Anhörung Bußgeldverfahren BRAUCHE DRINGEND EINEN RAT

Hallo Leute,
ich habe gestern einen Brief wegen einer Anhörung in einem Bußgeldverfahren bekommen.

Situation: Mein Sohn + 2 seiner Freunde fahren in einem Auto an einem Blitzer vorbei, welcher gerade aufgebaut wird und hupen. Die beiden Ordnungsbeamten merken sich das Kennzeichen und wollen nun ein Bußgeld erheben.
Ich bin der Halter des Fahrzeugs und mein Sohn ist gefahren.
Nun habe ich ein paar Fragen.
1. Was können die Kosequenzen der Geschichte für mich sein?
2. Sollen wir es zugeben oder nicht zu geben
3. Soll ich Ihn als Fahrer nennen?
4. Wie soll ich vorgehen damit er und ich keine Konsequenzen davon tragen?

VIELEN DANK AN ALLE DIE HELFEN

81 Antworten

Ist das wirklich so, dass dann durch die § in der STVO sämtlichen unnötiges Hupen abgedeckt ist und auch bei einer Übertreibung (bspw. jemand fährt immer früh wild hupend zur Schlafenszeit los und erfreut die Nachbarn) man nicht an die Lärmbelästigung herankommt?

Ich könnte mir vorstellen, dass man das Auslegen könnte. Der TE hat sich ja noch nicht geäußert (und ich vermute fast, dass er das auch nicht mehr machen wird und sich hier mit seinem letzten Post verabschiedet hat)).
Zwischen einmaligen oder meinetwegen zwei Mal hupen könnte ich mir §16 vorstellen. Wenn man es aber exzessiv übertreibt, dann könnte ich mir vorstellen, dass man auch in Richtung Lärmbelästigung gehen könnte.

Aber wir kennen nicht den genauen Ablauf, da der TE es nicht beschreibt.

Zitat:

@real_Base schrieb am 17. Januar 2023 um 09:29:39 Uhr:


Ist das wirklich so, dass dann durch die § in der STVO sämtlichen unnötiges Hupen abgedeckt ist und auch bei einer Übertreibung (bspw. jemand fährt immer früh wild hupend zur Schlafenszeit los und erfreut die Nachbarn) man nicht an die Lärmbelästigung herankommt?

Ich könnte mir vorstellen, dass man das Auslegen könnte. Der TE hat sich ja noch nicht geäußert (und ich vermute fast, dass er das auch nicht mehr machen wird und sich hier mit seinem letzten Post verabschiedet hat)).
Zwischen einmaligen oder meinetwegen zwei Mal hupen könnte ich mir §16 vorstellen. Wenn man es aber exzessiv übertreibt, dann könnte ich mir vorstellen, dass man auch in Richtung Lärmbelästigung gehen könnte.

Aber wir kennen nicht den genauen Ablauf, da der TE es nicht beschreibt.

Laut des TE hat der Sohn, als er am Blitzer vorbeifuhr, gehupt. War unnötig, hat gestört, also "unnötiges Hupen".
Ob es jetzt mehr war, können wir und vermutlich auch der TE nicht sagen, da er es ja nicht selbst war.
Nach dem was hier beschrieben wird, klarer Verstoß gegen § 16 StVO. Und dann sollte das auch dementsprechend laut Tatbestandskatalog abgewickelt werden. Manchmal ist eben auch billig, auch wenn es dem nicht passt, der schreibt. Dann nimmt man gerne einen anderen, ungefähr passenden Tatbestand, der sich dann auch "lohnt".
Wird schon mal gemacht. Ich sprech aus Erfahrung.😉

Ob die Bußgeldstelle bei einem Einspruch das genauso sieht, weiß niemand.

Den Anhörungsbogen zum Halter ausfüllen, rest bleibt unbeantwortet, fertig

Tom

Immer dieses Schreckgespenst mit dem Fahrtenbuch. Warum sollte dem TE hier eines auferlegt werden?
Er weiß ja ganz genau, wer das Fahrzeug gefahren hatte, nur kann er hier von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Das Zeugnisverweigerungsrecht per Fahrtenbuchanordnung aushebeln zu wollen, halte ich für verfassungswidrig.
Daher wäre diese Auflage sinnlos, zumal die bei einem einzigen Vergehen nicht auferlegt wird. Das ist was für Firmenfahrzeuge mit mehrmals täglich wechselnden Fahrern. Die Auflage ist auch immer zeitlich befristet, so für sechs Monate.

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Wenn es auch im ungünstigsten Fall nur um die 80€ geht (keine Probezeitverlängerung, keine Punkte die noch irgendwas nach sich ziehen...) würde ich als Vater/ Halter die Angaben machen, damit Sohnemann zahlt. Es steht ja auch (wenn auch kleine) Gefahr eines Fahrtenbuches im Raum das es da abzuwägen gilt.

Und von der Möglichkeit das der § der falsche sein und man noch günstiger bei wegkommen könnte würde ich Ihm erst erzählen wenn er bezahlt hat (Erziehungsauftrag).

Zitat:

@dw1901 schrieb am 16. Januar 2023 um 17:16:08 Uhr:


Der Tatbestand lautet aber:
ANHÖRUNG IM BUßGELDVERFAHREN
Sehr geehrter Herr ...,
Ihnen wird vorgeworfen, am ... um ... in ... als Führer des PKW mit dem Kfz-Kennzeichen ... folgende Ortnungswidrigkeit begangen zu haben:
Sie verursachten bei der Benutzung des Fahrzeuges unnötigen Lärm.
§30 Abs. 1, § 49 StVO; §24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 117 BKat

eine Ordnungswidrigkeit wir ja nicht mit einem Verwarngeld belegt...

Als Beschuldigter hat man afaik kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Zitat:

@Luke-R56 schrieb am 17. Januar 2023 um 09:06:35 Uhr:



Zitat:

@LKunz2022 schrieb am 16. Januar 2023 um 19:11:32 Uhr:


Dann waren es eben [...] Zeugende

Da hätte ich vielleicht auch gehupt 😁

Vorsicht, kann auch Ärger geben.

Zitat:

@Koi-Karpfen schrieb am 17. Januar 2023 um 11:20:33 Uhr:


Immer dieses Schreckgespenst mit dem Fahrtenbuch. Warum sollte dem TE hier eines auferlegt werden?
Er weiß ja ganz genau, wer das Fahrzeug gefahren hatte, nur kann er hier von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Das Zeugnisverweigerungsrecht per Fahrtenbuchanordnung aushebeln zu wollen, halte ich für verfassungswidrig.
Daher wäre diese Auflage sinnlos, zumal die bei einem einzigen Vergehen nicht auferlegt wird. Das ist was für Firmenfahrzeuge mit mehrmals täglich wechselnden Fahrern. Die Auflage ist auch immer zeitlich befristet, so für sechs Monate.

Dann solltest Du eine Klage beim Verfassungsgericht einreichen.
Zur Verwendung des Zeugnisverweigerungsrechts und einer darauffolgenden Fahrtenbuchauflage gibt's mittlerweile genug gerichtliche Entscheidungen.
Für das Fahrtenbuch kommt es nur darauf an, ob die Ermittlung mit vertretbarem Aufwand möglich war oder nicht.

Die Fahrtenbuchauflage ist auch beim erstmaligen vergehen, wo der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte möglich und wird in der Regel auch Gebrauch von gemacht. Die Anzahl der Fahrtenbuchanträge nimmt nicht ab.

Die Befristung der Auflage hängt von der schwere der Owi ab und zum Teil wie oft der Halter einen Fahrer nicht benennen wollte.
Denn spätestens mit dem Foto weiß man wer gefahren ist.
Bei kleinen OWI werden 6 Monate vergeben,bei etwas größeren 12 und für die ganz Harten gibt's dann auch mal eine Auflage für den ganzen Fuhrpark.

Hier sind es nur 80 Euro,ob sich's da lohnt gegen anzugehen,muss der TE selbst entscheiden.
Ich hätte für so einen Dumfug mehr Stress mit meinen Alten gehabt als mit dem OA,weshalb ich meine Autos auch grundsätzlich auf mich zugelassen hab und die Post mir zugestellt wurde.

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 17. Januar 2023 um 11:23:33 Uhr:


Als Beschuldigter hat man afaik kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Als Beschuldigter? Seit wann? Natürlich hat man das, in dem Fall allemal. Sogar Zeugen haben das in Ausnahmefällen.

Als Beschuldigter kann er die Aussage verweigern.

eben, weiß garnicht, woher manche Mythen kommen..

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 17. Januar 2023 um 11:23:33 Uhr:


Als Beschuldigter hat man afaik kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Gerade dann. Du musst nichts aussagen, was Dich oder Verwandte belastet. Als Beschuldigter darfst Du sogar lügen...

Mit einer Fahrtenbuchauflage ist bei dem Verstoß, der nicht punktebewehrt ist, nicht zu rechnen. Nach Ablauf von zwei Wochen ist man eh nicht mehr verpflichtet, sich an den Fahrer erinnern zu können.

Zitat:

@audijazzer schrieb am 17. Januar 2023 um 12:52:13 Uhr:


eben, weiß garnicht, woher manche Mythen kommen..

Es ging aber um das Zeugnisverweigerungsrecht.

weiß ich, dazu hab ich mich auch geäußert.

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