Tagfahrlicht rechtliches...

VW Passat B6/3C

Hallo Gemeinde,

ich habe wie etliche andere das "Problem", dass mein dicker bei JEDER Lichtschalterstellung (außer Standlicht) die Xenonscheinwerfer an sind. Das stört mich sehr und deshalb war ich bei meinem unkompetenten und un🙂 der mir den Wagen vor 3 Wochen verkauft hat!

Der sagt, dass es nicht möglich sei das weg zu programmieren und wenn es das wäre würde meine Betriebserlaubnis erlischen!
Mir fehlen aber ein wenig die Argumente dagegen und er weigert sich das zu tun!

Meine Frage: KANN ER DAS WEGPROGRAMMIEREN, ODER NICHT?

Ich bin gelernter Elektroniker und was ich nicht verstehe ist, dass die Stellung "0" nicht einfach auch NULL - AUS - KEIN LICHT - bedeutet?

Gibt es irgendwo zu lesen, was erlaubt ist und was nicht?

Danke für eure Mühen im Voraus!

Tom

28 Antworten

also wegcodieren und gut is

Sobald eine Kennzeichnung für TFL auf den Scheinwerfern angebracht ist gilt §49a StVZO
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein.

Zitat:

Original geschrieben von Ibo82


Sobald eine Kennzeichnung für TFL auf den Scheinwerfern angebracht ist gilt §49a StVZO

Das ist falsch, andersrum ist richtig:

Wenn eine lichttechnische Einrichtung vorhanden ist, muss sie zugelassen oder für zulässig erklärt sein und mit einem Zulassungskennzeichen ausgestattet sein.

Lies doch einfach den §49a, da steht es doch richtig drin.

Es gibt viele Fahrzeuge, etwa 90%, die wären nach Deiner Definition unzulässig.

Zitat:

Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein.

Vorhandene lichttechnische Einrichtungen müssen ...

Das Vorhandensein orientiert sich aber nicht am Prüfkennzeichen.

Und was vorhanden ist muss auch funktionsfähig sein. Allerdings darf man TFL nicht mit Dauerfahrlicht und dauerhaft eingeschaltetem Abblendlicht verwechseln.

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Zitat:

Original geschrieben von Ibo82


Und was vorhanden ist muss auch funktionsfähig sein.

Ja, aber ein vorhandenes Prüfzeichen ist kein Nachweis einer vorhandenen lichttechnischen Einrichtung.

Symetrisch aufgebaute Rückleuchten haben auch auf der "falschen" Seite eine Lichtkammer für die Nebelschlussleuchte und das entsprechende Prüfzeichen außen auf der Lichtscheibe, nur die Fassung im Lampenträger ist verblendet, dass keine Lampe eingesteckt werden kann.

Egal ob Rechts- oder Linksverkehr, es müssen nicht unterschiedliche Leuchten gebaut und verbaut werden. Es kommt bei der Endmontage nur eine Kappe in die "falsche" und eine Lampe in die "richtige" Seite.

Abbiegelicht bei vielen Fahrzeugen identisch gehandhabt:
Scheinwerfer trägt Zulassungskennzeichen, jedoch wird die Lampe nicht eingesteckt (zB. Peugeot), oder das Abbiegelicht nicht codiert (zB. Mercedes), wenn Abbiegelicht nicht als Einzelposition oder Bestandteil eines Paket mitbestellt wird.

Nach Deiner Argumentation völlig unzulässig, weil zwar eine Kennzeichnung vorhanden aber keine Funktion existiert.

Mit diesem "Trick" kann man zB. auch völlig legal nicht funktionierende Nebelscheinwerfer für eine HU "umwandeln":
Lampe raus und Zuleitung entfernen, schon handelt es sich nicht mehr um eine lichttechnische Einrichtung - die funktionieren muss, sondern nur noch um ein Zierteil ohne technisch notwendige Funktion.
Kannst Du jeden Prüfer oder Sachverständigen fragen.

Allerdings sind bei Tagfahrlicht separate Lampen bzw Birnen verbaut. Also müssen diese funktionieren. Es sei denn, sie werden wie du geschrieben hast herausgenommen und die Kabel abgebaut. Aber ein alleiniges herauscodieren ist somit nicht zulässig.

Zitat:

Original geschrieben von Ibo82


Aber ein alleiniges herauscodieren ist somit nicht zulässig.

Nochmal:

Wo steht das?

Bei Mercedes ist das Abbiegelicht ein Scheinwerfer mit Doppelfunktion Nebelscheinwerfer-Abbiegelicht, er hat beide Prüfkennzeichen außen auf dem Scheinwerferglas und Abbiegelicht bzw. das Nichtvorhandensein bei "kleinen" Ausstattungen ist eine reine Codierung.

Bei einigen Opel, BMW und anderen ist das Abbiegelicht mittels einer Blende im Xenonsystem realisiert. Der Scheinwerfer hat immer das Zulassungskennzeichen, aber ohne "mitgekaufte" Zusatzfunktion ein anderes Innenleben, was von außen jedoch nicht erkennbar ist.

Es ist selbst für einen Prüfer nicht am Scheinwerfer erkennbar, ob Abbiegelicht zwar vorhanden ist aber die bewegliche Blende wegen eines Defektes nicht hoch klappt, oder ob diese Blende grundsätzlich starr ist, weil keine Abbiegelichtfunktion vorhanden ist.

Das soll alles unzulässig sein?

Gut das ihr es jetzt geklärt habt!

Kurze Antwort, auf die Frage des Themenerstellers.
Lass es rauscodieren! Fertig. Die Regelung über TFL betreffen deinen Passat nicht, da er bereits 2007 zugelassen wurde! Nur weil du das Auto jetzt gekauft hast, heißt es nicht das dieses gleich der Regelung unterfällt, da wie festgestellt kein Neufahrzeug! Desweiteren, und das will ich jetzt allgemein anführen, gilt ein Rückwirkungsverbot von neuen Gesetzesnormen und Verordnungen, sonst müsste sich ja jeder jetzt gedanken über TFL machen.

In diesem Sinne, schönen abend noch.

Bei den Kennzeichnungen muss ich dir recht geben.

Und nochmal: §49a StVZO

Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein.

Du solltest mal anfangen zwei Dinge zu unterscheiden:
Tagfahrlicht/leuchten: separate Birnen bzw Leuchten. Diese müssen ja laut deinem Nebelscheinwerfertrick ausgebaut werden. Also hast du es ja schon selbst belegt.

Dauerfahrlicht: Abblendlicht, das bei Lichtschalterstellung 0 leuchtet. Reine Codiersache. Also auch legal durch herauscodieren deaktivierbar. Brauch ich net zu belegen, da du mir hierbei ja bestimmt zustimmst.

Mei um was hier wieder diskutiert wird! Die Regelungen für TFL sind sind für den TE völlig uninteressant.

Er hat überhaupt kein TFL sondern Dauerfahrlicht!

Und dieses kann und darf man auf jeden Fall entfernen.

Allerdings @TE dürfen die Händler die Codierung wirklich nicht mehr ändern!
Daher jemanden mit VCDS suchen und gut ist.

Zitat:

Original geschrieben von Alex679



Er hat überhaupt kein TFL sondern Dauerfahrlicht!

Und dieses kann und darf man auf jeden Fall entfernen.

Da stimm ich dir vollkommen zu.

Zitat:

Original geschrieben von Ibo82


Dauerfahrlicht: Abblendlicht, das bei Lichtschalterstellung 0 leuchtet. Reine Codiersache. Also auch legal durch herauscodieren deaktivierbar. Brauch ich net zu belegen, da du mir hierbei ja bestimmt zustimmst.

Richtig,

nur vor 4 Stunden warst Du der Meinung, dass dies nicht nur illegal ist, sondern auch die BE des Fahrzeugs erlischt und Du warst es auch, der munter TFL und Dauerfahrlicht durcheinander geschmissen hat.
😁

Alles klar...

Ich danke euch! Ich werd es einfach rauskodieren lassen und gut ^^

Danke Tom

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von Ibo82


Dauerfahrlicht: Abblendlicht, das bei Lichtschalterstellung 0 leuchtet. Reine Codiersache. Also auch legal durch herauscodieren deaktivierbar. Brauch ich net zu belegen, da du mir hierbei ja bestimmt zustimmst.
Richtig,

nur vor 4 Stunden warst Du der Meinung, dass dies nicht nur illegal ist, sondern auch die BE des Fahrzeugs erlischt und Du warst es auch, der munter TFL und Dauerfahrlicht durcheinander geschmissen hat.
😁

Zum Glück war ich da net der einzige, der es zwischendurch durcheinander geschmissen hat😁

Schieben wir es auf die späte Uhrzeit😉

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