Am Tag mit Standlicht???
Ich hätte eine eher allgemeine Frage! Ist es erlaubt am Tag nur mit Standlicht zu fahren?
58 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Pistenheizer01
das standlicht ist aber dazu da, ein fahrzeug zu erkennen, was STEHT. und wenn ich um eine kurve komme und seh, dass da einer standlicht anhat und ich krache dir beim abbiegen oder so rein, dann bekommst DU auf jeden fall auch ne teilschuld, weil das standlich an war und du gefahren bist! basta 😉
dann musst du ja zwangsläufig auf die gegenfahrbahn gekommen sein! dann unterstellt man dir nicht angepasste geschwindigkeit und du bleibst auf deinem schaden sitzen.
Nagut... ich geb mich geschlagen... ;-)
Ich hab ja auch nicht oft nur Standlicht an. Mach ich nur tags auf kurzen Fahrten, wo ich als Immer-mit-Licht-Fahrer nicht ohne fahren will, aber auch nicht unnötig für 1 km das Xenon zünden will...
also ich fahr immer mit standlicht uns ich hab bis jetzt noch keinen ärger von einer streife, die mir entgegen gekommen ist, bekommen
kann sein, dass es verboten ist, aber die polizei macht sich doch lächerlich, wenn sie deswegen jemanden anhalten...
Zitat:
Original geschrieben von BigD
also ich fahr immer mit standlicht uns ich hab bis jetzt noch keinen ärger von einer streife, die mir entgegen gekommen ist, bekommen
kann sein, dass es verboten ist, aber die polizei macht sich doch lächerlich, wenn sie deswegen jemanden anhalten...
wieso macht sich die polizei lächerlich wenn sie geltendes recht anwendet?
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moin,
ich hab mal was aus einem anderen Forum kopiert
Zitat:
Ich möchte mal eine andere Rechtsauffassung in den Raum stellen. Das liegt als ehemalieger Fahrlehrer in meiner Natur. Wir wollen ja auch ein bischen Diskutieren oder?
Der § 17 StVO schreibt vor, wann Beleuchtung vorgeschrieben ist. Das steht im Absatz 1. Die weiteren Absätze präzisieren nun die Vorschrift. Sachverhaltsbezogen schreibt Abs. 2 vor, dass mit Begrenzungsleuchten allein nicht gefahren werden darf.
Das bezieht sich doch aber nur auf die Zeit, wo ohnehin die Beleuchtung einzuschalten ist. Vergisst nun ein Fahrzeugführer das Abblendlicht einzuschalten und fährt unter den Bedingungen des § 17 nur mit Standlicht, dann handelt er auch ordnungswidrig. Der Spaß kostet dann 10 €, mit Gefährdung 15 € und bei einen Unfall 35 €.
Folgerichtig und dem Sinngehalt der Vorschrift des § 17 StVO entsprechend, sieht der BKat auch nur dann das Fahren mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) als Ordnungswidrigkeit vor, wenn die vorgeschriebenen Beleuchtungsenrichtungen (Abblendlicht) zu benutzen sind (74 BKat).
Die Insider dieses Forums, denen ein Tatbestandskatalog zur Verfügung steht, könnten ja mal auf Seite 78 TbNr. 117124 bis 117126 nachschauen.
Fazit wäre, dass am Tage auch mit Standlicht gefahren werden dürfte. Zumindest wäre dies nicht Bußgeldbewehrt. Regelungskonform wäre hier ja auch das genehmigte Fahren mit Tageslicht. (in welcher Außnahme stand das nochmal drinne???)
und noch eins
Zitat:
Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten.
§ 17 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 74 BKat"Damit scheidet die Anwendung dieser Vorschrift am Tage aus. Einen anderen Tatvorwurf, außer Gefährdung und Unfall, gibt es nicht. Aber das wissen wahrscheinlich auch einige Kollegen nicht..
ob das jetzt der Richtigkeit entspricht??
Naja ich verbinde ein Auto was Standlich anhat nicht mit einem stehenden Auto
MfG
peter
mal ne dumme frage, wenn es verboten ist, warum kann ich dann das standlich selber einschalten?
würde doch nur an und aus für das normale abblendlicht reichen..und standlicht geht dann automatisch an, wenn der motor aus ist (z.b. bahnübergänge)........
Zitat:
Original geschrieben von Hias123
...Soweit ich aber weiss, ist es erlaubt mit Standlicht in Verbindung mit Nebelscheinwerfern zu fahren, wenn die von der Höhe aus ne bestimmte Anzahl cm auseinander sind ....
Du erinnerst da richtig das da was war, allerdings ist die Auflage etwas anders, wenn die Nebler mehr als 40cm vom der Fahrzeugaussenkante entfernt sind, sprich wenn die weit mittig sitzen, dann darf man nicht mit Standlicht und Neblern fahren sondern muss zusätzlich das Abblendlicht einschalten.
Zitat:
Original geschrieben von adidas_tdi
....mal ne dumme frage, wenn es verboten ist, warum kann ich dann das standlich selber einschalten?....
Weil man es ja wenn man steht einschalten darf, mach ich auch ab und zu wenn ich mal rechts ran fahre um wen raus zu lassen aber den Motor weiter laufen lasse. Man muss den Gegenverkehr ja nicht mehr als nötig belästigen 🙂
Übrigens ist es nicht erlaubt mit Neblern und Fernlicht zusammen zu fahren, erinner ich da richtig?
un dwie ist das jetzt das es nur gilt wenn man auch das normale Licht anmachen müsste ??
so wie oben beschrieben
also ich fahr vielmals mit Standlichtern rum und mein "Freund und Helfer" ist mir schon zigmal entgegen gekommen und hat NIE was gesagt.In der jetzigen Jahreszeit fahr ich so bis ca halb 6 mit Standlicht rum. Ich find,es hat auch irgendwie was gemeinsam mitm bösen Blick, sieht gut aus.Ich werds auch weiter so machen.
Liebe Grüße
Domi
Zitat:
Original geschrieben von BigD
...also ich fahr immer mit standlicht uns ich hab bis jetzt noch keinen ärger von einer streife, die mir entgegen gekommen ist, bekommen...
Fährst du nur tagsüber oder ist dir nachts noch keine Streife begegnet?
Fahren mit Standlicht bei "nicht-abblendlicht-Zeiten" ist nicht verboten!
Im Sicherheitsforum gibt's da nen Thread dazu.
hab mich da dazu geäußert und will mich nicht wiederholen, daher: click mich
Gemäß dem entsprechenden Gesetzestext ist es definitiv verboten:
StVO §17 Artikel 2:
Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
Im ersten Satz des Artikel 2 steht ganz klar "Mit Standlicht allein darf nicht gefahren werden". Klarer kann man den Text nicht formulieren.
Zitat:
Original geschrieben von herr b
richtig, dabei ist die tageszeit unrelevant
Das sehe ich nicht so.
Das Verbot, mit Standlichtern zu fahren ist im Zusammenhang mit dem Absatz 1 zu sehen und gilt demnach nur bei Beleuchtungspflicht. Das erkennt man auch an den anderen Sätzen dieses Absatzes: "Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung..." Die Formulierungen des Absatzes machen bei nicht eingeschränkter Sicht keinen Sinn ("Es ist rechtzeitig abzublenden..." etc).
PS: Es gibt im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog auch keine Strafe für ein isoliertes "Fahren mit Standlichtern".