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Steuerfortentwicklungsgesetz

10.06.25, 09:35 Uhr
Zitat: @RunnY schrieb am 9. Juni 2025 um 15:41:09 Uhr: Also stimmt es gar nicht, was hier in Steuerportal für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von Haufe steht? Wenn ich mir ein gebrauchtes E-Auto am 1.1.2024 angeschafft habe, muss die Zulassung ja vor dem 1.1.2024 gewesen sein. ----------- Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer / 2.2.3.2 Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze ab 2024 auf 70.000 EUR Für reine Elektro-Firmenwagen, die ab 1.1.2024 (und vor dem 1.1.2031) neu oder gebraucht angeschafft werden, wird durch das Wachstumschancengesetz der zulässige Bruttolistenpreis für die 75 %-Kürzung des geldwerten Vorteils bei der Firmenwagenbesteuerung erhöht. Die 0,25 %-Methode soll für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung bis zu 70.000 EUR gelten. Für vor dem Jahr 2024 angeschaffte (Dienst-)Fahrzeuge ist weiterhin der bisherige Grenzbetrag von 60.000 EUR maßgebend, auch bei einer Nutzung des Fahrzeugs im Jahr 2024. Quelle: https://www.haufe.de/id/beitrag/firmenwagenueberlassung-an-arbeitnehmer-2232-anhebung-der-bruttolistenpreisgrenze-ab-2024-auf-70000eur-HI16056093.html Doch das stimmt natürlich auch. Ist aber kein Widerspruch. Bei einem gebrauchten Wagen zählt dann die Zulassung auf Dich bzw. Deinen Arbeitgeber. Es geht einfach immer um das Zulassungsdatum; Erstzulassung oder Wiederzulassung ist doch egal.
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