Überholen mit Behinderung
Hallo,
Muss morgen zur Zeugenaussage zur Polizei, wurde von einem anderen Verkehrsteilnehmer angezeigt.
Es war am Sonntag Abend, ich war mit dem Firmenfahrzeug (X6 M) unterwegs, und habe nach einem Waldstück nach einer Kurve auf eine lange Gerade (5 - 700 m geschätzt) überholt. Laut Polizei wird mir vorgeworfen, dass ich beim einscheren den überholten behindert habe (zu eng eingeschert) so dass er eine vollbremsung machen musste. Ausserdem wäre es vom Gegenverkehr her knapp gewesen.
Ich erinnere mich zwar an die Situation, jedoch hatte ich nicht das Gefühl dass es knapp war. Der Vordermann war innerhalb des Waldstücks (ausserorts unbegrenzt) mit ca 70-80 km/h unterwegs. Ich wollte ihn dann auf der geraden überholen, hab sofort nach der Kurve runtergeschaltet und zügig vorbei gezogen, er hat nach der Kurve auch etwas beschleunigt (wahrscheinlich nicht absichtlich) Ich habe dann eingeschert weil tatsächlich Gegenverkehr kam (war aber beim einscheren noch 150m entfernt.
Was erwartet mich auf dem Revier? Was soll ich denen erzählen? Ich war alleine, der andere hatte eine Zeugin dabei...
Beste Antwort im Thema
Das Verfahren wurde eingestellt.
Danke für die zahlreichen Antworten! Und Vorsicht im Straßenverkehr!
108 Antworten
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 3. Februar 2018 um 19:40:17 Uhr:
....
Akteneinsicht bekommst Du nur über einen Anwalt.
.....
Falsch .... 🙄
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 5. Februar 2018 um 10:03:22 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 5. Februar 2018 um 09:09:39 Uhr:
Ja, ich denke da bekommst du eine Information, was dir vorgeworfen wird, aber du bekommst kein Protokoll was der Anzeigende ausgesagt hat, damit du dir kein Gegenmärchen ausdenken kannst.
Hä? Das ist doch nicht mehr oder weniger als die bekannte Akteneinsicht (die ja gerüchteweise verlautet nur der Anwalt bekommt, stimmt aber nicht).
Natürlich muß du erst mal wissen was genau vorgefallen ist, wie willst du sonst darauf reagieren.Gruß Metalhead
Klar muss ich wissen was vorgefallen sein soll.
„Ihnen wird vorgeworfen dann und dann, genau dort, dies und jenes gemacht zu haben.“ Punkt.
Können sie sich erinnern und wie sehen sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht. Punkt.
Zitat:
@TomF31 schrieb am 5. Februar 2018 um 10:24:31 Uhr:
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 3. Februar 2018 um 19:40:17 Uhr:
....
Akteneinsicht bekommst Du nur über einen Anwalt.
.....Falsch .... 🙄
Solange die Ermittlungsakte nicht geschlossen wurde, also während der Ermittlungen gibt es da in der Regel keine Einsicht....sagt Google
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 5. Februar 2018 um 10:50:01 Uhr:
Zitat:
@TomF31 schrieb am 5. Februar 2018 um 10:24:31 Uhr:
Falsch .... 🙄
Solange die Ermittlungsakte nicht geschlossen wurde, also während der Ermittlungen gibt es da in der Regel keine Einsicht....sagt Google
Nach einer Minute schauen sagt mein Google folgendes:
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Zitat:
@TomF31 schrieb am 5. Februar 2018 um 10:53:17 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 5. Februar 2018 um 10:50:01 Uhr:
Solange die Ermittlungsakte nicht geschlossen wurde, also während der Ermittlungen gibt es da in der Regel keine Einsicht....sagt Google
Nach einer Minute schauen sagt mein Google folgendes:
...und da steht genau das was ich geschrieben habe. Ist ja irgendwie auch logisch.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 5. Februar 2018 um 10:56:00 Uhr:
Zitat:
@TomF31 schrieb am 5. Februar 2018 um 10:53:17 Uhr:
Nach einer Minute schauen sagt mein Google folgendes:
...und da steht genau das was ich geschrieben habe. Ist ja irgendwie auch logisch.
Nein, da steht das gem. § 147 Abs. 2 StPO die Akteneinsicht verweigert werden kann wenn bestimmte "Vorraussetzungen" vorliegen. In dem entsprechenden Abs. 2 steht aber auch: "in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren."
Bedeutet, das in Ausnahmefällen eine Akteinsicht (zum Teil) verweigert werden darf, in der Regel ist sie aber zu gewähren! In Abs. 4 ist dann noch aufgeführt, das für Beschuldigte ohne Anwalt die Abs. 1 - 3 entsprechend gelten!
Zitat:
@TomF31 schrieb am 5. Februar 2018 um 11:03:54 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 5. Februar 2018 um 10:56:00 Uhr:
...und da steht genau das was ich geschrieben habe. Ist ja irgendwie auch logisch.
Nein, da steht das gem. § 147 Abs. 2 StPO die Akteneinsicht verweigert werden kann wenn bestimmte "Vorraussetzungen" vorliegen. In dem entsprechenden Abs. 2 steht aber auch: "in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren."
Bedeutet, das in Ausnahmefällen eine Akteinsicht (zum Teil) verweigert werden darf, in der Regel ist sie aber zu gewähren!
Ne da steht das die Akteneinsicht verweigert werden kann wenn die Ermittlungen noch laufen.
Und jede Behörde wird sich daran halten um damit die Emittlungen nicht gefährdet werden.
Und da einfach an einem Sonntag hinzuspazieren und die Ermittlungsakte einzusehen um sich dann auf raten des Beamten mit dem Anwalt zu besprechen halte ich für ein Märchen.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 5. Februar 2018 um 11:14:39 Uhr:
Zitat:
@TomF31 schrieb am 5. Februar 2018 um 11:03:54 Uhr:
Nein, da steht das gem. § 147 Abs. 2 StPO die Akteneinsicht verweigert werden kann wenn bestimmte "Vorraussetzungen" vorliegen. In dem entsprechenden Abs. 2 steht aber auch: "in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren."
Bedeutet, das in Ausnahmefällen eine Akteinsicht (zum Teil) verweigert werden darf, in der Regel ist sie aber zu gewähren!
Ne da steht das die Akteneinsicht verweigert werden kann wenn die Ermittlungen noch laufen.
Und jede Behörde wird sich daran halten um damit die Emittlungen nicht gefährdet werden.Und da einfach an einem Sonntag hinzuspazieren und die Ermittlungsakte einzusehen um sich dann auf raten des Beamten mit dem Anwalt zu besprechen halte ich für ein Märchen.
Boah, das steht da eben nicht, da steht nichts von "wenn die Ermittlungen noch laufen" sondern "wenn das Ermittlungsergebnis gefährdet ist!" Desweiteren steht in Abs. 2 "in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren." Und dann steht im § 147 StPO noch, das über die Verweigerung zur Akteneinsicht der ermittelnde Staatsanwalt oder das Gericht entscheiden. Da es in so einem Fall aber weder einen ermittelnden Staatsanwalt gibt noch ein Gericht zuständig ist, kann hier noch viel schwerer eine Akteneinsicht verweigert werden ... und weiter steht da auch nicht, das NUR Anwälte Akteneinsicht beantragen dürfen (das war nämlich das einzige was ich grundsätzlich als falsch bezeichnet habe!)
Im übrigen ist der TE nicht am Sonntag da einmarschiert um seine Akten einzusehen, sondern weil er eine (Ein)Ladung von der Polizei erhalten hat! Und der Beamte hat da in der Regel die Akten am Tisch liegen!
Zitat:
@TomF31 schrieb am 5. Februar 2018 um 11:20:11 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 5. Februar 2018 um 11:14:39 Uhr:
Ne da steht das die Akteneinsicht verweigert werden kann wenn die Ermittlungen noch laufen.
Und jede Behörde wird sich daran halten um damit die Emittlungen nicht gefährdet werden.Und da einfach an einem Sonntag hinzuspazieren und die Ermittlungsakte einzusehen um sich dann auf raten des Beamten mit dem Anwalt zu besprechen halte ich für ein Märchen.
Boah, das steht da eben nicht, da steht nichts von "wenn die Ermittlungen noch laufen" sonder "wenn das Ermittlungsergebnis gefährdet ist!" Desweiteren steht in Abs. 2 "in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren." Und dann steht im § 147 StPO noch, das über die Verweigerung zur Akteneinsicht der ermittelnde Staatsanwalt oder das Gericht entscheiden. Da es in so einem Fall aber weder einen ermittelnden Staatsanwalt gibt noch ein Gericht zuständig ist, kann hier noch viel schwerer eine Akteneinsicht verweigert werden ... und weiter steht da auch nicht, das NUR Anwälte Akteneinsicht beantragen dürfen (das war nämlich das einzige was ich grundsätzlich als falsch bezeichnet habe!)
Im übrigen ist der TE nicht am Sonntag da einmarschiert um seine Akten einzusehen, sondern weil er eine (Ein)Ladung von der Polizei erhalten hat! Und der Beamte hat da in der Regel die Akten am Tisch liegen!
Ich konnte nirgendwo lesen, das der TE eine Einladung für einen Sonntag hatte.
Aber vllt. kann ja mal ein „Insider“ was zur Einsicht des Beschuldigten in die Ermittlungsakte während der Ermittlungen sagen.
Ich habe mir sagen lassen, dass Polizeireviere auch am Sonntag besetzt sein sollen.
Zitat:
@TomF31 schrieb am 5. Februar 2018 um 10:24:31 Uhr:
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 3. Februar 2018 um 19:40:17 Uhr:
....
Akteneinsicht bekommst Du nur über einen Anwalt.
.....Falsch .... 🙄
Ich weiss das es falsch ist. Natürlich kann auch der Beklagte Akteneinsicht bekommen. Nur nicht beim Vernehmungstermin. Die Akteneinsicht muss beantragt werden und das kann bei Privatpersonen schon einmal dauern und dauern und dauern.
Und dann musst Du als Privatperson auch noch zur zuständigen Behörde und darfst Dir die Akten ansehen.
Das ganze natürlich nur eingeschränkt, da ja meist die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.
Da der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, wird er meist auch die komplette Akte sehen dürfen,
darf aber theoretisch nicht alles seinem Mandanten sagen. ( ist zwar sinnfrei, aber es wird so gehandhabt )
Der Aufwand als Privatperson lohnt sich meist nicht.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 5. Februar 2018 um 11:27:25 Uhr:
Zitat:
@TomF31 schrieb am 5. Februar 2018 um 11:20:11 Uhr:
Boah, das steht da eben nicht, da steht nichts von "wenn die Ermittlungen noch laufen" sonder "wenn das Ermittlungsergebnis gefährdet ist!" Desweiteren steht in Abs. 2 "in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren." Und dann steht im § 147 StPO noch, das über die Verweigerung zur Akteneinsicht der ermittelnde Staatsanwalt oder das Gericht entscheiden. Da es in so einem Fall aber weder einen ermittelnden Staatsanwalt gibt noch ein Gericht zuständig ist, kann hier noch viel schwerer eine Akteneinsicht verweigert werden ... und weiter steht da auch nicht, das NUR Anwälte Akteneinsicht beantragen dürfen (das war nämlich das einzige was ich grundsätzlich als falsch bezeichnet habe!)
Im übrigen ist der TE nicht am Sonntag da einmarschiert um seine Akten einzusehen, sondern weil er eine (Ein)Ladung von der Polizei erhalten hat! Und der Beamte hat da in der Regel die Akten am Tisch liegen!
Ich konnte nirgendwo lesen, das der TE eine Einladung für einen Sonntag hatte.
Aber vllt. kann ja mal ein „Insider“ was zur Einsicht in die Ermittlungsakte während der Ermittlungen sagen.
Also ich will mich jetzt nicht als großer "Insider" ausgeben den du hier verlangst, aber ich habe in den 90ern eine Ausbildung bei der "Rennleitung" abgeschlossen. Im späteren Verlauf war ich dann noch an der ein oder anderen Strafvollstreckungskammer in Bayern tätig bevor ich mich dann entgültig dem Staat und Justiz entsagt habe. Ist zwar alles schon einige Zeit her, aber das ein oder andere ist dann doch schon hängengeblieben! Vor allem wie man so einen Paragraphen (z.B. in der StPO) liest! 😉
Zitat:
@AMenge schrieb am 5. Februar 2018 um 11:27:52 Uhr:
Ich habe mir sagen lassen, dass Polizeireviere auch am Sonntag besetzt sein sollen.
Ja die Größeren, die Einsatzzentralen, aber die Sachbearbeiter wird man nicht antreffen.
Desweiteren habe ich mir sagen lassen, das man die Einsicht beantragen muss und das Ermittlungsprotokoll nicht einfach mal so bei der Vernehmung unter die Nase gehalten bekommt.
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 5. Februar 2018 um 11:28:28 Uhr:
Zitat:
@TomF31 schrieb am 5. Februar 2018 um 10:24:31 Uhr:
Falsch .... 🙄
Ich weiss das es falsch ist. Natürlich kann auch der Beklagte Akteneinsicht bekommen. Nur nicht beim Vernehmungstermin. Die Akteneinsicht muss beantragt werden und das kann bei Privatpersonen schon einmal dauern und dauern und dauern.
Und dann musst Du als Privatperson auch noch zur zuständigen Behörde und darfst Dir die Akten ansehen.
Das ganze natürlich nur eingeschränkt, da ja meist die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.
Der Aufwand als Privatperson lohnt sich meist nicht.
Nein, auch das stimmt so nicht!
Wenn du eine (Ein)Ladung zu einer Aussage bei so einer Sache bekommst, dann kannst du ganz einfach den ermittelnden Beamten fragen ob du Akteineinsicht bekommen kannst. Die hat der als Sachbearbeiter nämlich im Idealfall vorliegen. Und da es in so einem Fall weder einen Staatsanwalt oder ein Gericht gibt welches über die Akteineinsicht entscheidet, obliegt diese Entscheidung dann dem Beamten vor Ort!
Und nochmal: Es gibt bei der Akteneinsicht KEINEN Unterschied zwischen Anwalt und Beschuldigtem! In den Absätzen 1 - 3 wird erklärt wie sich die Akteneinsicht mit Anwalt verhält und in Abs. 4 wird dann darauf hingewiesen das für Beschuldigte ohne Anwalt die Absätze 1 - 3 entsprechend gelten!
Der TE hat überhaupt keine Akteneinsicht beantragt! Er ist einer Einladung durch den zuständigen Beamten gefolgt und hat mit diesem ein Gespräch geführt. Ganz einfache Sache. Und wenn du nicht so viel falsch interpretieren würdest, dann müsstest du dem TE auch keine Märchenstunde vorwerfen.