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Xenon Nachrüstkit! 14k erlaubt?

Themenstarteram 13. August 2006 um 11:39

Hallo,

ich spiele mit dem gedanken mir ein xenon nachrüstkit zu bestellen:

http://cgi.ebay.de/...3267QQihZ002QQcategoryZ44294QQrdZ1QQcmdZViewItem

was benutzen die meisten hersteller 8000k oder?

ich bin sehr am 14.000 k interessiert, da leuchtet das licht ja schon rosa.

ist das überhaupt erlaubt und hat jemand evt. bilder davon?

was haltet ihr davon? hat einer so ein nachrüstkit?

mfg Tobi

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15 Antworten

ich war gerade auf dem Ebay Angebot...zwischen den Bildern stehts nicht StVO zugelassen...

am 13. August 2006 um 11:46

Wie denn auch? Ohne Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferreinigungsanlage ist es absolut illegal!

Heiko

zur Info

Illegale Xenon-Nachrüstung ist gefährlich und verboten!

Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, Versicherungsschutz wird eingeschränkt - Bis zu 100-fach höhere Blendwerte

Vor dieser Bastelanleitung wird gewarnt: Man kaufe ein Set mit Kabeln, Xenon-Lichtquelle und Vorschaltgerät, entferne die Halogenlampe aus dem Scheinwerfer, säge ein Loch in die Abdeckkappe, stecke die Xenonlampe in den Reflektor, verbinde das elektronische Vorschaltgerät mit dem Bordnetz, und fertig ist der Xenon-Scheinwerfer. Wer so handelt, gefährdet andere Verkehrsteilnehmer durch extreme Blendung und verhält sich gesetzwidrig: die Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs erlischt und der Versicherungsschutz wird eingeschränkt. Legal sind lediglich komplette, typgeprüfte Xenon-Scheinwerfer-Sets inklusive automatischer Leuchtweitenregulierung und Scheinwerfer-Reinigungsanlage.

Darum ist es verboten, aus einem Halogenscheinwerfer einen Xenonscheinwerfer zu machen:

In Europa dürfen nur komplette Xenon-Scheinwerfersysteme nachgerüstet werden. Sie bestehen aus einem Satz typgeprüfter Scheinwerfer (etwa mit dem Kennzeichen E1 auf der Abschlussscheibe), einer automatischen Leuchtweitenregulierung und einer Scheinwerfer-Reinigungsanlage (Vorschrift gemäß ECE-Regelung R48 und § 50 STVO, Absatz 10).

Jeder Scheinwerfer erhält seine Bauartgenehmigung zusammen mit der Lichtquelle (Halogen oder Xenon), mit der er betrieben wird. Wenn die Lichtquelle gegen eine weder typgeprüfte noch für die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers vorgesehene Lichtquelle ausgetauscht wird, erlischt diese Bauartgenehmigung und damit die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (§19 STVZO, Absatz 2, Satz 2, Nr. 1). Fahren ohne Betriebserlaubnis führt zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes (§ 5, Absatz 1, Nr. 3 KfzPflVV, Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungs-Verordnung). Auch wer solche nicht typgeprüften Beleuchtungsgeräte verkauft, muss mit Schadensersatzansprüchen der Käufer rechnen. Denn mit der Weitergabe dieser Teile übernimmt der Verkäufer nicht nur die Garantie, dass sie zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen, sondern unter Umständen auch die Risiken des Schadens, und das in unbegrenzter Höhe.

Hohe Blendwerte:Bei Messungen im Lichtlabor haben Hella-Spezialisten festgestellt, dass die aktive Lichtverteilung eines Scheinwerfers, der für Halogenlampen entwickelt wurde und nun illegal mit einer Xenon-Lichtquelle betrieben wird, in keiner Weise mehr den ursprünglich berechneten Werten entspricht. Bei Reflexionssystemen wurden Blendlichtwerte gemessen, die die zulässigen Grenzwerte bis zum 100-fachen überschreiten. Die Scheinwerfer dieser Fahrzeuge haben dann keine Hell-/Dunkel-Grenze mehr und sind auch nicht mehr einstellbar. Die Blendlichtwerte entsprechen denen von Fernscheinwerfern. Dies führt zu einer massiven Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

 

Und das sagt das KBA(fast das gleiche..):

Flensburg, 26.09.2002. Das KBA warnt vor zunehmend zum Beispiel via Internet oder Zeitschriften angebotenen Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern. Diese Systeme erwecken den Anschein einer legalen Nachrüstmöglichkeit und nur der aufmerksame Verbraucher entdeckt unter Umständen das Fehlen des Genehmigungszeichens. Sie sind nicht für den Straßenverkehr zugelassen, entsprechen nicht der StVZO und können die Verkehrssicherheit erheblich gefährden.

Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquelle) können zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen. In diesem Zusammenhang sollen auch die weiteren Forderungen des Verordnungsgebers bei Verwendung von Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht in Kraftfahrzeugen nicht unerwähnt bleiben. Kraftfahrzeuge mit Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht sind zusätzlich mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sichergestellt, auszurüsten – gemäß

der Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

der ECE-Regelung 48 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen"

§ 50 Abs. 10 StVZO).

Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).

Das Kraftfahrt-Bundesamt wird Anbieter von Gasentladungs-Lichtquellen mit ungültigen oder fehlenden Genehmigungszeichen beziehungsweise Umbausets mit Vorschaltgeräten, die zum Umrüsten von genehmigten Scheinwerfern mit Glühlampen bestimmt sind, soweit bekannt und erreichbar, darüber in Kenntnis setzen, dass Hinweise wie: "... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!" oder ähnliche Formulierungen nicht ausreichen, um gegenüber dem Endverbraucher eine ausreichende Warnfunktion hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen beim Einbau dieser Komponenten auszulösen.

Da von derart veränderten Scheinwerfern eine erhebliche Gefährdung für die Verkehrssicherheit ausgehen kann, wird das KBA die angebotenen Umrüstsätze weiterhin kritisch beobachten.

Demgegenüber richtet sich die Verbraucherwarnung nicht gegen komplette Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen, die nach der ECE-Regelung 98 genehmigt wurden.

grüsse

Themenstarteram 13. August 2006 um 12:24

und was nun mit dem 14000k :D

mfg tobi

hab da was von unter 6000 im kopf, erreiche meinen spezi diesbezüglich grade nicht. Da das Nachrüstkit schon fragwürdig bis verboten ist, kannst du dir deine xxxKs wohl auch schenken;)

Die "k" spielen keine Rolle. Hab aber noch niemanden gesehn der mehr "k" nimmt. Die meisten wollen den Wert von BMW Xenons haben, da dieser bläulicher ist. BMW nimmt nen niedrigeren K-Wert.

noch was tolles im Kleingedruckten:

Die Waren aus unser Asien Büro versenden und original verpackt, kann es sein dass für euch Zoll anfallen. In der Regel ist es als Geschenk Zollfrei, Aber wenn die Zollgebühr liegen, jedoch übernehmen wir auch keinerlei Haftung dafür.

 

DU kaufen schnell gut, toll ware!:D

Asiaschrott! würd die Finger davon lassen..

@Jason

Die K Zahl ist alles andere als unwichtig..

Neue Xenon Lichter: ca. 4300-4600 Kelvin (weiß)

Alte Xenon Lichter: ca. 5600 Kelvin (bläulich)

Alles über 6500 Kelvin verschlechtert das Licht, deshalb kann ich mir nicht vorstellen was 14000K sein soll :D

geht stark ins bläuliche..

Wieso, man kann doch beitreiben was man will, ob 1000 oder 10000. Vorausgesetzt die Leuchten haben ne Freigabe vom Gesetzgeber usw.

Hups, seh gerade dass in der Auktion steht dass das ding eh nicht zugelassen ist.

..vielleicht würde es auch schon helfen die Postings zu lesen;)

am 13. August 2006 um 15:48

Ich habe das hier gefunden:

Was bedeutet Farbtemperatur bzw. Kelvin?

Die Farbtempertur ist die Farbe, die ein schwarzer Gegenstand bei einer bestimmten Temperatur abstrahlen würde. Die Angabe erfolgt in Kelvin. Halogenlampen haben eine Farbtemperatur von rund 3200 Kelvin, was einem gelblichen weiß entspricht. Gibt man ihnen mehr Strom und zusätzliche Farbfilter, so kann man sie auf rund 4000 Kelvin hochdrehen, verliert aber Lebensdauer. Xenonlampen arbeiten naturgemäß bei rund 5800 Kelvin, was recht genau der durchschnittlichen Farbtempertur des Tageslichts bei Mittagssonne (12 Uhr) entspricht. Diese Farbtempertur wird vom menschlichen Auge im Vergleich zu natürlich beleuchteten Gegenständen als "weiß" empfunden. Senkt man die Farbtempertur des Lichts ab, so erscheinen damit beleuchtet Gegenstände einen Farbstich in's Gelbliche zu haben. Steigert man die Farbtempertur, so geht der Farbstich in's Bläuliche.

Was hat Farbtemperatur mit Helligkeit zu tun?

Eigentlich gar nichts. Farbtemperatur sagt nichts über die Helligkeit von Licht aus, nur über dessen Farbe. Allerdings empfinden viele Menschen subjektiv ein weißeres Licht heller (da gleißender) als gelbes Licht. Aber das ist ein rein subjektiver Eindruck.

Hier ne Übersicht

Rotglut 500 K

Kerze 1500 K

Glühbirne 40 W 2680 K

Glühbirne 100 W 2800 K

Glühbirne 200 W 3000 K

Halogenlampe 3200 K

Spätabendsonne vor Dämmerung 3500 K

Leuchtstoffröhre (kaltweiß) 4000 K

Morgen- und Abendsonne 5000 K

Vormittags- und Nachmittagssonne 5500 K

Mittagssonne 5500 - 5800 K

Blitzlichtaufnahme 6000 K

Bedeckter Himmel 6500 - 7500 K

Nebel 8000 K

Blauer Himmel im Schatten 9000 - 12000 K

Nördliches Himmelslicht 15000 - 25000 K

Themenstarteram 13. August 2006 um 17:35

und nach blau kommt dann violett?

hier eimal:

8500K

http://www.rdeshop.de/ebay/arcshid/tt8500k.jpg

und

12000K

http://www.rdeshop.de/ebay/arcshid/12000.jpg

14000K gibt es auch noch wird dann ja noch mehr ins rosa farbene gehn.

mfg tobi

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