Vorgehen Rechtsverfahren
Hallo,
bevor ich mich an meinen Rechtsanwalt wende möchte ich mich an euch wenden.
Einige werden bereits von meinem Problem gehört und gelesen haben.
Audi A5 Bj08 106.000km. Ende November mit 100.000km gekauft hei einer privaten Person.
Das Fahrzeug hat einen Ölverbrauch von ungefähr 1,5 L auf 1000km.
Der Vorbesitzer hat keinerlei darüber gesagt. War in der Werkstatt, jedoch keine Chance auf Kulanz.
Nun bleibt der Schaden an mir hängen, natürlich habe ich nicht das nötige Kleingeld (rund 5000€) für die Reperatur.
Da nichts davon im Kaufvertrag steht und er kein Wort davon gesagt hat handelt es sich natürlich um einen verborgenen Mangel. (wurde auch schon bei 68.000km in einer Fachwerkstätte diagnostiziert, jedoch nichts gemacht)
Nun habe ich Ihm eine Mail geschrieben, wobei ich ihm vorgeschlagen habe mit 3.500€ für die Reperatur entgegen zu kommen und wir vergessen die Sache. Natürlich möchte er das nicht und meint das es kein verborgener Mangel ist weil im Internet steht dass es bei manchen Fahrzeugen dieses Problem gibt. (Natürlich ist es dennoch ein verborgener Mangel)
Also werde ich nun meinen Rechtsanwalt einschalten. Was wird dieser fordern? Die Kosten für die Reperatur einfordern oder den Rücktritt des Kaufvertrages? Bin ich im Recht? Wer übernimmt die Kosten für den Anwalt und das Gericht?
Wie wird das Verfahren enden?
Hat hemand eine Ahnung?
Liebe Grüße
Beste Antwort im Thema
Ich sage du hast keine Chance, und wenn der Ex-Eigentuemer fast 40tkm mit dem Problem gefahren ist, scheint es ja nicht schlimmer zu werden (Ein Gerichtsverfahren kostet locker 1000 euro, dann hast noch nix besonderes gemacht, fuer 1000 Euro bekommst locker 150l Oel = 150.000tkm, dann hat der Wagen mehr als 250tkm drauf, solange wird er eh nicht laufen, bzw du ihn eh nicht fahren. Ev mal ein Oel mit anderer Viskositaet versuchen, hilft auch oftmals).
Was genau hat die Werkstatt den Festgestellt? Wenn es innerhalb der Toleranz ist, kannst eh nix machen, wenn ausserhalb, warum wurde es dann nicht gemacht? Sollte ja dann noch in der Garantie gewesen sein???? Da wuerde ich erstmal nachfragen.
Und oben nicht zu ernst nehme, etwas uebertrieben geschrieben, aber durchaus mal darueber nachdenken. Ich sehe deine Chancen schlecht und solange sich das Problem nicht verschlimmert...... (bloede Situation, aber deine Entscheidung). Es wird dich unter umstaenden sehr viel kosten und du bekommst nix, nur immer auch an diesen Fall denken, wir leben in einem Land in dem nicht immer der Gewinnt, der Recht hat........
43 Antworten
..nur so am Rande...die I-net-Recherche bringt den TE mit Sicherheit auf die richtige Fährte, da stimme ich Docbolle vollkommen zu. Ich hatte mich selbst vor knapp zwei Jahren einmal in die Materie "verschwiegener Unfallschaden" über das I-net hineingewühlt und als Abgleich eine Juristin, die im Rahmen ihres Studium mehrere Landeswettbewerbe gewann und an der Veröffentlichung von Fachbüchern mitwirke (da war sie keine 25 Jahre alt) und die deshalb zu dieser Zeit schon Jobangebote auf Siemens-Niveau bekam, darum gebeten, "meinen" Fall abzuhandeln und zu prüfen. Ergebnis: Das Genie hat die Angelegenheit binnen fünf Minuten auf vier DIN A4-Seiten zerlegt, die einschlägigen §§ im BGB genannt und die aktuellsten Gerichtseintscheidungen zitiert, der Wahnsinn UND: Im I-net stand das haarklein auch...soooo schlecht, ist eine diesbezügliche Beratung nicht. Man darf nicht vergessen: Der Grundsachverhalt ist keineswegs exotisch, sondern kommt tausendfach vor, darum ist auch keine großer Variantenreichtum zu erwarten, was die Rechtsprechung betrifft...
Zitat:
@Speedlimit schrieb am 19. März 2015 um 22:30:58 Uhr:
..Im I-net stand das haarklein auch...soooo schlecht, ist eine diesbezügliche Beratung nicht.
Natürlich ist eine Darstellung der richtigen Rechtslage im Internet zu finden - aber eben auch das genaue Gegenteil und alle Abstufungen dazwischen. Und das eine vom anderen zu unterscheiden ist eben die Schwierigkeit, wenn man sich nicht auskennt.
Und wenn dann eben selbst Seiten wie die von docbolle genannte, bei der zumindest Anwälte in irgendeiner Form mitwirken (wer den verlinkten Artikel geschrieben hat, geht daraus nicht hervor) juristisch ungenau und zumindest in einigen Details falsch sind, dann sieht man, dass man sich schon richtig tief einarbeiten muss, um mit einer Internetrecherche zu einer korrekten juristischen Einschätzung zu gelangen.
Dass ein solcher Thread offensichtlich nicht geeignet ist, solche Fragestellungen zu lösen, lässt sich ganz leicht bereits daraus ablesen, dass die Antworten sich zum Teil zu 100% widersprechen - woher soll man dann als Fragesteller wissen, welche richtig ist (oder zumindest näher dran)?
..im Bezug auf die teilweisen Inhalte des Threads stimme ich Dir gerne zu...die Problematik hast Du treffend beschrieben...ein "guter" Anwalt wird Möglichkeiten und Wege aufzeigen...aus meiner (unmaßgeblichen) Sicht ist die Situation des TEs nicht aussichtslos...
Zitat:
@dirty78 schrieb am 19. März 2015 um 21:52:03 Uhr:
Natürlich gibt es ganz eindeutige Aussagen im Netz - allein in diesem Thread wimmelt es ja von ganz eindeutigen Aussagen, die sich häufig auch gegenseitig widersprechen.Zitat:
@docbolle schrieb am 19. März 2015 um 21:38:40 Uhr:
zu diesem Thema gibt es doch im Netz ganz eindeutige Aussagen an welche Du Dich anlehnen kannst:Was ich sagen will: Nur weil etwas im Internet steht, muss es nicht richtig sein. Der von dir verlinkte Beitrag ist immerhin inhaltlich nur an wenigen Stellen falsch, was schon positiv zu bewerten ist, aber doch an einigen Stellen ungenau.
Hallo Dirty 78
Danke für die Belehrung!
Ich hatte nicht geschrieben, dass alles was im Internet steht, richtig oder war ist, das trifft gleicher maßen auch auf Zeitungen zu. Genauso wenig erlaube ich mir die Beurteilung des Fehlergehaltes in diesem Artikel, bin ja auch kein Jurist.
Ich hatte geschrieben, dass es als Anlehnung zu sehen ist und damit durchaus einen roten Faden für die Argumentation darstellt. Manchmal hilft das ja schon um eine Basis für eine gütliche Einigung ohne Anwalt und Gericht zu erzielen.
Bringt dies keinen Erfolg, kann man aber dem beauftragten Rechtsbeistand etwas auf die Sprünge helfen, auch dort würde der Artikel zumindest helfen.
Was im Klagefall vor Gericht daraus wird, steht immer auf einem anderen Blatt, ich denke das wurde ja in den vorherigen Beiträgen auch zur Genüge geäußert und ich könnte dies aus eigener Erfahrung noch erweitern.
Sachlich betrachtet, erfüllt der Hergang aber eindeutig die arglistige Täuschung da ja laut Aussage, der Vorbesitzer wg. des erhöhten Ölverbrauches bereits beim :-) vorstellig war und die Sache dort auch dokumentiert wurde.
Sofern also zumindest dieser Passus aus dem Artikel richtig sein sollte, entsteht daraus durchaus ein entsprechender Tatbestand welcher eine nicht geringe Hoffnung auf Verurteilung des Verkäufers zulässt.
Rein aus Neugier wäre es schön, wenn Du mal geschrieben hättest, was aus Deiner Sicht in dem Artikel denn alles falsch ist.
Grüße
Michael
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Zitat:
@docbolle schrieb am 20. März 2015 um 20:33:32 Uhr:
Rein aus Neugier wäre es schön, wenn Du mal geschrieben hättest, was aus Deiner Sicht in dem Artikel denn alles falsch ist.
Wie gesagt, wirklich falsch ist gar nicht viel:
"Bei einem privaten Verkäufer kann der Käufer im Falle eines unwirksamen Haftungsausschlusses den Vertrag anfechten und das Fahrzeug zurückgeben oder aber die Beseitigung des Mangels verlangen wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten für den Verkäufer verbunden ist. Der Käufer kann auch vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder die Reparatur zu Lasten des Verkäufers durchführen lassen."
1.: Nein, anfechten, kann man nicht (jedenfalls nicht schon allein deshalb, weil ein unwirksamer oder gar kein Haftungsausschluss vorliegt.
2.: Nein, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann man zumindest bei behebbaren Mängeln nicht, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben.
3. Nein, die Möglichkeit, die Reparatur zu Lasten des Verkäufers durchführen zu lassen gibt es im Rahmen der Sachmängelhaftung im Kaufrecht gar nicht.
An Ungenauigkeiten fällt mir dann auf die Schnelle folgendes auf (mag noch mehr drin sein):
1. Ein Kaufvertrag zwischen unternehmerischem Verkäufer und Verbraucher als Käufer ist kein "sog. Verbraucherkauf", sondern ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf. Das klingt jetzt nach Korinthenkackerei (weshalb ich es ja auch nicht als falsch sondern als Ungenauigkeit bezeichnet), aber wenn ich in einem Text über juristische Regelungen als Beschreibung mit "sog." nicht den juristischen Begriff, sondern so einen ähnlichen lese, lässt mich das eben an der Kompetenz des Autor per se einmal zweifeln.
2. Die Ausführungen zur Garantie, die möglicherweise freiwillig neben der gesetzlichen Gewährleistung eingeräumt wird, sind insgesamt wischi-waschi und zum Teil mit den gesetzlichen Regelungen vermischt. Hier ist richtigerweise das einzige was man sagen kann: Welche Ansprüche unter welchen Voraussetzungen gegeben sind, ist den Garantiebedingungen zu entnehmen.
3. Es kommt nicht auf das Vorliegen eines Mangels bei Verkauf, sondern bei Übergabe an (selbst das wäre noch etwas ungenau, aber auf den exotischen Fall des Annahmeverzugs würde ich zugunsten der Verständlichkeit verzichten).
4. Im letzten Absatz zur Beweislast: Es kommt nicht darauf an, ob der Mangel durch den Käufer zu vertreten ist, sondern tatsächlich ausschließlich darauf, ob er bei Übergabe vorhanden (oder angelegt) war.
Sorry, das muss jetzt auf die Schnelle reichen, auf den Rest gehe ich bei Interesse gerne noch ein, wenn ich etwas mehr Zeit habe.
Hallo,
Danke schonmal für die vielen ausführlichen Antworten. Aber bitte in Betracht ziehen das es sich dabei um die Rechtslage in Österreich handelt, die deutsche könnte etwas abweichen!
Nichts desto trotz hier das UPDATE mit einer Frage:
Habe alles meinem Rechtsanwalt geschildert und dieser meinte das wir den Fall zu einer hohen Wahrscheinlichkeit gewinnen werden. Darauf hin hat er den Verkäufer einen Brief geschrieben wobei er den Reperaturbetrag anfordert.
Nun zum Problem: Dieser weigert sich die Reperatur zu bezahlen da nicht das original Audi-Öl verwendet wurde. Es stimmt das ich Anfangs das Original Audi Öl verwendet habe, jedoch als ich bemerkte das es sich um einen kapitalen Ölverbrauch handelt bin ich auf ein Nachbau Öl umgestiegen bin, mit der selben Norm, bis zum nächsten Ölservice da es sonst unleistbar wäre.
Der Verkäufer weiß dies wegen der Rechnungen über die Ölmengen welche ich meinen Rechtsanwalt weitergegeben habe. Mittlerweile wird das ÖlService durchgeführt und danach wieder nur das Original eingefüllt.
Habe ich dennoch eine Chance beim Verfahren oder sollte ich die Sache lieber einstellen?
Theoretisch wäre es doch so, das wenn ein Sachbearbeiter den Mangel begutachtet und feststellt dass das Problem aufgrund fehlerhafter Kolbenringe entstanden ist, eine Fehlerursache aufgrund falschen Motoröles ausgeschlossen ist, oder liege ich da falsch? Glaub nicht dass 2L auf 100km entstehen indem man 6.000km lang ein zwar minderwertigeres aber mit der selben Norm versehenes Öl nachfüllt.
Liebe Grüße
Es zählt die Freigabe (Norm) des Öls, nicht der Preis oder "original Audi Öl" ( das gibt es definitiv NICHT, fast jede Werkstatt verwendet ein anderes Öl welches die entsprechenden Freigaben hat ).
Wenn auf deinen Rechnungen die Spezifikation/Freigabe des Öls vermerkt ist, kann der Typ dir nichts - zur Not brauchst Du noch einen Gutachter der dem Gericht das mit der "Freigabe" erläutert.
Vielen Dank für deine Antwort, dabei wäre also zum größten Teil wichtig das es sich um ein 5W30 Öl handelt oder?
Bei meinem Öl handelt es sich um folgendes: FUCHS TITAN GR1 Pro C-3 5W-30
Liebe Grüße
Die Audi Werkstätten in unserer Ecke verwenden fast ausschließlich Fuchs Öle !
Nein die Viskosität spielt keine Rolle, die Freigabe VW 502.00 oder 504.00 des Öls sind ausschlaggebend - Du kannst sogar beim Audi Kundenservice anfragen und bekommst es dann schriftlich bestätigt, dass Du dieses Öl fahren kannst ( das würde wohl schon vor Gericht reichen )
Dein Öl hat übrigens die Freigabe VW 504 00 / 507 00 😉 .. also alles im grünen Bereich.
Vielen herzlichen Dank für die Antwort und das du mir nachgesehen hast, werde das so meine Anwalt weitergeben, DANKE! :-)
Liebe Grüße
Die Aussage von Hans trifft vollkommen zu. Die VW Freigabe ist das wichtigste Kriterium und das hast du erfüllt. Jetzt gib Vollgas und Nagel den Verkäufer mit den Ohren an die Wand. Natürlich nur bildlich gesprochen 😉
Was ist denn nun aus deiner Sache geworden? Gibt's schon Neuigkeiten...
LG Mike