Tagfahrlicht- angemessen preiswert

Mercedes SLK R170

.....über Tagfahrlicht zu diskutieren ist müssig- es hat sich durchgesetzt.
Also sollten wir uns mit Nachrüstung beschäftigen, um in zu sein.
Wenn ich allerdings die Preise sehe- gerade habe ich mal für LED Nachrüsten im Rücklicht 215 € gesehen, das ist deutlich überzogen, denn es geht auch preiswert und gut.

Meine Lösung hat gerade mal 11€ gekostet. Dafür lohnt es sich in Ebay suchen oder zu googeln.
Die 11 € setzen sich wie folgt zusammen.
Zuerst habe ich die LEDs für 1 € ( + Porto) gefunden und bekommen. Sie waren schnell unterm Scheinwerfer auf den Gummis angeklebt.
Zusätzlich ein Relais aus der Bastelkiste angeschlossen- (kostet auch nicht mehr als noch einmal 1- 2 €), damit die LEDs ausgehen, sobald Stand - oder Abblendlicht eingeschaltet wird.
Etwas ärgerlich war, nach 2 Monaten war eine der 15 LEDs def. , für 1 € ok, aber beim Ersatzsuchen kam die Überraschung
... siehe da , die cleveren Chinesen hatten eine ABE Nr. aufgedruckt.
Mit der Nr. kostet der Spass imerhin das 10 fache.
Also die gekauft. Der TÜV hat nichts moniert.
Ob die unten angebrachten teuren Zusatzleuchten besser aussehen, ist Geschmacksache, mich freut meine angemessen preiswerte Lösung!
Gruß
Hilinfo

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Hilinfo


.....über Tagfahrlicht zu diskutieren ist müssig- es hat sich durchgesetzt.
Also sollten wir uns mit Nachrüstung beschäftigen, um in zu sein.
Wenn ich allerdings die Preise sehe- gerade habe ich mal für LED Nachrüsten im Rücklicht 215 € gesehen, das ist deutlich überzogen, denn es geht auch preiswert und gut.

Meine Lösung hat gerade mal 11€ gekostet. Dafür lohnt es sich in Ebay suchen oder zu googeln.
Die 11 € setzen sich wie folgt zusammen.
Zuerst habe ich die LEDs für 1 € ( + Porto) gefunden und bekommen. Sie waren schnell unterm Scheinwerfer auf den Gummis angeklebt.
Zusätzlich ein Relais aus der Bastelkiste angeschlossen- (kostet auch nicht mehr als noch einmal 1- 2 €), damit die LEDs ausgehen, sobald Stand - oder Abblendlicht eingeschaltet wird.
Etwas ärgerlich war, nach 2 Monaten war eine der 15 LEDs def. , für 1 € ok, aber beim Ersatzsuchen kam die Überraschung
... siehe da , die cleveren Chinesen hatten eine ABE Nr. aufgedruckt.
Mit der Nr. kostet der Spass imerhin das 10 fache.
Also die gekauft. Der TÜV hat nichts moniert.
Ob die unten angebrachten teuren Zusatzleuchten besser aussehen, ist Geschmacksache, mich freut meine angemessen preiswerte Lösung!
Gruß
Hilinfo

Warum sollte man sich mit der Nachrüstung beschäftigen um IN zu sein ?? Ich bin immer für Orginalität. Es verschandelt jedes Auto und beim Wiederverkauf wird man es spüren, wenn man zuviel verändert. Wenn unsere SLK's mal in ein paar Jahren zu den Liebhaberautos/ Youngtimer gehören, werden die Leute kopfschüttelnd davor stehen und sagen: " Nein , das geht gar nicht".

19 weitere Antworten
19 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von ramidur


... ich bin Mitarbeiter beim TÜV Pfalz

als was denn 😉

Zitat:

und kenne demzufolge die StVo ganz gut.

Mag ja sein, aber die StVO ist so ziemlich die einzige Vorschrift, die absolut garnichts mit diesem Thema zu tun hat.

StVZO, StVG, ECE-R48, -R87, -R91, 76/756/EWG sind doch wohl die dafür in Betracht kommenden, technischen Regelwerke.

Diese LED-Streifen sind und bleiben unzulässig:

- für eine zulässige weiße, nach vorn wirkende Begrenzungs- oder Umrissleuchte (umgangssprachlich "Standlicht"😉, ist das Prüfkennzeichen "A" auf der Leuchte notwendig.

- für ein zulässiges Tagfahrlicht ist das Prüfkennzeichen "RL" auf der Leuchte notwendig.

Hier ist weder das Eine noch das Andere vorhandene, somit wird eine unzulässige lichttechnische Einrichtung genutzt und das ist illegal.

Dass dies für einige auch sch...egal ist, mag ja sein, das ist ein anderes Thema und nichts mit zulässig zu tun.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von ramidur


... ich bin Mitarbeiter beim TÜV Pfalz
als was denn 😉

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

und kenne demzufolge die StVo ganz gut.

Mag ja sein, aber die StVO ist so ziemlich die einzige Vorschrift, die absolut garnichts mit diesem Thema zu tun hat.

StVZO, StVG, ECE-R48, -R87, -R91, 76/756/EWG sind doch wohl die dafür in Betracht kommenden, technischen Regelwerke.

Diese LED-Streifen sind und bleiben unzulässig:

- für eine zulässige weiße, nach vorn wirkende Begrenzungs- oder Umrissleuchte (umgangssprachlich "Standlicht"😉, ist das Prüfkennzeichen "A" auf der Leuchte notwendig.

- für ein zulässiges Tagfahrlicht ist das Prüfkennzeichen "RL" auf der Leuchte notwendig.

Hier ist weder das Eine noch das Andere vorhandene, somit wird eine unzulässige lichttechnische Einrichtung genutzt und das ist illegal.

Dass dies für einige auch sch...egal ist, mag ja sein, das ist ein anderes Thema und nichts mit zulässig zu tun.

Roadwin,

Du glaubst dich im Recht, egal was andere dazu beitragen.

Deiner Meinung nach haben die Leute vom TÜV, die täglich mit diesen Tagesfahrleuchten zu tun haben und den Einbau dieser LEDs beim Themenstarter akzeptiert haben (nicht als Tagesfahrlicht sondern als Positions/Begrenzungsleuchten) keine Ahnung von Ihrer Arbeit.
Dem ist nichts hinzuzufügen.

Zitat:

Original geschrieben von ramidur


Roadwin,
Du glaubst dich im Recht, egal was andere dazu beitragen.

Ich weiß mich im Recht.

Bringe doch einfach Fakten, dass diese Leuchten zulässig sind.

Was derartige Leuchten zulässig macht, habe ich doch genau genannt, suche in diesen Vorschriften nach der Zulässigkeit dieser Streifen, oder weise faktisch nach, dass die Kennung "10R" eine Zulässigkeit als TFL oder vorderen Begrenzungslicht sind.

Zitat:

Deiner Meinung nach haben die Leute vom TÜV, ... keine Ahnung von Ihrer Arbeit.

Nein, der Meinung bin ich nicht.

Es werden oft genug Dinge nicht beachtet oder fahrlässig übersehen (menschliche Fehler) und es werden Dinge oft genug vorsätzlich übersehen (Gefälligkeitsabnahmen).

Fakt ist, dass TÜV-"Prüfungen" ohne jede qualitative Aussage sind, was sogar das BGH schon vor Jahren bestätigt hat. Deine Loyalität ja in allen Ehren, aber selbst das BGH ist anderer Meinung als Du.

Allerdings wurde jetzt im Herbst nun durch eine OLG bestätigt, dass der TÜV für ein "Übersehen" von bestimmten Dingen uneingeschränkt haftet.

Da hatte ein TÜV-Prüfer bei einer HU eine komplett unzulässige, technisch nur zusammengepfuschte und nicht abgenommene/ nicht eingetragenen Flüssiggasanlage "übersehen".

Hatte jetzt der Prüfer keine Ahnung von seinem Job 😕

Hi ramidur und Roadwin,

brecht ihr jetzt hier einen Glaubenskrieg oder Wissenskrieg vom Zaun.😕
Wer Recht oder Unrecht hat von euch Beiden werdet ihr sehen wenn der TE einen Unfall hat, ob verschuldet oder unverschuldet ganz egal. Der Gutachter für die Schadensermittlung wird seine Arbeit im Gegensatz zum TÜV schon richtig machen und sollte festgestellt werden das der TE wegen dem Gebastel mit einer erloschenen Betriebserlaubnis durch die Gegend fährt, freut sich sein Gegenüber, besonders wenn er den Unfall verursacht hat. 😁

Ähnliche Themen

u

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von ramidur


Roadwin,
Du glaubst dich im Recht, egal was andere dazu beitragen.
Ich weiß mich im Recht.

Bringe doch einfach Fakten, dass diese Leuchten zulässig sind.

Was derartige Leuchten zulässig macht, habe ich doch genau genannt, suche in diesen Vorschriften nach der Zulässigkeit dieser Streifen, oder weise faktisch nach, dass die Kennung "10R" eine Zulässigkeit als TFL oder vorderen Begrenzungslicht sind.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Deiner Meinung nach haben die Leute vom TÜV, ... keine Ahnung von Ihrer Arbeit.

Nein, der Meinung bin ich nicht.

Es werden oft genug Dinge nicht beachtet oder fahrlässig übersehen (menschliche Fehler) und es werden Dinge oft genug vorsätzlich übersehen (Gefälligkeitsabnahmen).

Fakt ist, dass TÜV-"Prüfungen" ohne jede qualitative Aussage sind, was sogar das BGH schon vor Jahren bestätigt hat. Deine Loyalität ja in allen Ehren, aber selbst das BGH ist anderer Meinung als Du.

Allerdings wurde jetzt im Herbst nun durch eine OLG bestätigt, dass der TÜV für ein "Übersehen" von bestimmten Dingen uneingeschränkt haftet.

Da hatte ein TÜV-Prüfer bei einer HU eine komplett unzulässige, technisch nur zusammengepfuschte und nicht abgenommene/ nicht eingetragenen Flüssiggasanlage "übersehen".

Hatte jetzt der Prüfer keine Ahnung von seinem Job 😕

Deine Antwort
Ähnliche Themen