AH 'verschläft' Bestellung trotz AB
Hallo, vor einiger Zeit habe ich ein viel diskutiertes
Sondermodell bestellt und eine AB vom Autohaus erhalten. Nun wurde bekannt, daß meine Bestellung 'vergessen' wurde. Dieses Modell wird nicht mehr produziert. Was würdet ihr zu der Sache sagen, bevor ich morgen einen Anwalt konsultiere? Grüße an das AH falls jemand mitliest.
Beste Antwort im Thema
Ich würde auf die Lieferung des 1.8ers bestehen. Schließlich wird der Motor noch gebaut und die kostenlose Zusatzausstattung des "Aktionsmodells", z.B. das RNS 310 beim HL gibt es auch noch. Der VIer wird in der Schweiz und Finnland als 1.8er ausgeliefert (siehe Konfigurator unter volkswagen.ch/.fi)
Sollten sie Dir den 1.8er nicht mehr liefern können/wollen, würde ich auf einen 1.4er 160PS in gleicher Ausstattung zum ausgehandelten Preis bestehen. Das ist sicherlich durchsetzbar...
Auch die UW-Prämien müssen gezahlt werden, wenn sie Vertragsgegenstand waren. Für die Abwrackprämie hast Du hoffentlich bereits mit dem Kaufvertrag einen Reservierungsbescheid bei dem BAFA beantragt, sonst hast Du leider Pech.
Andererseits steht in den VW AGB, dass eine Bestellung vom Händler binnen 3 Wochen zu bestätigen bzw. abzulehnen ist, siehe Auszug aus den AGB. Eine AB hast Du erhalten. Dann hat der Händler die Bestellung angenommen = wirksamer Kaufvertrag. Der Händler hat für die Konsequenzen seines Versäumnisses gerade zu stehen!
Sollten Deine Verhandlungen mit dem Händler scheitern, würde ich einen Anwalt konsultieren, der Deine Ansprüche genauer prüfen kann. Die Lieferung eines 160 PS Golfs sollte weniger das Problem sein, als eventuell nicht beantragte/gewährte Prämien...
Viel Glück und Erfolg! 🙂
40 Antworten
In der Neuwagenbörse bei VW.de stehen noch paar 1,8T drin, ggf. kann das AH so einen besorgen wenn die Ausstattungen passen...
@TE
Gibt es schon Neuigkeiten?
Ich würde den Händler mal schauen lassen ob er auf einem anderen Weg ein gleichwertiges Fahrzeug besorgen kann. Wenn man bei Mobile schaut scheinen ja einige Händler 1.8er in diversen Ausstattungsvarianten stehen zu haben.
Vielleicht ist ja einer dabei der zufällig die gleiche oder annäherd gleiche Ausstattung hat.
Dem Händler sollte es ja dann möglich sein, diesen anzukaufen.
Also ganz ehrlich ich hab den Golf gerade wegen des 1.8er Motors gekauft und wüsste nicht ob ich mich dann auf den 1.4er eingelassen hätte.
Es läuft auf ein ähnlich (entfernt) ausgestattetes Fahrzeug.
Näheres werde ich mitteilen wenn die Sache 100% erfolgreich abgeschlossen wurde.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von haah
Bei einigen Antworten hier Frage ich mich, woher manche ihre für absolut erachteten Rechtskenntnisse hernehmen.
Handelsrecht? -> dann müssten es auf beiden Seiten Kaufleute sein unddas Geschäft ein Handelsgewerbe oder in Ausübung eines solchen erfolgt sein.Er kann genau dieses Kfz verlangen? -> §§ 275, 326 BGB könnten da was gegen haben.
Urteil eines anderen? -> Urteile wirken nur zwischen den Parteien; es kommt auch auf den Einzelfall an, jede Kleinigkeit kann dann den Unterschied machen
subtile Drohung? -> in Verhandlungen denkbar schlecht, wenn dann nur als ultima Ratio wenn sowieso alles festgefahren ist
selbst verhandeln? -> Gefahr, dass das Gegenüber, da erfahrener und rechskundiger, einen Kraft besseren Wissens in eine rechtl. nachteilige Position bringt oder man mehr Zugeständnisse macht, als man müsste.
Nur so viel zu dem bisher gesagten der Antwortenden.
In den AGB zum bestehenden Kaufvertrag gibt es ein Kapitel (VIII ?) "Haftung", nach dem der Verkäufer schon bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet (Details in AGB). Somit kann Schadenersatz statt Leistung gefordert werden (§280 BGB).
Dass es sich hier um fahrlässige Verletzung von Pflichten handelt ist ernstlich nicht zweifelhaft. Hier liegt m.E. eher grobe Fahrlässigkeit vor.
Einschaltung eines RA ist m.E. auf jeden Fall erforderlich, um die Höhe des Schadensersatzes mit ihm abzustimmen, sodass diese Summe bei der Aushandlung des neuen Kaufvertrages berücksichtigt weden kann.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
In den AGB zum bestehenden Kaufvertrag gibt es ein Kapitel (VIII ?) "Haftung", nach dem der Verkäufer schon bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet (Details in AGB). Somit kann Schadenersatz statt Leistung gefordert werden (§280 BGB).
Dass es sich hier um fahrlässige Verletzung von Pflichten handelt ist ernstlich nicht zweifelhaft. Hier liegt m.E. eher grobe Fahrlässigkeit vor.
Einschaltung eines RA ist m.E. auf jeden Fall erforderlich, um die Höhe des Schadensersatzes mit ihm abzustimmen, sodass diese Summe bei der Aushandlung des neuen Kaufvertrages berücksichtigt weden kann.
1. zitierst du die Anspruchsgrundlage schon falsch.
2. ergibt sich der vertragliche Verschuldensmaßstab aus dem Gesetz, sofern vertraglich dieser nicht abedungen ist (grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz sind unabdingbar)
3. wird Fahrlässigkeit von vielen Gerichten unterschiedlich bewertet (Pflichtverletzung+Umstände d. Einzelfalls); einen Kommentar habe ich nicht zur Hand
4. Schaden wird nach der Differenzmethode berechnet. Dafür brauchst du keinen Anwalt.
5. welche Posten Schadenersatz statt der Leistung und welche Schadenersatz neben der Leistung sind, kann dir dann aber dein Anwalt sagen
Aber so wie du hier deine Handfesten Ratschläge einwirfst, war dir das bestimmt schon bewusst. 🙄
Ich glaube das fällt in die Kategorie Gefährliches Halbwissen und Volksmythen.
Zitat:
Original geschrieben von haah
1. zitierst du die Anspruchsgrundlage schon falsch.Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
In den AGB zum bestehenden Kaufvertrag gibt es ein Kapitel (VIII ?) "Haftung", nach dem der Verkäufer schon bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet (Details in AGB). Somit kann Schadenersatz statt Leistung gefordert werden (§280 BGB).
Dass es sich hier um fahrlässige Verletzung von Pflichten handelt ist ernstlich nicht zweifelhaft. Hier liegt m.E. eher grobe Fahrlässigkeit vor.
Einschaltung eines RA ist m.E. auf jeden Fall erforderlich, um die Höhe des Schadensersatzes mit ihm abzustimmen, sodass diese Summe bei der Aushandlung des neuen Kaufvertrages berücksichtigt weden kann.
2. ergibt sich der vertragliche Verschuldensmaßstab aus dem Gesetz, sofern vertraglich dieser nicht abedungen ist (grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz sind unabdingbar)
3. wird Fahrlässigkeit von vielen Gerichten unterschiedlich bewertet (Pflichtverletzung+Umstände d. Einzelfalls); einen Kommentar habe ich nicht zur Hand
4. Schaden wird nach der Differenzmethode berechnet. Dafür brauchst du keinen Anwalt.
5. welche Posten Schadenersatz statt der Leistung und welche Schadenersatz neben der Leistung sind, kann dir dann aber dein Anwalt sagenAber so wie du hier deine Handfesten Ratschläge einwirfst, war dir das bestimmt schon bewusst. 🙄
Ich glaube das fällt in die Kategorie Gefährliches Halbwissen und Volksmythen.
- Nach den Musterbedingungen für Neuwagenverkauf, die dem vorliegenden Kaufvertrag zugrunde liegen werden, gilt Art. VIII. da hier kein liegferverzug, sondern Lieferunmöglichkeit besteht:
"Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
etwa solcher, die der Kaufvertrag
dem Verkäufer nach seinemInhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllungdie ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertragesüberhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käuferregelmäßig vertraut und vertrauen darf.Diese Haftung ist auf den
bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Was ist falsch hier dran?
- Unzweifelhaft ist, dass der Verkäufer den zur Ausschluss der Leistungspflicht führenden Umstand allein zu verantworten hat. Der Umfang der Fahrlässigkeit ist zu klären. Ich habe nur meine Meinung dazu gesagt- sowie es in einem Forum üblich ist.
- "Schadenersatz neben der Leistung" gibt es hier nicht, da dies eine Lieferung des bestellten Fahrzeuges erfordert. Bestellung eines anderen Fahrzeuges ist neuer Vertragsvorgang.
- Wenn Schadenersatz leicht nach Differenzmethode zu ermitteln ist, bitte ich um eine Beispielrechnung bei Lieferungsunmöglichkeit eines bestellten Fahrzeuges.
O.
Zitat:
Original geschrieben von laurin1
Hallo,ich denke es ist eine rechtliche Frage. Du hast die Auftragsbestätigung damit ist ein rechtskräftiger Vertrag zu stande gekommen der erfüllt werden muss. Für den Fall das dieser nicht bedient werden kann egal aus welchen Gründen ist in der Anlage "das kleine gedruckte" zum Kaufvertrag nachzulesen wie es geregelt ist.
Ich würde in diesem Fall sofern eine Rechschutzversicherung besteht
einen Anwalt hin zu ziehen denn rechtliche Fragen sind immer kompliziert. Falls Du keine hast gibt es an den Amtsgerichten Rechtspfleger die Dir ggf. helfen könnten.vg laruin
Der Hinweis, sich bei fehlender Rechtsschutzversicherung an das Amtsgericht zu wenden, ist grundsätzlich zutreffend. Zu beachten ist aber, dass das sogenannte "Beratungshilfegesetz" nur
Personen mit geringem Einkommengegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zusichert.
Für Rechtsberatung ist kein Einkommen anzusetzen, wenn das Nettoeinkommen gewisse Freibeträge nicht überschreitet:
- Erwerbstätiger Single: ca. 550 € plus Wohnkosten
- Familie mit 2 Kindern: ca. 1500 € plus Wohnkosten
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Ich habe nur meine Meinung dazu gesagt- sowie es in einem Forum üblich ist.
-> du sagst nicht bloß deine Meinung, du tust so als wäre das absolut so und richtig und feststehend- "Schadenersatz neben der Leistung" gibt es hier nicht, da dies eine Lieferung des bestellten Fahrzeuges erfordert. Bestellung eines anderen Fahrzeuges ist neuer Veragsvorgang.
-> Du kennst also den kompletten Sachverhalt? Habe nicht gesagt, dass SEndL einschlägig ist, aber wenn man schon falsch zitiert, sollte man nicht alles absolut ausschließen (zumal der Sachverhalt uns nur bruchteilsartig vorliegt; i.E. wirst aber wohl Recht haben, würde es nur nicht so absolut sagen, siehe oben)- Wenn Schadenersatz leicht nach Differenzmethode zu ermitteln ist, bitte ich um eine Beispielrechnung bei Lieferungsunmöglichkeit eines bestellten Fahrzeuges.
-> (hypothetische Vermögenslage nach Vertragsdurchführung)-(Vermögenslage nach Pflichtverletzung)
P.S.: es geht mir NUR darum, dass immer wenn Rechtsthemen betroffen sind, so viele ihre Laienerfahrung als die herrschende Rechtsprechung darstellen oder so tun als wäre Zivilrecht ein unstreitbares Thema.
Meinungen äußern ist eines, über das Recht oder einen Anspruch zu haben zu befinden ein anderes.
Und letzteres ist zu gefühlten 80% der Fall.
Zitat:
Original geschrieben von haah
P.S.: es geht mir NUR darum, dass immer wenn Rechtsthemen betroffen sind, so viele ihre Laienerfahrung als die herrschende Rechtsprechung darstellen oder so tun als wäre Zivilrecht ein unstreitbares Thema.
Meinungen äußern ist eines, über das Recht oder einen Anspruch zu haben zu befinden ein anderes.
Und letzteres ist zu gefühlten 80% der Fall.
Dieser Aussage schliesse ich mich ohne Einschränkung an.
Diese Feststellung gilt aber nicht nur für den juristischen Bereich, sondern auch für den technischen Bereich, wo man teilweise haarsträubende Dinge lesen kann.
Wenn sich nur Experten zu Themen äussern sollen, stellt sich die Frage, wer als Experte angesehen werden kann. Ausbildung allein ist noch kein Maßstab. Eigeneinschätzung des Umfanges der vorhandenen Expertise weicht auch häufig von einer Fremdeinschätzung ab, sodass zu klären wäre, wer als Experte anzusehen ist und sich zu einem Thema äüßern sollte. Hinzu kommt, dass Experten auch oft unterschiedliche Auffassungen haben. Ich bin der Ansicht, auch die
Meinungvon Laien ist in einem Forum wichtig, da dies erst ein Forum mit Leben erfüllt.
O.