Wartezimmer i4: Lieferzeiten, Lieferstatus, Zulassung …
Guten Morgen,
dann eröffne ich mal das Wartezimmer für den i4.
Gestern fix einen M50 bestellt, Liefertermin 04/2022
( frühester möglicher Termin in Österreich)
Lg
Heli
15007 Antworten
ich finde das ja ganz spannend wie hoch hier die Kreativität ist zur Steuerhinterziehung. Wenn ein Händler hier den Bruttolistenpreis entgegen der geltenden Preisliste anpasst und das irgendwie raus kommt, dann bekommt der so richtig "Spaß".
Frei nach Benjamin Franklin: "In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes"
Es ist nicht nur nicht richtig, es ist ggf. schlicht Steuerhinterziehung.
So dumm wird wohl kein Händler sein, zumal das Finanzamt easy gegenprüft bzw. den Preis im Vertrag sowieso gleich ganz ignoriert. Das ist ja der ganze Clou in der Scholz'chen Regelung mit Herstellerlistenpreis zum ZEITPUNKT DER ERSTZULASSUNG - das man da:
1. ganz einfach online nachgucken kann, egal was irgendwer in irgendwelchen Händlerunterlagen frisiert hat, bist sicher nicht der erste dem die Idee "mit dem Händler reden das er es so reichschreibt" gekommen ist.
2. etwas Beifang bei Unwissenden bzw. welche zu knapp kalkuliert haben und vom Preisanstieg eingeholt wurden.
Ähnliche Themen
Ich kann nur sagen, dass mein Händler nichts am BLP verändert hat und ich letzte Woche gezahlt habe. Der Händler ist ja nicht verpflichtet die Preise zu erhöhen. Dann müsste ja jedes Jahr die Besteuerung bei Preiserhöhungen angepasst werden.
Sonst würde ich ihn ohne Extras nehmen. Lackierung und neue Felgen kann man danach kaufen.
Das mit der Erstzulassung ist wieder typisch Deutschland. Verstehe aber was ihr meint.
Nochmal zum letzten Mal: Ob der Händler oder BMW selbst dir Preiserhöhungen zwischen Bestellung und Auslieferung weiter reicht oder dir den alten Preis in Rechnung stellt, ist die eine Sache. Für die steuerliche Betrachtung gilt immer der BLP zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Das Finanzamt interessiert dafür die Rechnung Null Komma Null, die wollen diese nichtmal sehen und brauchen die auch nicht.
Zitat:
@Tobi1912 schrieb am 21. März 2022 um 15:31:02 Uhr:
Ich kann nur sagen, dass mein Händler nichts am BLP verändert hat und ich letzte Woche gezahlt habe. Der Händler ist ja nicht verpflichtet die Preise zu erhöhen. Dann müsste ja jedes Jahr die Besteuerung bei Preiserhöhungen angepasst werden.
Sonst würde ich ihn ohne Extras nehmen. Lackierung und neue Felgen kann man danach kaufen.
Das mit der Erstzulassung ist wieder typisch Deutschland. Verstehe aber was ihr meint.
es gilt der Bestandsschutz, alles was nach der Erstzulassung passiert ist schnuppe
bei unseren Fahrzeugen gibt es eine Bestätigung des Listenpreises durch den Hersteller (nicht Verkäufer), diese ist Basis für die Versteuerung
Rabatte etc. sind interessant für die Finanzierung, nicht aber für die Versteuerung
Jetzt bin ich komplett verwirrt,aber das soll ja auch nicht weiter Thema sein bzw wollen ja nicht den Thread komplett in die falsche Richtung lenken.
Ich muss mal mit meinem Steuerberater darüber sprechen
Zitat:
@BerlinUser schrieb am 21. März 2022 um 17:14:49 Uhr:
Ich muss mal mit meinem Steuerberater darüber sprechen
Oder einen Steuerberater aus dem Forum fragen :-)
Hier mal endlich eine Deutsches Video vom 50iger
Zitat:
@Dirk_8699 schrieb am 21. März 2022 um 17:27:03 Uhr:
Zitat:
@BerlinUser schrieb am 21. März 2022 um 17:14:49 Uhr:
Ich muss mal mit meinem Steuerberater darüber sprechenOder einen Steuerberater aus dem Forum fragen :-)
Dann melde ich mich mal zu Wort: Es gilt, wie schon gesagt, der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Unter dem Listenpreis ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt (BFH 16.2.2005 – VI R 37/04, BStBl. II 2005, 563). Wenn der Händler bewusst eine Rechnung mit falschem Listenpreis ausstellt, kann das den Straftatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllen.
Zu der Frage, wer sowas prüft: Ein Lohnsteuerprüfer beim Arbeitgeber. Es kann immer „doof“ laufen und man landet in der Stichprobe. Dann wird eine Nachzahlung fällig, für die in erster Linie der Arbeitgeber haftet, der aber dann (völlig losgelöst von etwaigen Fragen nach Verschulden, Absicht usw.) einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer hat.
Zitat:
@fanboy440 schrieb am 21. März 2022 um 21:26:17 Uhr:
Zitat:
@Dirk_8699 schrieb am 21. März 2022 um 17:27:03 Uhr:
Oder einen Steuerberater aus dem Forum fragen :-)
Dann melde ich mich mal zu Wort: Es gilt, wie schon gesagt, der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Unter dem Listenpreis ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt (BFH 16.2.2005 – VI R 37/04, BStBl. II 2005, 563). Wenn der Händler bewusst eine Rechnung mit falschem Listenpreis ausstellt, kann das den Straftatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllen.
Zu der Frage, wer sowas prüft: Ein Lohnsteuerprüfer beim Arbeitgeber. Es kann immer „doof“ laufen und man landet in der Stichprobe. Dann wird eine Nachzahlung fällig, für die in erster Linie der Arbeitgeber haftet, der aber dann (völlig losgelöst von etwaigen Fragen nach Verschulden, Absicht usw.) einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer hat.
Danke dir😁
Eine Frage dazu: Der Händler ist doch nicht verpflichtet die neue UVP zu übernehmen. Er hat laut Gesetz das Recht dazu, muss aber nicht. Also geht ja die Firma von der alten UVP aus. (Wie sie auf der Rechnung steht) Was passiert dann?
Verstehst du meinen Aspekt.
deleted, der Ansatz ist erklärt und geklärt
(und hier wohl OT)
Zitat:
@Tobi1912 schrieb am 21. März 2022 um 21:37:07 Uhr:
Danke dir😁
Eine Frage dazu: Der Händler ist doch nicht verpflichtet die neue UVP zu übernehmen. Er hat laut Gesetz das Recht dazu, muss aber nicht. Also geht ja die Firma von der alten UVP aus. (Wie sie auf der Rechnung steht) Was passiert dann?
Verstehst du meinen Aspekt.
Wenn keiner etwas vorsätzlich falsch macht, sondern schlicht versehentlich oder aus Unkenntnis der Preisanpassung der alte UVP zugrunde gelegt wird, dann ist es natürlich keine Steuerhinterziehung, sondern ein einfacher Fehler. Auch der wird, falls er auffallen sollte, korrigiert, sodass es zu Nachzahlungen käme.
In praktischer Hinsicht dürfte es wohl wahrscheinlicher sein, dass so ein Fall nicht auffällt. Die werden ja nicht lückenlos geprüft, sondern allenfalls in Stichproben.
Sorry für das OT, aber das schien ja doch den einen oder anderen zu interessieren.
ich wäre überrascht, wenn der Staat bei Steueranmeldung irgendeine Rechnung vom Händler akzeptiert und nicht die offizielle Bestätigung des LP vom Hersteller nutzt
Tipps zum Erschleichen von Leistungen dürften hier neben OT wohl auch gegen die Netiquette sein