Vorgehen Rechtsverfahren

Audi A5 8T Coupe

Hallo,

bevor ich mich an meinen Rechtsanwalt wende möchte ich mich an euch wenden.
Einige werden bereits von meinem Problem gehört und gelesen haben.
Audi A5 Bj08 106.000km. Ende November mit 100.000km gekauft hei einer privaten Person.

Das Fahrzeug hat einen Ölverbrauch von ungefähr 1,5 L auf 1000km.
Der Vorbesitzer hat keinerlei darüber gesagt. War in der Werkstatt, jedoch keine Chance auf Kulanz.
Nun bleibt der Schaden an mir hängen, natürlich habe ich nicht das nötige Kleingeld (rund 5000€) für die Reperatur.

Da nichts davon im Kaufvertrag steht und er kein Wort davon gesagt hat handelt es sich natürlich um einen verborgenen Mangel. (wurde auch schon bei 68.000km in einer Fachwerkstätte diagnostiziert, jedoch nichts gemacht)

Nun habe ich Ihm eine Mail geschrieben, wobei ich ihm vorgeschlagen habe mit 3.500€ für die Reperatur entgegen zu kommen und wir vergessen die Sache. Natürlich möchte er das nicht und meint das es kein verborgener Mangel ist weil im Internet steht dass es bei manchen Fahrzeugen dieses Problem gibt. (Natürlich ist es dennoch ein verborgener Mangel)

Also werde ich nun meinen Rechtsanwalt einschalten. Was wird dieser fordern? Die Kosten für die Reperatur einfordern oder den Rücktritt des Kaufvertrages? Bin ich im Recht? Wer übernimmt die Kosten für den Anwalt und das Gericht?
Wie wird das Verfahren enden?

Hat hemand eine Ahnung?

Liebe Grüße

Beste Antwort im Thema

Ich sage du hast keine Chance, und wenn der Ex-Eigentuemer fast 40tkm mit dem Problem gefahren ist, scheint es ja nicht schlimmer zu werden (Ein Gerichtsverfahren kostet locker 1000 euro, dann hast noch nix besonderes gemacht, fuer 1000 Euro bekommst locker 150l Oel = 150.000tkm, dann hat der Wagen mehr als 250tkm drauf, solange wird er eh nicht laufen, bzw du ihn eh nicht fahren. Ev mal ein Oel mit anderer Viskositaet versuchen, hilft auch oftmals).

Was genau hat die Werkstatt den Festgestellt? Wenn es innerhalb der Toleranz ist, kannst eh nix machen, wenn ausserhalb, warum wurde es dann nicht gemacht? Sollte ja dann noch in der Garantie gewesen sein???? Da wuerde ich erstmal nachfragen.

Und oben nicht zu ernst nehme, etwas uebertrieben geschrieben, aber durchaus mal darueber nachdenken. Ich sehe deine Chancen schlecht und solange sich das Problem nicht verschlimmert...... (bloede Situation, aber deine Entscheidung). Es wird dich unter umstaenden sehr viel kosten und du bekommst nix, nur immer auch an diesen Fall denken, wir leben in einem Land in dem nicht immer der Gewinnt, der Recht hat........

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Aber worauf Gewährleistung?
Der Gesetzgeber sieht 2 Jahre Gewährleistung vor, aber nicht für gebrauchte Gegenstände.
Es findet dadurch ja keine Gewährleistungs Verlängerung statt. Das ist Pech wenn ihm das Auto nach dem Kauf um die Ohren fliegt, dafür gibt es ja extra die Gebrauchtwagen Garantie beim Händler

Leute, keiner hier kenn den genauen Wortlaut des Kaufvertrages und was dort nun ganz genau drin steht. Davon hängt maßgeblich ab, ob eine Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde oder nicht.

Spannend wäre auch die Frage ob eine der beiden Parteien vielleicht gar keine Privatperson ist. Oftmals gehen ja Fahrzeuge "von privat" über den Tisch, obwohl sie vorher in den Firmen-Bilanzen des dynamischen Einzelunternehmers auftauchten.

Selbst wenn alles nicht greift, bleibt immer noch die Frage wie du nachweisen willst, das hier ein grober Mangel vorsätzlich verschwiegen wurde. Blos weil da irgendwas vor 40.000km mal festgestellt wurde muss das gar nix heißen. Immerhin kannst du das Serviceheft ja vor dem Kauf auch geprüft haben, es gehört ja schließlich zur verkauften Sache.

Vielleicht könntest du vor Gericht Recht bekommen, vielleicht auch nicht. Wenn die Gegenpartei auf stur schaltet wirst du neben dem Anwalt vermutlich auch den Gutachter vorstrecken müssen. Und das kann arg teuer werden.

Stimme ich 100% zu

Bei diesem Thema überschlagen sich die Meinungen sehr. Montag 14:15 Termin bei meinem Anwalt. Er meinte, ich hab durchaus gute Chancen da es noch innerhalb der ersten 6 Monate ist und keinerlei Gewährleistungsausschluss am Kaufvertrag angegeben ist.

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Zitat:

@scooterdie schrieb am 19. März 2015 um 13:08:35 Uhr:


WIe gesagt auch bei Verkauf von Privat zu Privat gilt heute die Gewährleistung es sei denn sie wird explizit in einem Verkaufsvertrag ausgeschlossen.

Die Aussage ist so nicht richtig, weil es die wichtigste Grundlage dazu verschweigt. Die Gewährleistung privat zu privat gilt nur dann, !!.... wenn der Verkäufer bewusst einen bereits am Fahrzeug bekannten Mangel beim Verkauf verschweigt. in deutsch....er weiß um den erhöhten Ölverbrauch und hat auch schon was diesbezüglich unternommen. Aber - viel Spaß beim Nachweis - also den Nachweis das der das wusste.

Muss bei einem Gerichtsverfahren nicht die Historie rausrücken? Dort ist doch alles nachweislich angegeben.

Zum einen denke ich auch das die Werkstatt die Historie rausrücken muss und zum anderen wird eine Werkstatt nicht von sich aus ohne Wissen des Kunden einen Ölverbrauch testen. Weiterhin ist der Verkäufer verpflichtet, Mängel dem Käufer mitzuteilen ohne das der Käufer explizit danach fragt. Wie viele tausende Fragen soll dann ein Käufer stellen bis er alle Möglichkeiten gefragt hat. MMn hast du gute Karten. Das wird dir dein RA aber genau erklären. Viel Glück 😉

Zitat:

@Chino2211 schrieb am 19. März 2015 um 17:01:45 Uhr:


Zum einen denke ich auch das die Werkstatt die Historie rausrücken muss und zum anderen wird eine Werkstatt nicht von sich aus ohne Wissen des Kunden einen Ölverbrauch testen. Weiterhin ist der Verkäufer verpflichtet, Mängel dem Käufer mitzuteilen ohne das der Käufer explizit danach fragt. Wie viele tausende Fragen soll dann ein Käufer stellen bis er alle Möglichkeiten gefragt hat. MMn hast du gute Karten. Das wird dir dein RA aber genau erklären. Viel Glück 😉

Ich danke vielmals, werde das Forum am laufenden halten und berichten wenns was neues gibt..

Die wichtigste Frage ist zu beweisen das er schon 1,5L Öl zum Zeitpunkt des Verkaufes verbraucht hat. Denn ein Ölverbrauch bei ca. 1/2 Liter auf 1000km wäre ja kein echter Mangel. Denn er kann sich ja auch erst nach dem Verkauf weiter erhöht haben. Dreh und Angelpunkt bleibt die Werkstatt und wie eindeutig sicher es dort dokumentiert wurde.
Denn der Kunde kann den Wagen abholen und ihn dann gleich an der ersten Ampel überdrehen und beschädigen, oder mit zu wenig Öl fahren usw. Die Beweislast liegt beim Kläger !!

Zitat:

@Scarred_95 schrieb am 19. März 2015 um 12:34:18 Uhr:


Hallo,

bevor ich mich an meinen Rechtsanwalt wende möchte ich mich an euch wenden.
Einige werden bereits von meinem Problem gehört und gelesen haben.
Audi A5 Bj08 106.000km. Ende November mit 100.000km gekauft hei einer privaten Person.

Das Fahrzeug hat einen Ölverbrauch von ungefähr 1,5 L auf 1000km.
Der Vorbesitzer hat keinerlei darüber gesagt. War in der Werkstatt, jedoch keine Chance auf Kulanz.
Nun bleibt der Schaden an mir hängen, natürlich habe ich nicht das nötige Kleingeld (rund 5000€) für die Reperatur.

Da nichts davon im Kaufvertrag steht und er kein Wort davon gesagt hat handelt es sich natürlich um einen verborgenen Mangel. (wurde auch schon bei 68.000km in einer Fachwerkstätte diagnostiziert, jedoch nichts gemacht)

Nun habe ich Ihm eine Mail geschrieben, wobei ich ihm vorgeschlagen habe mit 3.500€ für die Reperatur entgegen zu kommen und wir vergessen die Sache. Natürlich möchte er das nicht und meint das es kein verborgener Mangel ist weil im Internet steht dass es bei manchen Fahrzeugen dieses Problem gibt. (Natürlich ist es dennoch ein verborgener Mangel)

Also werde ich nun meinen Rechtsanwalt einschalten. Was wird dieser fordern? Die Kosten für die Reperatur einfordern oder den Rücktritt des Kaufvertrages? Bin ich im Recht? Wer übernimmt die Kosten für den Anwalt und das Gericht?
Wie wird das Verfahren enden?

Hat hemand eine Ahnung?

Liebe Grüße

Hallo,

eins vorweg, jeder Rechtsstreit geht anders aus.

Aber ich habe genau den gleichen Fall bereits erlebt und bekam Recht!

Wenn ein verborgener Mangel, das ist es wenn der Verkäufer wissentlich nicht auf den erhöhten Ölverbrauch hingewiesen hat, dem Käufer nicht mitgeteilt wird und dem Verkäufer nachgewiesen werden kann dass er von dem Mangel ber Verkauf Kenntnis hatte, kann es da in einer Werkstatt bei 68.000km dokumentiert, dann kann der Kauf entweder rückgängig gemacht werden oder der Verkäufer wird zur Übernahme der Reparaturkosten verurteilt.

Das ist gängige Rechtsprechung und sollte dem Verkäufer auch so klar dargelegt werden. Beim einem Rechtsstreit wird er sehr wahrscheinlich unterliegen und Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachterkosten etc. zusätzlich zu den Reparaturkosten zahlen müssen.

Ich würde mit dieser Aussage das Gespräch mit dem Verkäufer suchen und nur bei absoluter Beratungsresistenz den Anwalt mit Klageerhebeung beauftragen.

Ein Entgegenkommen des Käufers ist nicht nötig, der Verkäufer muß alle Kosten tragen.

Nur bei dummen Anwälten und/oder blinden Richtern geht so etwas schief.

Viel Glück.🙂

Zitat:

@hohirode schrieb am 19. März 2015 um 16:01:09 Uhr:



Zitat:

@scooterdie schrieb am 19. März 2015 um 13:08:35 Uhr:


WIe gesagt auch bei Verkauf von Privat zu Privat gilt heute die Gewährleistung es sei denn sie wird explizit in einem Verkaufsvertrag ausgeschlossen.
Die Aussage ist so nicht richtig, weil es die wichtigste Grundlage dazu verschweigt. Die Gewährleistung privat zu privat gilt nur dann, !!.... wenn der Verkäufer bewusst einen bereits am Fahrzeug bekannten Mangel beim Verkauf verschweigt. in deutsch....er weiß um den erhöhten Ölverbrauch und hat auch schon was diesbezüglich unternommen. Aber - viel Spaß beim Nachweis - also den Nachweis das der das wusste.

Nein das stimmt nicht. Ein arglistig verschwiegener Mangel macht nur den Ausschluss einer Gewährleistung hinfällig. Ist Gewährleistung nicht ausgeschlossen gilt die normale gesetzliche Gewährleistung , auch von Privat. Das war früher anders ...

Im Fall der nicht ausgeschlossenen Gewährleistung spielt es auch keine so große Rolle ob der Mangel für den Verkäufer absehbar war. Das ist seit der Neuregelung vor einigen Jahren ein sehr heikles Thema und genau deshalb sollte man auch nur Kauf bzw Individualverträge mit genauestens geklärten Gewährleistungsregelungen verwenden und keine simplen Handzettel mehr. Diese koennen sich nämlich wie in so einem Fall böse rächen 😉

Ich will und kann jetzt nicht bewerten ob in diesem Fall ein Mangel vorliegt oder nicht, das ist eine Sache für sich. Aber wer heute privat ohne Ausschlüsse verkauft setzt sich unter Umständen böse in die Ka***, auch ohne Vorsatz ! Und wer dann in der Beweislast sitzt ist auch noch nicht gegessen. Koennte wenn nicht all zu viel Zeit bis zur Reklamation vergeht genau so den Verkäufer treffen.

Ich kann im Thread leider nicht herauslesen, ob Du vor der Unterschriftsleistung unter den Vertrag den Verkäufer explizit nach dem Ölverbrauch gefragt hast (was Du anhand der Eckdaten des Fahrzeugs -BJ, Motorisierung- tunlichst hättest tun sollen). Wenn er Dir hierauf z.B. geantwortet hat: "kein messbarer Verbrauch" oder "unauffällig", obwohl er es seit km x schriftlich hat, dass seine Karre ein Fall für die TP2 ist, dann dürfte zumindest die Täuschungshandlung, die Du zum Vorliegen eines Betruges als Tatbestandsmerkmal brauchst, gegeben sein. Die Folge war bei Dir, dass Du ihm geglaubt hast und der Meinung warst, dieses, zumindest in dem Punkt mangelfreie Fahrzeug bedenkenlos kaufen zu können (Irrtumserregung, Tatbestandsmerkmal 2), die Folge waren der Kauf und die Entrichtrung des Kaufpreises (Vermögensverschiebung, Punkt 3) fertig sollte der "Betrug" sein, möchte man meinen.
Rein nach gesundem Menschenverstand (der aber bei Rechtsstreiten oft nur eine untergeordnete Rolle spielt) möchte man annehmen, dass zumindest ein Fall von "Riesensauerei" vorliegt (mit der der Verkäufer doch unmöglich in unserem Rechtsstaat durchkommen kann)...weit gefehlt (Recht haben - Recht bekommen?)
Wenn Du an einen Robenträger gerätst, der auch schon mal über den Tisch gezogen wurde, mag das gut für Dich sein, gerätst Du an einen Neuwagenkäufer, weniger...ajF werden solche zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nach 3 - 5 Verhandlungen und 6 - 12 Monaten gerne mit einem "Vergleich" abgeschlossen, also ich bin mir sicher, dass Dein "Verkäufer" ajF (davon ausgehend, dass Dein Fall sich auch in den wesentlichen Fakten auch so zugetragen hat und der hohe Ölverbrauch als solches faktisch dargelegt werden kann, einen Teil der Kosten tragen muss) Ich würde, wie an anderer Stelle schon empfohlen, wirklich direkt die Hand in diese Wunde legen und dem Verkäufer klarmachen, dass er zahlt, ob direkt anteilig an Dich oder an Dich und an Anwälte und Gerichte, kann er wählen. Fakt dürfte sein, dass Du die Möhre NIEMALS (zumindest zu dem Preis) gekauft hättest. Der Verkäufer hat Dich abgelinkt und natürlich verschwiegen, dass sein A5 mit Gemisch betrieben werden muss, sonst wäre der Wagen nämlich zu einem marktüblichen Preis nicht zu verkaufen gewesen, sondern mit einem Abschlag von 10 großen Euronoten...ich kann mit Dir fühlen und Du tust mir echt leid. Daher motiviere ich Dich, dem A...h die E..r abzur....n. (rechtschutzversichert?) Ansonsten nur zum Fachanwalt, nicht zum Wald- und Wiesen-Weisen und volle Kraft in den Rechtstreit (bin KEIN Anwalt)!
Ich bin weiter sicher, dass Dir die Community sämtliche Daumen drückt, damit Du zu Deinem Recht kommst (auch wenn Dir das außer moralischem Backup nichts helfen wird)...leider wird der S..k kaum eine Auflistung der Nachfüllmengen in den Verkaufsunterlagen hinterlassen haben...

Sorry, dass ich das so sagen muss, aber: Vergiss diesen Thread und die Aussagen darin. Es wimmelt von Ungenauigkeiten, Halbwahrheiten und schlicht falschen Aussagen. Da du ohnehin einen Termin beim Anwalt hast, warte den einfach ab. Der wird auch mit dir besprechen, welche der möglichen rechtlichen Vorgehensweisen am ehesten deinem Interesse entspricht.

Zu den Erfolgsaussichten im konkreten Fall kann man ohnehin nichts sagen, ohne Vertrag und weitere Einzelheiten zu kennen. Und allgemeine Ausführungen zu den gesetzlichen Regeln habe ich hier einigermaßen ausführlich gemacht.

Hallo,

zu diesem Thema gibt es doch im Netz ganz eindeutige Aussagen an welche Du Dich anlehnen kannst:

http://www.anwaltonline.org/.../haftungssausschluss.html

Grüße
Micael

Zitat:

@docbolle schrieb am 19. März 2015 um 21:38:40 Uhr:


zu diesem Thema gibt es doch im Netz ganz eindeutige Aussagen an welche Du Dich anlehnen kannst:

http://www.anwaltonline.org/.../haftungssausschluss.html

Natürlich gibt es ganz eindeutige Aussagen im Netz - allein in diesem Thread wimmelt es ja von ganz eindeutigen Aussagen, die sich häufig auch gegenseitig widersprechen.

Was ich sagen will: Nur weil etwas im Internet steht, muss es nicht richtig sein. Der von dir verlinkte Beitrag ist immerhin inhaltlich nur an wenigen Stellen falsch, was schon positiv zu bewerten ist, aber doch an einigen Stellen ungenau.

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