Lackdicke hat ist auch normal, Tür und Seitenteil wurden neu lackiert, der Kotflügel sicherlich beigenebelt, damit man kein Farbunterschied sieht.
Zitat:
Die Bewertung des Wagens fiel hierdurch natürlich um einiges geringer aus [....]
Geringer als du dir das vorgestellt hast, oder als was....? 😕
Natürlich ist eine neue Türe besser als eine reparierte, es geht mir hier jedoch um die Richtigkeit der Darstellung im Vertrag. Zudem - behaupte ich - sollte eine Türe durch einen Unfallschaden nicht auszubeulen sein, bzw. wir die Türe komplett getauscht, ist der Schaden etwas größer.
Was die Bewertung angeht so deutete der Händler darauf hin, dass der Wert durch den Schaden geringer wäre, als ohne Schaden. Logisch. Für meinen Teil sowieso geringer als "erwartet".