Verkäufer hat sich verkalkuliert!! Vertragsrecht?!

VW Golf 5 (1K1/2/3)

Hallo Gemeinde,
folgendes hat sich bei meinem Bruder beim Kauf eines Golf V erreignet.

Golf V bestellt aus Neuwagenbestand (Aktionsangebot)

Der Verkäufer hat kalkuliert:
Listenpreis, Restwert, Anzahlung, Prämie, Rabatt (das Übliche)
und Vertrag mit 3-Wege-Finanzierung vorgelegt.

Vertrag unterschrieben am Samstag

Am Montag meldet sich der Verkäufer telefonisch und meint er hat sich verkalkuliert und verlangt nochmal 300,-EUR zusätzlich auf die Anzahlung

Im Vertrag sind aber die Angegebenen Werte korrekt
(anscheinend hat er viel zu viel Rabatt gegeben.

KANN er jetzt einfach 300,-EUR mehr verlangen? oder ist der unterschriebene Vertrag maßgebend.
Und wo gehen die 300,- hin wenn ja der Vertrag korrekt ist (Schwarze Kasse???!!!)
Gilt für den Verkäufer ebenfalls ein 2-Wöchiges Rücktrittsrecht?

Was würdet ihr machen.
Die 300,- zahlen
Die 300,- nicht zahlen
Oder die 300,- zahlen und dafür 3 Inspektionen gratis oder ähnliches verlangen.

Eigentlich sollte man meinen wenn ein Kaufmann kalkuliert, und er kalkuliert auf Gewinn bzw. auf Deckungsbeitrag, lässt den Vertrag unterschreiben und merkt erst hinterher dass er minus macht.. das gehört doch bestraft.
Und dann noch die Aussage (mit miesen Ton).
"Jetzt machen wir schon Tage rum, entweder Sie Zahlen die 300,- EUR oder Sie können das ganze bleiben lassen"

Was meint ihr?

Gruß

72 Antworten

hier werden ja gerüchte in die welt gesetzt... ist ja nicht mehr zu ertragen... 2 wochen widerrufsrecht, erfüllung bla bla... wo steht es denn dass man bei kaufverträgen ein 2-wöchiges widerrufssrecht hat... wenn du bei saturn einen dvd player gekauft hast, hast du auch kein 2-wöchiges widerrufsrecht, sondern nur ein 2-wöchiges rücktrittsrecht was ein reines vom verkäufer freiwillig eingeräumtes recht ist...
ansonsten bestehen nur bei fernabsatzverträgen wirderrufsrechte oder aber bei finanzierungsverträgen, da hier meist ein verbundener vertrag besteht...

zu deinem problem:
hier liegt ein fall des sog. kalkulationsirrtums vor, der nur zur anfechtung berechtigen kann... in der praxis muss zwischen dem internen (verdeckten) kalkulationsirrtum und dem externen (offenen) kalkulationsirrtum unterschieden werden.

beim verdeckten kalkulationsirrtum wird dir lediglich das ergebnis mitgeteilt. die rechengrundlage wird nicht mit in die vertragsverhandlungen eingeführt... der verdeckte kalkulationsirrtum ist ein unbeachtlicher motivirrtum, der nicht zur anfechtung berechtigt...

bei dir wird wohl eher ein offener kalkulationsirrtum vorliegen.
hier wird wohl die kalkulationsgrundlage vertragsbestandteil geworden sein... dann liegt i.d.R. ein inhaltsirrtum vor, der zur anfechtung berechtigt...
der händler muss dir aber den sog. vertrauensschaden hier ersetzen... naja der vertrauensschaden wird wohl bei dir gleich null sein...
für dich heisst es also: der vertrag ist unwirksam... ihr müsst einen neuen schliessen... in der praxis könnt ihr das aber so machen, dass du ihm einfach 300 euro zahlst... und dann handelst du noch was aus...

mir fehlen aber die einzelheiten deines vertrages... kann auch sein, dass du einfach nur einen endbetrag hast... dann liegt ja ein unbeachtlicher motivirrtum vor...

Re: Verkäufer hat sich verkalkuliert!! Vertragsrecht?!

Zitat:

Original geschrieben von JumFrosch


Und dann noch die Aussage (mit miesen Ton).
"Jetzt machen wir schon Tage rum, entweder Sie Zahlen die 300,- EUR oder Sie können das ganze bleiben lassen"

Was meint ihr?

Gruß

Allein diese Aussage wäre für mich Grund genug den Deal platzen zu lassen. Es unterstreicht deutlich das der Verkäufer nicht im Ansatz an einem zufriedenen Kunden Interesse hat. Lass ihn auf seinem Karren sitzen, wenn der ausgesuchte Wagen nicht gerade Dein Traumwagen ist und Du zwingend sofort einen fahrbaren Untersatz brauchst. Er bekommt sein Geld dafür das er richtig rechnet, wenn nicht hat er eben Pech.

Helau
Vadder

Re: Re: Verkäufer hat sich verkalkuliert!! Vertragsrecht?!

Zitat:

Original geschrieben von vadder.meier


Allein diese Aussage wäre für mich Grund genug den Deal platzen zu lassen. Es unterstreicht deutlich das der Verkäufer nicht im Ansatz an einem zufriedenen Kunden Interesse hat. Lass ihn auf seinem Karren sitzen, wenn der ausgesuchte Wagen nicht gerade Dein Traumwagen ist und Du zwingend sofort einen fahrbaren Untersatz brauchst. Er bekommt sein Geld dafür das er richtig rechnet, wenn nicht hat er eben Pech.

Helau
Vadder

Ganz meine Meinung!

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Das mit der Anfechtung stimmt soweit.
Dazu wird es aber garnicht kommen, da du als Käufer immer eine Bestellung unterschreibst. Das heißt im Klartext, das ein Kaufvertrag mit Unterzeichnung deinerseits und dem Stempel des AH erstmal kein Vertrag darstellt. Erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Asulieferung des Fahrzeuges ist der vertrag wirksam. In der Praxis, wird er dir, nachdem er seinen Fehler erkannt hat, einfach keine Bestätigung zukommen lassen, geschweige denn das Fahrzeug ausliefern. Somit kam zwischen euch gar kein Vertag zustande. Der vom Verkäufer entdeckte Kaklulationsirtum und das Offenlegen dir gegenüber, stellt juristisch gesehen, ein neues Angebot, deines Verkäufers dar, das du natürlich nicht annehmen mußt. Natürlich gibt es den sognannten Vertrauensschaden im Vorfeld eines Vertragsschlusses. Den müsstest du aber beweisen.

Gruß
RS4Racer

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zwischen den beiden wurde doch ein kaufvertrag geschlossen... da ist nirgends die rede von einer bestellung, die noch seitens des verkäufers angenommen werden müsste... du verwechselst da einiges... wüsste nicht dass du erst eine bestellung aufgibst und diese erst dann vom verkäufer bestätigt wird...
wenn du bei deinem händler sitzt, wird gleich ein KV geschlossen...

aber alles in allem kann man sagen: dein verkäufer hat alles in der hand...
falls rs4facer recht hat, dass noch kein vertrag zustandegekommen ist, sonder deine bestellung seitens des verkäufers noch angenommen werden muss, dann platzt das geschäft...

und falls doch ein vertrag zustandegekommen ist, dann ist dieser vernichtbar durch anfechtung...

Das gleiche Problem von JumFrosch's Bruder hatten ich im Bekanntenkreis auch (bei Peugeot). Auch hier hatte sich der Verkäufer verkalkuliert. Die Bestellung ist geplatzt. Der Vertrag kommt im übrigen nicht durch die Bestellung zustande sondern durch die Auftragsannahme, die i.d.R. innerhalb 4 Wochen geschickt wird. Der Käufer hat generell ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn er bei der Bestellung eine Finanzierung mit abgeschlossen hat (denn da steht das Widerrufsrecht drin). In diesem Fall hat der Käufer aber auch ein Widerrufsrecht der Bestellung, da sich der Preis für die Bestellung geändert hat. Als Käufer hat man rechtlich glaube ich wenig Chancen, auf den in der Bestellung genannten Preis zu bestehen. Ich würde als Käufer von der Bestellung zurücktreten und zu einem anderen Autohaus gehen.

Vielleicht hilft ein Blick in die Unterlagen:
- Bestellung oder Kaufvertrag?
- was steht in den AGB bezüglich Rücktrittsmöglichkeiten?

Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen muss man sich auch die Frage stellen, wie das künftig wohl weiter gehen würde. Ich hätte auf so einen Partner keine Lust.

Grüße, Claus

ich würde dem verkäufer mitteilen, das er dir schriftlch geben soll, das er das geschäft platzen lassen will.

dann hast du ne grundlage die du mal rechtlich abklopfen lassen kannst.

auf telefonate würde ich garnicht reagieren, tun die auch nicht!!!!

nur wer schreibt der bleibt !!!!

jupp... lass das geschäft platzen... dieses ganze hin und her ist keine gute geschäftsgrundlage... ich möchte nie mit meinem händler im streit auseinandergehen und dennoch ein auto seines hauses fahren...
geh zu nem anderen händler, zumal deine schilderung auch nicht den anschein erweckt als bestehe zw. euch beiden langjährige geschäftsbeziehungen... wegen 300 euro kommt er seinen kunden so... mehr als peinlich, zumal man sich ja nicht jeden tag verrechnet... die 300 euro tun ihm nicht weh, aber einen kunden weniger sowie der schlechte ruf umso mehr

Es ist schon wichtig, daß man mit seinem Vertragspartner, bei dem man das Auto kauft, ein gutes Verhältnis hat. Somit bekommt man anschließend vielleicht den einen oder anderen Service, wenn der Wagen in der Werkstatt ist, den nicht unbedingt jeder Kunde bekommt. Ich habe z.B. mein Fahrzeug bei einem 30 km entfernten Autohaus gekauft. Wenn der Wagen wegen Kinderkrankheiten oder sonstigen Beschwerden in die Werkstatt kommt, wird der Wagen von Zuhause abgeholt und kostenlos ein Leihwagen bei mir vor die Haustür gestellt.

Zitat:

Original geschrieben von bugatti1712


... die 300 euro tun ihm nicht weh, aber einen kunden weniger sowie der schlechte ruf umso mehr

... dem Händler tut es vermutlich nicht weh, aber vielleicht dem Verkäufer? Fehler machen wir doch im Grunde jeder mal, auch wenn wir zum Teil fürstlich dafür bezahlt werden, oder?

Ich finde den Ton des Verkaufsleiters auch nicht erfreulich, doch scheinbar wird ja schon länger über diesen Punkt diskutiert. Wir hören hier im Moment nur die eine Partei ...

Zitat:

Original geschrieben von p638123


Vielleicht hilft ein Blick in die Unterlagen:
- Bestellung oder Kaufvertrag?
- was steht in den AGB bezüglich Rücktrittsmöglichkeiten?

Genau!

@ Golf5GTI/DSG:
Ich will Dir nicht zu nahe treten, aber Deine Aussagen hier im Thread sind - nicht nur aus juristischer Sicht - mehr als peinlich. Wenn man von der Materie keine Ahnung hat, sollte man sich zurückhalten und nicht andere User falsch informieren.

ach welch ein ehrenhafter besucher 😁
hab ich dich jetzt doch von einem 5er golf überzeugen können *grins*

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71


Wenn man von der Materie keine Ahnung hat, sollte man sich zurückhalten und nicht andere User falsch informieren.

Das mit der "Ahnung" trifft doch hier für die meißten zu - mich eingeschlossen. Davon lebt jedoch das Forum, denn anderenfalls würde hier weder jemand etwas fragen, noch etwas schreiben.

SCNR,

Nach einem Semester Wirtschaftsrecht habe ich ein bisschen Ahnung :-)

Es handelt sich ja wohl ganz klar um einen Kaufvertrag. Der Verkäufer hat dir das Angebot mit Wagen gemacht und du hast unterschrieben.
Damit steht der Kaufvertrag erstmal. Ein Rücktrittsrecht für beide Parteien gibt es nicht.

So, dann kommt der Verkäufer und sagt, er habe siche verkalkuliert. Er kann den Vertrag dann wegen Irrtums anfechten. Das würde auch vor Gericht durchkommen. Hier kommt immer das Beispiel aus dem Studium: "Ein Azubi hgat 500L Öl statt 50L bestellt." Das kann man anfechten und damit den Kaufvertrag unwirksam werden lassen.

Damit kommt er dann aber in Pflicht, beide Vertragsparteien so zu stellen, als ob nie ein Kaufvertrag bestanden hätte. Heißt im Klartext, dass er für vergebliche Aufwendungen deinerseits aufkommen muss.
Du kannst ihm also die Fahrt zum Autohaus und evtl. Telefongebühren in Rechnung stellen.

Inweit das jetzt sinnvoll ist oder man das machen sollte, steht auf einem anderen Blatt...

Das war jetzt keine juritische Beratung sondern lediglich eine Einschätzung von mir...

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