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Unfallschaden verschwiegen

Themenstarteram 11. November 2005 um 10:12

Hallo zusammen,

ich melde mich heut an Euch, weil ich eure Hilfe benötige.

Mir ist an meinem 4er aufgefallen, dass vorne am Kotflügel sich das Spaltmaß verändert hat und nach oben hin größer geworden ist. Habs beim Freundlichen anschauen lassen und da entdeckte ich noch an der Fahrertüre einen ca. 10 cm langen Roststreifen (kein Flugrost, sondern richtig).

Heute meinte der Verkäufer ( ich hab den Golf bei einem VAG Betrieb gekauft), dass er vergessen habe, mir einen Unfallschaden, den der Vorbesitzer in Spanien hatte, als ihm ein Müllwagen reinfuhr, mir davon zu erzählen.

Er hat mir nur angeboten, den Rost fachmännisch wegzumachen/auszubessern.

Damals ist dort angeblich auch bei einem VW-Händler der Kotflügel ausgetauscht und lackiert worden (wenn nicht mehr).

Hätte das im Kaufvertrag vermerkt sein müssen, da steht nur unfallfrei bzw. keine Vorschäden bekannt??

 

Vielleicht hat jemand von Euch einen Plan, was ich machen könnte ( Gutachten, Anwalt, etc.)

 

Danke schonmal für Eure Hilfe.

lg Bastian

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48 Antworten

Ja, er hätte es dir sagen müssen.

Wenn du im Rechtschutz bist, würde ich mir einen Anwalt nehmen. Oder deinem Händler erst mal androhen, das du dir einen Anwalt nehmen wirst.

Tut mir leid für dich.

Gruß Dom

Ich weiss natürlich nicht wie groß der schaden war, aber sollte nur ein Kotflügel ausgetauscht worden sein ist es kein Unfallschaden.

Mir viel auch erst nach dem ersten Reifenwechsel auf, dass hinter den Seitenschwellern der Einstieg etwas verboge ist. Aber von außen nicht erkennbar und auf keine Lackbeschädigung -> Mir egal

Themenstarteram 11. November 2005 um 10:42

Hi, eine Rechtschutz habe ich, zum Glück. Werd heut auch mal zu den Vorbesitzer fahren und ihn fragen, was wirklich war.

Aber wenn das Auto durch den Austausch des Kotflügels kein Unfallauto geworden ist, hätte ich nicht trotzdem darauf hingewiesen worden werden müssen.

Weil meinem Händler der Unfallschaden ja bekannt war.

Auf jeden Fall. Außerdem hast du in der Regel von einem Händler 1 Jahr Gewährleistung!

@speckbear83

Wie lange liegt der Kauf zurück (wegen der Gewährleistung)?

Themenstarteram 11. November 2005 um 11:34

Ich hab den Golf am 15.05.2005 gekauft, also grad mal vor einem halben Jahr.

habe ich das richtig verstanden, dass er dir anbietet das kostenlos zu entfernen?

wenn ja würde ich das machen lassen und fertig....

Zitat:

Original geschrieben von Soni04

habe ich das richtig verstanden, dass er dir anbietet das kostenlos zu entfernen? wenn ja würde ich das machen lassen und fertig....

...aber nur mit 24 Monaten Gewährleistung auf die fachgerechte Ausführung der Arbeit. Nicht das es dann wieder anfängt zu gammeln.

am 11. November 2005 um 13:11

Zitat:

Original geschrieben von TrurL

Auf jeden Fall. Außerdem hast du in der Regel von einem Händler 1 Jahr Gewährleistung!

falsch, 24 monate sind gesetzlich festgeschrieben. der händler hat jedoch die möglichkeit diese auf 12 monate zu reduzieren. dies muss er jedoch ausdrücklich tun und schriftlich festhalten.

am 11. November 2005 um 13:12

ich würde wertminderung verlangen. "vergessen" zählt nicht. das ganze nennt man arglistige täuschung!

Nun ja, schwierige Situation.

Nur Wertminderung allein? Damit ist das Problem am Fahrzeug aber nicht behoben.

Mein Vorschlag:

Lass dir den Rostschaden auf jeden Fall mal ausbessern und erkundige dich wie hoch der damalige Schaden gewesen ist, falls es wirklich nur der Kotflügel gewesen ist, ist das schon mehr oder weniger akzeptabel.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

@speckbear83

Wie lange liegt der Kauf zurück (wegen der Gewährleistung)?

Neee... Ist nicht. Das Verhalten ist schon mal arglistige Täuschung:

"§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste."

Dadurch gibt es ein Rücktrittsrecht:

"§ 124 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind."

Ausserdem müsste der Händler komplett Schadenersatzpflichtig sein (z.B. Mehrkosten für ein vergleichbares unfallfreies Ersatzfahrzeug von anderem Händler!

Sofort Anwalt nehmen und zurück mit der Karre oder wenigstens ordentlich Wertminderung.

ACHTUNG!!!! KEINE RECHTSBERATUNG! ICH ÜBERNEHME KEINE GEWÄHR FÜR DIE RICHTIGKEIT! DIE AUSSAGEN SPIEGELN NUR MEINE PERSÖNLICHE ABER KEINE JURISTISCHE MEINUNG WIEDER!

Gruss

Holger

am 11. November 2005 um 14:41

Zitat:

Original geschrieben von Dringi

Neee... Ist nicht. Das Verhalten ist schon mal arglistige Täuschung:

"§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste."

Dadurch gibt es ein Rücktrittsrecht:

"§ 124 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind."

Ausserdem müsste der Händler komplett Schadenersatzpflichtig sein (z.B. Mehrkosten für ein vergleichbares unfallfreies Ersatzfahrzeug von anderem Händler!

Sofort Anwalt nehmen und zurück mit der Karre oder wenigstens ordentlich Wertminderung.

ACHTUNG!!!! KEINE RECHTSBERATUNG! ICH ÜBERNEHME KEINE GEWÄHR FÜR DIE RICHTIGKEIT! DIE AUSSAGEN SPIEGELN NUR MEINE PERSÖNLICHE ABER KEINE JURISTISCHE MEINUNG WIEDER!

Gruss

Holger

interessant, du gibts das gesetz wieder und schreibst das es nur deine persönliche meinung wieder spiegelt... seltsam seltsam

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