Steuerfortentwicklungsgesetz
In diesem etwas sperrigen Namen ist jetzt die 95k€ Grenze für die 0,25% Versteuerung von E-Dienstwagen aufgegangen.
So wie ich es jetzt verstanden habe, sind die Einkommensteuer und Kindergeldfragen beschlossen.
CDU und FDP (die es im Kabinett ja mal abgesegnet hat) lehnen die Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft in diesem Entwurf jedoch ab.
Quelle: Grüne im Bundestag von 13.12.24 („Die Blockadehaltung von Union und FDP bei der Unterstützung der Wirtschaft kann nur sehr verwundern. Hier dominiert Parteitaktik statt ökonomischer Verantwortung. Wichtige Impulse für die steuerliche Unterstützung bei Investitionen und Forschung von Unternehmen, die der ursprüngliche Gesetzesentwurf von Christian Lindner noch vorsah, wollte die FDP nun nicht mehr mittragen. Die Union hat nach Weisung von Friedrich Merz sich komplett dem Gespräch verweigert. Auch die in der Wachstumsinitiative vorgesehene Förderung von E-Autos wäre aktuell extrem relevant. Doch hier blockieren Friedrich Merz und Christian Lindner. Jetzt fehlt es den Unternehmen an Planungssicherheit, wirtschaftliche Impulse des Staates müssen weiter auf sich warten lassen. Das liegt an den Wahlkampfmanövern von Union und FDP.“)
137 Antworten
Zitat:
@Att schrieb am 7. Juni 2025 um 18:03:59 Uhr:
Es lohnt sich manchmal einfach direkt die aktuelle Quelle durchlesen und nicht immer nur die KI fragen.
• "Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von 70.000 € auf 100.000 €, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E. Die Regelung soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden, § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG-E.
Link: siehe Seite 12
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2025-06-04-steuerliches-Investitionssofortprogramm/1-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Aber wir gesagt, solange das Gesetz nicht durch ist, ist meine Glaskugel genauso gut wie jede andere.
Okay, hatte mir das auch schon mehrfach angeschaut und bin eigentlich zu folgendem Schluss gekommen: Datum der Anschaffung ist als Leasingnehmer das Datum der zur Verfügungstellung, also das Übernahmedatums. Auf der Basis wird meines Wissens nach der geldwerte Vorteil berechnet.
KI sagt:
Für den Leasingnehmer ist das "Anschaffungsdatum" im steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Sinne nicht der Eigentumserwerb, sondern das Datum der Übernahme des Fahrzeugs und des Beginns der Nutzung. Ab diesem Zeitpunkt kann der Leasingnehmer die Leasingraten als Betriebsausgaben geltend machen (im Falle von gewerblichem Leasing) oder die Vorteile der Privatnutzung versteuern. Der Leasinggeber als Eigentümer behandelt das Fahrzeug als Anlagevermögen und nimmt die Abschreibungen vor.
Quellen sind bspw.:
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/feldhilfe/2024/618/3143/datum_der_anschaffung
Zitat:
@NorthBuddy schrieb am 7. Juni 2025 um 19:46:18 Uhr:
Wenn das Gesetz mit dem 30.6. kommt, dann gilt die 0,5% Versteuerung.
Wenn es vereinbart war, den Wagen bisher nicht zuzulassen, würde ich Rechnen und den Händler dmit konfrontieren.
Das mache ich so oder so 😉 Denke zwar, dass ich letztlich keinen Nachteil habe, da wohl der Tag der Übernahme für die Berechnung des geldwerten Vorteils gilt. Aber warum man ein Fahrzeug 3 Monate zugelassen in eine Halle oder auf einen Parkplatz stellt, ist mir ein Rätsel. Und eindeutiger, dass keine Zulassung erfolgen soll, konnte man es wirklich nicht schreiben...
Auch wenn ich evtl selbst davon profitieren könnte, je nachdem, was dann final beschlossen wird und wann: ich verstehe nicht, wie man überhaupt auf die Idee kommt, soetwas rückwirkend zu beschließen: die Regelung soll ja eingeführt werden, um die Anschaffung von entsprechenden Fahrzeugen zu motivieren. Jemanden, der so ein Fahrzeug schon angeschafft hat, muss ich ja nicht mehr motivieren...
Ich war der Meinung, dass Erstzulassung <> Anschaffung ist.
Anschaffung dürfte m.E. der 1.8. sein (Übergabe und Beginn Leasing)
Zitat:
@kaindl schrieb am 7. Juni 2025 um 20:37:00 Uhr:
Auch wenn ich evtl selbst davon profitieren könnte, je nachdem, was dann final beschlossen wird und wann: ich verstehe nicht, wie man überhaupt auf die Idee kommt, soetwas rückwirkend zu beschließen: die Regelung soll ja eingeführt werden, um die Anschaffung von entsprechenden Fahrzeugen zu motivieren. Jemanden, der so ein Fahrzeug schon angeschafft hat, muss ich ja nicht mehr motivieren...
Machen Sie ja nicht. Der Gesetzesentwurf besagt, dass Anschaffung nach 30.06.25 sein muss. Also Sonderabschreibung und Änderung geldwerter Vorteil nach 30.06., was ja in der Zukunft liegt. Der Gesetzesentwurf ist da eindeutig.
Zitat:
@glamis schrieb am 7. Juni 2025 um 20:23:40 Uhr:
Okay, hatte mir das auch schon mehrfach angeschaut und bin eigentlich zu folgendem Schluss gekommen: Datum der Anschaffung ist als Leasingnehmer das Datum der zur Verfügungstellung, also das Übernahmedatums. Auf der Basis wird meines Wissens nach der geldwerte Vorteil berechnet.
KI sagt:
Für den Leasingnehmer ist das "Anschaffungsdatum" im steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Sinne nicht der Eigentumserwerb, sondern das Datum der Übernahme des Fahrzeugs und des Beginns der Nutzung. Ab diesem Zeitpunkt kann der Leasingnehmer die Leasingraten als Betriebsausgaben geltend machen (im Falle von gewerblichem Leasing) oder die Vorteile der Privatnutzung versteuern. Der Leasinggeber als Eigentümer behandelt das Fahrzeug als Anlagevermögen und nimmt die Abschreibungen vor.
Quellen sind bspw.:
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/feldhilfe/2024/618/3143/datum_der_anschaffung
Ich habe da trotzdem meine Zweifel. Weil das würde ja bedeuten dass auch ein zweiter und dritter Leasingnehmer aus seiner Sicht sich das Auto anschafft und von den ganzen Prämien profitiert.
Ein Leasingnehmer hat ja nur den Vorteil der hochgesetzten Grenze für die Dienstwagensteuer, ansonsten nichts.
Seltsames Gesetz, ist doch wieder nur Klientelpolitik und bringt nichts.
Kaum ein BEV wird gekauft, da bringt es sehr wenig. Für Privatleute 0 Anreiz umzusteigen.
Die Grenze zu verschieben ist auch Quatsch, wegen den paar Euro nehme ich doch nicht extra einen BEV, das hat andere Gründe. Wer Dienstwagen für 100.000 oder 70.000 € fährt gehört ja nicht zu den ganz Armen und macht seine Entscheidung eher von anderen Dingen abhängig.
Nichts für Privatleute, was den Umstieg erleichtert, kein soziales Leasing, die machen so dumm und unüberlegt weiter wie immer.
She ich teilweise anders. 75% der Autos ab der Oberklasse sind Firmenwagen. Wenn jemand ein 5er BMW bestellt, dann ist der Anreiz den i5 zu bestellen wesentlich größer da 0,25 statt 1% oder 0,5%.
Die Firmen bestellen keine Klein und Kompaktklasse, außer eine Firma für Pflegedienst oder Botendienst einer Apotheke.
Die Grenze hochzusetzen führt dazu dass irgendwann diese ganzen Leasingrückläufer zum vertretbaren Preis erschwinglich werden. Das hilft dann langfristig mehr Privatpersonen zum e Auto zu bewegen.
Der Staat gibt ja kein Geld aus, sondern bekommt nur weniger versteuert.
Aber ja, für Privatpersonen ist leider nichts passiert und ich bin auch komplett gegen eine Kaufprämie. Da wird Geld raus geschleudert für Wohlhabende. Die Geringverdiener kaufen keinen Neuwagen, sondern nur Gebrauchtfahrzeuge. Da spielt die Kaufprämie keine große Rolle. Man muss eben den durchschnittlichen Menschen einen Anreiz schaffen.
Ich wäre ja schon froh wenn die Abzocke an Ladestationen aufhört, die Preise transparent werden, man überall einfach ohne Registrierung mit EC Karte zahlen kann usw...mit beschissenen Rahmenbedingungen bringen die besten Anreize nichts.
So ist es.
Am Ende geht es über den Einkaufspreis des KFZ, ob neu oder gebraucht, und die Strompreise.
Das sie genauso günstig werden wie Verbrenner wird nicht passieren, da die erwarteten Gewinne aus Wartung und Verschleiß im lifetime cycle einfach niedriger sind. Hersteller rechnen ja nicht nur mit dem Verkaufserlös, sondern mehr mit dem gesamten Lebenszyklus, mindestens aber in den Garantiezeiten.
Solange ein 1,9 TDI oder günstiger erscheint im Unterhalt passiert da nicht viel.
Der Gebrauchtwagenmarkt muss erst mal befüllt werden. Da pflichte ich dem Vorredner bei, das werden die Leasingflotten mit den Ausläuferm besorgen in 3 Jahren, gepusht durch CO2 Bilanzen der Firmen.
Untenrum passiert auch langsam was brauchbares. Renault 5 und vgl. z.B. Leider noch zu teuer.
Es dauert eben.
Das Thema Anschaffungsdatum zur Berechnung des geldwerten Vorteils für den privaten Nutzungsanteil ist bereits zigfach, auch höchstrichterlich, geklärt - es zählt der BLP zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Das ändert sich auch nicht mit der neuen Regelung, oder mit Leasing oder Kauf.
Das sind doch zwei verschiedene Paar Schuhe. Das eine ist die Ermittlung des BLP als Basis der Versteuerung und das zweite, um das es hier geht, ist die Frage, ab wann ein PKW von der neuen Dienstwagenbesteuerung profitiert.
Nein. Als Anschaffungszeitpunkt gilt der Zulassungszeitpunkt. Und auch der BLP richtet sich genau danach. Die sind alle auf die Zulassung abgestimmt. Jemand der in März bestellt hat und im Juli die Kiste bekommt, profitiert von der neuen Regelung.
Wir reden hier nicht über Zivilrecht, sondern Steuerrecht.
Zitat:
@RunnY schrieb am 9. Juni 2025 um 08:05:33 Uhr:
Das sind doch zwei verschiedene Paar Schuhe. Das eine ist die Ermittlung des BLP als Basis der Versteuerung und das zweite, um das es hier geht, ist die Frage, ab wann ein PKW von der neuen Dienstwagenbesteuerung profitiert.
Das ist nicht nur dasselbe paar Schuhe, es ist sogar genau derselbe Schuh. Frag einfach deinen Steuerberater oder les die Quelle an der Stelle die es regelt, aber die Frage ist beantwortet.
Davon ab - Du kannst deine Karre solange leasen wie du willst, solange sie unzugelassen in der Garage steht hast du offensichtlich keinen pauschalen geldwerten Vorteil der privaten Nutzung, das ist sogar empirisch für einen Steuerlaien nachvollziehbar. Ende Off-Topic.
Also stimmt es gar nicht, was hier in Steuerportal für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von Haufe steht?
Wenn ich mir ein gebrauchtes E-Auto am 1.1.2024 angeschafft habe, muss die Zulassung ja vor dem 1.1.2024 gewesen sein.
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Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer / 2.2.3.2 Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze ab 2024 auf 70.000 EUR
Für reine Elektro-Firmenwagen, die ab 1.1.2024 (und vor dem 1.1.2031) neu oder gebraucht angeschafft werden, wird durch das Wachstumschancengesetz der zulässige Bruttolistenpreis für die 75 %-Kürzung des geldwerten Vorteils bei der Firmenwagenbesteuerung erhöht. Die 0,25 %-Methode soll für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung bis zu 70.000 EUR gelten. Für vor dem Jahr 2024 angeschaffte (Dienst-)Fahrzeuge ist weiterhin der bisherige Grenzbetrag von 60.000 EUR maßgebend, auch bei einer Nutzung des Fahrzeugs im Jahr 2024.
Ich gehe auch von "Anschaffungsdatum = Datum der Übernahme des Fahrzeugs durch Leasingnehmer" aus. Werde es aber morgen mit unserer Steuerabteilung abklären.