Werkstatt montiert zu kurze Radschrauben bei Distanzscheiben und keiner weiß es - Kavaliersdelikt?
Hi zusammen. Eigentlich war mein Plan, dieses Wochenende meine Sommerräder am RS6 auszufahren. Hat nicht ganz geklappt. Ich hatte Freitag meinen Termin für's Umziehen bei meinem Reifenhändler, bei dem ich schon seit Jahrzehnten Kunde bin. Zwei Räder waren schon ab und der Mechaniker war gerade dabei ein Vorderrad wieder festzuschrauben, da holte er mich in die Halle. Ich solle mal bitte die Radschraube eindrehen. Gesagt, getan - Nach 2,5 Umdrehungen war Schluss! Wenn er mir das so montieren würde, wäre es auf meine Verantwortung...
Man muss nun zur Vorgeschichte wissen, dass ich meinem 🙂, wo ich den Wagen Anfang Dezember neu in Empfang genommen hatte, den Auftrag gab, 12mm Distanzscheiben von H&R an der VA und HA zu montieren inkl. Eintragung (Er sollte diese auch bestellen.) Ich hatte diesbezüglich auch mit H&R in der Anfangszeit telefoniert und dabei erfahren, dass am RS6 ausschließlich die verlängerten Radbolzen von H&R zu beziehen sind, da am RS6 Radbolzen mit beweglichem Konus erforderlich sind und auch nur so eintragungsfähig sind. (Der RS6 benötigt diese aufgrund möglicher höher Kräfte am Räderwerk lt. Audi)
Lange Rede - Kurzer Sinn: Es waren zu kurze Schrauben im Dezember montiert worden und dazu auch noch mit festem Kegelbund. Lt. TÜV-Gutachten sind 7,5 Umdrehungen min. erforderlich. Möglich sind wie gesagt nur 2,5! Ein Nachmessen ergab 34mm Schaftlänge, die H&R-Schrauben haben 39mm Schaftlänge.
Ein Versuch, die Distanzen abzunehmen, um erstmal ohne zu fahren mit den Originalschrauben, die im Kofferraum lagen, war erfolglos: Die Scheiben sind bereits festgegammelt, ein Lösen mittels Hammerschlägen hat nicht geholfen! Wir haben uns dann dazu entschieden, dass ich den Wagen erstmal zurücknehme (Ich wohne nur eine Straße weiter) und nicht mehr bewege. Zu Dienstag habe ich die benötigten H&R-Schrauben da und wir bauen auf die richtigen Scheiben und Sommerräder um.
Es ist wirklich der Hammer. Mir hat also nun ein VW/Audi-Haus Distanzscheiben montiert mit falschen Schraubköpfen (Starr anstatt beweglich) und dazu zu kurz. Außerdem wurde offenbar der Achsschenkel nicht gesäubert (Die Zentralschrauben sind auch ganz verrostet!) und keine Paste verwandt, deshalb sitzen sie nach 4 Monaten bereits fest. Und zur Krönung des Ganzen hat das auch noch der TÜV abgenommen!
Ich bin wirklich uneins, wie ich mich jetzt anstellen soll. Ich hatte noch beim Reifenhändler meinen Verkäufer angerufen und berichtet. Er war sichtlich geschockt und hat Kostenübernahme für die neuen Schrauben zugesagt (Wow! 🙂). Bereits eine Stunde später hatte ich einen Anruf des Verkaufsleiters (den kenne ich persönlich, über ihn ist der Kauf zustande gekommen) auf meiner Mailbox, mit der Bitte ihn heute zurückzurufen. Das habe ich vorhin getan, er und der Filialleiter wären sichtlich geschockt und fragen, ob ich Mittwoch mit dem Auto und den alten Schrauben vorbeikommen könnte, damit sie den Werdegang mit mir gemeinsam aufklären könnten... Zur angegammelten Scheibe wurde aus der Werkstatt berichtet, dass immer Paste verwendet würde und sie es sich nicht erklären könnten, warum die Scheiben festsitzen.
Mal abschließend: Fehler sind menschlich, aber in dieser Kette hätte doch irgendeiner, zumindest der Einbauer oder letztlich der TÜV merken müssen, dass die Einschraublänge viel zu kurz gewesen ist. Ich bin über 6000km damit gefahren und teilweise nicht langsam und mit gesamter Familie. Oder ist das alles ein Kavaliersdelikt? Bis jetzt wurde von keiner Seite von Entschädigung gesprochen, auch nicht, dass ich nun soviel Zeit aufwenden muss (Schrauben besorgen, ist nicht so einfach so schnell zu bekommen, dann wieder zum Reifenhändler, dann danach zum Autohaus, usw...)
Gruß
Markus
Beste Antwort im Thema
Das Einzige, das Markenwerkstätten besser können als Freie, ist überhöhte Rechnungen schreiben. 😉
61 Antworten
Zitat:
@ChipHanna3 schrieb am 10. April 2016 um 08:01:32 Uhr:
Ich bin der Meinung das man auf jedenfall den TÜV Prüfer zu Rande ziehen sollte, da er als Sachverständiger seine Sorgfaltspflicht verletzt hat und Prüfprotokolle ohne Prüfung der vorgeschrieben Richtlinien aushändigt. Zum anderen, ja es können Fehler passieren, aber einem Prüfer der nach gewissen Richtlinien prüft, kann so etwas nicht übersehen, wenn ja dann ist er dort Fehl am Platz.
Kann ein Prüfer das ohne Zerlegearbeiten überhaupt feststellen?
Lg
W.
Zitat:
@UliBN schrieb am 10. April 2016 um 01:07:35 Uhr:
Man sollte schon etwas rechtliche Grundlagen beachten.Es dürfte nicht leicht sein, aus der auf alle Fälle vorhandenen leichen Fahrlässigkeit eine große zu machen. Erst recht liegt keine Körperverletzung vor. Fiktive Möglichkeiten interessieren hier gar nicht.Es ist ein sicherheitsrelevanter Fehler, Gottseidank ohne Folgen.
Damit kann man eine Keule gerne schwingen, sie könnte sich aber zum Bumerang entwickeln.
Es sind zwei vernünftige Partner da. Die Werkstatt hat den Fehler eingestanden, auch wenn sie die Bolzen nicht zur Verfügung gestellt hat (so habe ich es verstanden). Den Fehler wird sie bestimmt nicht wieder machen. Jetzt kommt es nur noch einzig und allein auf eine Goodwill-Maßnahme zur Kundenbindung an.
Zitat:
@UliBN schrieb am 10. April 2016 um 01:07:35 Uhr:
Zitat:
Das Einzige, das Markenwerkstätten besser können als Freie, ist überhöhte Rechnungen schreiben.
Derartige Verallgemeinerungen sind total Fehl am Platz, ebenso die angeführten Beispiele als allgemein gültig zu interpretieren.
Japp, zum Glück habe ich vorher geschaut...
Als „Fahrlässigkeit“ wird die innere Einstellung eines Täters gegenüber dem von ihm verwirklichten Tatbestand bezeichnet. So wird eine Person, welche es bei einer Handlung an der nötigen Sorgfalt und Umsicht fehlen lässt, als „fahrlässig handelnd“ bezeichnet.
Fahrlässigkeit kann sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht vorliegen. Im Zivilrecht wird zwischen zwei verschiedenen Arten der Fahrlässigkeit unterschieden:
Einfache Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit
Während die einfache Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn eine Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, gibt es für die grobe Fahrlässigkeit keine konkrete Definition. Sie wird immer in jenen Fällen angenommen, in denen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt von einer Person in sehr hohem Maße außer Acht gelassen worden ist.
Auch, wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind, wird von „grober Fahrlässigkeit“ gesprochen. Wenn beispielsweise der Fahrer eines Kraftfahrzeuges dieses an einem Hang so abstellt, dass er damit rechnen muss, dass das Fahrzeug hinunterrollen könnte, so handelt er grob fahrlässig. Der Versicherungsschutz ist in jenem Fall nicht gegeben.
Körperverletzung wäre natürlich die Folge..sollte logisch sein, ist ja zum Glück nichts passiert.
@wapaw
Er müsste eine raus drehen um die Länge zu kontrollieren, aber zumindest muss er danach fragen, spätestens dann muss der Werkstatt ein Licht aufgehen. Da es laut Gutachten auch noch falsche sind , sollte er das auch am Kopf sehen.
Der TÜV prüft demontagefrei.
Es werden die Auflagen im Gutachten überprüft.
Also eine Anbauprüfung.
Jetzt ist eben die Frage ob man die speziellen radbolzen im verbauten Zustand überhaupt erkennt.
Ich denke man könnte es erkennen, die Audi radbolzen sehen schon spezifisch aus.
Zitat:
@UliBN schrieb am 10. April 2016 um 01:07:35 Uhr:
Es sind zwei vernünftige Partner da. Die Werkstatt hat den Fehler eingestanden, auch wenn sie die Bolzen nicht zur Verfügung gestellt hat (so habe ich es verstanden).
Die Werkstatt wurde beauftragt, die Distanzscheiben zu besorgen und zu verbauen. Dazu gehören natürlich auch die passenden Radbolzen.
Zitat:
@wapaw schrieb am 10. April 2016 um 08:40:07 Uhr:
Kann ein Prüfer das ohne Zerlegearbeiten überhaupt feststellen?Lg
W.
Der TÜV ist eigentlich verpflichtet, einen Radbolzen herauszuschrauben und die Einschraublänge zu überprüfen.
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Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 10. April 2016 um 08:54:18 Uhr:
Der TÜV prüft demontagefrei.
Es werden die Auflagen im Gutachten überprüft.
Also eine Anbauprüfung.
Jetzt ist eben die Frage ob man die speziellen radbolzen im verbauten Zustand überhaupt erkennt.
Ich denke man könnte es erkennen, die Audi radbolzen sehen schon spezifisch aus.
Dazu müsste man aber zumindest die Kappen abnehmen, was ja auch schon Demontage ist. Bei mir haben die Prüfer auch nur gefragt, ob ich längere Bolzen verwendet habe.
Ohne den Thread hier hijacken zu wollen, aber zum Thema Werkstatt: vor 2 Jahren wurden bei einer Inspektion alle Bremsschläuche bei einem Audi Zentrum gewechselt. Ich hole den Wagen ab, fahre Autobahn und bemerke plötzlich komische Geräusche in Kurven. Ich direkt zum Feundlichen, Meister macht Probefahrt auf dem Betriebsgelände (scharfe Links-/Rechtskurven, fährt im Kreis), er hört das Geräusch auch, aber kann es sich nicht erklären. Wagen rauf auf die Bühne, er rappelt an den Rädern und..... da fällt ihm das linke Vorderrad entgegen, auf seine linke Schulter. Mein Vertrauen in Werkstätten ist erheblich gestört.
Zitat:
@Markus II. schrieb am 9. April 2016 um 15:22:37 Uhr:
Lange Rede - Kurzer Sinn: Es waren zu kurze Schrauben im Dezember montiert worden und dazu auch noch mit festem Kegelbund.
Woher kamen denn jetzt die falschen radbolzen?
Ich meine die originalen haben ja kugelbund
..
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 10. April 2016 um 10:56:33 Uhr:
Zitat:
@Markus II. schrieb am 9. April 2016 um 15:22:37 Uhr:
Lange Rede - Kurzer Sinn: Es waren zu kurze Schrauben im Dezember montiert worden und dazu auch noch mit festem Kegelbund.Woher kamen denn jetzt die falschen radbolzen?
Ich meine die originalen haben ja kugelbund
..
Die hat das Autohaus bestellt. Warum falsche bestellt wurden und aufgrund welcher Basis, also wie sie auf 35mm kamen anstatt 39mm soll beim Termin untersucht werden.
Kugelbund haben sie übrigens beide, nur muss dieser beim RS6 beweglich gelagert sein.
@PPL1: Stimmt alles, aber Du vergisst das wichtigste, sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht:
Im Zivilrecht muss ein Schaden entstanden sein, wofür man fahrlässigkeit dann annehmen würde. Hier nicht der Fall. Anspruchsprüfung scheitert also bereits hier.
Im Strafrecht muss eine Norm verletzt worden sein - hier auch nicht der Fall.
Zitat:
@PPL-1 schrieb am 10. April 2016 um 08:54:06 Uhr:
Zitat:
@UliBN schrieb am 10. April 2016 um 01:07:35 Uhr:
Man sollte schon etwas rechtliche Grundlagen beachten.Es dürfte nicht leicht sein, aus der auf alle Fälle vorhandenen leichen Fahrlässigkeit eine große zu machen. Erst recht liegt keine Körperverletzung vor. Fiktive Möglichkeiten interessieren hier gar nicht.Es ist ein sicherheitsrelevanter Fehler, Gottseidank ohne Folgen.
Damit kann man eine Keule gerne schwingen, sie könnte sich aber zum Bumerang entwickeln.
Es sind zwei vernünftige Partner da. Die Werkstatt hat den Fehler eingestanden, auch wenn sie die Bolzen nicht zur Verfügung gestellt hat (so habe ich es verstanden). Den Fehler wird sie bestimmt nicht wieder machen. Jetzt kommt es nur noch einzig und allein auf eine Goodwill-Maßnahme zur Kundenbindung an.
Zitat:
@PPL-1 schrieb am 10. April 2016 um 08:54:06 Uhr:
Zitat:
@UliBN schrieb am 10. April 2016 um 01:07:35 Uhr:
Derartige Verallgemeinerungen sind total Fehl am Platz, ebenso die angeführten Beispiele als allgemein gültig zu interpretieren.Japp, zum Glück habe ich vorher geschaut...
Als „Fahrlässigkeit“ wird die innere Einstellung eines Täters gegenüber dem von ihm verwirklichten Tatbestand bezeichnet. So wird eine Person, welche es bei einer Handlung an der nötigen Sorgfalt und Umsicht fehlen lässt, als „fahrlässig handelnd“ bezeichnet.
Fahrlässigkeit kann sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht vorliegen. Im Zivilrecht wird zwischen zwei verschiedenen Arten der Fahrlässigkeit unterschieden:
Einfache Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit
Während die einfache Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn eine Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, gibt es für die grobe Fahrlässigkeit keine konkrete Definition. Sie wird immer in jenen Fällen angenommen, in denen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt von einer Person in sehr hohem Maße außer Acht gelassen worden ist.Auch, wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind, wird von „grober Fahrlässigkeit“ gesprochen. Wenn beispielsweise der Fahrer eines Kraftfahrzeuges dieses an einem Hang so abstellt, dass er damit rechnen muss, dass das Fahrzeug hinunterrollen könnte, so handelt er grob fahrlässig. Der Versicherungsschutz ist in jenem Fall nicht gegeben.
Körperverletzung wäre natürlich die Folge..sollte logisch sein, ist ja zum Glück nichts passiert.
@wapaw
Er müsste eine raus drehen um die Länge zu kontrollieren, aber zumindest muss er danach fragen, spätestens dann muss der Werkstatt ein Licht aufgehen. Da es laut Gutachten auch noch falsche sind , sollte er das auch am Kopf sehen.
Na zum Glück ist kein Schaden entstanden, aber die müssen sich eben auch vor Augen führen, was hätte passieren können und was das für sie bedeutet hätte.
Fahrlässige Tötung einer Familie da die Werkstatt geschlampt hat, kommt gut in der lokalen Presse 🙂
Ich bin kein Freund von Drohungen oder Ersatzansprüchen, aber jeder mit ein bisschen Feingefühl merkt, dass er seinen Kunden beschwichtigen muss.
Ich würde an deiner Stelle die Kosten für die neuen (längeren) Radschrauben und die zusätzlichen Montagekosten für das unnötige Reifenwechseln vom 🙂 zurück fordern.
Zitat:
@mac_switch schrieb am 11. April 2016 um 08:05:29 Uhr:
Ich würde an deiner Stelle die Kosten für die neuen (längeren) Radschrauben und die zusätzlichen Montagekosten für das unnötige Reifenwechseln vom 🙂 zurück fordern.
Das wurde mir ohnehin schon zugesagt, also die Kostenübernahme für die neuen Schrauben.
Ist leider völlig normal und sicher auch für jedermann verständlich.
Irgendwo müssen ja die günstigen Preise herkommen ... 😰
Kein Schaden. Ursache und Schuldiger eindeutig. Also sich nett unter dem Gesichtspunkt der Kundenbindung arrangieren, da ja auch die kleinen Kosten schon geregelt sind.