Schaden durch ungesicherte Baustelle in Garage - wer haftet?

Hallo liebe Motor-Talker,

ich bin in einer Tiefgarage beim Rangieren mit meinem Auto rückwarts gegen eine halb herunter gelassene Hebebühne eines Duplex-Parkers gefahren. Die Bühne stand wohl wegen Bauarbeiten im Bereich dieser Hebebühne - die laut unscheinbarem Aushang auf einem DinA4-Zettel neben der Hebebühne vor 2 Tagen stattfanden - auf halber Höhe ca. 85 cm weit in die Fahrspur hinaus (gewöhnlich stehen die Hebebühnen immer oben und ragen nicht in die Fahrspur der Garage). Die weit herausstehende Hebebühne war nicht gesichert (z.B. durch Flatterband), mir als Mieter eines Stellplatzes in dieser Garage waren die Bauarbeiten nicht bekannt und da keine Arbeiter vor Ort waren und die Hebebühne beim Betreten der Garage in meinem Rücken liegt, ist mir die halb herunter gelassene Hebebühne nicht aufgefallen. Beim rückwärts Rangieren war die Hebebühne offenbar außerhalb des Erfassungsbereiches des PDCs und für mich auch visuel nicht erkennbar, dass sie weit in die Fahrspur hineinragte.
Das Ergebnis ist eine Delle in der Heckklappe und ein zerbrochenes Rücklicht in meinem relativ neuen Wagen.
Wer haftet für den Schaden an meinem Auto? Nur ich? Oder liegt auch eine Teilschuld beim Eigentümer oder Hausmeister oder der Baufirma wegen der ungesicherten Baustelle/herausragenden Hebebühne (die Hebebühne hätte aufgrund der aktuell nicht stattfindenden Bauarbeiten auch wieder in eine sichere Position hochgefahren werden können...)?

Ich wäre euch für Hilfe sehr dankbar.

Danke schon mal ??
Anna

123 Antworten

Zitat:

@J_Novi schrieb am 9. Januar 2025 um 18:10:07 Uhr:


Zumal man sich nicht auf PDC/Kamerasysteme verlassen soll, sondern auch wirklich aktiv, mit seinen eigenen Augen, das geschehen hintern Fahrzeug beobachten muss.

Hallo,

Gerade weil manche Fahrzeuge lang und groß sind benötigt man bei diesen Fahrzeugen eine gute Kamera.
Diese befreit nicht vom Blick hinter das Fahrzeug vor Fahrtbeginn.

Thomas

Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten.

Ich war nochmal vor Ort. Die Rampe ragt im jetzigen - halb hochgefahrenen - Zustand tatsächlich 15 cm über den Bereich der unteren Rampe/ des Abstellplatzes heraus und damit in die Fahrspur hinein. Somit ist die Schuldfrage aus meiner Sicht nicht eindeutig, denn ich befand mich beim Rangieren im Bereich der Fahrspur und habe den fremden Abstellplatz nicht befahren.

Diese Baustelle sieht mir doch recht Mangelhaft abgesichert aus.
Sprich garnicht.
Ob das allerdings reicht um eventuelle Haftungsansprüche geltend machen zu können kann dir nur ein Anwalt sagen.

Bitte ... von welcher Baustelle reden schreiben wir gemäß Foto? Ist in der Garagenordnung festgehalten, dass die auf "Halbmast" platzierte Parkfläche dieses Parksystems nicht gestattet sei?

Mir ist diese Art von Parksystem vertraut ... eine gesonderte Absicherung der Hebebühne scheint mir im konkreten Fall allenfalls "Kür" denn Pflicht.

Ähnliche Themen

Zitat:

@leia74 schrieb am 09. Jan. 2025 um 18:29:28 Uhr:


Die Rampe ragt im jetzigen - halb hochgefahrenen - Zustand tatsächlich 15 cm über den Bereich der unteren Rampe/ des Abstellplatzes heraus und damit in die Fahrspur hinein.

Dann hast du vielleicht gute Chancen. Hast du eine Rechtsschutzversicherung? Dann ab zum Anwalt.

Zitat:

@leia74 schrieb am 9. Januar 2025 um 18:29:28 Uhr:


Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten.

Ich war nochmal vor Ort. Die Rampe ragt im jetzigen - halb hochgefahrenen - Zustand tatsächlich 15 cm über den Bereich der unteren Rampe/ des Abstellplatzes heraus und damit in die Fahrspur hinein. Somit ist die Schuldfrage aus meiner Sicht nicht eindeutig, denn ich befand mich beim Rangieren im Bereich der Fahrspur und habe den fremden Abstellplatz nicht befahren.

Das Bild kann jetzt täuschen, eine seitlich Aufnahme wäre da hilfreich.
Aber so wie ich das sehe, würde ich die Fahrspur auf die Längsfuge vor der "aufgerauten" Rampe begrenzen. Ab dieser Fuge hat die Rampe ein Gefälle, bedeutet für mich, Rampe und eben keine Bereich der Fahrbahn.

Ich sage es jetzt einmal etwas deutlicher, dieser Stellplatz befindet sich vermutlich genau "hinter" deinem Stellplatz?
Zu den Pflichten eines Fahrzeugführers gehört es eigentlich, sich vor dem Einsteigen und losfahren zu vergewissern, das der Fahrweg frei ist und davon entbindet dich auch kein Parkpiepser oder Rückfahrkamera (in der Betriebsanleitung wird darauf übrigens AUSDRÜCKLICH hingewiesen ..).
Im Innenspiegel, in einem der Außenspiegel hättest du die Rampe bei entsprechender Aufmerksamkeit eigentlich sehen müssen.
Ursächlich für das anfahren der Rampe ist also deine Unaufmerksamkeit und nichts anders.
Es können nicht immer andere Schuld sein.

MfG Günter

Zitat:

@leia74 schrieb am 9. Januar 2025 um 18:29:28 Uhr:


Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten.

Ich war nochmal vor Ort. Die Rampe ragt im jetzigen - halb hochgefahrenen - Zustand tatsächlich 15 cm über den Bereich der unteren Rampe/ des Abstellplatzes heraus und damit in die Fahrspur hinein. Somit ist die Schuldfrage aus meiner Sicht nicht eindeutig, denn ich befand mich beim Rangieren im Bereich der Fahrspur und habe den fremden Abstellplatz nicht befahren.

Das ist irrelevant.
Die Duplexbühne ist in einer für sie nicht unüblichen Stellung.
Solange die obere Bühne frei ist, gibt es keine Anordnung das sie in der oberen oder unteren Endstellung stehen muss.

Du hingegen hast rangiert, rückwärts und hast dadurch eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht.

Einen abgestellten Einksufswagen, Fahrrad oder änliches bekommst du auch nicht in Haftung.

Dumm gelaufen....shit happens

Zitat:

@underthewingman schrieb am 9. Januar 2025 um 17:10:18 Uhr:


- du wirst nicht umhinkommen, das einem Anwalt beurteilen zu lassen.

Das scheint in unserer Gesellschaft inzwischen zur Regel geworden zu sein,

dass zuallererst nach dem Anwalt gerufen wird, statt sich (wie im konkreten Fall)

sein eigenes Unvermögen oder eine Unaufmerksamkeit einzugestehen. 🙄

Mit meiner Meinung stehe ich hier ja nicht alleine da.

Quertraeger:
Sehe ich genau so.

Der TE sollte auch daran denken, dass ein Anspruch gegen den Garagenbetreiber die Kündigung zur Folge haben kann.
Da gibt es keinen Mieterschutz.

Ich hatte den Eröffnungsbeitrag so verstanden, dass die Parkbühne auf unüblicher Höhe ungesichert in die Fahrspur hineinragt. Auf der angegebenen Höhe hätte ja auch ein Kind dagegen laufen und sich böse den Kopf stoßen können. Aber ob ein Belassen der Bühne auf der angegebenen Höhe zulässig ist, vermag ich nicht zu beurteilen, ich bin mit Duplex-Parkern nicht vertraut. Ich bleibe daher bei meinem ersten Rat, d.h. eine anwaltliche Erstberatung.

Warum denken eigentlich so viele, irgendwer muss doch für meine
(Zutreffendes bitte ankreuzen, Mehrfachnennung möglich)

o Dummheit
o Unaufmerksamkeit
o Schusseligkeit
o Blödheit
o Blindheit
o Unfähigkeit

haften?

Ich denke das nicht.

NACHTRAG: habe just nochmal nachgelesen. Ich finde auch keinen Beleg dafür, dass die TE das denkt.

Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 9. Januar 2025 um 19:33:38 Uhr:


Solange die obere Bühne frei ist, gibt es keine Anordnung das sie in der oberen oder unteren Endstellung stehen muss.

Das können wir doch ohne Kenntnis des Inhalts der aktuell gültigen Garagenordnung dieser Örtlichkeit gar nicht mit Gewissheit sagen.

Zitat:

@Timbow7777 schrieb am 9. Januar 2025 um 20:16:29 Uhr:



Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 9. Januar 2025 um 19:33:38 Uhr:


Solange die obere Bühne frei ist, gibt es keine Anordnung das sie in der oberen oder unteren Endstellung stehen muss.

Das können wir doch ohne Kenntnis des Inhalts der aktuell gültigen Garagenordnung dieser Örtlichkeit gar nicht mit Gewissheit sagen.

Doch, da die TE dort ebenfalls Mieterin ist, sollte sie die Garagenordnung kennen.
Wenn dort stehen würde, dass die Duplexbühne so nicht stehen darf, wüsste sie es und müsste nicht fragen, ob sie den Eigentümer selbiger in Haftung nehmen kann.
Ergo, ist es dort nicht geregelt, wie die Bühne dort bei Benutzung oder Wartung/Reparatur zu stehen hat.

Auch die Argumentation mit dem Hineinragen in die Fahrspur wird ins Leere laufen, da der Verfahrweg der Bühne zum Stellplatz gehört. Auf dem Foto sind keine Bodenmarkierungen zu sehen, sprich die Stellplätze sind durch die Bühne definiert.

Edit: die TE kann den Fall ja ihrer Kasko ( gibt es überhaupt eine?) melden, und sehen, ob diese den Eigentümer/ Bauarbeiter in Haftung nehmen will?

Ich hoffe an der Bühne würde nichts beschädigt bzw. du hast den Unfall gleich gemeldet? Nicht dass du dir hier noch ins eigene Fleisch schneidest.

Ähnliche Themen