Schlüsselsicherstellung nach Begehung einer Owi - rechtmäßig?

Möchte mich hier nochmals kurz auf den vom Moderator geschlossenen Thread beziehen:

Zitat:

Original geschrieben von MyronGeynes


Ich wurde vorgestern von der Polizei angehalten. Dabei bin ich trotz Schneefall mit Sommerreifen gefahren bin. (Ich wollte diese in den kommenden Tagen auswechseln, da in der Region bisher kein Schnee lag)

Daraufhin musste ich das Auto abstellen und die Schlüssel übergeben. Ich habe nun ca. 1 Woche Zeit, nachzuweisen, dass ich Winterreifen habe und erhalte dann die Schlüssel zurück:

Ist das so zulässig?

Ich finde das ganze sinnlos. Ein Bußgeld und von mir aus den Punkt kann man ja noch tolerieren, aber das Auto still zu legen scheint mir vorsichtig ausgedrückt "wahnhaft".

Ich wohne in einer Stadt, die Straßen sind entsprechend gut geräumt und waren auch bei der Kontrolle frei.

Zumindest hätte man mich noch nach Hause fahren lassen können.

Jetzt muss ich einen vollkommen unverhältnismäßigen Aufwand betreiben. Ich kann es immer noch nicht glauben.

Fragt sich außerdem wie der Nachweis der Winterreifen überhaupt erfolgen soll. Ich kann ja schlecht mit dem Auto und den Reifen dort vorfahren, wenn ich die Schlüssel nicht habe.

...und muß dem Mod hier leider widersprechen, denn die Polizei macht sowas durchaus - auf alle Fälle in Bayern.

Der Wahrheitsgehalt des von "MyronGenes" dargelegten Sachverhaltes sei mal dahingestellt, Fakt ist aber, dass die Sicherstellung der Fahrzeugschlüssel in diesem Fall ein verhältnissmäßiges Mittel zur Unterbindung der fortgesetzten Begehung einer Owi war. Natürlich hätte der Polizeibeamte auch das Fahrzeug sicherstellen und zur Verwahrstelle schleppen lassen können mit dem Vermerk, den Pkw erst bei schneefreier Fahrbahn oder nach dem "Aufzug" von WR herauszugeben. Ich frage mich gerade, wie hoch und kostenaufwändig die ganze Sache dann erst geworden wäre.

Praktiziert werden diese "formlosen Sicherstellungen" der Fahrzeugschlüssel auch ganz gerne bei Fahrzeugen die in der Nacht mit kaum sichtbarer Beleuchtung unterwegs sind oder bei Fahrzeugen mit abgefahrenen Reifen etc. Sollte der Fahrzeugführer nicht mit dieser "formlosen Sicherstellung" der Fahrzeugschlüssel einverstanden sein, wird das Fahrzeug natürlich abgeschleppt. Meist wird vom Fahrzeugführer aber die erstere Alternative gewählt.

Ach ja, bevor die Spezialisten vom Stammtisch der Schneeglöckchenzüchter hier wieder nach einer Rechtsgrundlage rufen: Art. 25 PAG.

LG
N.T.

Beste Antwort im Thema

nichts destotrotz,

ich stand früher den jungens und mädels sowieso schon im allgemeinen eigentlich recht positiv gegenüber,

ABER seit ich den andern fred und diesen gelesen habe,

falls ihr mitlesen solltet:

GEIL GEMACHT, mein dickes fettes lob an die beamten, denen würde ich sofort nen bier, glühwein oder von mir aus auch nur nen kaffee ausgeben.
endlich mal beamte die eier haben und mitbürger vor solchen typen sinnvoll schützen

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Net schlecht wie man Reifen erkennt beim ueberholen. 😉 Mir gehts hier auch nicht darum das es schneit und die Strasse auf Grund der Temperaturen immer noch schwarz bleibt. Sondern um den Fall wo der Schnee anfaengt und liegen bleibt. Ab dem Zeitpunkt ist in meinen Augen jeder der noch mit Sommerreifen unterwegs ist, egal ob vom Gesetz erlaubt oder nicht, ein Verantwortungsloser und Rücksichtsloser Verkehrsteilnehmer. Diese angebliche Sicherheit die man trotz Sommerreifen im Winter hat ist nichts weiter als Einbildung die im Flachland weit verbreitet ist. Sieht man auch immer deutlich in den Nachrichten und Zeitungen wie oft es da Scheppert wenn ein Wintereinbruch im Flachland war.

Zitat:

Original geschrieben von Scirosto 8V


Es kommt wohl immer auf den Einzelfall und den Ort an:

Die Frage ist auch ob der VT den Verkehr mit SR überhaupt behindert hat, heutzutage fahren ja VT mit WR bei Schneefall so als hatten sie Schlicks aufgezogen.

Und gerade die Frage stellt sich nicht. Es ist von Belang, ob dieser Verkehrsteilnehmer mit Sommerreifen andere Verkehrsteilnehmer behindern bzw. gefährden könnte, wenn er dann weiter fährt. Ein kleiner aber feiner Unterschied.

Und jetzt noch mal die Antwort auf die ursprüngliche Frage:

Ja, die Sicherstellung des Schlüssels war zur Gefahrenabwehr rechtmäßig. Ob nach dem PAG in Bayern oder nach dem PolG in NRW. Die dementsprechenden Paragraphen/Artikel ( Art 25, § 43 ) sind übrigens wortgleich.

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