Urteile zur Schutzkleidung
NJW 39/2017, S. 2838
OLG München, Urteil vom 19.5.2017 – 10 U 4256/16
Kein Mitverschulden des Leichtkraftradfahrers wegen Tragens von Turnschuhen.
Neben der Urteilsveröffentlichung setzt sich der Autor in den Anmerkungen ausführlich mit dem Tragen von Motorrad-Schutzkleidung und der damit verbundenen evtl. Mithaftung auseinander.
Nur 21% aller motorisierten Zweiradfahrer überhaupt tragen eine komplette Schutzkleidung.
Interessant ist auch, dass für die Entscheidungsfindung auch das „allgemeine Verkehrsbewusstsein“ zu berücksichtigen ist. Also wird mangels einer gesetzlichen Regelung das zur Norm, was die Masse der Motorradfahrer tatsächlich macht.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Demogantis schrieb am 7. Februar 2018 um 05:17:50 Uhr:
Zitat:
@Sentenced7 schrieb am 6. Februar 2018 um 17:32:01 Uhr:
Ich will mir auch nicht vorschreiben lassen, was ich anzuziehen habe. Helm lass ich mir eingehen. Der Rest liegt im eigenen Ermessen. Und das soll auch so bleiben. Gibt genügend Zwänge auf der Welt.Und wenn du dich auf die Fresse gelegt hast, zahlst du bitte die Krankenhaus-
und Folgekosten aus eigener Tasche!
... und wenn Du Dich mit Deiner Schutzkleidung auf die Fresse legst und verletzt bist zahlst Du das bitte auch aus eigener Tasche. Du hättest ja auch das Auto nehmen können. Außerdem hoffe ich, daß Du keine Risiko-Sportarten wie Gleitschirm-Fliegen, Bergsteigen, Fußballspielen (wg. Bein-Verletzungen) oder gar Fahrradfahren machst. Oder beim Autofahren nicht schneller als 70 fährst, weil ab da wirds kritisch mit der Knautschzone. Ach ja, und beim Autofahren bitte immer mit Helm (siehe vorher).
Nee, so nicht.
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Wenn also die Mehrheit halb nackt fährt ist dies die Norm an der gemessen wird? Auch ned schlecht. 🙂
Bei den 21 % dürften vor allem Fahrer von größeren Motorrädern dabei sein. Es wird hier ja scheinbar alles an Zweirädern eingerechnet oder? Und wer fährt schon auf nem 50er Roller mit Daytona Stiefeln und Rukka Ganzkörperkondom. 🙂
....und wie definiert man "komplette Schutzkleidung "
Vermute Helm, Jacke, Hose, Handschuhe, Schuhe. Den kompletten Körper schützend. Die Frage ist noch ob Rückenprotektor dazu gehört.
Ich bin irritiert, gab es in der Hinsicht etwa mal Vorschriften? Man weiß ja nie hier bei uns in D.
Ich wusste nicht das mir vorgeschrieben wird welche Jacke ich zu tragen habe oder ob ich Turnschuhe anziehen darf🙁🙁
Geht´s noch`?
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Ich gestehen ich gehören zu den 100% - auf Kurzstrecke sind es Schuhe, Jacke, Handschuhe und Helm, auf langen Touren kommt dann noch die Hose dazu, was dann für mich eine komplette Ausrüstung wäre.
Zu meiner Verteidigung möchte ich gleich hinzufügen, dass ich nie ohne Hose fahre, nur gelegentlich ohne Schutzhose!
Mitschuld bei einem Unfall könnten doch bestenfalls ungeeignete Schuhe sein, mit denen man die bremse nicht angemessen dosieren kann, oder?
Zitat:
@kandidatnr2 schrieb am 6. Februar 2018 um 15:01:20 Uhr:
Nur 21% aller motorisierten Zweiradfahrer überhaupt tragen eine komplette Schutzkleidung.
Das halte ich noch für viel zu hoch gegriffen.
Welcher Pedelec-Fahrer hat schon eine Airbag-Weste an? Da hapert es ja schon am Integralhelm und der Schildkröte!
Und da es keine gesetzliche Regelung zu Airbag-Weste etc. gibt, halte ich es für verständlich, wenn das Gericht vom „allgemeinen Verkehrsbewusstsein“ ausgeht.
(Schließlich wird im Pkw auch kein Integralhelm und HANS-System verlangt.)
Airbagweste wird aktuell auch nicht unter „komplette Schutzkleidung“ fallen. Vermute ich zumindest
Die MotoGP fährt doch schon damit!?
Und wer weiß, ob in 10 Jahren nicht der Schleudersitz und in 20 Jahren ein Energie-Schutzschirm Stand der Technik ist...
In 20 Jahren kann ein Gericht zu einem anderen Urteil kommen.
Heute halte ich das zur Diskussion stehende Urteil für zeitgemäß.
Unter "komplette Schutzkleidung" dürften unsere Beamte die Ausrüstung der Profis verstehen - incl. feuerfester Unterwäsche.
Übrigens hab ich mal wo gelesen, daß ein Großteil der Toten im Auto durch das Tragen eines Sturzhelms vermieden werden könnte. Es ist also nur eine Frage der Zeit, bis wir mit Murmelbecher im Auto sitzen dürfen.
Und mal im Ernst: Ein Mitverschulden dürfte nur dann juristisch relevant sein wenn man BEWEISEN kann daß die Kleidung an den Verletzungen mit Schuld ist. Und da auch Schutzkleidung durchaus Grenzen kennt dürfte das u.U. schwerer werden. Ein pauschales Verurteilen kommt nicht in Frage. Jedenfalls nach meinem Rechtsverständnis.
Airbagweste ist schon praktisch, wenn man sie gerade brauchen täte und auch eine dabei hat.
So lang als vollständige Schutzkleidung keine Karosserie vorgeschrieben ist, mache ich jeden Spaß mit!
Zitat:
@Marodeur schrieb am 6. Februar 2018 um 15:04:24 Uhr:
Und wer fährt schon auf nem 50er Roller mit Daytona Stiefeln und Rukka Ganzkörperkondom. 🙂
Das mach ich nicht mal auf meinem 1300ccm Roller.
Ich fahre i.d.R. mit Dainese Kombi und Sidi Stiefeln. Außer durch die Stadt an den See.
Ich will mir auch nicht vorschreiben lassen, was ich anzuziehen habe. Helm lass ich mir eingehen. Der Rest liegt im eigenen Ermessen. Und das soll auch so bleiben. Gibt genügend Zwänge auf der Welt.
Ihr stellt genau die richtigen Fragen, die das Gericht mangels gesetzlicher Regelungen auch nicht beantworten konnte. Was ist "vollständige Schutzkleidung" und für welche motorisierten Zweiräder sollen welche Normen gelten. Für ein Mofa sollen demnach andere Normen gelten als für eine Tausender.
Vorgeschrieben ist derzeit nur der Helm.
Ausnahme hiervon ist die Fahrschulregelung nach der FeV. Für die Fahrschule ist die vollständige Schutzkleidung definiert.
Den Beamten ist es vollkommen egal, ob jemand in Unterhosen Motorrad fährt, so lange er das Licht eingeschaltet und einen Helm aufgesetzt hat.
Das ist das Einzige, das vorgeschrieben ist und das sollte jeder Motorradfahrer wissen, der im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
Bei dem Urteil geht es um Schadenersatz, also um zivilrechtliche Dinge.
Hier kann man es nachlesen, damit sollten alle Fragen und Spekulationen beantwortet sein:
http://www.gesetze-bayern.de/.../Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-112372?...