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Wem gehört ein Auto? Dem Halter oder dem Käufer auf dem Kaufvertrag?

BMW 3er E36

Habe eine etwas komische Frage.

Wem gehört das Auto?

Bsp: Meine Mutter kauft ein Auto. D.h. Sie hat den Kaufvertrag unterschrieben.

Ich melde den Wagen auf mich an und bin der Halter.

Wem gehört rechtlich gesehen der Wagen?

87 Antworten

Ich bilde es mir ja auch ein, dass ich das so gelernt habe. (ist aber leider zu lange her, um mich exakt daran erinnern zu können)
Nur wie gesagt, auf jedem Brief steht extra der hinweis, dass es sich NICHT um ein Besitzdokument handelt!!! Wozu dann das, wenn Brief = Eiegntum bedeuten würde? dann wäre dieser hinweis nicht nötig, aber steht ja nunmal drauf! muss also eienn grund haben...

bin mal sehr auf Lukas` informationen gespannt.

Hallo...

Noch einmal zur Klarstellung:

Das Deutsche Recht geht vom sog. Abstraktionsprinzip aus. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. der Kaufvertrag) und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft (z.B. Eigentumsverschaffung) sind strikt zu trennen. Häufig fallen diese Rechtsgeschäft zusammen - zwingend ist das aber nicht.

Der Kaufvertrag ist eine Sache. Damit ist aber noch gar nichts über Eigentum und Besitz gesagt. Eigentum ist dabei in etwas die rechtliche Herrschaftsmacht und der Besitz die tatsächliche Herrschaftsmacht über einen Gegenstand.

Wenn Deine Mutter den Wagen kauft, dann wird sie regelmäßig auch Eigentümerin. Du kannst den Wagen dann auf Dich zulassen. Deswegen wirst Du aber nicht Eigentümer. Der KFZ-Brief weißt Dich als Halter und nicht als Eigentümer aus. Regelmäßig fallen beide Positionen zwar zusammen - müssen es aber nicht. Es ist auch nicht so, dass das Recht aus dem Fahrzeugbrief dem Recht am Brief folgt. Der Brief ist keine qualifiziertes Legitimationspapier.

  • Personalausweis
  • Versicherungsdoppelkarte
  • gültige TÜV- & AU-Bescheinigung
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II

genügen als Papiere der KFZ-Zulassungsstelle, um das Fahrzeug einer mir unbekannten Person auf meinen Namen anzumelden/umzumelden.

Hingegen wurde ein GW-Kaufvertrag, der mich als rechtmäßigen Eigentümer ausweist, von den die Damen und Herren am Schalter nie eingefordert.

@rigero:

richtig, so siehts (leider) aus, wie ich oben schon sagte, die ZB II reicht aus (neben den anderen dokumenten), um das fahrzeug umzuschreiben.

aber rechtmäßig wird es damit noch lange nicht...udn genau das ist der springende punkt.

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@ martin

wenn das so stimmen sollte, dass es dann trotzdem nicht rechtmäßig ist, dann stelle ich fest haben wir eine ganz schon große Lücke im System!

@ all

Die Straßenverkehrsbehörde benötigt den Beweis des Kaufvertrages nicht, da dadurch kein eigentümer festgestllt wird! Das kann die Oma aus Honelulu bezahlen/unterschreiben und es interessiert niemanden! Gar niemanden!!!
Der der den Brief hat (das ist auch das was die Behörde interessiert) ist Eigentümer des Autos...das ist leider so,...

das der Vetrag auf Schuldrechtliche Weise abgeschlossen wird, ist glasklar, jedoch hat das wiederum gar nichts mit dem Eigentumsrecht zu tun!

Also die Str.Ver.behörde müsste sich ja richtig in den Arsch beißen, wenn die einen Verwaltungsakt betreiben, der nicht zulässig ist, da man eventuell nicht der Eigentümer ist (schuldrechtlich)!!! Die fordern nur den Brief als eigentumsbeweis an, ansonsten bräuchten die auch den Kaufvertrag!!! Das ganze Thema Eigentum besteht "sachrechtlich"! Schuldrechtlich besteht nur die Forderung des Geldbetrages an den Verkäufer!

Fazit:
Der mit dem Brief ist Eigentümer
Der mit dem Vertrag ist kein Eigentümer vom Auto, sondern leider nur vom Vertrag! (Hört sich doof an,ist aber so!)

Zitat:

Original geschrieben von Rigero


  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II

Da hast du aber was, vergessen!

Seit neusten musst du auch den Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I abgeben. Das zählt dann nämlich als Abmeldebescheinigung! Ohne den Schein kannst du zum Beispiel das Auto auch nicht mehr anmelden!

Früher gab es diesen roten,oder auch grünen Zettel als Abmeldebescheinigung!!! Jetzt nicht mehr seit den neuen Zul. bescheinigungen!

MfG Molli325i

Zitat:

Original geschrieben von Molli325i


[...]

Fazit:
Der mit dem Brief ist Eigentümer
Der mit dem Vertrag ist kein Eigentümer vom Auto, sondern leider nur vom Vertrag! (Hört sich doof an,ist aber so!)

Dann erklär doch mal, warum z.B. in der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) wörtlich steht:

Zitat:

Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.

Grüsse

Zitat:

Original geschrieben von Ronn111


Dann erklär doch mal, warum z.B. in der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) wörtlich steht:
Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.
Grüsse

na endlich mal einer, der versteht was ich die ganze zeit hier versuche zu erklären...! 🙂

Der satz steht ja ganz sicher nicht grundlos in den papieren!

Hier mal ein Auszug aus Wikipedia:

Zitat:

Eigentumsschutz
Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt ist.
Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Eine Eigentumsübertragung am Kraftfahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe des Fahrzeugbriefes möglich, denn der Fahrzeugbrief ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854).

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Fahrzeugbrief aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn der Fahrzeugbrief nicht mitübergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben.

Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, der Fahrzeugbrief verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Er hat jedoch nicht diese zivilrechtliche Funktion.

Besonders der letzte Abschnitt (in Fettschrift) dürfte die letzten Zweifel beseitigen.

Quelle

hier

Grüsse 😉

Ronn du bist der Beste!!!

Vielen Dank für den Beweis!

Wobei man sagen muss, das nur weil etwas bei Wikipedia steht, es nicht 100%ig richtig sein muss....das nur nebenbei bemerkt...aber in dem Fall ist es zu 100% richtig 🙂

Und heisst das nicht "langläufig" anstatt "landläufig" ? *verwirrt bin*

Zitat:

Original geschrieben von Score12


[...]
Und heisst das nicht "langläufig" anstatt "landläufig" ? *verwirrt bin*

Nö!

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL


Ronn du bist der Beste!!!

Vielen Dank für den Beweis!

Nicht für das!

hab ich doch auf seite 1 schon gesagt, warum glaubt mir keiner =P

Zitat:

Original geschrieben von Score12


Wobei man sagen muss, das nur weil etwas bei Wikipedia steht, es nicht 100%ig richtig sein muss....das nur nebenbei bemerkt...aber in dem Fall ist es zu 100% richtig 🙂

Und heisst das nicht "langläufig" anstatt "landläufig" ? *verwirrt bin*

Nein Score, "lanDläufig" ist schon richtig, weil es sozusagen auf das Gesamtareal Deutschland bezogen ist und nicht nur auf ein x-beliebiges Kuhdorf.

Hat also nichts mit einem "langen Zeitraum" zu tun...

Meine Meinung.

Gruß
OrigIS

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