Wem gehört ein Auto? Dem Halter oder dem Käufer auf dem Kaufvertrag?
Habe eine etwas komische Frage.
Wem gehört das Auto?
Bsp: Meine Mutter kauft ein Auto. D.h. Sie hat den Kaufvertrag unterschrieben.
Ich melde den Wagen auf mich an und bin der Halter.
Wem gehört rechtlich gesehen der Wagen?
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87 Antworten
Und Lukas, hast du bereits etwas "greifbares" in erfahrung bringen können?
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Und Lukas, hast du bereits etwas "greifbares" in erfahrung bringen können?
Hi Martin,
bisher hatte ich dazu noch gar keine Zeit. Bin von 9 Uhr bis 19 Uhr nur am verpacken und mich um meine Ebay Sachen am kümmern..
Aber ich werde diese Woche noch die Sache versuchen zu klären.
Ok, alles klar, interessiert mich nämlich auch das thema! (aber einfach nur, um es mal zu wissen.)
Scheint ja gut zu laufen mit deinen ebay-auktionen.
Ich bin dran...Will das mal geklärt haben. Habe einen Thread auf www.recht.de aufgemacht aber dort ist man sich auch nicht so ganz einig. Zumindest konnte mir bisher keiner eine genaue Antwort geben. Aber ich will das noch raus bekommen. Ich habe nächste Woche eh einen Rechtsanwaltstermin ( siehe Scheinwerfer ) und dann frage ich mal nach.
BITTE jetzt hier keinen Unsinn posten, damit der Thread nicht gleich geschlossen wird. Aber bisher sieht es so aus, dass daniel.krueger Recht hat.
Zitat:
Original geschrieben von golf lila laune
... Aber bisher sieht es so aus, dass daniel.krueger Recht hat.
hey, ich habe bereits vorher das gleiche wie er gepostet...


Schreib dochmal (vllt. per Mod-Alarm) den Mod Schreddi an, damit er das ins Versicherungsforum verschiebt. Da sind Fachleute am Werk, u.a. auch RA's und dergleichen.
Oder poste neu, mit Angabe dieses Threads
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
hey, ich habe bereits vorher das gleiche wie er gepostet...![]()
![]()
Ich habe mir jetzt nicht nochmal den ganzen Thread durchgelesen. Daher habe ich dich übergangen

@ Score
Es hat ja eigentlich nichts mit der Versicherung zu tun. Deshalb wird es wohl nichts bringen. Ich warte mal die Meinung meines Rechtsanwalts ab.
Aber eins habe ich schonmal eindeutig klären können:
Der der den Brief in der Hand hält ist NICHT der Eigentümer des Fahrzeugs. Also auch da hat Daniel ( und andere ) Recht.
hi,
der eigentümer des autos ist mutter.
sie hat das auto bezahlt und es ist somit lt. vertrag in ihr eigentum übergegangen.
besitzen ist die tatsächliche herrschaft über eine sache.
d.h. in dem moment, wo sie den fahrzeugbrief in der hand hat (oder auf der bank etc.) ist sie auch der besitzer (des briefs! nicht des autos!)
gleiches verhält sich mit dem auto... solange du es 'hast' bist du der besitzer (solange du fährst, es in deiner garage steht etc.)
der halter wird durch die zulassung definiert und hat imho nichts mit den oberen zwei begriffen zu tun.
der halter ist ist verkehrsrechtlichen belangen der verantwortliche, der eigentümer beim verkauf o.ä.
Na dann gibt jetzt mal der fast Jurist seinen Senf dazu.
Erst mal: Den klassischen Brief gibt es ja gar nicht mehr.
Also mal den "neuen" Brief lesen!
Also unter Punkt C.4c Steht in der Zulassungsbescheinigung Teil II wortwörtlich:
"Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen"
Der Eigentümer ist der der das Fahrzeug auch erworben hat.
Ich schreibe dabei extra erworben und nicht "gekauft".
Klauen ist auch "erwerben", nur müsste dann die Rechtmäßigkeit des Erwerbs hinterfragt werden
Wir hatten da einen Fall, wo von einem Gerichtsvollzieher ein Fahrzeug beschlagnahmt wurde, weil der vermeindliche Eigentümer (der auch im Brief stand) Schulden hatte und gepfändet werden sollte.
Das Fahrzeug wurde nur von der Mutter gekauft, was durch den Kaufvertrag nachzuweisen war. Ergo konnte durch den GV nicht vollstreckt werden,...zu mindest nicht in Form des KfZ.
Weitere Fragen dazu gern per PN.
Die Ironie an der Sache ist, dass ich das hier schreibe weil mir die Vorlesung einfach zu öde ist
Zum Glück gibts WLAN und MT. *lol*
hi,
klauen ist also 'erwerben'?
ich bezweifle irgendwie, dass sich durch diebstahl der eigentümer ändert... wohl der besitzer, aber der eigentümer ist doch eigentlich der 'rechtmässige' ....
Zitat:
Original geschrieben von Khaaoos
hi,
klauen ist also 'erwerben'? ....
richtig, so schauts aus!
dass diese art von erwerben illegal ist, steht (erstmal) auf einem anderen blatt.
hi,
ok, soweit noch ok.
aber der 'eigentümer' ist meines wissens durch 'rechtmässigkeit' definiert.
also wird man doch erst zum eigentümer durch rechtmässigen erwerb.
oder?
Also der mir dem brief ist der Eigentümer (z.b. wenn du des auto auf Kredit kaufst, dann hat die Bank den schein und ist somit der Eigentümer)
und der mit dem schein ist der Besitzer
@ssjGogeta
Wer den Brief besitzt, muss nicht gleichzeitig Eigentümer des Fahrzeugs sein, er muss einen geeigneten Eigentumsnachweis z.B. Kaufvertrag o.ä. vorweisen können, da Briefinhaber und Eigentümer ja wie gesagt unterschiedliche Personen sein können - nicht zu verwechseln mit dem Besitzer
Besitzer ist nicht derjenige der den "Schein" hat, sondern derjenige, der die momentane Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, es also "besitzt".
In dem Moment wo du dir ein Fahrzeug leihst, bist du ebenfalls der Besitzer, wenn auch nur kurzfristig.
Ich "besitze" berufsbedingt eine Menge Fahrzeuge (>30) samt Fahrzeugbriefen, bin aber längst nicht der Eigentümer.
Eigentümer bleibt weiterhin der Verpfänder/Darlehensnehmer - wobei diese beiden Personen ebenfalls voneinander abweichen können! Habe meine Verträge aus diesem Grunde so ausgelegt, dass der Verpfänder auch gleichzeitig Darlehensnehmer ist, das vereinfacht die Lage bei Rechtsstreitigkeiten
Kompliziert, aber dennoch zu verstehen...
Zitat:
Original geschrieben von ssjGogeta
Also der mir dem brief ist der Eigentümer (z.b. wenn du des auto auf Kredit kaufst, dann hat die Bank den schein und ist somit der Eigentümer)
und der mit dem schein ist der Besitzer![]()
Lesen hier einige eigentlich noch mit?

Zitat:
Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.
und
Zitat:
Eigentumsschutz
Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt ist.
Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Eine Eigentumsübertragung am Kraftfahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe des Fahrzeugbriefes möglich, denn der Fahrzeugbrief ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854).
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Fahrzeugbrief aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn der Fahrzeugbrief nicht mitübergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben.
Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, der Fahrzeugbrief verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Er hat jedoch nicht diese zivilrechtliche Funktion.