Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate
Hi,
ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.
Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.
Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.
Grüße
Beste Antwort im Thema
Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.
Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt
Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt
Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.
Begründung:
1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.
2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.
3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.
4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Name , XX.XX.2018
825 Antworten
Wie sieht es denn mit der Möglichkeit aus den alten Softwarestand zu sichern und nach dem Udate wieder zurück zu spielen? Hab da schon was gelesen..... geht dass?
Ja klar geht das, habe schön gefragt beim Tünner in meine Nahe. Die frage ist was machst du beim Nexte TUV? Dei werden das bemerken. ..
Zitat:
@bassl schrieb am 26. Mai 2018 um 14:50:12 Uhr:
Wie sieht es denn mit der Möglichkeit aus den alten Softwarestand zu sichern und nach dem Udate wieder zurück zu spielen? Hab da schon was gelesen..... geht dass?
Es besteht auch das Risiko, dass Du den Versicherungsanspruch verlierst, da Dein Auto faktisch damit ohne Betriebsbewilligung unterwegs ist.
Was machst Du dann zudem bei einem Verkauf?
Nein. Du stellst Dich damit auf die Gossestufe der Fahrzeughersteller. Du kannst den Drecksmentalitäten, dieser Apparatnix, die nur getrieben sind von der Maximierung ihrer Boni und von Puffbesuch in Brasilien oder anderswo - je nach Marke -, nur mit dem EUGH und dem BVG begegnen.
Geh zu einem Fachanwalt und lass den bei Deiner RSV anfragen, ob die die Kosten trägt und lass den Anwalt die Gerichte mit 100 tausenden gleichartiger Klagen überziehen. Verlange Fahrverbote, um die Sache zudem zu eskalieren!
Faktisch haben die Entscheidungsträger nämlich Angst vor Fahrverboten, weil sie ahnen, dass die Messwerte nicht besser werden. Feinstaub von PKW Dieseln kannste nämlich vergessen. TFSI Motoren emittieren um 10er Potenzen mehr. Dann haben die "Herrschaften" ein echtes Problem.
Zitat:
@bassl schrieb am 26. Mai 2018 um 14:50:12 Uhr:
Wie sieht es denn mit der Möglichkeit aus den alten Softwarestand zu sichern und nach dem Udate wieder zurück zu spielen? Hab da schon was gelesen..... geht dass?
Dann musst du ja aller 2 Jahre das Portemonnaie öffnen, hol dir ein zusätzliches Steuergerät.
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Klar hat es eine ABE, wird mit 8x160er Schlossschrauben auf das Dach montiert. Die Neoprendichtungen nicht vergessen.
Natürlich darf man nicht einfach seine Motorsoftware ändern und bräuchte eine Genehmigung auf die Softwares, die man aufspielen möchte, welche in den Fahrzeugpapieren zu vermerken sind. Sonst könnte man ja einfach das Update rückgängig machen oder sich Kennfeldoptimierungen aufspielen.
Das ist einfach ein OBD Flashtool womit man verschiedene Motorsteuergerätsoftware sichern und aufspielen kann. Wenn man von Neu wieder auf Alt wechselst, ist ja beides Original von VW. Da hätte ich keinen Schmerz.
Die eine Software hat jedoch (vorerst) ihre Zulassung verloren oder ist dabei oder ist halt von KBA nicht gerne gesehen. Die können dir dann mit fahren ohne Betriebserlaubnis und Steuerhinterziehung um die Ecke kommen, da man ja theoretisch (wessen Theorie es ist, sei mal dahingestellt, leider wurde die vorerst anerkannt) mit der neuen Software einen geringeren Schadstoffausstoß hat.
Hab wieder ein aktuelles Urteil vom Landgericht Augsburg gefunden.
So langsam kommt fahrt rein.....
Gruss
Das ist ein gutes Urteil. Denn es sollte schon mal juristisch überprüft werden, ob man die Fahrzeuge überhaupt hätte verkaufen dürfen. Ich bin ja der Ansicht (und dem werden sicher bald noch mehr Richter folgen), dass die Typgenehmigungen der Fahrzeuge mit einer illegalen Abschaltvorrichtung hinfällig sind, da die Typgenehmigung ja rechtswidrig erschlichen wurde. Das hätte zur Folge, dass alle Autos mit illegaler Software gar nicht hätten fahren dürfen, was wiederum zur Folge hätte, dass sie auch gar nicht hätten verkauft werden können und damit alle Kaufverträge nichtig sind.
Aber das ist alles hätte hätte Fahradkette so lange die Richter sich so schwer tun bzw. die Anwälte nicht gegen die relevanten Sachverhälte klagen.
@rommulaner Ich kann an keiner Stelle aller zitierten Gesetze, Richtlinien und Verordnungen erkennen, dass VW vorschreieben kann wann eine HU bestanden ist und wann nicht. Den Vorwurf einer illegalen, manipulierten oder sonstwie rechtswidrigen Motorsteuersoftware als erheblicher oder schlimmerer Mangel kann ich auch an keiner Stelle erkennen.
Woraus genau (Gestz, §, Satz...) soll sich so etwas ableiten? Es ibt einen Mängelkatalog, und auf die EA189-Motoren trifft kein Punkt davon zu. Die Hersteller selber schreiben ja noch heute auf ihren Webseiten, dass von den betroffenen Fahrzeugen keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit ausgeht und somit kein Mangel vorliegt. Insofern ist schon die Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Rückrufs durch das KBA fraglich. Aber das KBA hat hier eine Vorgabe umgesetzt, und nun setzten TÜV und DEKRA eine Vorgabe um.
@Luxury-Gap mir hat die DEKRA auf Nachfrage bestätigt, dass die HU negativ ausfällt, wenn die SW-Version nicht stimmt und die Frist überschritten ist. Allerdings konnte man mir nicht richtig die Rechtsgrundlage dafür nennen, nur, dass es eien Vorgabe des KBA gebe.
Steht doch eindeutig in der Anlage VIIIe Absatz 2.1:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viiie.html
„Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren der Fahrzeuge...erarbeitet.“
VW gibt also vor, dass die und die SW-Version drauf sein muss, fertig.
Habe am Freitag meine HU (mit einer Abgasmessung) bei der Dekra, mängelfrei, bestanden und die Plakete erhalten.
2,0 TDI, 140 PS, Bj. 2013, kein Update, 2. Schreiben erhalten, HU um einen Monat vorgezogen