Anspruch auf welchen Leihwagen
Hai
Ich fahre seint Jan 2012 F11 520D.
Er muss nun vor dem ersten Service in die Werkstatt.
5 Punkte will ich beheben lassen:
1. Stoßstange entlackt sich selbst. (Lack blättert in großen Fetzen ab)
2. DVD und CD laufen nicht (habs erst nach 20000km bemerkt)
3. Klima stinkt von Anfang an
4. BMW Nieren haben schwarzgraue Flecken auf dem Chrom - gehen nicht weg zu putzen
5. Fahrer und Beifahrertür sind nicht ordentlich eingestellt (versatz in den Linien)
Ich habe also einen Termin beim sog. Freundlichen gemacht (BMW wird die Stoßstange neu lackieren lassen). Nun aber zu meiner Frage:
1. Habe ich Anspruch auf einen Leihwagen? Wenn ja wie groß?
Der 🙂 reagierte überhaupt nicht freundlich und sagte nur knapp sie hätten da einen Einser mit Benzinmotor.
Das kommt für mich nicht in Frage, ich will einen großen Diesel-Kombi. Ich brauche den Platz für das ganze Zeugs welches ich spazieren fahren muss.
Wiederwillig versprach er sich nach einem Leihwagen bei einem Vermieter umzusehen, aber er könne eben nichts versprechen.
Ich spiele mit dem Gedanken den Termin am Mo. wegen falschem Leihwagen platzen zu lassen.
2. Wie viele Km darf ich auf den Leihwagen Fahren? Ich habe ein 50000km Leasing weil ich tatsächlich 1000km in der Woche abspule. Das müsste dann beim Leihwagen auch so sein oder? Ich will nicht drauf zahlen.
Wo kann ich entsprechend detailierte Konditionen finden?
Ich würde mich gerne auskennen wenn ich wieder vorstellig werde, aber ich kann bei BMW selbst zum Thema Garantieabwicklung > Leihwagen nichts finden. Sowas passiert da offensichtlich einfach nicht ...
Der Freundliche ist nicht freundlich, deshalb kommt er als Auskunftspartei nicht in Frage.
Beste Antwort im Thema
Wären die Händler klug und verkaufsorientiert, würden sie dem Kunden im Fall der Fälle IMMER interessante Alternativfahrzeuge zur Verfügung stellen. ich würde immer eine halbe bis eine Klasse höher ansetzen, als derjenige gerade im Service abgibt, oder eben zumindest dieselbe mit einem Motor stärker, als der aktuelle (oderoder). So würden sie sich Probefahrten sparen und den Kunden "heißmachen" auf die nächste Bestellung.
Ich fahre siehe unten und hatte bisher X1, 3er Limo und Mini Clubman. Nichts davon ist für mich von Interesse. Wär ich mein Händler, hätte ich mir gegeben: 53Od GT, 525/530d touring.....oder eben einfach nur einen geradeaus laufenden 520er, oder einen A6 Avant 🙂
48 Antworten
Jetzt habe ich mich doch noch einmal erkundigt.
Es gilt ja, dass der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Verkaufsrecht, Gewährleistung) kann.
Natürlich wäre das in diesem Fall für den Verkäufer kaum zumutbar. Deshalb kann der Verkäufer eine andere Art der Nacherfüllung fordern, die keine erheblichen Nachteile für den Käufer hat. Das wäre in diesem Fall die Beseitigung des Mangels. Diese ist aber nur dann ohne erhebliche Nachteile für den den Käufer, wenn er einen Ersatzwagen erhält bzw. die Kosten hierfür erstattet bekommt. Verweigert der Verkäufer das, dann wird die Beseitigung des Mangels für den Käufer unzumutbar und er kann sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.
Zitat:
Original geschrieben von DaimlerDriver
Mit Vertrauensschaden hat die Angelegenheit doch nichts zu tun.
Genau das meinte ich ja. :-)
Zitat:
Nehmen wir den Fall, dass der Neuwagen geleast wurde ...
Leasing ist etwas komplett anderes, das ist ein Mietvertrag, kein Kaufvertrag. Dafür gelten ganz andere Regeln. Hier wirst du in aller Regel Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug haben.
Zitat:
Bist du Anwalt oder sagt deiner etwas anderes?
Nein, ich habe nur ein paar Semester lang Wirtschaftsrecht studiert. Ich bin sicher kein Experte und nicht vor Fehlern befreit, aber behaupte mal, doch einigermaßen etwas davon zu verstehen.
Zitat:
Original geschrieben von DaimlerDriver
Es gilt ja, dass der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Verkaufsrecht, Gewährleistung) kann.Natürlich wäre das in diesem Fall für den Verkäufer kaum zumutbar. Deshalb kann der Verkäufer eine andere Art der Nacherfüllung fordern, die keine erheblichen Nachteile für den Käufer hat. Das wäre in diesem Fall die Beseitigung des Mangels. Diese ist aber nur dann ohne erhebliche Nachteile für den den Käufer, wenn er einen Ersatzwagen erhält bzw. die Kosten hierfür erstattet bekommt.
Das ist ein interessanter Ansatz, und wer immer ihn aufgestellt hat, ist auf jeden Fall kein völliger Laie. Aber dass er so generell zutrifft, mag ich dennoch nicht ganz glauben. Denn die sofortige Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs ist in der Regel objektiv unmöglich, da ein Auto mit der bestellten Ausstattung in aller Regel erst noch gebaut werden müsste. Wir alle kennen die Lieferzeiten. Wenn also nicht zufällig ein Auto verfügbar ist, dass mindestens dieselbe Ausstattung wie das bestellte hat, einschließlich Farbe, Polsterung usw., und das der Händler zu vertretbaren Kosten beschaffen kann, ist diese Art der Nacherfüllung nur mit noch größeren Nachteilen (Lieferzeit) verbunden.
Den genauen Wortlaut kann man in § 439 III BGB nachlesen. Insofern halte ich das mit der Vermeidung erheblicher Nachteile für zu kurz gegriffen.
Allerdings entsteht dadurch eine Verzögerung der Leistung, und das wiederum könnte unter bestimmten Voraussetzungen einen Schadenersatz begründen (§ 280 I & II BGB). Spätestens hier wird es aber echt kompliziert - da braucht man dann schon einen Anwalt und auch etwas Zeit, den Fall zu durchdenken, und es wird in aller Regel auch auf die Art des Mangels und das Verhalten des Käufers ankommen.
Unabhängig von all der Theorie muss man sich in einer konkreten Situation die Frage stellen, wie man den Anspruch durchsetzen kann. Ohne Rechtschutzversicherung würde ich mich dem Risiko der Anwalts- und Klagekosten jedenfalls nicht aussetzen, sondern eher einfach meine Lehre daraus ziehen und nie wieder bei diesem Händler kaufen.
Zitat:
Original geschrieben von Dadof3
Nein, ich habe nur ein paar Semester lang Wirtschaftsrecht studiert. Ich bin sicher kein Experte und nicht vor Fehlern befreit, aber behaupte mal, doch einigermaßen etwas davon zu verstehen.Zitat:
Bist du Anwalt oder sagt deiner etwas anderes?
Ja, mit den Scheinen habe ich mich auch herumgeschlagen. 😉
Zitat:
Original geschrieben von Dadof3
Unabhängig von all der Theorie muss man sich in einer konkreten Situation die Frage stellen, wie man den Anspruch durchsetzen kann. Ohne Rechtschutzversicherung würde ich mich dem Risiko der Anwalts- und Klagekosten jedenfalls nicht aussetzen, sondern eher einfach meine Lehre daraus ziehen und nie wieder bei diesem Händler kaufen.
Das hilft aber leider nicht, wenn man in der Situation steckt. Deshalb ist es gut zu wissen, dass die pauschale Aussage des Händlers, dass man kein Recht auf einen Ersatzwagen hat, so nicht stimmt. Der Hinweis auf die Rechtslage und nicht das stupide Androhen einen Anwalts kann da schon helfen.
Es gibt eben Händler, die in einem solchen Problem auch eine Chance zur Kundenbindung sehen und anderere denen jeder Bluff lieb ist, um Kosten zu sparen. Letzteren sollte man es nicht zu leicht machen.
Zitat:
Original geschrieben von DaimlerDriver
Deshalb ist es gut zu wissen, dass die pauschale Aussage des Händlers, dass man kein Recht auf einen Ersatzwagen hat, so nicht stimmt.
Mag sein, aber die pauschale Aussage, dass man ein Recht auf einen Ersatzwagen hat, stimmt offensichtlich auch nicht. Insofern hilft das im Zweifel nicht viel, weil nur ein Anwalt Klarheit und nur ein Richter Gewissheit schaffen kann.
Ich denke, dass die meisten Händler sich einmal mit der Frage auseinandergesetzt haben, welchen Service sie ihren Kunden angedeihen lassen müssen oder wollen, und diese Linie dann auch durchziehen. Dazu zählt sicher auch das Kalkül, wie viel % der Kunden wirklich rechtliche Schritte einleiten.
Der einzelne Mitarbeiter, mit dem du da diskutierst, befolgt auch nur seine Anweisungen. Solange sich der Anwalt nicht beim Geschäftsführer meldet, werden sie sich von deiner vorgetragenen Rechtstheorie vermutlich wenig beeindrucken lassen.
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Zitat:
Original geschrieben von Dadof3
Mag sein, aber die pauschale Aussage, dass man ein Recht auf einen Ersatzwagen hat, stimmt offensichtlich auch nicht. Insofern hilft das im Zweifel nicht viel, weil nur ein Anwalt Klarheit und nur ein Richter Gewissheit schaffen kann.Zitat:
Original geschrieben von DaimlerDriver
Deshalb ist es gut zu wissen, dass die pauschale Aussage des Händlers, dass man kein Recht auf einen Ersatzwagen hat, so nicht stimmt.Ich denke, dass die meisten Händler sich einmal mit der Frage auseinandergesetzt haben, welchen Service sie ihren Kunden angedeihen lassen müssen oder wollen, und diese Linie dann auch durchziehen. Dazu zählt sicher auch das Kalkül, wie viel % der Kunden wirklich rechtliche Schritte einleiten.
Der einzelne Mitarbeiter, mit dem du da diskutierst, befolgt auch nur seine Anweisungen. Solange sich der Anwalt nicht beim Geschäftsführer meldet, werden sie sich von deiner vorgetragenen Rechtstheorie vermutlich wenig beeindrucken lassen.
Es mag vielleicht etwas arrogant klingen, aber es macht nie Sinn, mit Leuten zu diskutieren, die keine Entscheidungen treffen dürfen. Die Zeit kann man sich sparen.
Ich würde auch nicht mit einem Rechtsanwalt drohen, aber das kann man ja auch dezenter durchblicken lassen und dem Händler die Chance geben kulant zu sein.
Schön zu lesen, dass der TE doch noch mit einem vernünftigen Ersatzwagen ausgestattet wurde. Soweit Problem gelöst.
Im Übrigen erstaunt mich das hier z. T. verbreitete juristische Halbwissen.
Wer nur mal in seinen Leasingvertrag geschaut hat, weiß, dass er sich - Fluch oder Segen - im Verhältnis zum 🙂 selbst um die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten kümmern muss.
Die Stellung eines Ersatzwagens für den mangelbedingten Reparaturzeitraum lässt sich weder aus § 437 Nr. 3 BGB (Ersatz vergeblicher Aufwendungen) noch aus § 439 Abs. 2 BGB (zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen) herleiten. Ein Anwalt, der keine Lust auf Haftung hat, wird in einem Normalfall wie diesem nichts anderes empfehlen.
Denn zum ersten handelt es sich bei den Ersatzwagenkosten nicht um eine vom Kunden getätigte Investition, die sich wegen des gewährleistungspflichtigen Sachmangels als nutzlos erweist. Solche Aufwendungen ergeben doch umgekehrt erst dann Sinn, wenn die Karre defekt ist.
Zum Zweiten fällt die Nacherfüllung nebst den damit verbundenen Kosten in den Pflichtenkreis des 🙂. Er hat deshalb auch alle ihm zum Zwecke der Mangelbeseitigung entstehenden Kosten zu tragen. Kurz, er muss die Karre zwar auf eigene Kosten wieder flott bekommen, muss sich aber nicht um die Mobilität des Kunden während des Werkstattaufenthalts kümmern. Zumindest nicht nach dem Gesetz und solange wir uns in der Nacherfüllungsphase befinden. Deshalb und weil BMW sich nörgelnde Kunden nicht leisten kann, werden ihnen Qualitätsbrief, Leasingcard und der ganze Schnickschnack mit auf den Weg gegeben.
Zitat:
Original geschrieben von mbartable
Schön zu lesen, dass der TE doch noch mit einem vernünftigen Ersatzwagen ausgestattet wurde. Soweit Problem gelöst.Im Übrigen erstaunt mich das hier z. T. verbreitete juristische Halbwissen.
Wer nur mal in seinen Leasingvertrag geschaut hat, weiß, dass er sich - Fluch oder Segen - im Verhältnis zum 🙂 selbst um die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten kümmern muss.
Die Stellung eines Ersatzwagens für den mangelbedingten Reparaturzeitraum lässt sich weder aus § 437 Nr. 3 BGB (Ersatz vergeblicher Aufwendungen) noch aus § 439 Abs. 2 BGB (zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen) herleiten. Ein Anwalt, der keine Lust auf Haftung hat, wird in einem Normalfall wie diesem nichts anderes empfehlen.
Denn zum ersten handelt es sich bei den Ersatzwagenkosten nicht um eine vom Kunden getätigte Investition, die sich wegen des gewährleistungspflichtigen Sachmangels als nutzlos erweist. Solche Aufwendungen ergeben doch umgekehrt erst dann Sinn, wenn die Karre defekt ist.
Zum Zweiten fällt die Nacherfüllung nebst den damit verbundenen Kosten in den Pflichtenkreis des 🙂. Er hat deshalb auch alle ihm zum Zwecke der Mangelbeseitigung entstehenden Kosten zu tragen. Kurz, er muss die Karre zwar auf eigene Kosten wieder flott bekommen, muss sich aber nicht um die Mobilität des Kunden während des Werkstattaufenthalts kümmern. Zumindest nicht nach dem Gesetz und solange wir uns in der Nacherfüllungsphase befinden. Deshalb und weil BMW sich nörgelnde Kunden nicht leisten kann, werden ihnen Qualitätsbrief, Leasingcard und der ganze Schnickschnack mit auf den Weg gegeben.
Den Passus im Leasingvertrag kenne ich sehr wohl. Aus diesem Gund habe ich mich bei meinem gewährleistungsschaden auch mit einem Anwalt in Verbindung gesetzt. Ich sehe es eher als Segen, denn die BMW Leasing wird wohl kaum ihre Interessen gegen einen BMW Händler so vertreten, wie man selbst.
Die Argumentation dafür, dass der Händler verpflichtet ist, einen Ersatzwagen zu stellen hat, bezog sich auch nicht auf die zitierten Paragraphen, sondern darauf, dass eine Nachbesserung vom Käufer nur akzeptiert werden muss, wenn für ihn keine erheblichen Nachteile entstehen (§ 437 Nr. 3 BGB). Stellt der Verkäufer einen angemessenen Ersatzwagen, dann ist die Angelegenheit klar. Es besteht kein erhblicher Nachteil. Wenn nicht, dann ist die Frage, ob es sich bei dieser Art der Nachbesserung um einen erheblichen Nachteil handelt. Da besteht sicher ein Unterschield, ob die Reparatur ohne Ersatz 2 Tage oder 6 Wochen erfordert.
Es geht also darum, ob der Kunde ein Recht hat vom Kaufvertrag zurück zu treten, weil die Art der Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Das Recht auf einen Ersatzwagen leitet sich daraus nur indirekt ab. Für den Verkäufer wäre ein Ersatzwagen aber sicher das kleinere Übel.
Moin,
wenn man sich das hier so durchliest, bekommt man wirklich Mitleid
mit den Händlern.
Wollen hier manche wirklich deswegen einen Anwalt bemühen, nur
weil sie keinen oder keinen angemessenen Ersatzwagen kostenlos
gestellt bekommen?
Wie kann man sich wegen solchen Kinkerlitzchen so aufregen?
Gerade bei den Werten unserer Fahrzeuge dürfte doch der Kleckerbetrag
für einen Ersatzwagen noch drin sein, ohne daß man auf sein Butterbrot
verzichten müßte, oder?
Ich bin davon überzeugt, daß man sich mit dem Händler sicher irgendwie
einig wird. Fall ich merke, daß ich übervorteilt werden soll
oder mir etwas merkwürdig vorkommt, dann spreche ich das an
(ruhig und ohne große Aggression) Wenn mir das dann noch immer
nicht gefällt oder ich ein schlechtes Gefühl dabei habe, dann wechsle
ich den Händler. Das ist das einzige Mittel, was man hat.
Wenn man natürlich sofort mit dem Anwalt droht und polternd im
Servicebereich Alarm macht, dürfte man kaum zum Ziel kommen.
Wie man in den Wald ruft....... (Wobei ich natürlich nicht weiß, wie
das beim TE war, das möchte ich auch nicht bewerten)
Mein Händler hat IMMER eine für mich UND ihn vernünftige Lösung
gefunden. Das ist Kundenservice und danach suche ich mir in diesem
Preissegment meine Geschäftspartner aus.
munter bleiben
Skotty
Zitat:
Original geschrieben von Skotty660815
Moin,wenn man sich das hier so durchliest, bekommt man wirklich Mitleid
mit den Händlern.
Wollen hier manche wirklich deswegen einen Anwalt bemühen, nur
weil sie keinen oder keinen angemessenen Ersatzwagen kostenlos
gestellt bekommen?
Wie kann man sich wegen solchen Kinkerlitzchen so aufregen?
Gerade bei den Werten unserer Fahrzeuge dürfte doch der Kleckerbetrag
für einen Ersatzwagen noch drin sein, ohne daß man auf sein Butterbrot
verzichten müßte, oder?Ich bin davon überzeugt, daß man sich mit dem Händler sicher irgendwie
einig wird. Fall ich merke, daß ich übervorteilt werden soll
oder mir etwas merkwürdig vorkommt, dann spreche ich das an
(ruhig und ohne große Aggression) Wenn mir das dann noch immer
nicht gefällt oder ich ein schlechtes Gefühl dabei habe, dann wechsle
ich den Händler. Das ist das einzige Mittel, was man hat.
Wenn man natürlich sofort mit dem Anwalt droht und polternd im
Servicebereich Alarm macht, dürfte man kaum zum Ziel kommen.
Wie man in den Wald ruft....... (Wobei ich natürlich nicht weiß, wie
das beim TE war, das möchte ich auch nicht bewerten)Mein Händler hat IMMER eine für mich UND ihn vernünftige Lösung
gefunden. Das ist Kundenservice und danach suche ich mir in diesem
Preissegment meine Geschäftspartner aus.munter bleiben
Skotty
Mein Wagen musste nach 6 Wochen wegen eines verzogenen Krümmers in die Werkstatt (Gewährleistung). Die Reparatur hat 10 Tage gedauert. Dabei hatte ich noch Glück. Zunächst sollte das benötigte Ersatzteil eine Lieferzeit von 4 - 6 Wochen haben. Mein Händler hat kein Problem gemacht und mir einen ordentlichen Ersatz gegeben.
Hätte mein Händler sich stur gestellt, was ja hier im Forum teilweise als sein Recht angesehen wird, dann hätte mir nicht geholfen meinen nächsten Wagen bei Mercedes zu bestellen, sondern ich wäre erst einmal auf 6 Wochen Mietwagenkosten sitzen geblieben. Das man sich in diesem Fall bei einem Anwalt erkundigt, wie die Rechtslage ist, ist ja wohl klar.
Übrigens wurde mir im Service, unter dem Vorbehalt, dass ich die Kosten übernehmen muss, zunächst ein 1er angeboten. Das wurde aber nach einem kurzen Gespräch mit dem Verkaufsleiter schnell geändert.
Ich habe auch nie behauptet, dass man mit dem Anwalt drohen sollte. Das finde ich lächerlich und verhärtet nur die Fronten. Man sollte aber wissen, wie stark oder schwach die eigene Position ist, sonst wird es bei Verhandlungen schwierig.
Bei der von DaimlerDriver geschilderten Sachlage würde man in der Tat annehmen können, dass dem Kunden eine derart lange reparaturbedingte Standzeit nicht zuzumuten ist. Er könnte dann die über eine Nacherfüllung hinausgehenden Gewährleistungsrechte geltend machen, insbesondere vom Kauf zurücktreten, wenn der Händler nicht mit einer Kompensationsleistung rüberkommt - und damit wären wir dann beim Ersatzwagen.
Das war wohl gemeint. Deswegen hat DaimlerDriver auch zwischen einer Reparaturdauer von zwei Tagen und sechs Wochen unterschieden.
Hallo, bekomme selbst immer einen Leihwagen, der selben Fahrzeugklasse, als Diesel. Ob dieser jetzt 184 oder 245 PS hat ist mir egal, hauptsache ich bin mobil. Mit den Kilometern sehen die es auch nicht so genau, fahren Sie das, was Sie fahren müssen, aber tanken Sie bitte wieder voll. Besser geht es nicht. Grüße Kawaracer
Zitat:
Original geschrieben von kawaracer83
Hallo, bekomme selbst immer einen Leihwagen, der selben Fahrzeugklasse, als Diesel. Ob dieser jetzt 184 oder 245 PS hat ist mir egal, hauptsache ich bin mobil. Mit den Kilometern sehen die es auch nicht so genau, fahren Sie das, was Sie fahren müssen, aber tanken Sie bitte wieder voll. Besser geht es nicht. Grüße Kawaracer
Es geht auf jeden Fall besser:
1. bessere Qualitätskontrolle
2. echte Herstellergarantie
3. verbriefter Anspruch auf vergleichbaren Ersatzwagen im Garantiefall
Für ein, zwei Tage fahre ich auch einen Mini. Das ist kein Problem.
Wenn es aber eine längere Zeit betrifft, ist das dann nicht mehr lustig. Dann einen M 5 zahlen, aber einen 520d fahren müssen und froh sein, dass sie es mit den Kilometern nicht so genau nehmen hat mit "besser geht es nicht" wenig zu tun.
Klar geht es immer noch besser. Man könnte dem Kunde auch als Entschädigung zwei Wochen Fünf-Sterne-Urlaub auf den Seychellen schenken. Aber irgendwo muss man auch mal die Kirche im Dorf lassen.
Zitat:
Original geschrieben von DaimlerDriver
...
3. verbriefter Anspruch auf vergleichbaren Ersatzwagen im Garantiefall
...
Wenn es aber eine längere Zeit betrifft, ist das dann nicht mehr lustig. Dann einen M 5 zahlen, aber einen 520d fahren müssen und froh sein, dass sie es mit den Kilometern nicht so genau nehmen hat mit "besser geht es nicht" wenig zu tun.
"Vergleichbar" ist ein dehnbarer Begriff, da hilft die Garantie weniger als ein Händler mit Serviceorientierung. Insofern bezweifle ich, dass das besser ist.
Du erwartest doch nicht, dass alle Händler genügend M5 mit Vollausstattung bereithalten, damit die Inhaber solch einer Garantie sich nicht vorübergehend auch mal mit Abstrichen zufrieden geben müssen?
Immerhin muss man ja auch sehen, dass man während dieser Zeit das eigene Auto nicht abnutzt, sondern ein anderes. Dass man dann mal einen 520d fährt statt eines M5, finde ich völlig fair. Wer das für unzumutbar hält, dem gehört glaube ich einmal das Anspruchsniveau neu justiert. Das ist immer noch ein verdammt feines Auto.
Zitat:
Original geschrieben von DaimlerDriver
Erst einmal biete BMW für neuwagen keine Garantie. Der Händler bietet seine gesetzliche Gewährleistung.
Das ist falsch und richtig.
BMW bietet für Neuwagen sehr wohl Garantie auch wenn es hier immer wieder falsch wiederholt wird - den "Qualitätsbrief". Das ändert aber nichts an der (nicht ausschliessbaren) gesetzlichen Gewährleistung. Die gesetzliche Gewährleistung kennt keinen Rechtsanspruch auf einen Ersatzwagen, der Qualitätsbrief folgenden eingeschränkten:
"Dauert die Beseitigung eines Sachmangels
voraussichtlich länger als 2 Stunden, so wird
der Käufer bis zum Abschluss der Reparatur
wahlweise mit einer der folgenden Möglichkeiten
mobil gehalten:
- ein Ersatzfahrzeug aus der Modellpalette der
BMW Group (falls verfügbar) für die Dauer von
maximal 2 Tagen
-..."
Amen
Edit: Hatte der TE ja auch selber schon aufgefunden... .
Zitat:
Original geschrieben von Dadof3
Klar geht es immer noch besser. Man könnte dem Kunde auch als Entschädigung zwei Wochen Fünf-Sterne-Urlaub auf den Seychellen schenken. Aber irgendwo muss man auch mal die Kirche im Dorf lassen.
Das ist doch reine Polemik. Ich möchte ja nicht mehr als die Sicherheit, dass ich Fall eines Mangels, der von BMW verursacht wurde, keinen Schaden habe.
Natürlich kann nicht jeder Händler einen vollen M5 als Reserve haben. Geht es um den Verkauf können sie sehr wohl einen von BMW beschaffen. Warum sollte das bei einer längeren Schadensbehebung plötzlich nicht zumutbar sein.
Das hat mit Justierung des Anspruchs nichts zu tun. 130 k€ ist ja auch nicht
gerade anspruchslos von BMW.
Andere Hersteller können das. Premium - wie BMW sich sieht - sollten nicht nur die Ausstellungsräume, sondern auch Qualität und Service sein.