Steuerfortentwicklungsgesetz
In diesem etwas sperrigen Namen ist jetzt die 95k€ Grenze für die 0,25% Versteuerung von E-Dienstwagen aufgegangen.
So wie ich es jetzt verstanden habe, sind die Einkommensteuer und Kindergeldfragen beschlossen.
CDU und FDP (die es im Kabinett ja mal abgesegnet hat) lehnen die Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft in diesem Entwurf jedoch ab.
Quelle: Grüne im Bundestag von 13.12.24 („Die Blockadehaltung von Union und FDP bei der Unterstützung der Wirtschaft kann nur sehr verwundern. Hier dominiert Parteitaktik statt ökonomischer Verantwortung. Wichtige Impulse für die steuerliche Unterstützung bei Investitionen und Forschung von Unternehmen, die der ursprüngliche Gesetzesentwurf von Christian Lindner noch vorsah, wollte die FDP nun nicht mehr mittragen. Die Union hat nach Weisung von Friedrich Merz sich komplett dem Gespräch verweigert. Auch die in der Wachstumsinitiative vorgesehene Förderung von E-Autos wäre aktuell extrem relevant. Doch hier blockieren Friedrich Merz und Christian Lindner. Jetzt fehlt es den Unternehmen an Planungssicherheit, wirtschaftliche Impulse des Staates müssen weiter auf sich warten lassen. Das liegt an den Wahlkampfmanövern von Union und FDP.“)
137 Antworten
Die Frage ist hier was vereinbart wurde. Würde eine Übergabe für August vereinbart, oder wurde explizit vereinbart, dass der Wagen nicht vorher zugelassen werden darf?
Da in diesem Jahr in Deutschland noch das Agentur Modell von Audi gilt, sind die Händler verpflichtet für Kunden bestellte Fahrzeuge innerhalb von einem Monat zuzulassen.
Daher gehen eigentlich keine Termin-Bestellungen. Hier tricksen die Händler meistens indem sie so lange mit der Bestellung warten bis der späteste Termin ab Werk passt, oder sie lassen halt den Wagen schon zu...
Altleasing läuft bis Ende August. Daher Bestellung zu Ende August. Hatte aber bereits im Dezember bestellt - da habe ich auf jeden Fall gelernt. Mache ich nicht noch einmal. Als dann im Mai die Fertigmeldung kam, haben wir mitgeteilt: Da Altleasing bis Ende August läuft, früheste Übernahme im August. Des Weiteren (da war klar, dass das Gesetz geändert wird) keine Zulassung vor Juli, mit Verweis auf steuerliche Gründe. Zugelassen wurde anscheinend Mitte Mai, Übernahme ist dennoch erst im August.
Nicht falsch verstehen, ich freue mich riesig auf das Fahrzeug und würde es lieber heute als morgen übernehmen (egal ob 0,5% oder 0,25%). Es geht aber erst im August und daher halte ich es für extrem unglücklich, wenn man ohne Not und entgegen expliziten Wunsch so verfährt.
Fakt ist, dass im Dezember kein Händler in DE für August bestellen könnte. Zu dem Zeitpunkt könnte man noch nicht über den MJ Wechsel schieben.
War der Termin laut Bestellung verbindlich oder stand dort unverbindlicher Liefertermin?
Zitat:
@glamis schrieb am 10. Juni 2025 um 08:08:15 Uhr:
Altleasing läuft bis Ende August. Daher Bestellung zu Ende August. Hatte aber bereits im Dezember bestellt - da habe ich auf jeden Fall gelernt. Mache ich nicht noch einmal. Als dann im Mai die Fertigmeldung kam, haben wir mitgeteilt: Da Altleasing bis Ende August läuft, früheste Übernahme im August. Des Weiteren (da war klar, dass das Gesetz geändert wird) keine Zulassung vor Juli, mit Verweis auf steuerliche Gründe. Zugelassen wurde anscheinend Mitte Mai, Übernahme ist dennoch erst im August.
Nicht falsch verstehen, ich freue mich riesig auf das Fahrzeug und würde es lieber heute als morgen übernehmen (egal ob 0,5% oder 0,25%). Es geht aber erst im August und daher halte ich es für extrem unglücklich, wenn man ohne Not und entgegen expliziten Wunsch so verfährt.
würde ich definitiv diskutieren und ggf. mit den abgesprochenen Konditionen dann entgegentreten, sofern der Fall sich nachteilig auswirkt.
was sollte es für Gründe geben, einen Leaser 3 Monate vorher zuzulassen, außer Zulassungszahlen zum gegebenen Zeitpunkt zu frisieren?
Bei uns wickelt sowas das Flottenmanagement ab. Alle Unterlagen, die ich gesehen habe, waren für KW31. Na ja, mal schauen was das jetzt gibt. Entscheidend ist sowieso wie der Gesetzestext in Bezug auf "Anschaffung" ausgelegt wird... Ich werde berichten...
Zitat:
@RunnY schrieb am 9. Juni 2025 um 15:41:09 Uhr:
Also stimmt es gar nicht, was hier in Steuerportal für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von Haufe steht?
Wenn ich mir ein gebrauchtes E-Auto am 1.1.2024 angeschafft habe, muss die Zulassung ja vor dem 1.1.2024 gewesen sein.
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Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer / 2.2.3.2 Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze ab 2024 auf 70.000 EUR
Für reine Elektro-Firmenwagen, die ab 1.1.2024 (und vor dem 1.1.2031) neu oder gebraucht angeschafft werden, wird durch das Wachstumschancengesetz der zulässige Bruttolistenpreis für die 75 %-Kürzung des geldwerten Vorteils bei der Firmenwagenbesteuerung erhöht. Die 0,25 %-Methode soll für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung bis zu 70.000 EUR gelten. Für vor dem Jahr 2024 angeschaffte (Dienst-)Fahrzeuge ist weiterhin der bisherige Grenzbetrag von 60.000 EUR maßgebend, auch bei einer Nutzung des Fahrzeugs im Jahr 2024.
Quelle: https://www.haufe.de/id/beitrag/firmenwagenueberlassung-an-arbeitnehmer-2232-anhebung-der-bruttolistenpreisgrenze-ab-2024-auf-70000eur-HI16056093.html
Doch das stimmt natürlich auch. Ist aber kein Widerspruch. Bei einem gebrauchten Wagen zählt dann die Zulassung auf Dich bzw. Deinen Arbeitgeber. Es geht einfach immer um das Zulassungsdatum; Erstzulassung oder Wiederzulassung ist doch egal.
Ich denke, das ist der Punkt: Der relevante BLP entspricht den Tag der Erstzulassung. Die angewendete Versteuerung (1% / 0,5% / 0,25%) entspricht dem Tag der „steuerlichen Relevanz“ (also z.B. der Übergabe des Fahrzeugs).
Würde Sinn machen
Zitat:
@NorthBuddy schrieb am 10. Juni 2025 um 10:18:39 Uhr:
Ich denke, das ist der Punkt: Der relevante BLP entspricht den Tag der Erstzulassung. Die angewendete Versteuerung (1% / 0,5% / 0,25%) entspricht dem Tag der „steuerlichen Relevanz“ (also z.B. der Übergabe des Fahrzeugs).
Würde Sinn machen
So ist es. Wenn er am Tag der Übergabe zugelassen ist (was ja immer der Fall ist), dann genau das.
Du musst ja die Möglichkeit haben das Fahrzeug privat zu nutzen, damit Du einen geldwerten Vorteil hast. Wenn Du diese Möglichkeit nicht hast, gibt es auch keinen geldwerten Vorteil. Das ist logisch und auch für einen Laien nachvollziehbar.
Selbst wenn ich das Auto übernehme und es erst in 5 Monaten zulassen will (was ich kann), dann erkläre ich das als Poolfahrzeug solange das nicht zugelassen ist und mache die Übergabe an den Mitarbeiter in 5 Monaten. Damit habe ich auch keinen gwV für die Zwischenzeit.
Zitat:
@glamis schrieb am 9. Juni 2025 um 15:44:47 Uhr:
Ich gehe auch von "Anschaffungsdatum = Datum der Übernahme des Fahrzeugs durch Leasingnehmer" aus. Werde es aber morgen mit unserer Steuerabteilung abklären.
Eine Anschaffung gibt es handelsrechtlich nicht.
Es gibt handelsrechtlich keinen Anschaffungszeitpunkt bei einem Leasingfahrzeug (in der Regel), da sie als operate lease ausgestaltet sind und nicht bilanziert wird. Es sind klassischerweise 36 Monatsverträge und somit innerhalb der 40-90% Nutzungsdauer-Zeitfenster. Unter 40% und über 90% muss der Leasingnehmer bilanzieren, aber die Firmen wollen das nicht. Deshalb wird in der Regel immer diese 36 Monatsverträge angeboten und das wirtschaftliche Risiko des Restwertes liegt beim Leasinggeber. Du gehst ja beim Auto von 6 Jahre Nutzungsdauer aus....und da muss man zwischen 40% und 90% bleiben. Einzelheiten mit Kaufoptionen etc. lasse ich jetzt raus bevor es zu kompliziert wird.
Und Handelsrecht ist durch die Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG auch steuerlich anzusetzen. Die Bewetung im Steuerrecht führt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch zu keinem abweichenden Ergebnis.
Steuerlich ist ja keine Bilanzierung/Anschaffung notwendig, um einen gwV für den Mitarbeiter zu berechnen. Da ist allein ausschlaggebend, wann der Mitarbeiter die Möglichkeit hatte das Auto privat zu fahren. Allein das ist entscheidend. Solange ich das nicht fahren kann, habe ich auch keinen Vorteil (den ich in Geldeswert messen kann). Wenn ich das Auto bekomme, aber dann mir der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer "entzogen" wird, habe ich auch keinen gw Vorteil, weil ich nicht fahren kann (es sei denn ich bin verheiratet und meine Frau/Kinder haben die Möglichkeit mit dem Auto zu fahren.
Habe ich Saisonkennzeichen, dann habe ich nur innerhalb der Saison gwV und nicht außerhalb. Die Logik ist doch ziemlich einleuchtend.
Ich mache das so, dass ich im ersten Jahr 1% Besteuerung wähle, in der Zeit mein Auto folieren lasse, Keramikversiegelung mache usw. und ab dem zweiten Jahr auf die Fahrtenbuchmethode wechsele, wo ich dann geringere Kosten habe. Nur bei Winterkompletträder, die man separat erwirbt, geht mein Tendenz dahin, dass man die auch bilanzieren und abschreiben muss, aber da bin ich mir nicht ganz sicher. Der nächste Satz Winterreifen/Sommerreifen kann man dann als Betriebsausgabe buchen. Aber den ersten Satz (Räder) muss man denke ich bilanzieren.
Zitat:
@RunnY schrieb am 9. Juni 2025 um 08:05:33 Uhr:Das sind doch zwei verschiedene Paar Schuhe. Das eine ist die Ermittlung des BLP als Basis der Versteuerung und das zweite, um das es hier geht, ist die Frage, ab wann ein PKW von der neuen Dienstwagenbesteuerung profitiert.
Zitat:
@XB_Mod schrieb am 9. Juni 2025 um 10:34:15 Uhr:Nein. Als Anschaffungszeitpunkt gilt der Zulassungszeitpunkt. Und auch der BLP richtet sich genau danach. Die sind alle auf die Zulassung abgestimmt. Jemand der in März bestellt hat und im Juli die Kiste bekommt, profitiert von der neuen Regelung.
Wir reden hier nicht über Zivilrecht, sondern Steuerrecht.
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Zitat:
@NorthBuddy schrieb am 10. Juni 2025 um 10:18:39 Uhr:
Ich denke, das ist der Punkt: Der relevante BLP entspricht den Tag der Erstzulassung. Die angewendete Versteuerung (1% / 0,5% / 0,25%) entspricht dem Tag der „steuerlichen Relevanz“ (also z.B. der Übergabe des Fahrzeugs).
Würde Sinn machen
Zitat:
@XB_Mod schrieb am 10. Juni 2025 um 10:33:17 Uhr:
So ist es. Wenn er am Tag der Übergabe zugelassen ist (was ja immer der Fall ist), dann genau das.
Du musst ja die Möglichkeit haben das Fahrzeug privat zu nutzen, damit Du einen geldwerten Vorteil hast. Wenn Du diese Möglichkeit nicht hast, gibt es auch keinen geldwerten Vorteil. Das ist logisch und auch für einen Laien nachvollziehbar.
Selbst wenn ich das Auto übernehme und es erst in 5 Monaten zulassen will (was ich kann), dann erkläre ich das als Poolfahrzeug solange das nicht zugelassen ist und mache die Übergabe an den Mitarbeiter in 5 Monaten. Damit habe ich auch keinen gwV für die Zwischenzeit.
Jetzt komm ich nicht mehr mit. Erst schreibst du mir, dass als Anschaffungszeitpunkt der Zulassungszeitpunkt gilt und es keine unterschiedlichen Zeitpunkte von der Ermittlung des BLP und des zugrundeliegenden Steuersatzes gibt. Und jetzt stimmst du NorthBuddy zu, der die gleiche Vermutung äußert.
Also ihr könnt das gerne interpretieren wir ihr wollt.
Fakt ist : in der Vergangenheit bis heute hat immer der BLP bei der Erstzulassung gezählt, insbesondere bei der Dienstwagenbesteuerung mit 0,25%-1%.
Ob sich das jetzt ändert, wage ich zu bezweiflen.
Zitat:@Att schrieb am 10. Juni 2025 um 23:02:56 Uhr:
Also ihr könnt das gerne interpretieren wir ihr wollt. Fakt ist : in der Vergangenheit bis heute hat immer der BLP bei der Erstzulassung gezählt, insbesondere bei der Dienstwagenbesteuerung mit 0,25%-1%.Ob sich das jetzt ändert, wage ich zu bezweiflen.
Ich denke, das der BLP der Erstzulassung gilt, ist mittlerweile Konsens.
Die Frage war, welcher Steuersatz darauf angewendet wird. Und dies dürfte der Steuersatz sein, der ab dem 30.6. gilt., wenn man vorher keinen Zugriff auf das Fahrzeug hatte (weil man es z.B. erst am 1.7. erhalten wird), auch, wenn es schon an 1.6. zugelassen war.
Zitat:
@NorthBuddy schrieb am 11. Juni 2025 um 09:21:41 Uhr:
Zitat:@Att schrieb am 10. Juni 2025 um 23:02:56 Uhr:
Ich denke, das der BLP der Erstzulassung gilt, ist mittlerweile Konsens.
Die Frage war, welcher Steuersatz darauf angewendet wird. Und dies dürfte der Steuersatz sein, der ab dem 30.6. gilt., wenn man vorher keinen Zugriff auf das Fahrzeug hatte (weil man es z.B. erst am 1.7. erhalten wird), auch, wenn es schon an 1.6. zugelassen war.
Erstzulassung bleibt Erstzulassung. Wenn du vorher keinen Zugriff hattest, war das bisher immer dein Pech. Das wird sich auch nicht ändern. Da gibt es zumindest keinerlei Hinweise, dass der Gesetzgeber plant etwas in diese Richtung zu ändern.
Zitat:
@MrGarfieldt schrieb am 11. Juni 2025 um 10:37:12 Uhr:
Erstzulassung bleibt Erstzulassung. Wenn du vorher keinen Zugriff hattest, war das bisher immer dein Pech. Das wird sich auch nicht ändern. Da gibt es zumindest keinerlei Hinweise, dass der Gesetzgeber plant etwas in diese Richtung zu ändern.
Sehe ich auch so
Sprich wenn die Erstzulassung vor dem 30.06. war, wird es mit 0,5% versteuert. Meiner Meinung nach...
War wie gesagt bisher immer so.