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Aufhebungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen - STVO?

BMW 3er E46

Hi,

kurze Frage: Muessen Geschwindigkeitsbegrenzungen eigentlich immer aufgehoben werden?

Beispiel: Wir haben hier ausserhalb der Ortschaft ein 30kmh Schild vor einer Fahrspurverengung und dann eine deftige Kurve, danach nach 150m eine einmuendede Nebenstrasse und dann eine 1500m lange Gerade und dann kommt ein Ortseingangsschild. Jeder faehrt auf der langen Gerade im Schnitt zwischen 80 und 100 km/h. Die meisten bremsen nur kurz wegen der Verengung, schon in der Kurve sind sie wieder auf 60 kmh (mehr geht net).

Tatsaechlich sind die 30kmh aber nie aufgehoben, erst am Ortseingangsschild nach BRD-STVO. Nach DDR-STVO waere es an der naechsten Nebenstrasse aufgehoben, aber die gilt ja nicht mehr.

Es gibt doch massig Beispiele, gerade an Baustellen etc, die nie aufgehoben werden.

Gibt es da irgendwelche Regelungen, die mir vielleicht entgangen sind?

Gruss
Joe

17 Antworten

Da ich krank im Bett liege habe ich auch mal ein bisschen nachgelesen..
Es gibt da wirklich die unterschiedlichsten Meinungen.
Laut STVO wird wirklich die Begrenzung nur aufgehoben wenn ein Aufhebungsschild kommt da Geschwindigkeitsbregrenzungen und Überholverbote Streckenbegrenzungen sind.
Wenn nun einer aus der Seitenstraße kommt hat er auch nur eine Chance wenn er nicht Ortskundig ist und nicht weiß das auf der Straße eine Begrenzung gilt.
Habe aber noch ein Urteil vom LG Bonn gefunden. Das ist allerdings für Innerorts...aber ich denke damit würde man vor Gericht vielleicht durchkommen:

Zitat:

Geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung muss nach Einmündung wiederholt werden
StVO §§ 3 Absatz 2 Nr. 1, 39 Absatz 3; Verkehrszeichen Nr. 274, 278 der StVO

1. Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird.

2. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden, muss dies durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO erfolgen.

LG Bonn, Urteil vom 19. 5. 2003 - 2 O 567/02

Zum Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Halterin und Fahrerin und die Beklagte zu 2) als Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkw Renault Twingo aus einem Verkehrsunfall vom 16. 10. 2001, gegen 17.50 h in Bad H-R in Anspruch. Zur Unfallzeit befuhr der Kläger mit seinem Krad Yamaha die bevorrechtigte R-Str. in Fahrtrichtung K/B. Die Beklagte zu 1) bog mit ihrem Pkw von der Ausfahrt der Bundesstraße 42 links ab auf die vorfahrtsberechtigte R-Straße in Fahrtrichtung K. Unmittelbar nach dem Einbiegevorgang fuhr der Kläger auf den Pkw der Beklagte auf. Das Krad des Kläger wurde total beschädigt. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls eine distale Radiusfraktur, einen Ausriss des Schulterbandes am linken Daumen und eine Außenbandruptur.

Der Kläger behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h auf der R-Straße gefahren. Auf der Straße sei eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig gewesen. Von sämtlichen Schadensposten macht er mit seiner Klage unter Berücksichtigung eines eigenen Verursachungsbeitrags 50% geltend. Er hält ein Schmerzensgeld von 1500 EUR für angemessen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h auf der R-Straße gefahren. Vor der Unfallstelle habe das Verkehrszeichen Nr. 274 mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h gestanden, das im Unfallabschnitt noch nicht aufgehoben gewesen sei.

Aus den Gründen:

Die Klage ist überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz in Höhe von EUR 3507,77 aus den §§ 7 Absatz 1, 17 Absatz 1 Satz 2 StVG, 3 Nr. 1, 2 PflVG, 421 BGB.

a) Der Unfall vom 16. 10. 2001 war für beide Unfallbeteiligten kein unabwendbares Ereignis. Der Kläger räumt ein, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Die Beklagte zu 1) hat die Vorfahrt des Kläger missachtet.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt, dass der Kläger 50% seines ersatzfähigen Schadens verlangen kann.
Beide Unfallbeteiligten trifft am Unfallgeschehen ein unfallursächliches Verschulden. Die Beklagte zu 1) hat entgegen § 8 Absatz 2 StVO die Vorfahrt des Kläger missachtet. Die Augenscheinseinnahme an der Unfallstelle hat ergeben, dass die Beklagte zu 1) freie Sicht nach rechts hatte und sich frühzeitig auf das herannahende Krad einstellen konnte. Irgend eine Sichtbehinderung behauptet sie nicht.

Der Kläger hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf der R-Straße zur Zeit des Einbiegens der Beklagten zu 1) um 20 km/h überschritten. Auf dem Streckenabschnitt der R-Straße hinter dem F-Weg, auf dem sich der Unfall ereignete, gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, § 3 Absatz 3 Nr. 1 StVO. Dies ist die im innerörtlichen Straßenverkehr allgemein zugelassene Höchstgeschwindigkeit. Sie war an der Unfallstelle nicht durch ein besonderes Verkehrszeichen i.S.d. § 39 Absatz 3 StVO auf eine Geschwindigkeit von 30 km/h herabgesetzt.
Allerdings steht nach der glaubhaften Aussage des Zeugen M fest, dass zur Unfallzeit auf der R-Straße vor der Einmündung F-Weg auf Höhe der Hausnummer 41 die Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen Nr. 274 der StVO auf 30 km/h herabgesetzt war. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung ist nicht durch ein Verkehrszeichen 278 zur StVO aufgehoben worden. Gleichwohl galt sie nicht an der Unfallstelle. Sowohl nach der in die R-Str. aus der Fahrtrichtung des Kläger vor der Unfallstelle einmündenden Straße „F.-Weg“ als auch nach der Zuführung der Bundesstraße 42 (unmittelbarer Unfallbereich) waren keine weiteren Verkehrszeichen Nr. 274 der StVO aufgestellt.

Eine Beschränkung der innerörtlichen Geschwindigkeit gilt jeweils nur auf der Strecke bis zur nächsten einmündenden Straße bzw. Kreuzung, wenn das Verkehrszeichen - wie auf der R-Straße - nicht nach der Einmündung wiederholt wird. Dass das Verkehrszeichen 274 nach Einmündungen wiederholt werden muss, entspricht allgemeiner Ansicht. Streitig sind allerdings die Folgen, wenn wie hier das Verkehrszeichen nicht wiederholt wird. Dazu wird vertreten, dass für den Geradeausverkehr auch nach Straßeneinmündungen und -kreuzungen die Geschwindigkeitsbeschränkung solange fortgilt bis sie durch das gegenläufige Verkehrszeichen Nr. 278 der StVO wieder aufgehoben wird (OLG Hamm, NZV 2001, 489 NZV 1996,247 NJW 1974,759; Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß; Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl. 2002, § 3 StVO Rdnr. 65).

Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folgen. Sie führt zu der rechtlich nicht haltbaren Situation, dass auf dem gleichen Streckenabschnitt unterschiedliche Geschwindigkeitsregeln für den Durchgangsverkehr und den einbiegenden Verkehr bestünden. Denn gegenüber dem Einbiegenden soll nach der zitierten Auffassung die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gelten. Eine solche Differenzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit widerspricht den Regeln der StVO. Da diese auch regelt, inwieweit unterschiedliche Verhaltenspflichten verschiedener Gruppen von Verkehrsteilnehmern (z.B. Lkw´s, Motorräder) angeordnet werden können, ist die StVO als abschließende Regelung bezüglich der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auch gegenüber Gruppen von Verkehrsteilnehmern anzusehen. Eine unterschiedliche Regelung der Höchstgeschwindigkeit je nachdem ob der Verkehrsteilnehmer geradeausfährt oder einbiegt, enthält die StVO nicht. Deshalb kann die Höchstgeschwindigkeit für Geradeausfahrer und Einbiegende nicht unterschiedlich gestaltet sein. Maßgeblich muss deshalb die höchste von mehreren in Betracht kommenden Geschwindigkeiten sein. Das sind hier 50 km/h. Dass die Gegenansicht nicht überzeugen kann, folgt auch daraus, dass sie die Geschwindigkeitsbeschränkung aufrechterhalten will, bis sie durch das Gegenzeichen 278 oder 282 aufgehoben wird (s. die Zitierten, ferner Jagow, in: Jagow/Burmann/Heß, aaO § 39 StVO Rdnr. 15b). Damit wird das Problem einer unrichtigen Beschilderung nicht gelöst.

So ist im vorliegenden Fall die Beschränkung auf 30 km/h nicht durch Verkehrszeichen 278 oder 282 aufgehoben worden. Es findet sich lediglich am Ortsausgangsschild ca. 100 m hinter der Unfallstelle ein weiteres Verkehrszeichen 274 mit einer Höchstgeschwindigkeitsangabe von 50 km/h. Es deutet nachhaltig darauf hin, dass die Straßenverkehrsbehörde nicht davon ausgegangen ist, die Begrenzung auf 30 km/h aufheben zu müssen. Es zeigt, dass sie vielmehr die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für die Strecke hinter dem Ortsausgang weiter anordnen wollte. Dieses Verkehrszeichen konnte der Kläger bei der Annäherung an die Unfallstelle schon sehen. Er konnte deshalb nur annehmen, dass er eine Geschwindigkeit von 50 km/h einhalten dürfe. Ebenso wie der Kläger hat der Zeuge V, der in gleicher Richtung wie der Kläger fuhr, die Verkehrsregelung eingeschätzt.

Es kommt hinzu, dass auch durchgehender Verkehr auf der R-Straße die angebliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht unbedingt hätte kennen können. So hat der entscheidende Einzelrichter zum Ortstermin aus Richtung K kommend seinen Pkw etwa in der Ortsmitte von R geparkt. Auf den rund 300 m bis zur Unfallstelle befand sich kein die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzendes Verkehrszeichen. Nach dem Ortstermin ist der Einzelrichter wieder Richtung B gefahren. Ohne Aktenkenntnis hätte er nichts von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h wissen können. Ausweislich eines maßstabgetreuen Stadtplans liegt die Einmündung F-Weg über 400 m von der Unfallstelle entfernt. Das ist in einem Vorstadtbereich wie der R-Straße in Bad H-R mit ständig wechselnden Gegebenheiten der Bebauung eine so große Entfernung, dass niemand auf den Gedanken kommen würde, hier müsse der Durchgangsverkehr anders als der einbiegende von einer Geschwindigkeitsbeschränkung unterhalb der allgemein zulässigen örtlichen Geschwindigkeit ausgehen.

Die Gegenansicht verstößt für den innerörtlichen Verkehr auch aus anderem Grund gegen die StVO. Wenn die Straßenverkehrsbehörde über eine längere Strecke innerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h anordnen will, muss dies durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO geschehen. Das setzt voraus, dass im fraglichen Bereich ein einheitlicher Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung besteht. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall, wenn einbiegende Verkehrsteilnehmer nach Einschätzung der Straßenverkehrsbehörde Tempo 50 sollen einhalten dürfen.
Fraglich kann nach Ansicht der Kammer nur sein, ob der Kläger etwa nach der Einmündung F-Weg Tempo 30 hätte einhalten müssen, weil im Straßenverkehr wegen seiner Gefährlichkeit grundsätzlich die am wenigsten gefährliche Möglichkeit zu wählen ist. Auch dies ist aber zu verneinen. Die Beschränkung auf Tempo 30 hätte hier den überwiegenden Teil der Ortsdurchfahrt von R betroffen. Damit rechnet kein Verkehrsteilnehmer.

Der Zeuge V, der den Eindruck eines sehr sorgfältigen Menschen hinterließ und vermutlich diese Sorgfalt auch im Straßenverkehr walten lässt, hat schon im Ermittlungsverfahren nachdrücklich betont, der Unfall sei in einem Tempo 50 - Bereich geschehen. Keiner der im Ermittlungsverfahren gehörten Zeugen hat darauf bestanden, es liege eine Beschränkung auf Tempo 30 vor. Unter diesen Umständen kann, nachdem der Kläger die Einmündung F-Weg ohne Wiederholung des Tempo 30-Schilds lange passiert hatte und das Tempo 50-Schild am Ortsausgang schon vor sich sah, vom Kläger nicht verlangt werden, dass er Tempo 30 hätte einhalten müssen.

Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger zum Reaktionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren ist und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten hat. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ist für den Unfall ursächlich geworden. Sie ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen P (wird ausgeführt).
Damit ist dem Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h durch den Kläger gegenüberzustellen. Die Vorfahrt zu missachten und statt dessen in den fließenden Verkehr einzufahren stellt einen groben Verkehrsverstoß dar, § 8 StVO, der die Betriebsgefahr des Kfz der Beklagten zu 1) erheblich erhöht. Da der Kläger auch bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 83 km/h nach den Berechnungen des Sachverständigen P auf ca. 113 m an die Kreuzung herangekommen war, als die Beklagte zu 1) den Entschluss zum Anfahren fasste, hätte die Beklagte zu 1) erkennen müssen, dass ein Einbiegen nicht ohne erhebliche Gefährdung des Klägers möglich war. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers ist durch die Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% ebenfalls in erheblichem Maße mitursächlich geworden. Hinzu kommt eine erhöhte Instabilität eines Zweirades, die sich in Gefahrenlagen besonders nachteilig auswirkt (Hentschel, aaO, § 17 StVG Rdnr. 7). Das hätte sich andererseits auch die Beklagte zu 1) vor dem Anfahren vergegenwärtigen müssen. Insgesamt erscheint bei den beiderseits erheblichen Verkehrsverstößen eine Abwägung von 50:50 sachgerecht (s. auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 7. Auflage 2002, Rdnr. 231).

b) (Es folgen Ausführungen zur Höhe).

Wenn man geblitzt wird, ist die Sache eindeutig: ... aus Nebenstraße gekommen

Wenn man rausgeholt wird, dann ist es Auslegungssache, also freundlich und bestimmt den Sachverhalt darlegen und gut is ...

Gruß, Frank

Ist mir von Berlin kommrnd am Wochenende auch passiert,
ein Haufen elektronische Tempolimits, bin mir aber
ziemlich sich das Sie nicht immer elektronisch aufgehoben wurden.
Gruß

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