27 km/h zu schnell außerhalb geschloßener Ortschaft
Hallo,
heute morgen wurde ich auf einer Bundesstraße, 80 war erlaubt, mit 27 km/h zu schnell gemessen.
Die Polizei hat aus ihrem Fahrzeug heraus mit einer Laiserpistole gemessen! Ist das überhaupt genau?
Im Rückspielgel habe ich dann gesehen, das die Scheriffs die Verfolgung aufgenommen haben.
Von der Bundesstraße bin ich dann auf die Autobahn gefahren. Die Polizei, welche dann auf der AB Auffahrt hinter mir war (noch ohne Hinweis in Ihrem Display), ist dann auf der Beschleunigungsspur gleich mal ohne zu blinken 2 Spuren nach links rübergezogen (die haben sogar die durchgezogene Linie überfahren) und hat sich dann vor mich gesetzt und
ihr Reklameschild "Bitte folgen" eingeschaltet.
Kann ich ne Gegenanzeige machen? Schließlich haben die Brüder innerhalb weniger Sekunden mehr Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung begangen als ich. Wenn ich jetzt auf der Fluch gewesen wäre würde ich ja sagen ok, aber wegen so einer Lapalie - ich weiß ja nicht.
3 Punkte gibt der Spaß - ich war zwar bis heute morgen Punktelos, aber da ich Vielfahrer bin, kann sowas ja doch schon mal passieren. Sollten die mich jetzt nochmal mit > 25 kmh erwischen bekomme ich ein Fahrverbot.
Hat jemand ne Idee wie ich gegen die Vergabe der Punkte vorgehen kann?
Danke und Gruß
André
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von RantanplanFX
Sollten die mich jetzt nochmal mit > 25 kmh erwischen bekomme ich ein Fahrverbot.
Dann ist ja wohl der beste Tipp sich einfach an die Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten dann steht das gar nicht zur Frage...
101 Antworten
Artikel 6 PAG - Ausweispflicht für Polizeibeamte
Sofern der Zweck einer polizeilichen Maßnahme nicht gefährdet wird, muss sich die Polizei einem Betroffenen (nicht Zuschauer) gegenüber ausweisen (gilt nicht für „verdeckte Ermittler“).
Polizei in Uniform: Vorstellen mit Name und Dienststelle oder Visitenkarte. Auf Verlangen soll auch der Dienstausweis
vorgezeigt werden (wenn es die Umstände erlauben)
Polizei in Zivil: Zu Beginn der Amtshandlung Nennung von Name
und Dienststelle oder Visitenkarte, unaufgefordert ist der Dienstausweis vorzuzeigen
Kriminalbeamte: Zu Beginn der Amtshandlung Dienstmarke vorzeigen,
auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen
*g* könnte nicht jeder mit einer mittleren PC Austüstung die Ausweise nachmachen, wäre das ja sogar sinnvoll - nur wirklich nützlich ist diese Regelung heutzutage nicht mehr - eine Ausweis der einen als Gott ausweist kann dir heute jeder 2. machen 😁
Zitat:
Original geschrieben von WHornung
*g* könnte nicht jeder mit einer mittleren PC Austüstung die Ausweise nachmachen,
bingo!
den ich würde behaupten 99% derer die hier mitschrieben hab
en noch nie einen "dienstausweis" gesehen bzw. wissen garnicht wie einer aussieht (es gibt ja verschiedene)...das restliche 1% ist selbst inhaber eines "dienstausweises"....
und weil es auch in der übrigen bevölkerung nich anders aussihet, ist dem persönlichen gestaltungsspielraum bei der erstellung eines "ausweises" keine grenzen gesetzt....wenn man damit jemanden reinlegen will...
Naja Vorlagen zum Nachmachen gibts ja auch auf den offiziellen Seiten 😁
und zwar für fast jedes Bndesland
http://fhh.hamburg.de/.../blauneu-380x246,property=source.jpg
http://www.polizei.sachsen.de/.../polizei_dienstausweis_sn.jpg
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Lieber Rantanplan FX,
lies Dich doch bitte einmal in der Straßenverkehrsordnung der BRD ein. Hier kannst Du nicht nur unter § 3 Stvo lesen, welche Geschwindigkeiten so erlaubt sind, sondern gleich noch im § 18 nachschauen, was so auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen zulässig ist.
Hinzu kommt zum Thema Gegenanzeige: Lies bitte § 35 und 38 Stvo!!!! Bevor man sich auf´s Glatteis wagt, lieber einmal mehr lesen.
> DU = Verdächtiger einer Ordnungswidrigkeit = Verstoß StvO <-- Verhaltensvorschrift
> Polizei = Verein, welcher zur Ahndung von Verkehrsverstößen und Minderung von Verkehrunfallzahlen tätig ist (§ 44 Stvo ganz interessant = Sachliche Zuständigkeit)
> Somit ist die Verfolgung Deiner begangenen "Owi" eine hoheitliche Aufgabe der Polizei, wie sie im genannten " § 35/ 38 erwähnt wird und jeglicher Verstoß gegen diese Verordnung dadurch abgedeckt. Natürlich nicht Absatz 8 im § 35 vergessen ;o)
Folglich durften die Beamten Sonder-/ Wegerechte (hier waren es nur Sonderrechte) in Anspruch nehmen.
Und ganz nebenbei: Die Aussage "Die Polizei darf Sonderrechte nur mit Martinshorn UND Blaulicht in Anspruch nehmen" ist schlicht und einfach falsch!!! Ein Zivilfahrzeug muss gar nichts dergleichen haben und darf Sonderrechte, unter Berücksichtigung des Absatzes 8 § 35 Stvo, in Anspruch nehmen. Man muss zwischen Sonder- und Wegerechte trennen. Wegerechte (das alle Platz zu machen haben), kann man nur mit einem Blaulicht und Martinshorn in Anspruch nehmen, Sonderrechte hingegen auch ohne 😰
Gruß, Stefan
Aber natürlich nur dann wenn es keine konkrete Gefährdung anderer gibt, dachte das sei der Punkt. Auch Sonderrechte sind im öffentlichen Verkehrsraum eingeschränkt - von daher müssen Sonderrechte immer so in Anspruch genommen werden, dass andere Verkehrsteilnehmer immer die Chance haben sich darauf einzustellen.
"Rambo" Verfolgungsjagden gibt's deshalb auch eher nur im Kino oder bei "Cobra 11" auf RTL 😁 aber äusserst selten im echten Leben - selbst mit Signalanlage.
Vor allem muss man natürlich abwägen in wieweit ein Verstoss gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit ein mehr oder weniges rasantes Verfolgen überhaupt rechtfertigt - schliesslich hat man bereits die Zulassung und mit der Lasermessung entscheidet man sich ja bewusst gegen eine Bilderfassung - technisch möglich wäre diese ja, das dann durch eine Verfolgung im öffentlichen Verkehrsraum dies ausgleichen zu wollen, anstatt die für alle sichere Variante zu wählen, muss man sicher kritisch betrachten ....hinterherfahren ist sicher an sich erst einmal unproblematisch, aber schon wenn dadurch andere (massiv) behindert werden oder gar nur im Ansatz gefährdet werden, sehe ich das als nicht mehr angemessen an - hier geht es ja nicht um eine Straftat.
In diesem Zusammenhang:
Ich bin der Auffassung, dass man Radarmessungen und Abstandsmessungen mittels Rotlichtblitz zur Fahrerkennung verbieten soll. Hier wir eine höhere Gefahr heraufbeschwört, als man angeblich bekämpfen will.
Beim letzten Mal hat eine nicht betroffene Flachpfeife derart stark abgebremst, dass bald mehrere Fahrzeuge verunfallt wären.
Wer rechnet denn damit, dass auf einer völlig übersichtlichen Strecke der Vorausfahrende eine Vollbremsung hinlegt ?
Das Problem ist, dass in der Regel die ersten beiden Folgefahrzeuge bremsen können und der fünfte oder sechste Probleme bekommt. Der baut dann einen Unfall und der eigentliche Verursacher ist weg.
peso
@WHornung:
Deshalb ja mein Verweis auf § 35 Abs. 8 StvO!!! L E S E N !
Und das bei allen Maßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, steht wohl außer Frage!!!
Ein schönes We Euch allen.
Zitat:
Original geschrieben von tcsmoers
Zitat:
Original geschrieben von stef 320i
Ich wurde mal angehalten, weil ich die Polizei bei nem Überholmaneuver zu spät gesehen hab. Sprich: Ich hab 3 Autos, die Bullen und den LKW verblasen.Als ich in Rückspiegel geschaut hab, haben die Grünen im Überholverbot überholt, sind mir dann auf nen Meter aufgefahren und haben mich dann 4-5 Kilometer später rausgezogen.
Naja, sie meinten halt, dass mein Überholmaneuver sehr knapp war (!!!, da war der Gegenverkehr noch min. 300-500 Meter weit weg). Da hab ich halt bissl pampig gesagt, dass es überhaupt nicht knapp war. Naja, da waren Sie schon etwas angepisst und ich auch.
Dann hab ich sie noch drauf angeredet, dass sie im Überholverbot überholt haben.
Ende vom Lied war: Der eine hat nen Strafzettel geschrieben, der andre hat mich ge*ickt, sprich Verbandskasten, Warndreieck bla bla.
Gab dann 60 Euro + 3 Punkte wegen "Gefährdung... bla bla".
Ich rede also aus eigener Erfahrung wenn ich sage: Gegen 2 von der Rennleitung ziehst Du immer den kürzeren. IMMER.
Zum Schluss meinte der 🙂 noch: "Und wenn sies nicht akzeptieren sehen wir uns halt vor Gericht wieder, aber wem wird der Richter wohl eher glauben? Ihnen oder uns!?"
..... A*schlöcher
Da war kein Überholverbot -.-
Zitat:
Original geschrieben von Tessala
Nein, Menschen wie Du und ich .Zitat:
Original geschrieben von stef 320i
..... A*schlöcherTess
Menschen wie Du und Ich, gepaart mit einem gehörigen Schuss Überheblichkeit und "Besserwisserei".
Natürlich wissen Polizeibeamte es besser. Sie studieren ja nicht nur drei Jahre sondern erleben den alltäglichen Wahnsinn täglich auf der Straße. Naja und das es dem Betroffenen als ggf. überheblich rüberkommt, wenn man nach einem Fehlverhalten ZU RECHT belehrt wird, ist wohl normal. Also, Ball Flach halten. Das es in jedem Beruf auch den ein oder anderen "Totalausfall" gibt, steht auch außer Frage. 😁
Gruß vom Drehstuhl
Zitat:
Original geschrieben von stef 320i
Menschen wie Du und Ich, gepaart mit einem gehörigen Schuss Überheblichkeit und "Besserwisserei".Zitat:
Original geschrieben von Tessala
Nein, Menschen wie Du und ich .
Tess
Ich glaube, in Deinem Beruf - sofern Du überhaupt einen hast - bist Du auch "Überheblich" und ein "Besserwisser".
peso
Langsam artet das ganze aus hier.
Der TE will sein Fehlverhalten absolut nicht einsehen, bzw. will die daraus resultierenden Konsquenzen nicht tragen.
Anfangs war´s ja noch lustig zuzuschauen wie der TE sich aus allem rauswinden wollte, aber jetzt hacken ja schon die anderen, im gegensatz zum TE, vernünftigen Mitglieder auf sich rum.......
Macht doch lieber zu hier........
Meine Meinung.........
Gruß, Norbert