Schlüsselsicherstellung nach Begehung einer Owi - rechtmäßig?
Möchte mich hier nochmals kurz auf den vom Moderator geschlossenen Thread beziehen:
Zitat:
Original geschrieben von MyronGeynes
Ich wurde vorgestern von der Polizei angehalten. Dabei bin ich trotz Schneefall mit Sommerreifen gefahren bin. (Ich wollte diese in den kommenden Tagen auswechseln, da in der Region bisher kein Schnee lag)Daraufhin musste ich das Auto abstellen und die Schlüssel übergeben. Ich habe nun ca. 1 Woche Zeit, nachzuweisen, dass ich Winterreifen habe und erhalte dann die Schlüssel zurück:
Ist das so zulässig?
Ich finde das ganze sinnlos. Ein Bußgeld und von mir aus den Punkt kann man ja noch tolerieren, aber das Auto still zu legen scheint mir vorsichtig ausgedrückt "wahnhaft".
Ich wohne in einer Stadt, die Straßen sind entsprechend gut geräumt und waren auch bei der Kontrolle frei.
Zumindest hätte man mich noch nach Hause fahren lassen können.
Jetzt muss ich einen vollkommen unverhältnismäßigen Aufwand betreiben. Ich kann es immer noch nicht glauben.
Fragt sich außerdem wie der Nachweis der Winterreifen überhaupt erfolgen soll. Ich kann ja schlecht mit dem Auto und den Reifen dort vorfahren, wenn ich die Schlüssel nicht habe.
...und muß dem Mod hier leider widersprechen, denn die Polizei macht sowas durchaus - auf alle Fälle in Bayern.
Der Wahrheitsgehalt des von "MyronGenes" dargelegten Sachverhaltes sei mal dahingestellt, Fakt ist aber, dass die Sicherstellung der Fahrzeugschlüssel in diesem Fall ein verhältnissmäßiges Mittel zur Unterbindung der fortgesetzten Begehung einer Owi war. Natürlich hätte der Polizeibeamte auch das Fahrzeug sicherstellen und zur Verwahrstelle schleppen lassen können mit dem Vermerk, den Pkw erst bei schneefreier Fahrbahn oder nach dem "Aufzug" von WR herauszugeben. Ich frage mich gerade, wie hoch und kostenaufwändig die ganze Sache dann erst geworden wäre.
Praktiziert werden diese "formlosen Sicherstellungen" der Fahrzeugschlüssel auch ganz gerne bei Fahrzeugen die in der Nacht mit kaum sichtbarer Beleuchtung unterwegs sind oder bei Fahrzeugen mit abgefahrenen Reifen etc. Sollte der Fahrzeugführer nicht mit dieser "formlosen Sicherstellung" der Fahrzeugschlüssel einverstanden sein, wird das Fahrzeug natürlich abgeschleppt. Meist wird vom Fahrzeugführer aber die erstere Alternative gewählt.
Ach ja, bevor die Spezialisten vom Stammtisch der Schneeglöckchenzüchter hier wieder nach einer Rechtsgrundlage rufen: Art. 25 PAG.
LG
N.T.
Beste Antwort im Thema
nichts destotrotz,
ich stand früher den jungens und mädels sowieso schon im allgemeinen eigentlich recht positiv gegenüber,
ABER seit ich den andern fred und diesen gelesen habe,
falls ihr mitlesen solltet:
GEIL GEMACHT, mein dickes fettes lob an die beamten, denen würde ich sofort nen bier, glühwein oder von mir aus auch nur nen kaffee ausgeben.
endlich mal beamte die eier haben und mitbürger vor solchen typen sinnvoll schützen
91 Antworten
@Hellhound1979
Und wie sieht es bei dir dann im Hunsrück oder im Westerwald aus? . . . da pfeift der Wind so kalt!! Vor dem Befahren derselben dann schnell WR aufziehen?
Zitat:
Original geschrieben von AS60
Richtig. Und wenn einige Straßen geräumt sind, ist es wahrscheinlich oder sogar sicher ( dass wissen die Beamten in aller Regel ), dass andere nicht geräumt sind. Also besteht die Gefahr, dass der Betroffene sich mit seinen Sommerreifen auch auf nicht geräumte Straßen begibt und somit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.Zitat:
Original geschrieben von Enterich2003
...offensichtlich lag ja Schnee und die Polizeibeamten hatten, was die Straßenverhältnisse betraf, eine etwas andere Einschätzung als der Fahrzeugführer.
N.T.
Also alles richtig gemacht.
Selbst wenn andere Straßen nicht geräumt sind - die Gefahr allein reicht für eine polizeiliche Maßnahme nicht aus.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Selbst wenn andere Straßen nicht geräumt sind - die Gefahr allein reicht für eine polizeiliche Maßnahme nicht aus.
Fakt ist, dassder TE bei Schneefall = winterlichen Fahrbahnverhältnissen angehalten wurde.
Nach meinem Wissen ist in D ab 1.12. bei und ab 1. Nov. "winterreifenpflicht". §xxx
Es geht somit eine Gefahr aus.
Ebenso wird die Weiterterfahrt untersagt bei 0,5 ‰ . §xxxx
Es geht ebenfalls eine Gefahr aus.
Wobei die meisten Alk-Unfälle mit mehr als 0,5 ‰ geschehen.
Zitat:
Original geschrieben von wkienzl
Fakt ist, dassder TE bei Schneefall = winterlichen Fahrbahnverhältnissen angehalten wurde.Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Selbst wenn andere Straßen nicht geräumt sind - die Gefahr allein reicht für eine polizeiliche Maßnahme nicht aus.
Nach meinem Wissen ist in D ab 1.12. bei und ab 1. Nov. "winterreifenpflicht". §xxx
Es geht somit eine Gefahr aus.
Da unterliegt Du einem Irrtum. Es gibt in D keine Winterreifenpflicht nach Kalender. Geregelt ist das in
§ 2 StVO:
Zitat:
(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).
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@Ichtyos
Da magst ja recht haben mit dem Fakt, dass rein dem Buchstaben nach keine WR-Pflicht besteht. Im § 2 StVO wird indes aber festgehalten, dass im Falle bei Glatteis etc. WR-Reifen aufgezogen sein müssen. Das sehe ich als Präventiv-Anordnung, denn irgendwann und irgendwo holt einen der Winter doch ein. Nur in der Gegend mancher Gescheitelhuber schneit es nie und glatte Straßen kennen die nur vom Hörensagen.
Ich denke, dass jedem klar ist, dass die Polizei zur Gefahrenabwehr Maßnahmen ergreifen kann, die die Gefahr verhindern / Vermindern.
In diesem Fall die Weiterfahrt unterbinden - ist in MEINEN Augen durchaus geeignet und gerechtfertigt.
Einem Fahrer der im Moment der Kontrolle gerade noch "fahrtüchtig" ist - dann aber nen kräftigen Schluck aus der Schnapspulle nimmt, wird auch der Schlüssel wechgenommen!
Und das obwohl es sein kann das er noch nach Hause kommt bis der ALk im Blut ist!
Es schneit - Fahrzeug hat keine Winterreifen drauf => Gefahr
Was ist das billigste Mittel die Gefahr abzuwehren?
Weiterfahrt unterbinden- Alles richtig gemahct (Polizist bekommt ein Fleissternchen von mir)
Und dem TE wünsche ich mehr Einsicht.. wen ihm schon "geholfen" wird seine Fehleinstellung zu korrigieren.
Das auch noch ÄUSSERST Kostengünstig.
Alex
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Da unterliegt Du einem Irrtum. Es gibt in D keine Winterreifenpflicht nach Kalender. Geregelt ist das in § 2 StVO :
Kannst Du denn den Begriff
" s i t u a t i v e " Winterreifenpflicht
im allgemeinen Sprachgebrauch akzeptieren 😕
http://www.brv-bonn.de/Winterreifen.221.0.html
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Da unterliegt Du einem Irrtum. Es gibt in D keine Winterreifenpflicht nach Kalender. Geregelt ist das in § 2 StVO :
Kannst Du denn den Begriff
" s i t u a t i v e " Winterreifenpflicht
im allgemeinen Sprachgebrauch akzeptieren 😕
http://de.wikipedia.org/wiki/Winterausr%C3%BCstung_(Stra%C3%9Fenverkehr)
http://www.kfzversicherung.eu/.../
Eben. Damit läßt sich das Problem, welches manche Zeitgenossen im Winter haben, schnell und preiswert lösen.
Zitat:
Original geschrieben von freddi2010
@IchtyosDa magst ja recht haben mit dem Fakt, dass rein dem Buchstaben nach keine WR-Pflicht besteht. Im § 2 StVO wird indes aber festgehalten, dass im Falle bei Glatteis etc. WR-Reifen aufgezogen sein müssen. Das sehe ich als Präventiv-Anordnung, denn irgendwann und irgendwo holt einen der Winter doch ein. Nur in der Gegend mancher Gescheitelhuber schneit es nie und glatte Straßen kennen die nur vom Hörensagen.
Der § 2 ist aber keine Präventiv-Anordnung, sondern bezieht sich auf den konkreten Straßenzustand. Ich habe gerade mal einen Blick vor die Haustür geworfen: Im Garten liegen ein paar Zentimeter Schnee. Die Straße ist aber komplett frei -> keine Winterreifenpflicht.
Wenn es nachher wieder schneit (soll es lt. Wetterbericht), besteht wieder Winterreifenpflicht.
aber woher weisst du,das die straßen selbst wenn sie schneefrei sind,nicht trotzdem glatt sind??
stichwort überfrierende nässe??
oder das die straßen 5 häuserblöcke weiter auch geräumt sind??
Zitat:
Original geschrieben von BMW K100RS16V
Ich denke, dass jedem klar ist, dass die Polizei zur Gefahrenabwehr Maßnahmen ergreifen kann, die die Gefahr verhindern / Vermindern.
In diesem Fall die Weiterfahrt unterbinden - ist in MEINEN Augen durchaus geeignet und gerechtfertigt.
Soweit richtig - die Karre muss stehenbleiben.
Zitat:
Es schneit - Fahrzeug hat keine Winterreifen drauf => Gefahr
Was ist das billigste Mittel die Gefahr abzuwehren?
Weiterfahrt unterbinden- Alles richtig gemahct (Polizist bekommt ein Fleissternchen von mir)
Jein - in dem Moment die Weiterfahrt unterbinden ist richtig - aber nicht so, wie es dem TE widerfahren ist.
Zitat:
Original geschrieben von touaresch
Kannst Du denn den BegriffZitat:
Original geschrieben von ichtyos
Da unterliegt Du einem Irrtum. Es gibt in D keine Winterreifenpflicht nach Kalender. Geregelt ist das in § 2 StVO :" s i t u a t i v e " Winterreifenpflicht
im allgemeinen Sprachgebrauch akzeptieren 😕
http://www.brv-bonn.de/Winterreifen.221.0.html
Kann ich vollkommen. Genau so ist es ja auch geregelt. Winterliche Straßenverhältnisse -> Winterreifen. Keine winterlichen Straßenverhältnisse -> Winterreifen nicht vorgeschrieben. Das gilt immer für die jeweils vor Ort in dem Moment gegebenen Verhältnisse - und zwar auch wenn zu Pfingsten im Hochgebirge noch Schnee liegt.
Meine Antwort bezog sich auf @wkienzl, der wohl mit der Regel aus Österreich kam.
Zitat:
Original geschrieben von Gunny-Highway
aber woher weisst du,das die straßen selbst wenn sie schneefrei sind,nicht trotzdem glatt sind??
stichwort überfrierende nässe??
Dann hätte die eine andere Farbe. Tau ist letzte Nacht nicht gefallen, und geregnet hat es auch nicht.
Zitat:
oder das die straßen 5 häuserblöcke weiter auch geräumt sind??
Dann ist da die Fahrt zu Ende.