Schaden durch ungesicherte Baustelle in Garage - wer haftet?
Hallo liebe Motor-Talker,
ich bin in einer Tiefgarage beim Rangieren mit meinem Auto rückwarts gegen eine halb herunter gelassene Hebebühne eines Duplex-Parkers gefahren. Die Bühne stand wohl wegen Bauarbeiten im Bereich dieser Hebebühne - die laut unscheinbarem Aushang auf einem DinA4-Zettel neben der Hebebühne vor 2 Tagen stattfanden - auf halber Höhe ca. 85 cm weit in die Fahrspur hinaus (gewöhnlich stehen die Hebebühnen immer oben und ragen nicht in die Fahrspur der Garage). Die weit herausstehende Hebebühne war nicht gesichert (z.B. durch Flatterband), mir als Mieter eines Stellplatzes in dieser Garage waren die Bauarbeiten nicht bekannt und da keine Arbeiter vor Ort waren und die Hebebühne beim Betreten der Garage in meinem Rücken liegt, ist mir die halb herunter gelassene Hebebühne nicht aufgefallen. Beim rückwärts Rangieren war die Hebebühne offenbar außerhalb des Erfassungsbereiches des PDCs und für mich auch visuel nicht erkennbar, dass sie weit in die Fahrspur hineinragte.
Das Ergebnis ist eine Delle in der Heckklappe und ein zerbrochenes Rücklicht in meinem relativ neuen Wagen.
Wer haftet für den Schaden an meinem Auto? Nur ich? Oder liegt auch eine Teilschuld beim Eigentümer oder Hausmeister oder der Baufirma wegen der ungesicherten Baustelle/herausragenden Hebebühne (die Hebebühne hätte aufgrund der aktuell nicht stattfindenden Bauarbeiten auch wieder in eine sichere Position hochgefahren werden können...)?
Ich wäre euch für Hilfe sehr dankbar.
Danke schon mal ??
Anna
123 Antworten
Zitat:
@leia74 schrieb am 9. Januar 2025 um 18:29:28 Uhr:
Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten.Ich war nochmal vor Ort. Die Rampe ragt im jetzigen - halb hochgefahrenen - Zustand tatsächlich 15 cm über den Bereich der unteren Rampe/ des Abstellplatzes heraus und damit in die Fahrspur hinein. Somit ist die Schuldfrage aus meiner Sicht nicht eindeutig, denn ich befand mich beim Rangieren im Bereich der Fahrspur und habe den fremden Abstellplatz nicht befahren.
Du kannst es drehen und wenden wie du es willst. Du bist alleine verantwortlich zu prüfen ob der Fahrbereich frei ist.
Andererseits :
Wäre die Stellung - in der die Rampe steht - betreibertechnisch egal (weil Vorschriftsmäßig nix geregelt ist), bräuchte der Eigentümer diesbezüglich auch keinen Zettel hinhängen.
Was auf dem Zettel steht, kann ich leider nicht entziffern. Betrifft der Inhalt nur die Nutzer der Parkflächen ?
Würde sich vielleicht doch rentieren in diese Statuten rein zu schauen.
Gruß
Zitat:
@Timbow7777 schrieb am 9. Januar 2025 um 20:16:29 Uhr:
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 9. Januar 2025 um 19:33:38 Uhr:
Solange die obere Bühne frei ist, gibt es keine Anordnung das sie in der oberen oder unteren Endstellung stehen muss.
Das können wir doch ohne Kenntnis des Inhalts der aktuell gültigen Garagenordnung dieser Örtlichkeit gar nicht mit Gewissheit sagen.
Dafür bedarf es keines Blickes in irgendeine GarVO. Sie werden dort nichts finden. Hier hilft max, ein Blick in die Betriebserlaubnis der Parkbühne. Sollte es dort keine Verpflichtung geben, dass diese auf einer ausgewiesenen Stellung stehen muss, dann könnte eventtuell eine Mithaftung in betracht gezogen werden. Ich sehe hier aber keine Notwendigkeit da auch in der höchsten Position die Bühne gleichweit hinausragt und sie nur deswegen nicht stört weil ein PKW niedriger ist.
Die Gerichte werden mit solchen Verfahren zum Kollaps gebracht, weil die Leute keine eigene Verantwortung für ihr Handeln tragen wollen.
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Die Nachbarbühne kommt ja genauso weit raus (roter Pfeil), wie die Bühne, wo du den Schaden davon getragen hast, nur steht sie höher. Bei einem VW Bus hätte aber auch diese Höhe zu einem Schadensfall geführt. Dann ist der eigentliche Fahrweg markiert durch diese Trennfuge (blauer Pfeil). Außerdem hat man mögliche Stolperfallen von der Höhe her angeglichen (hellblauer Pfeil)
Zitat:
Die Bühne stand wohl wegen Bauarbeiten im Bereich dieser Hebebühne
Und wer sagt denn, daß diese Bühne für Bauarbeiten benutzt wurde ? Vielleicht ist sie auch einfach nur defekt und blieb auf halbem Wege stehen.
Du hättest gar nicht so weit in den Bereich der Bühne zurücksetzen dürfen, max. bis zu dieser Trennfuge, dann wäre nichts passiert. Dann ist auch noch der Bereich der Hebebühne durch die weiße Fahrbahnfarbe markiert.
Also ich sehe da keine Chancen für dich, den Schaden bezahlt zu bekommen. Aber genauere Auskünfte kann die sicher ein Anwalt geben.
Danke, du wiederholst das was ich bereits auch schon gesagt hatte. Nur du hast das mit Anschauungsmaterial unterlegt.
Die Trennfuge hat wohl kaum Relevanz, aber ich sehe da (ziemlich blas, aber eindeutig) eine Markierung der Fahrspur (gelber Pfeil). Und die ist weit außerhalb des Schwenkbereichs der Bühne.
Naja.
Grundsätzlich - ist dies schon eine seltsame Konstruktion.
Als wie wenn eine einfach zu große Hebevorrichtung in ein zu kleines Loch montiert wurde (muss reingehen weil dann doppelte Garagenmiete).
Ob das bautechnisch überhaupt den neuesten Erkenntnissen entspricht ….. ?
Oder hätte man da schon lange mal umrüsten müssen ….. ?
Fahrradtechnisch käme man da so halsmässig gut hin ….
Wie gesagt : seltsames Konstrukt.
Wie weit heraus in die Fahrbahn, reicht denn das Eigentum der Duplexgaragenbesitzer ?
Bei einem - mit Schwingtor geschlossenen Tiefgaragenstellplatz - reicht das Eigentum genau bis zur Aussenfläche der Säule …
Und :
Das zu klappende Schwingtor darf zu keiner Zeit des Öffnens oder Schließens in die Fahrbahn hineinragen.
Warum es dann bei einer Duplexgarage diesbezüglich eine Extrawurscht gäbe, wäre zu ergründen.
Gruß
Gruß
Zitat:
@Fashionbike schrieb am 10. Januar 2025 um 11:07:20 Uhr:
Bei einem - mit Schwingtor geschlossenen Tiefgaragenstellplatz - reicht das Eigentum genau bis zur Aussenfläche der Säule …
Und :
Das zu klappende Schwingtor darf zu keiner Zeit des Öffnens oder Schließens in die Fahrbahn hineinragen.
Das Schwingtor dürfte beim Bedienen sehr wohl über die Pfeiler hinaus schwingen. Das geht prinzipbedingt gar nicht anders. Die verblasste Markierung auf dem Betonboden würde es aber auch nicht tangieren.
Ist die linke Bühne denn in der oberen Endposition? Die geht doch bestimmt auch noch höher. Vielleicht kann die TE bitte mal ein paar weitere Fotos von der Situation einstellen. Seitlich, Übersicht gesamte Fahrspur, ...
Naja aus gewerblicher Brille, ist so eine Unfallgefahr nicht hinnehmbar. Ja nicht zulässig.
Entspricht es eben nicht den einschlägigen Vorschriften (Berufsgenossenschaft)
Wenn ein Vermieter das so bereitstellt, muss er auch dafür Sorge tragen.
Zitat:
@Twinni schrieb am 10. Januar 2025 um 11:26:33 Uhr:
Das Schwingtor dürfte beim Bedienen sehr wohl über die Pfeiler hinaus schwingen. Das geht prinzipbedingt gar nicht anders.
Doch. Zulasten des nutzbaren Raums in der Garage. So ein Tor hatten meine Eltern früher auch, um den Platz vor der Garage uneingeschränkt nutzen zu können. Jetzt ersetzt durch ein elektrisches Sektionaltor.
Andererseits :
(das ist jetzt nicht direkt vergleichbar)
Eine, von mir zur Ausleerung am Straßenrand postierte Mülltonne.
Nach erfolgter Leerung (ich war nicht vor Ort), stellte der Kolläga die Tonne unmittelbar hinter meinem Auto ab (ca. 10 cm Abstand zum Fahrzeug).
Beim späteren Einsteigen ins Auto, war die dahinter abgestellte Tonne, in keinster Weise ersichtlich.
Beim Rückwärtsfahren rumpelte es natürlich.
Rücklicht kaputt.
Bei der nachfolgenden Beschwerde beim Amt, wurde ich darauf hingewiesen, ich müsse mich immer selbst davon überzeugen, dass hinterm Fahrzeug frei ist.
Ätsch.
Grundsätzlich haben sie recht.
Aber :
Beim Einsteigen ins Auto war auf den normalen Blick alles frei hinten.
Selbst der Blick in Rück und Seitenspiegel änderte daran nichts.
Um so mehr erschrak ich als es rumpelte.
Also war die Tonne sozusagen in einem „toten Winkel“ beim normalen Einsteigen - nicht ersichtlich.
Auch der Blick in die Spiegel brachte nix - weil sich die Tonne unterhalb der Unterkante des Heckklappenfensters befand.
Pech gehabt.
Als Fahrer ist man verpflichtet, explizit die Gegebenheiten hinter dem Fahrzeug zu sichten .
Wird aber mit dem baulichen Wust des Duplexkontruktes nichts zu tun haben.
Gruß
Zitat:
@Fashionbike schrieb am 10. Januar 2025 um 11:07:20 Uhr:
Wie weit heraus in die Fahrbahn, reicht denn das Eigentum der Duplexgaragenbesitzer ?
Der Stellplatz ergibt sich selbstverständlich aus Länge & Breite der befahrbaren Plattform; - der Umstand, dass die Bühne in die Garage hineinreicht, ist ihrer Mechanik (wie hier bereits geschrieben) geschuldet. Die für die Nutzung erlaubten Fz.-Dimensionen betragen üblicherweise (mindestens) 5,0 m in der Länge, 2,0 m Breite, 1,50 m Höhe sowie 2,0 t Gewicht. Mir ist kein Duplex-Parksystem bekannt, das größere SUV beherbergen kann (und hierbei bis zum oberen Endanschlag anhebbar ist), - doch mag ich mich irren.
Schön mit Pfeilen im Bild untermauert. Für mich ist die Sachlage eindeutig. Die Parkfläche wird mit den blauen Pfeilen noch ersichtlicher gemacht. Da wo die Rillen im Boden sind, beginnt die Stellfläche und ich behaupte jetzt ohne die Örtlichkeit zu kennen, dass die Rampe schon vorher aufhört, also nicht so weit herausragt und selbst wenn die am Rillenanfang wäre, hätte es keine Bedeutung, weil innerhalb der Parkfläche.
Dennoch wäre es interessant zu wissen, was die Hausordnung vorsieht, weil das der einziger möglicher Ansatzpunkt sein kann, aber nicht muss.