Steuerfortentwicklungsgesetz

Audi Q6

In diesem etwas sperrigen Namen ist jetzt die 95k€ Grenze für die 0,25% Versteuerung von E-Dienstwagen aufgegangen.
So wie ich es jetzt verstanden habe, sind die Einkommensteuer und Kindergeldfragen beschlossen.
CDU und FDP (die es im Kabinett ja mal abgesegnet hat) lehnen die Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft in diesem Entwurf jedoch ab.
Quelle: Grüne im Bundestag von 13.12.24 („Die Blockadehaltung von Union und FDP bei der Unterstützung der Wirtschaft kann nur sehr verwundern. Hier dominiert Parteitaktik statt ökonomischer Verantwortung. Wichtige Impulse für die steuerliche Unterstützung bei Investitionen und Forschung von Unternehmen, die der ursprüngliche Gesetzesentwurf von Christian Lindner noch vorsah, wollte die FDP nun nicht mehr mittragen. Die Union hat nach Weisung von Friedrich Merz sich komplett dem Gespräch verweigert. Auch die in der Wachstumsinitiative vorgesehene Förderung von E-Autos wäre aktuell extrem relevant. Doch hier blockieren Friedrich Merz und Christian Lindner. Jetzt fehlt es den Unternehmen an Planungssicherheit, wirtschaftliche Impulse des Staates müssen weiter auf sich warten lassen. Das liegt an den Wahlkampfmanövern von Union und FDP.“)

137 Antworten

In dem Artikel, den ich in meinem vorletzten Beitrag verlinkt habe (haufe Steuerportal) ist folgendes Beispiel genannt (bezieht sich auf die Anhebung auf 70.000€ für 0,25%, die seit dem 1.1.2024 gilt)

Zitat

"Praxis-Beispiel

Begünstigter Bruttolistenpreis bis 70.000 EUR ab 2024

Eine Arbeitnehmerin erhält einen im April 2024 gebraucht angeschafften Elektro-Firmenwagen, der ihr auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 2023 hat 68.100 EUR betragen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Regelung ermittelt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 30 km.

Das Elektrofahrzeug erfüllt die Voraussetzungen für den Ansatz des Bruttolistenpreises mit 25 % (Anschaffung in 2024, Bruttolistenpreis bis 70.000 EUR und kein CO2-Ausstoß). Die Bemessungsgrundlage berechnet sich mit 25 % des Bruttolistenpreises von 68.100 EUR und der anschließenden Abrundung auf volle 100 EUR und beträgt somit 17.000 EUR."

Da ist die Rede von der Erstzulassung in 2023 und dann von der "Anschaffung" im April. Und nicht von der "erneuten Zulassung" im April.

Das Beispiel stimmt doch und steht aus meiner Sicht nicht in Widerspruch zu den hier getätigten Aussagen.

  • Es gilt der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der ersten Anschaffung
  • Es gilt die Gesetzgebung zur Besteuerung zum Zeitpunkt der Anschaffung auf das Unternehmen, bei dem die AN beschäftigt ist

Passt soweit.

Wie ist es eigentlich beim Dienstwagentausch innerhalb eines Monats?

Dort muss ja beim Tausch bis zum. 15. des Monats das alte Fahrzeug versteuert werden und ab dem 16. des Monats das neue.

Hier zählt doch ausschließlich das Übergabedatum / Tauschdatum des Dienstwagenfahrers und nicht irgendein Zulassungsdatum (beim Tausch am 16. wird ja i.d.R. das Auto schon in der ersten Monatshälfte zugelassen worden sein).

Ist doch richtig, was ich geschrieben habe, oder?

Es gilt auch hier:

  • Bemessungsgrundlage ist der BLP zum Zeitpunkt der ersten Anschaffung
  • Für die Besteuerung gilt der tatsächliche Nutzungszeitraum des Dienestwagennutzers

Hallo Mr. Garfieldt,

einmal schreibst du für die Besteuerung gilt der tatsächliche Nutzungszeitraum und weiter oben, es gilt der Zeitpunkt der Anschaffung für das Unternehmen.

Das widerspricht sich, wenn zB der Arbeitnehmer ein Poolfahrzeug übernimmt.

Wie ist es dann?

@MrGarfieldt: Für mich ist das auch nicht soo klar.
Konkreter Fall: Fahrzeug (90.000 Euro BLP) wird im Mai auf Unternehmen erstmalig zugelassen. Hier gilt alte BLP-Grenze (70.000 Euro). Im August übernehme ich das Fahrzeug, wo die neue Grenze (100.000 Euro) gilt. Bemisst sich jetzt mein persönlicher geldwerter Vorteil an der alten oder neuen Regelung?

^alte Regelung denke ich.

in der Kommentierung steht, dass der Tag der Auslieferung als Anschaffungszeitpunkt für die BLP Grenze gilt (ist also eine Fiktion, "gilt"). Wie gesagt, eigentlich liegt ja bei einem "Mietvertrag" (Leasing) keine richtige Anschaffung vor, aber Tag der Auslieferung gilt dann als Anschaffungszeitpunkt.

Also wird man vermutlich auch nicht in den Genuss der günstigeren Besteuerung kommen, wenn der Mitarbeiter am Juli damit fahren kann.

Das ist ja alles geregelt in § 6 EStG. Das hat quasi nichts mit "Lohn" zu tun, das ist eigentlich nur ein "Upgrade" für das Handelsrecht in Sachen Bewertung und Ansatz von Wirtschaftsgütern. Daher spielt erstmal im § 6 überhaupt keine Rolle wer wann was....die Firma hat eine "Anschaffung" im Mai und fällt damit nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG, also nicht unter 0,25%, sondern unter 0,5%.

Später wenn der Mitarbeiter das bekommt, spielt die Anschaffung keine Rolle. Da spielt dann Tag der Erstzulassung für BLP eine Rolle und Monat der Überlassung für gwV (§ 8 EStG),

Das sind also zwei separate Stränge.

Ich gehe in dem Fall tatsächlich von neuer Regelung aus:

Es beginnt mit:

11

Nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 EStG ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Anschaffungsdatum und von der Erfüllung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen folgender Bruchteil dieses Listenpreises anzusetzen. Für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gilt Rdnr. 22.

22

Die Regelungen des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 oder 3 oder Satz 3 Nummer 2 oder 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuer­licher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) gelten bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder 1. Januar 2031 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach §9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsregelungen (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3 Nummer 1 EStG) [...]

https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-24-Druck/IV/IV-6/inhalt.html

Das Fahrzeug wird vor der Datumsgrenze angeschafft und nach der Datumsgrenze erstmalig im Unternehmen und an mich übergeben. Daher könnte Absatz 22 aus dem Link oben gelten. Wäre das Fahrzeug bereits an jemand anderen erstmalig überlassen worden, gilt die alte Regel.

Es kommt bei erstmaligen Überlassung nicht darauf an, wann der AG das Fahrzeug "angeschafft, hergestellt oder geleast" hat. Bei erstmaliger Überlassung gilt das Datum der Überlassung. So ergibt es auch Sinn. Danach würde in meinem Beispiel mit 0,25% versteuert, weil das Datum der Überlassung ausschlaggebend ist und nicht das Datum der Erstzulassung...

Werden wir sehen, ich habe meinen auf Grund des Gesetzes Entwurf erst zum 1.7.25 zulassen lassen, mit der Hoffnung die 0,25% zu bekommen obwohl der seit Mitte Mai beim Händler seht.

Damit wäre es dann eindeutig und genau richtig. So war auch mein Plan. Leider war jemand vorschnell und hat bereits zugelassen. Mit der Erläuterung entsteht zumindest kein Nachteil. Warum man 2,5 Monate für leasingbeginn zulässt, ist mir aber immernoch ein Rätsel.

Zitat:@glamis schrieb am 12. Juni 2025 um 18:54:02 Uhr:

Ich gehe in dem Fall tatsächlich von neuer Regelung aus:Es beginnt mit:11Nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 EStG ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Anschaffungsdatum und von der Erfüllung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen folgender Bruchteil dieses Listenpreises anzusetzen. Für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gilt Rdnr. 22.22Die Regelungen des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 oder 3 oder Satz 3 Nummer 2 oder 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuer­licher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) gelten bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder 1. Januar 2031 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach §9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsregelungen (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3 Nummer 1 EStG) [...]https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-24-Druck/IV/IV-6/inhalt.htmlDas Fahrzeug wird vor der Datumsgrenze angeschafft und nach der Datumsgrenze erstmalig im Unternehmen und an mich übergeben. Daher könnte Absatz 22 aus dem Link oben gelten. Wäre das Fahrzeug bereits an jemand anderen erstmalig überlassen worden, gilt die alte Regel.

Zitat:@glamis schrieb am 12. Juni 2025 um 18:54:02 Uhr:

Ich gehe in dem Fall tatsächlich von neuer Regelung aus:Es beginnt mit:11Nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 EStG ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Anschaffungsdatum und von der Erfüllung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen folgender Bruchteil dieses Listenpreises anzusetzen. Für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gilt Rdnr. 22.22Die Regelungen des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 oder 3 oder Satz 3 Nummer 2 oder 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuer­licher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) gelten bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder 1. Januar 2031 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach §9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsregelungen (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3 Nummer 1 EStG) [...]https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-24-Druck/IV/IV-6/inhalt.htmlDas Fahrzeug wird vor der Datumsgrenze angeschafft und nach der Datumsgrenze erstmalig im Unternehmen und an mich übergeben. Daher könnte Absatz 22 aus dem Link oben gelten. Wäre das Fahrzeug bereits an jemand anderen erstmalig überlassen worden, gilt die alte Regel.

Tag der Erstzulassung!!

Nicht Anschaffung/Bestellung etc

Tag der Erstulassung ist entscheidend für BLP. Ansonsten lese ich weder im Gesetzesentwurf, noch Lohnsteuergesetz etwas von Erstulassung. Anschaffung ist ein Thema und halt bei erstmaliger Überlassung an Arbeitnehmer, das Datum der Überlassung. Siehe Rdnr. 22. Ist für mich sehr eindeutig.

Wieso denkst du das Datum der Erstzulassung ist entscheidend?

Wer die Entscheidung weiter verfolgen will:

https://datenbank.nwb.de/Dokument/1070326/

Aktueller Stand:

  • 11.07.2025: Zustimmung Bundesrat (geplant)
  • 26.06.2025: 2./3. Lesung Bundestag (geplant)
  • 13.06.2025: Stellungnahme Bundesrat
  • 05.06.2025: 1. Lesung Bundestag
  • 04.06.2025: Beschluss Bundesregierung
  • 30.05.2025: BMF versendet Referentenentwurf zur Stellungnahme an die Bundesländer 

Einkommensteuer

  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von 70.000 € auf 100.000 €, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E. Die Regelung soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem30.6.2025 angeschafft werden, § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG-E.
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