Telefonsteuergerät defekt garantie?!?
Hallo zusammen
Ich berichte euch einmal mein anliegen,
Vor 4. Wochen hab ich mir endlich einen
Gebrauchten a6 3.0 tfsi EZ 12/08 vom audi händler gegönnt 🙂
Soweit so gut!
Da auch ein Telefon mit an bord ist hab ich mir eine multi sim geholt jedoch
Klappt das mit dem telefonieren einfach nicht es kam immer die meldung "Bitte warten" im mmi! Heute war mein auto nun beim freundlichen, der meine das "steuergerätchen" 😉 Vom telefon sei kaputt..!
jetzt meine frage, gehört so ein "steuergerätchen" zur garantie oder nicht? Ich mein ich hab das fahrzeug gerade mal 4 wochen und vom verkäufer wurde mir ja versichert, auch schriftlich das alles okay ist..!
67 Antworten
Hallo heut nachmittag hab ich nochmal mit meiner werkstatt (nicht verkäufer) geredet der meinte jetzt wieder gewährleistung ja, aber da es ein gebrauchtes fahrzeug ist wird die gewährleistung nicht 100% des schaden sondern nur ein teil übernehmen ..! ich kapiers jetzt dann nicht mehr..! ^^ nochmal:
auto am 14.04.2012 abgeholt
Bj 12/08
km: 105.000
Laut übergabeprotokoll geht telefon!
Ca. Eine woche nach kauf das erste mal im tel. Menü gewesen
Telefonbucheintäge des vorgängers gelöscht.
Am folgetag versucht mein handy bzw. Autotelefon mit mmi zu verbinden
Nix passiert nur die meldung "bitte warten" sonst NIX!
Verkäufer angerufen, der meinte glaub ich bin zu doof und soll mal zum freundlichen um die ecke!
der ja nun festgestellt hat wie schon beschrieben!
achja und heute sind im rücklicht zwei leds ausgefallen...! Tolle wurst..! 🙁
Rücklicht muss ersetzt werden...gehen nach und nach mehr kaputt bis zum total ausfall.
Mit dem Telefstg weißt du ja eigentlich was du tun kannst....mal beim Anwalt des Vertrauens anrufen und beraten lassen....die kennen sich am besten aus. Mit diesem wissen kannst du der Werkstatt oder dem Verkäufer viel sicherer gegenüber treten.
mfg Senti
Zitat:
Original geschrieben von Chris8866
Hallo heut nachmittag hab ich nochmal mit meiner werkstatt (nicht verkäufer) geredet der meinte jetzt wieder gewährleistung ja, aber da es ein gebrauchtes fahrzeug ist wird die gewährleistung nicht 100% des schaden sondern nur ein teil übernehmen ..! ich kapiers jetzt dann nicht mehr..! ^^ nochmal:auto am 14.04.2012 abgeholt
Bj 12/08
km: 105.000Laut übergabeprotokoll geht telefon!
Ca. Eine woche nach kauf das erste mal im tel. Menü gewesen
Telefonbucheintäge des vorgängers gelöscht.
Am folgetag versucht mein handy bzw. Autotelefon mit mmi zu verbinden
Nix passiert nur die meldung "bitte warten" sonst NIX!
Verkäufer angerufen, der meinte glaub ich bin zu doof und soll mal zum freundlichen um die ecke!
der ja nun festgestellt hat wie schon beschrieben!
achja und heute sind im rücklicht zwei leds ausgefallen...! Tolle wurst..! 🙁
Ich suche dir mal morgen hierzu ein Paar Urteile raus.
Auch wenns zum verkaufszeitpunkt funktioniert hat?! Ja werd ich wohl auch machen..! bekomm solangsam en hals...!
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Chris8866
Auch wenns zum verkaufszeitpunkt funktioniert hat?! Ja werd ich wohl auch machen..! bekomm solangsam en hals...!
Klingt jetzt blöd...aber in den ersten 6 Monaten muss er Dir das beweisen...in den folgenden 6 Monaten wärst Du dann in der Beweispflicht. 😉
Zitat:
Original geschrieben von Chris8866
Okay und dieses tolle übergabeprotokoll zählt nicht als beweis?! Dort ist ja alles aufgelistet..!?
mhhhhh....weiss nicht....*schulterzuckt*
😁 okay...! denk der anwalt bleibt mir da ohnehin nicht erspart dann bin ich auf der sicheren seite und weiß wo ich dran bin.
Ich sehe das so: beim A6 FL ist das Telefonsteuergerät im Steuergerät für Informationselektronik I integriert, das wiederum Hauptbestandteil des serienmäßigen MMI ist. Ohne funktionierenden MMI lässt sich das halbe Auto nicht steuern. Damit gehört das Steuergerät zur Fahrzeugelektronik.
Wenn das Telefon überprüft wurde, müsste doch ein Telefon gespeichert sein (Bluetooth)
Hast du schon mal ein anderes Handy gekoppelt? welchen Softwarestand hast du?
Ja hab schon drei handy versucht zu koppeln sowie das in der armlehne befindliche telefon..! und bekomm nie ne verbindung..! Auch der chefmechaniker versuchte beim ersten besuch sein handy zu koppeln, ging auch nicht..!
softwareversion?! Hmm kp wo seh ich das?
Dazwischen hat es aber schon einige Updates gegeben, lass das mal aktualisieren auf K0206, dabei wird alles zurückgesetzt, eventuell funktioniert danach das Telefon auch wieder.
Zitat:
Original geschrieben von Chris8866
😁 okay...! denk der anwalt bleibt mir da ohnehin nicht erspart dann bin ich auf der sicheren seite und weiß wo ich dran bin.
Wie angekündigt, habe ich keine Urteile mehr zu diesem Thema finden können. Allerdings lässt sich die Argumentation des Landgerichts Münster in der von mir zuvor zitierten Entscheidung ohne Weiteres auf deinen Fall übetragen. Das Landgericht Münster führt hierzu wie folgt aus:
"Eine Kostenbeteiligung des Klägers durch Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" verbietet nach Überzeugung der Kammer der Grundsatz, dass die Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung kostenlos zu erfolgen hat (so auch Beck’scher Online-Kommentar-Faust, Stand 01.02.2007, § 439 BGB Rn.23). Hierfür spricht insbesondere, dass bei Anerkennung eines Abzugs "neu für alt" dem Käufer eine Wertverbesserung mit Ausgleichspflicht geradezu aufgedrängt würde (vgl. MüKo-Westermann, 4. Auflage 2004, § 439 BGB Rn.16), was für ihn im Ergebnis einer Erhöhung des Kaufpreises gleichkäme (Staudinger-Matusche/Beckmann, § 439 BGB Rn.23). Diese könnte dazu führen, dass es einem Käufer aus finanziellen Gründen unmöglich wird, eine Nachbesserung durchführen zu lassen, so dass er trotz noch bestehender Gewährleistungsrechte nicht in der Lage wäre, die Kaufsache zu nutzen (vgl. Tiedtke/Schmitt, Probleme im Rahmen des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs, Teil II, DStR 2004, 2060, 2061).
Eine Kostenbeteiligung des Käufers an den Kosten einer Nachbesserung hat auch der Europäische Gerichtshof jüngst in seinem sog. "Quelle-Urteil" (Urteil vom 17.04.2008, in: NJW 2008, 1433, 1434) abgelehnt. Er stellt fest, dass die gewollte "Garantie der Unentgeltlichkeit" der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsguts bedeute, dass jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes des Verbrauchsguts ausgeschlossen sei.
Soweit von einzelnen Stimmen der Literatur (Reinking, Neues Kaufrecht und Autokauf, in: DAR 2002, 18, 19) eine Pflicht des Käufers zur Kostenbeteiligung in den Fällen bejaht wird, in denen er Kosten einspart, die er andernfalls sicher hätte aufwenden müssen, wie etwa Kosten eines Wartungsdienstes oder Kosten für Betriebsmittel und die Erneuerung von Verschleißteilen, kann diese Frage dahinstehen, da es sich vorliegend nicht um eine derartige Konstellation handelt. Zwar ist davon auszugehen, dass ein neues Getriebe noch eine weitere Strecke bzw. einen längeren Zeitraum unbeschadet überstehen dürfte, als das von dem Kläger ursprünglich mit einer Kilometerleistung von immerhin gut 133.000 km gebraucht gekaufte Getriebe. Offen ist jedoch, ob der Kläger die Kosten für den Austausch des mit dem Fahrzeug erworbenen gebrauchten Getriebes in der Zukunft "sowieso" hätte aufwenden müssen. Denn es ist nicht absehbar, ob der Kläger das Fahrzeug, wäre der streitgegenständliche Mangel nicht aufgetreten, so lange genutzt hätte, dass irgendwann das Getriebe ausgefallen wäre und hätte ausgetauscht werden müssen, und ob der Kläger dann diese Kosten auf sich genommen und das Fahrzeug weiterhin benutzt hätte. Auch dass das gebrauchte Getriebe früher ausgefallen wäre als das nunmehr eingebaute neue Getriebe, mag möglich sein, jedoch nicht derart wahrscheinlich, dass es sich bei dem Austausch um "Sowieso-Kosten" des Klägers gehandelt hätte (vgl. zu dem vergleichbaren Fall eines ausgetauschten Turboladers OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006, AZ 28 U 164/05, in: Beck RS 2006, 07007).
Das Argument, dass ein Nachbesserungsanspruch nicht weiter reichen dürfe, als ein Schadensersatzanspruch, in den ersterer nach Fristablauf umschlagen könne, (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rdnr. 346 - wohl bereits überholt durch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage, Rdnr. 403) entkräftet die gegen einen Wertausgleich sprechenden Gesichtspunkte ebenfalls nicht. Zudem haben die verschiedenen dem Käufer zustehenden Gewährleistungsrechte sämtlich einen unterschiedlichen Inhalt und eine unterschiedliche Zielrichtung, so dass die Ansicht, ein Gewährleistungsrecht dürfe für den Käufer nicht günstiger sein als das andere, die Kammer nicht überzeugt.
Gleiches gilt für die Befürchtung, dass ein unterbleibender Ausgleich "neu für alt" den Verkäufer zu einer Nachbesserung mit gebrauchten Ersatzteilen animieren könne. Der Einbau gebrauchter Ersatzteile in ein gebraucht erworbenes Fahrzeug ist, wie der vorliegende Fall zeigt, durchaus üblich, wenn solche Teile greifbar sind. Denn die Beklagte trägt vor, zunächst versucht zu haben, ein gebrauchtes passendes Getriebe zu erhalten. Diese Vorgehensweise ist, soweit das gebrauchte Ersatzteil funktionsfähig ist und keine Verschlechterung gegenüber dem Zustand der Kaufsache bei Kaufvertragsschluss darstellt, auch nicht zu beanstanden.
(LG Münster, Urteil vom 13.05.2009, Az.: 1 S 29/09, zitiert in Juris).
Dies bedeutet, dass der Verkäufer des Fahrzeugs wohl berechtigt ist, bei der Reparatur auf ein gebrauchtes Teil zurückzugreifen. Allerdings darf er von dir, selbst wenn ein Neuteil eingebaut wird, keine zusätzlichen Kosten für dieses Teil verlangen.
Zitat:
Original geschrieben von Chris8866
Auch wenns zum verkaufszeitpunkt funktioniert hat?! Ja werd ich wohl auch machen..! bekomm solangsam en hals...!
Wie schon mehrfach von anderen geschrieben, selbst wenn das Teil bei der Übergabe ordnungsgemäß funktioniert hat und der Fehler erst innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auftritt, wird gesetzlich vermutet, dass die Ursache für diesen Fehler bereits beim Kauf vorgelegen hat. D.h. der Händler, wenn er nicht nachbessern will, muss in dieser Zeit beweisen, dass bei der Übergabe des Fahrzeugs keine Ursache für den (erst später aufgetretenen) Fehler vorgelegen hat.