Unfall gehabt (wer hat "erfahrung" oder kennt sich aus?)
Hallo,
ich habe eine Frage.
Es geht darum das ich im August mit meinem Freund einen Motorradunfall hatte.
Wir hatten die Maschine erst ein paar Wochen.. voller elan haben wir (das eine Mal) ohne Schutzkleidung eine Spritztour in die Stadt zum Eisessen gemacht. Er als Fahrer, ich als sozia.
So weit so gut...
30iger Zone, kein Überholverbot und ein Rentner der 25 kmh gefahren ist.. Mein freund beschließt zu überholen.
Wir beschleunigen auf 40 kmh, und sind dabei den Rentner (PKW) zu überholen, dieser merkt unser vorhaben und fährt mit 3/4 vom auto auf die Gegenfahrbahn und bremst (um uns auszubremsen).
Sein rechter hinterreifen war auf der Mittellinie als es zum Aufprall kommt.
Mein freund und ich fliegen weg.
Der Rentner steigt aus leistet IN KEINSTER WEISE erste Hilfe - also fragt nicht mal wie es uns geht oder ruft Polizei und Krankenwagen.. also wirklich gar nichts!
stattdessen geht er zu seinem auto und begutachtet den schaden (sein linker Blinker kaputt + eine beule)
Dann, weiterhin ohne nicht mal nach uns geschaut zu haben steigt er wieder ein und bewegt sein auto von der Gegenfahrbahn wieder auf die rechte bzw "Parkt" auf den Bürgersteig.
In der Kompletten zeit lagen ich und mein freund auf der Gegenfahrbahn das heißt jeder xbeliebiege Autofahrer hätte uns problemlos überfahren können.
Nungut.
Der Polizei hat er bei der Befragung angegeben er wolle in die nächste einfahrt fahren und sei deshalb ausgeschert. Schade nur das die nächste einfahrt ganz genaue 75 Meter weiter gewesen wäre.
Die Polizei schließt die Ermittlungen ab mit dem Ergebnis dass Ihm vorsatz vorgeworfen wird.
Ich hatte Schürfwunden so ziemlich überall (schlimmer an den beinen) aber wir beide haben uns nichts gebrochen.
Jetzt die Frage:
Mein Anwalt sagt:
Die Schürfwunden wären mit Schutzkleidung weniger gewesen. Was ja auch stimmt... deshalb setzt er an 2T € für mich als Schmerzensgeld und 1 T für mein freund.
Was ich aber nicht verstehe: Wenn es doch nachgewiesen ist dass er vorsätzlich gehandelt hat, keine erste Hilfe geleistet hat, und sein auto nach dem Unfall auch noch bewegt hat um es zu vertuschen....
Sollte denn nicht aufgrund dessen schon viel mehr verlangt werden und es egal sein ob wir abgesehen vom Helm Schutzkleidung trugen oder nicht?
Fehler können ja passieren aber WENN ES VORSÄTZLICH WAR, sollte doch meiner Meinung nach anders gerechnet werden, oder?
Ich weiß es war dumm keine Schutzkleidung zu tragen, ich weiß wir waren 10 kmh zu schnell, ABER er hat doch vorsätzlich den Unfall verursacht. Wird es dann nicht anders gewichtet?
Übrigens, der achsoliebe Rentner ist sogar Arzt.. soviel zur nicht geleisteten erste Hilfe.
Danke und liebe Grüße.
Beste Antwort im Thema
Ich beantworte alles, daher doppelt es sich eventuell (nicht wundern also).
Wir beschleunigen auf 40 kmh, und sind dabei den Rentner (PKW) zu überholen, dieser merkt unser vorhaben und fährt mit 3/4 vom auto auf die Gegenfahrbahn und bremst (um uns auszubremsen).
Eure Wahrnehmung. War dem wirklich so? Wirklich Vorsatz? Gibt es Zeugen (außer euch selbst)?
Der Rentner steigt aus leistet IN KEINSTER WEISE erste Hilfe - also fragt nicht mal wie es uns geht oder ruft Polizei und Krankenwagen.. also wirklich gar nichts!
stattdessen geht er zu seinem auto und begutachtet den schaden (sein linker Blinker kaputt + eine beule)
Kann passieren wenn man im Schock ist. War bei einem Unfall auf der Autobahn einer der Ersthelfer. Mit einem Golf hatte jemand Pinball zwischen den Leitplanken gespielt und war unverletzt ausgestiegen. Er hatte den Zündschlüssel in der Hand und war auf der Suche nach seinem Auto. Konnte es nur nicht finden, es sah ja "etwas" anders aus.
Das Hirn blendet manche Sachen aus -> daher ohne den weiteren Sachverhalt zu kennen (und explizit ohne ihn in Schutz nehmen zu wollen) -> eventuell Schock, sein Hirn sagte ihm nur er soll nach dem Auto schauen und es aus dem Weg stellen.
In der Kompletten zeit lagen ich und mein freund auf der Gegenfahrbahn das heißt jeder xbeliebiege Autofahrer hätte uns problemlos überfahren können.
Stimmt. Aber wenn er sich dazugestellt hätte wäre er evtl. auch mit überfahren worden. Daher spielt das nicht wirklich eine Rolle.
Der Polizei hat er bei der Befragung angegeben er wolle in die nächste einfahrt fahren und sei deshalb ausgeschert. Schade nur das die nächste einfahrt ganz genaue 75 Meter weiter gewesen wäre.
Die Polizei schließt die Ermittlungen ab mit dem Ergebnis dass Ihm vorsatz vorgeworfen wird.
Strafrechtliche Relevanz. Richtig von dir geschrieben: Vorwurf (!) von Vorsatz.
Ich hatte Schürfwunden so ziemlich überall (schlimmer an den beinen) aber wir beide haben uns nichts gebrochen.
Zivilrechtliche Forderungen.
Was ich aber nicht verstehe: Wenn es doch nachgewiesen ist dass er vorsätzlich gehandelt hat, keine erste Hilfe geleistet hat, und sein auto nach dem Unfall auch noch bewegt hat um es zu vertuschen....
Sollte denn nicht aufgrund dessen schon viel mehr verlangt werden und es egal sein ob wir abgesehen vom Helm Schutzkleidung trugen oder nicht?
Strafrecht != Zivilrecht
Und: Wieso ist es jetzt auf einmal "nachgewiesen". Ein paar Zeilen weiter oben war es noch "vorgeworfen"?
Das müsst ihr bzw. eurer Anwalt mit der Versicherung klären. Wenn euer Anwalt euch entsprechend aufgeklärt hat gibt es hier bei MT eventuell noch viele andere Meinungen, aber die haben alle Null Relevanz für eure Ansprüche und eure Verhandlungen mit der Versicherung.
Übrigens, der achsoliebe Rentner ist sogar Arzt.. soviel zur nicht geleisteten erste Hilfe.
Warum auch nicht? Dürfen Unfallverursacher nicht zum Arzt?
_____
Ich fasse zusammen: Ihr wollt mehr Geld. Warum? Weil ihr mehr Geld wollt. Ansonsten nicht wirklich begründet.
Strafrechtlich wird er (euren Angaben nach) wegen Vorsatz verfolgt. Dieser Vorsatz hat aber keinerlei Auswirkungen auf eure Verletzungen. Ob mit oder ohne Vorsatz -> die Verletzungen wären gleich ausgefallen. Das hat euch sicherlich auch euer Anwalt erklärt, richtig?
Grüße, Martin
36 Antworten
Zu dem Vorfall gibt es nur eine richtige Antwort.
Rechtsanwalt und Richter, alles andere ergibt in etwa so viel, als ob ich meinen Kühlschrank fragen würde.
Zitat:
@Yamatom59 schrieb am 20. November 2018 um 15:48:44 Uhr:
So schwer es zugegebener Maßen aus Ihrer Sicht nachzuvollziehen ist, aber das vorsätzliche Handeln des Unfallgegners hinsichtlich der Verursachung des Unfalls und das Nicht-Leisten von Erster Hilfe hat nichts mit der Höhe des Schmerzensgeld-Anspruches zu tun. Dieser bemisst sich allein aus dem Ausmass der Verletzungen und die Tatsache, dass Sie keine Schutzausrüstung getragen haben, stellt eine Eigenverschulden an den von Ihnen erlittenen Verletzungen dar, das Sie sich zu einem gewissen Prozentsatz anrechnen lassen müssen, da die Schutzkleidung gemäß der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben ist und die Verletzungen mit Schutzkleidung geringer gewesen wären. Daran ändert auch das vorsätzliche Herbeiführen des Unfalls durch Ihren Unfallgegner nichts, da das Tragen der Schutzkleidung eine Verpflichtung entsprechend den Vorschriften der StVO gewesen wäre und Sie hiergegen verstoßen haben und damit den Teil Ihrer Verletzungen, der durch die Schutzkleidung gemindert worden wäre, damit selbst verschuldet haben (Eigenverschulden aus dem Nicht-Tragen der Schutzkleidung). Dies ist geltendes Recht und somit nicht zu ändern. Ihre Argumentation ist subjektiv aus Ihrer Sicht richtig, aber objektiv nach geltendem Recht nicht zutreffend, da das Tragen von Schutzkleidung eine Ihnen als Verkehrsteilnehmer vom Gesetz auferlegte Verpflichtung ist, die auch die Folgen von Unfällen mindern soll, die jemand anders verschuldet hat. Ich wünsche Ihnen gute Besserung und es ist erfreulich, dass Ihnen nicht mehr passiert ist, wobei das Verhalten Ihres Unfallgegners absolut zu verurteilen ist und dieser auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden wird.
Nenne mir doch mal, wo genau das steht, dass Schutzkleidung "eine Verpflichtung entsprechend den Vorschriften der StVO" ist.
Jemand stellt eine Frage. Ein anderer weiss die Antwort nicht. Anstatt nichts zu sagen, setzt der andere sich hin und schreibt voller Selbstsicherheit ein langes, völlig falsches, Elaborat.
das geht dann noch so weiter mit
Zitat:
Der Vorsatz wird durch Ihre Aussage als Beifahrerin auf dem Motorrad und Ihres Freundes als Fahrer ohne weiteres zu beweisen sein.
Warum macht man soetwas?
Zitat:
@Natriumdampflampe schrieb am 21. November 2018 um 17:18:02 Uhr:
Nenne mir doch mal, wo genau das steht, dass Schutzkleidung "eine Verpflichtung entsprechend den Vorschriften der StVO" ist.
Nicht die Themen vermischen. Es geht nicht um die StVO, aber da wirst du fündig:
§ 21a Abs. 2 StVO:
Zitat:
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Damit du nicht grübeln musst wo bei einem Kraftrad der Gurt sein soll: BMW C1.
Es geht um den Anspruch von Schmerzensgeld. Zwei Urteile und Kommentare dazu:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2006 I-1 U 137/05
Zitat:
[...] Der Kläger hat sich ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom Unfalltag teilweise tiefe Schürfwunden an der linken Schulter, am linken und rechten Ellenbogens, über der Handaußenkante links, der Finger, eine Impressionsfraktur des 6 Brustwirbels, ein stumpfes Thoraxtrauma, eine HWS-Distorsion sowie eine offene Knieverletzung links zugezogen. Er befand sich vom 16.04. bis 26.04.2003 in stationärer Behandlung und war bis zum 02.05.2003 arbeitsunfähig.
Die von den Beklagten bestrittene Ursächlichkeit des Unfalls für die Schürf- und Knieverletzungen ergibt sich aus dem unstreitigen Unfallhergang, wonach der Kläger ohne Schutzkleidung vom Motorrad gestürzt und über die Straße gerutscht ist.
[...]
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war allerdings anspruchsmindernd zu berücksichtigen, dass den Kläger angesichts des Umstandes, dass er abgesehen von dem Sturzhelm keine zum Fahren eines Motorrades geeignete Schutzkleidung getragen hat und es hierdurch zumindest zu den erheblichen Schürfverletzungen sowie der Knieverletzung gekommen ist, ein erhebliches Verschulden gegen sich selbst trifft (zum Fehlen angemessener Schutzkleidung beim Motorradfahren: Senat, Urteil vom 29.10.2001, Az. 1 U 212/00).
Bei Abwägung dieser Umstände hält der Senat ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro für angemessen. [...]
https://openjur.de/u/113151.html
Landgericht Köln, Urteil vom 15.05.2013 18 O 148/08
Zitat:
[...] Das LG Köln hat mit Urteil vom 15.05.2013 (Az.: 18 O 148/08) entschieden, dass für den Einwand des Mitverschuldens grundsätzlich gilt, dass sich im Straßenverkehr für die Verkehrsteilnehmer die einzuhaltenden Schutzvorschriften nicht ausschließlich anhand der vom Gesetzgeber positiv formulierten Vorschriften ergeben. Damit hat das Gericht laut Verfasser im Grundsatz die Frage bejaht, ob das Nichttragen von Schutzkleidung durch Motorradfahrer bei einem Unfall zu einem Mitverschulden i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB führt, für den konkreten Fall jedoch festgestellt, dass sich der objektive Sorgfaltspflichtverstoß nicht ursächlich ausgewirkt hat. [...]
Grüße, Martin
Zitat:
@_einefrau schrieb am 20. November 2018 um 15:17:57 Uhr:
Hallo,ich habe eine Frage.
Es geht darum das ich im August mit meinem Freund einen Motorradunfall hatte.
Wir hatten die Maschine erst ein paar Wochen.. voller elan haben wir (das eine Mal) ohne Schutzkleidung eine Spritztour in die Stadt zum Eisessen gemacht. Er als Fahrer, ich als sozia.
So weit so gut...
30iger Zone, kein Überholverbot und ein Rentner der 25 kmh gefahren ist.. Mein freund beschließt zu überholen.
Wir beschleunigen auf 40 kmh, und sind dabei den Rentner (PKW) zu überholen, dieser merkt unser vorhaben und fährt mit 3/4 vom auto auf die Gegenfahrbahn und bremst (um uns auszubremsen).
Sein rechter hinterreifen war auf der Mittellinie als es zum Aufprall kommt.
Mein freund und ich fliegen weg.
Der Rentner steigt aus leistet IN KEINSTER WEISE erste Hilfe - also fragt nicht mal wie es uns geht oder ruft Polizei und Krankenwagen.. also wirklich gar nichts!
stattdessen geht er zu seinem auto und begutachtet den schaden (sein linker Blinker kaputt + eine beule)Dann, weiterhin ohne nicht mal nach uns geschaut zu haben steigt er wieder ein und bewegt sein auto von der Gegenfahrbahn wieder auf die rechte bzw "Parkt" auf den Bürgersteig.
In der Kompletten zeit lagen ich und mein freund auf der Gegenfahrbahn das heißt jeder xbeliebiege Autofahrer hätte uns problemlos überfahren können.
Nungut.
Der Polizei hat er bei der Befragung angegeben er wolle in die nächste einfahrt fahren und sei deshalb ausgeschert. Schade nur das die nächste einfahrt ganz genaue 75 Meter weiter gewesen wäre.
Die Polizei schließt die Ermittlungen ab mit dem Ergebnis dass Ihm vorsatz vorgeworfen wird.
Ich hatte Schürfwunden so ziemlich überall (schlimmer an den beinen) aber wir beide haben uns nichts gebrochen.
Jetzt die Frage:
Mein Anwalt sagt:
Die Schürfwunden wären mit Schutzkleidung weniger gewesen. Was ja auch stimmt... deshalb setzt er an 2T € für mich als Schmerzensgeld und 1 T für mein freund.Was ich aber nicht verstehe: Wenn es doch nachgewiesen ist dass er vorsätzlich gehandelt hat, keine erste Hilfe geleistet hat, und sein auto nach dem Unfall auch noch bewegt hat um es zu vertuschen....
Sollte denn nicht aufgrund dessen schon viel mehr verlangt werden und es egal sein ob wir abgesehen vom Helm Schutzkleidung trugen oder nicht?
Fehler können ja passieren aber WENN ES VORSÄTZLICH WAR, sollte doch meiner Meinung nach anders gerechnet werden, oder?
Ich weiß es war dumm keine Schutzkleidung zu tragen, ich weiß wir waren 10 kmh zu schnell, ABER er hat doch vorsätzlich den Unfall verursacht. Wird es dann nicht anders gewichtet?
Übrigens, der achsoliebe Rentner ist sogar Arzt.. soviel zur nicht geleisteten erste Hilfe.
Danke und liebe Grüße.
1. polizei hat recht , es war VORSETZLICH
2. anwalt hat auch recht..in DE ist nur helmpflicht , alles andere ist EURE schuld also nicht weiter heulen und draus lernen !
3. willkommen in DE und dem gesetz hier.
Ähnliche Themen
Zitat:
@X_FISH schrieb am 21. November 2018 um 23:44:07 Uhr:
Zitat:
@Natriumdampflampe schrieb am 21. November 2018 um 17:18:02 Uhr:
Nenne mir doch mal, wo genau das steht, dass Schutzkleidung "eine Verpflichtung entsprechend den Vorschriften der StVO" ist.
Nicht die Themen vermischen. Es geht nicht um die StVO, aber da wirst du fündig:§ 21a Abs. 2 StVO:
Zitat:
@X_FISH schrieb am 21. November 2018 um 23:44:07 Uhr:
Zitat:
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Damit du nicht grübeln musst wo bei einem Kraftrad der Gurt sein soll: BMW C1.
Es geht um den Anspruch von Schmerzensgeld. Zwei Urteile und Kommentare dazu:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2006 I-1 U 137/05
Zitat:
@X_FISH schrieb am 21. November 2018 um 23:44:07 Uhr:
Zitat:
[...] Der Kläger hat sich ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom Unfalltag teilweise tiefe Schürfwunden an der linken Schulter, am linken und rechten Ellenbogens, über der Handaußenkante links, der Finger, eine Impressionsfraktur des 6 Brustwirbels, ein stumpfes Thoraxtrauma, eine HWS-Distorsion sowie eine offene Knieverletzung links zugezogen. Er befand sich vom 16.04. bis 26.04.2003 in stationärer Behandlung und war bis zum 02.05.2003 arbeitsunfähig.
Die von den Beklagten bestrittene Ursächlichkeit des Unfalls für die Schürf- und Knieverletzungen ergibt sich aus dem unstreitigen Unfallhergang, wonach der Kläger ohne Schutzkleidung vom Motorrad gestürzt und über die Straße gerutscht ist.
[...]
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war allerdings anspruchsmindernd zu berücksichtigen, dass den Kläger angesichts des Umstandes, dass er abgesehen von dem Sturzhelm keine zum Fahren eines Motorrades geeignete Schutzkleidung getragen hat und es hierdurch zumindest zu den erheblichen Schürfverletzungen sowie der Knieverletzung gekommen ist, ein erhebliches Verschulden gegen sich selbst trifft (zum Fehlen angemessener Schutzkleidung beim Motorradfahren: Senat, Urteil vom 29.10.2001, Az. 1 U 212/00).
Bei Abwägung dieser Umstände hält der Senat ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro für angemessen. [...]
https://openjur.de/u/113151.html
Landgericht Köln, Urteil vom 15.05.2013 18 O 148/08
Zitat:
@X_FISH schrieb am 21. November 2018 um 23:44:07 Uhr:
Zitat:
[...] Das LG Köln hat mit Urteil vom 15.05.2013 (Az.: 18 O 148/08) entschieden, dass für den Einwand des Mitverschuldens grundsätzlich gilt, dass sich im Straßenverkehr für die Verkehrsteilnehmer die einzuhaltenden Schutzvorschriften nicht ausschließlich anhand der vom Gesetzgeber positiv formulierten Vorschriften ergeben. Damit hat das Gericht laut Verfasser im Grundsatz die Frage bejaht, ob das Nichttragen von Schutzkleidung durch Motorradfahrer bei einem Unfall zu einem Mitverschulden i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB führt, für den konkreten Fall jedoch festgestellt, dass sich der objektive Sorgfaltspflichtverstoß nicht ursächlich ausgewirkt hat. [...]
Grüße, Martin
Da steht nichts von Schutzkleidung. Und darum geht es hier ja und das wurde behauptet, dass diese vorgeschrieben sei.
Zitat:
Da steht nichts von Schutzkleidung. Und darum geht es hier ja und das wurde behauptet, dass diese vorgeschrieben sei.
So ist es, ausser dem Helm ist keine Schutzkleidung vorgeschrieben. Wobei ich nicht ohne fahre. Wobei, im Sommer habe ich es mit den Handschuhen nicht so. Beim letzten Erden hatte ich auch keine an. Aber das haben die Lenkergewichte abgefangen. Die Hände haben nichts abbekommen.😉🙄
Schutzkleidung ist NICHT vorgeschrieben - aber es kann durchaus (und wurde bereits) das Schmerzensgeld um einen gewissen Prozentsatz reduziert, wenn der Biker keine Schutzkleidung getragen hatte. Aber das hängt von div. verschiedenen Faktoren ab und kann nicht vorhergesagt werden. Jedenfalls nicht von Hobby-Juristen und nur sehr schwer von Fachleuten.
Wir hatten das Thema hier:
https://www.motor-talk.de/.../urteile-zur-schutzkleidung-t6263374.html
Zitat:
@Natriumdampflampe schrieb am 22. November 2018 um 21:23:17 Uhr:
Da steht nichts von Schutzkleidung. Und darum geht es hier ja und das wurde behauptet, dass diese vorgeschrieben sei.
Ich empfehle das Aufsuchen von einem Optiker oder gar Augenarzt. Du scheinst nicht mal die fett hervorgehobenen Abschnitte zu sehen. Schlechte Augen sind übrigens sehr gefährlich im Straßenverkehr!
Daher nochmal:
Zitat:
[...] Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war allerdings anspruchsmindernd zu berücksichtigen, dass den Kläger angesichts des Umstandes, dass er abgesehen von dem Sturzhelm keine zum Fahren eines Motorrades geeignete Schutzkleidung getragen hat und es hierdurch zumindest zu den erheblichen Schürfverletzungen sowie der Knieverletzung gekommen ist, ein erhebliches Verschulden gegen sich selbst trifft [...]
Quelle siehe oben. Diesmal extra für dich nur das "geeignete Schutzbekleidung" hervorgehoben damit du es leichter finden kannst. 🙂
Wenn dann noch der ganze Abschnitt gelesen und verstanden wurde -> wird auch klar worum es geht.
Nur zornig mit dem Fuß aufstampfen und die Augen verschließen und rufen »Ach wie gut da niemand weiß das ich nur sehe was ich will« bringt dich nicht der Realität näher.
Grüße, Martin
Ich denke, er hat das schon verstanden. Er bezieht sich auf die (tatsächlich so falsche) Behauptung, es sei gesetzlich vorgeschrieben, Schutzkleidung (über den Helm hinaus) zu tragen. Und diese Behauptung ist falsch. Ich kann auch in Unterhose und mit Helm fahren, ohne dass mir die Polizei etwas könnte.
Wenn ich mich aufs Maul packe habe ich zunächst mal nur ein Problem mit mir selbst, wenn ich meine Epidermis auf den letzten 20 Metern Straße verteile. Verboten weitgehend nackig zu fahren ist es aber trotzdem nicht.
Zitat:
@hoinzi schrieb am 23. November 2018 um 15:36:27 Uhr:
Ich denke, er hat das schon verstanden. [...]
Nur hilft das der Fragestellerin nicht weiter.
Noch als Nachtrag: Die FeV (seit 1. Mai 2014) schreibt die komplette (!) Schutzausrüstung für die Prüfungsfahrt vor (inkl. Rückenprotektor). Also nicht nur den Helm.
Zitat:
Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen. Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
Aber: Nach der Prüfung ist das mit der FeV ja erst einmal erledigt.
Zwischen 19.Januar 2013 und 31. März 2014:
Zitat:
Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk, z. B. Stiefel) tragen.
Grüße, Martin
Das ist ein wesentliches Manko der FeV, dass sie die Schutzkleidung nur während der Prüfungsfahrt vorschreibt und nicht auch während der Übungsfahrten.
Zitat:
@kandidatnr2 schrieb am 23. November 2018 um 19:23:29 Uhr:
Das ist ein wesentliches Manko der FeV, dass sie die Schutzkleidung nur während der Prüfungsfahrt vorschreibt und nicht auch während der Übungsfahrten.
Ich denke aber das in dem Fall die Fahrschulen darauf bestehen. Bei mir ist das zu lange her. Kann einer etwas dazu sagen der aktuell den Schein macht oder gemacht hat?
Ist das jetzt nicht breit genug gequatscht worden? In ein bis 2 jahren gibt es ein urteil! Oder besser gesagt auch 2.
Zitat:
@X_FISH schrieb am 23. November 2018 um 02:40:21 Uhr:
Zitat:
@Natriumdampflampe schrieb am 22. November 2018 um 21:23:17 Uhr:
Da steht nichts von Schutzkleidung. Und darum geht es hier ja und das wurde behauptet, dass diese vorgeschrieben sei.
Ich empfehle das Aufsuchen von einem Optiker oder gar Augenarzt. Du scheinst nicht mal die fett hervorgehobenen Abschnitte zu sehen. Schlechte Augen sind übrigens sehr gefährlich im Straßenverkehr!
Optiker? So?
Die Aussagen in diesem Beitrag waren:
Zitat:
[...]... da die Schutzkleidung gemäß der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben ist
[...]... da das Tragen der Schutzkleidung eine Verpflichtung entsprechend den Vorschriften der StVO
[...]... da das Tragen der Schutzkleidung eine Verpflichtung entsprechend den Vorschriften der StVO gewesen wäre und Sie hiergegen verstoßen haben
[...]... da das Tragen von Schutzkleidung eine Ihnen als Verkehrsteilnehmer vom Gesetz auferlegte Verpflichtung ist
Meine Frage auf diesen, von mir zitierten Beitrag hin, war:
Zitat:
Nenne mir doch mal, wo genau das steht, dass Schutzkleidung "eine Verpflichtung entsprechend den Vorschriften der StVO" ist.
Es gab darauf logischerweise viel belangloses Gelaber und persönliche Ansichten, aber keine konkrete Antwort, da die Behauptungen einfach nur frei erfunden waren und in der StVO selbstverständlich keinerlei Passage existiert ist, die Schutzkleidung für Motorradfahrer vorschreibt.
Wer von uns benötigt nun einen Optiker?