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A3 Sportback - Mj09 / Erstzulassung 06/2010

Audi A3 8P

Hallo,

ich habe mir heute einen A3 Sportback (1.4 TFSI) gekauft (in einem großen Audizentrum), Fahrleistung 2.600 km, Erstzulassung im Juni 2010.

Es war mir wichtig einen aktuellen A3 mit unter 5.000 km Fahrleistung zu erwerben. Ich habe daher insbesondere auf die km-Zahl und das Datum der Erstzulassung geachtet. -

Nachdem Kauf habe ich festgestellt, dass der Fahrzeugbrief auf den 26.08.2009 datiert ist und dass es sich um das Mj09 handelt. Lediglich die Erstzulassung ist im Juni 2010 erfolgt!

==============

Meine Fragen:

Warum liegen Herstellung und Erstzulassung zeitlich soweit auseinander?

- Ich verstehe das so: Das Kfz stand Monate bei der Audi AG und wurde dann im Juni 2010 vom Audi-Händler gekauft und zum ersten Mal zugelassen. Oder?

Unterschiede zwischen Mj09 und Mj10 des A3 Sportback?

- Stimmt es, dass der einzige wesentliche Unterschied zwischen dem Mj09 und Mj10 die serienmäßige Start-Stop-Automatik ist (ca. 1 liter weniger Verbrauch in der Stadt)? --> Habe kein Navi mit Farbdisplay...

- Es gibt vor allem zwischen Mj09 und Mj10 des A3 Sportback keine Unterschiede in der Optik?

Herstellergarantie?

- Der Händler des Audizentrums sagte mir, dass die 2-jährige Herstellergarantie im Juni 2010 begonnen hat und dementsprechend bis Juni 2012 läuft. Stimmt das, oder begann die 2-jährige Herstellergarantie bereits am 26.08.2009?

- Des Weiteren soll es für mich möglich sein eine Anschlussgarantie "+ 3 jahre oder bis max. 100.000 km" bei Audi abzuschließen. Ist das so richtig?

==============

Ich würde mich sehr über Antworten freuen;

Vielen Dank dafür bereits an dieser Stelle!

LG Marie

49 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von AustriaMI



Zitat:

Original geschrieben von Rennschnecke123


Sprich Täuschung, evtl. Sogar arglistig. Wenn Du nicht bald einen Anwalt aufsuchst, ist es auch zu spät!
schön das man hier gleich von arglistiger täuschung und was auch immer herumwirft, obwahl man nciht mal die fakten kennt, zB was genau beim angebot usw. stand.

aber das ist wohl gang und gebe ohne einschlägige fakten und mit starkem halbwissen um sich zu schlagen😉

Naja, dann denke halt, dass ich Halbwissen besitze.

Marie hat im Eröffnungsbeitrag erläutert, dass es ihr sehr wichtig war, ein aktuelles Fahrzeug, sprich ein aktuelles Modell zu kaufen. Demzufolge wäre unter der Berücksichtigung, dass es sich hierbei um ein älteres Modelljahr handelt, nie ein Kaufvertrag zu Stande gekommen.
Ebenso hat sie dargelegt, dass sie nichts davon wusste, dass es sich um ein älteres MJ handelt, wie sie selber berichtet hat. Sollte es ebenso im Kaufvertrag nichts diesbezüglich geben, sollte man evtl. nochmal über die oben dargelegten Aspekte nachdenken.

Ich denke, daß es bei dem Gerichtsurteil tatsächlich um ein VorgängerMODELL ging, also im Falle des A3 z.B. Wechsel von 8L auf 8P, nicht "nur" um kleinere Änderungen innerhalb eines Modelljahres, welche wie hier schon erwähnt einen Großteil der Käufer sowieso nicht interessieren. Es ging mir in dem Urteil hauptsächlich darum, daß ein NEUwagen auch dann noch als solcher bezeichnet werden darf, auch wenn er schon max. 18 Monate auf Halde steht.

Aber falls es hier wirklich hart auf hart kommen sollte, dann kann das wohl wirklich am Besten ein Anwalt beurteilen, und die zu erwartenden Chancen abstecken.

Daß der vom TE erwartete Verbrauchsnachteil nur aufgrund des fehlenden StartStop-Systems bei Weitem nicht in dem Maße eintreten wird wie es die Werksangaben versprechen, wurde hier ja auch schon erwähnt............

Zitat:

Original geschrieben von Rennschnecke123



Zitat:

Original geschrieben von AustriaMI


schön das man hier gleich von arglistiger täuschung und was auch immer herumwirft, obwahl man nciht mal die fakten kennt, zB was genau beim angebot usw. stand.

aber das ist wohl gang und gebe ohne einschlägige fakten und mit starkem halbwissen um sich zu schlagen😉

Naja, dann denke halt, dass ich Halbwissen besitze.

Marie hat im Eröffnungsbeitrag erläutert, dass es ihr sehr wichtig war, ein aktuelles Fahrzeug, sprich ein aktuelles Modell zu kaufen. Demzufolge wäre unter der Berücksichtigung, dass es sich hierbei um ein älteres Modelljahr handelt, nie ein Kaufvertrag zu Stande gekommen.
Ebenso hat sie dargelegt, dass sie nichts davon wusste, dass es sich um ein älteres MJ handelt, wie sie selber berichtet hat. Sollte es ebenso im Kaufvertrag nichts diesbezüglich geben, sollte man evtl. nochmal über die oben dargelegten Aspekte nachdenken.

ach dann warst du wohl dabei beim verkaufsgespräch, weißt auch was der händler/verkäufer dem kunden erzählt hat..........

abgesehen davon gilt dieser wagen als neuwagen, den für neuwagen ist nicht das BJ relevant sondern nur die erstmalige zulassung und die gelaufenen km, dieser wagen hat unter 6000km gelaufen und ist/war weniger als 6monate gelaufen, demnach galt er als neuwagen.

in welchem kaufvertrag wird den das mj angegeben? es ist ein aktuelles modell, da es sich um einen 8p bzw 8pa facelift handelt

p.s. das mit dem halbwissen war nicht explizite auf dich gerichtet, rennschnecke, nur ging es mir darum, das keiner eben in diesem forum hier die genauen fakten, bzw. das verkaufgespräch kannte, eventuell hat der verkäufer auf alles rechtlich relevante hingewiesen, wer weis? Es zeugt halt nicht von starker kompetenz wenn man dem verkäufer so mir nichts dir nichts arglist vorwirft, auch wenn es nur als zweiter schritt angeteutet war
von daher war und bin ich nur der meinung das man sich eben mit voreiligen meinungen und verurteilungen zurückhalten sollte.

aber eins noch rennschnecke, da du den eröffnungsbeitrag ansprichst, ich für meinen teil habe herausgelesen das es nicht auf das aktuelle mj ankommt, bzw die unterschiede, da es ja optisch für sie zwischen mj9 und 10 keine unterschiede gibt, sondern einzig und alleine der spritverbrauch der stein des anstosses ist/war und in der realität nehmen sich die 1.4er von mj9 und mj10 nciht viel, da es eben stark aufs eigene fahrprofil ankommt

der/die Kunde/In sollte meiner meinung nach zur rechtschutzversicherung bzw zum adac gehen mit allen nötigen papieren und sich ausführlich beraten lassen.

Zitat:

Original geschrieben von AustriaMI


schön das man hier gleich von arglistiger täuschung und was auch immer herumwirft, obwahl man nciht mal die fakten kennt, zB was genau beim angebot usw. stand.

aber das ist wohl gang und gebe ohne einschlägige fakten und mit starkem halbwissen um sich zu schlagen😉

So sehe ich das auch.

Das Auto wurde als Gebrauchtwagen verkauft. Ich halte es für fraglich, dass man einen Anspruch darauf hat, dass das Auto auch direkt nach der Fertigung zugelassen wurde.
Da im Forum ohnehin keine rechtliche Beratung erfolgen darf - falls das hier überhaupt wer weiß - wirst du dich an einen Anwalt wenden müssen.

Ich persönlich sehe aber deinen Schaden nicht, da das Auto ja auch bei einem Weiterverkauf an der Erstzulassung gemessen wird und nicht am Herstellungsdatum.

Für die Zukunft: Im Serviceheft ist das Herstellungsmonat aufgedruckt, meist auch im Kofferraum unter der Matte. Auch auf den Gurten kann man das Fertigungsdatum meist ablesen.

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NEWS...NEWS...NEWS...NEWS

Nach Abstimmung mit dem Audi-Kundenservice und Verhandlung mit dem Audi-Zentrum hat sich folgendes ergeben:

- Schriftliche Bestätigung für mich, dass die AUDI-Neuwagen-Garantie mit Erstzulassung (06/2010) begonnen hat und dementsprechend bis 06/2012 läuft. War mir wichtig, da das im Serviceheft nicht dokumentiert war und u.U. auch bereits eine frührere Übergabe an das Audi-Zentrum der Beginn der AUDI-Neuwagen-Garantie hätte sein können. Das hat echt fast zwei Wochen gedauert bis ich eine offizielle Betsätigung über Beginn und Ende der AUDI-Neuwagen-Garantie erhalten habe. Das hätte ich nicht gedacht!

- Anschlussgarantie Audi CarLife Plus für 2 Jahre (von 06/2012 bis 06/2014) wird vom Audizentrum gezahlt

- Navi CD 2010 wird vom Audizentrum gezahlt

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[Hinweis: Die folgenden Angaben sind keine Rechtsberatung]

Ein Freund von mir ist Anwalt für Verkehrsrecht, den konnte ich natürlich gleich mal fragen:

- Rückabwicklung, da dauerhafter Schaden: Grundsätzlich wäre in meinem Fall eine Rückabwicklung (und das will ich ja auch nicht) in Frage gekommen, da man mir auf Nachfrage eine falsche Auskunft zum Verbrauch und damit zum Modelljahr gemacht hat und mir dadurch ein dauerhafter Schaden (höherer Verbrauch) entstanden ist. Allerdings war die falsche Auskunft nur mündlich (bzw. wages Eingeständnis per E-Mail) und da kann man sich ja die Erfolgschancen ausrechnen bzw. würde man sicherlich auf (anteiligen) Kosten für eine Rückabwicklung sitzen bleiben.

- Im Ergebnis hätte der Anwalt sich auch nur "Beschweren" können und eine Kompensation verlangen können. Da wären es dann vielleicht 3 Jahre Anschlussgarantie geworden - Vielleicht aber auch nicht.

In jedem Fall hätte es länger gedauert und das Anwaltshonorar nach Gebührenordnung hätte € 360 (inkl. USt) betragen.

=> Da habe ich lieber selber verhandelt.

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- Das der Vorführwagen nicht neu war ist übrigens irrelevant und kein Reklamationsgrund (höchstrichterlich vom BGH entschieden), siehe auch hier (da war das Auto sogar 2 Jahre alt):

http://wiso.zdf.de/ZDFde/inhalt/8/0,1872,8113480,00.html

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Viele Grüße
Marie

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