Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate
Hi,
ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.
Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.
Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.
Grüße
Beste Antwort im Thema
Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.
Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt
Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt
Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.
Begründung:
1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.
2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.
3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.
4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Name , XX.XX.2018
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Zitat:
@db71 schrieb am 11. Juni 2018 um 09:51:18 Uhr:
Habe am Freitag meine HU (mit einer Abgasmessung) bei der Dekra, mängelfrei, bestanden und die Plakete erhalten.
2,0 TDI, 140 PS, Bj. 2013, kein Update, 2. Schreiben erhalten, HU um einen Monat vorgezogen
Na also, geht doch, man sollte alo mit der HU nicht warten bis man in der Datenbank als Totalverweigerer steht und alle Fristen überschritten hat.
Zitat:
@rommulaner schrieb am 11. Juni 2018 um 06:07:35 Uhr:
Steht doch eindeutig in der Anlage VIIIe Absatz 2.1:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viiie.html„Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren der Fahrzeuge...erarbeitet.“
VW gibt also vor, dass die und die SW-Version drauf sein muss, fertig.
Das sehe ich nicht so, dass das ein Freibrief ist, dass der Hersteller irgendwas vorgeben kann. Ich glaube, der Satz bedeutet, dass der Hersteller die Vorgaben liefern muss zu den in der HU zu prüfenden Punkten. Und die sind in der Anlage VIIIa zur STVZO Satz 6 definiert. Und da sehe ich nicht, dass die Versionsnummer der Motorsuerer-SW zu prüfen ist. Deshalb werde ich bei der DEKRA nochmal nachhaken.
Grüße
Die Verweigerung oder auch die Erteilung der "TÜV-Plakette" ist ein Verwaltungsakt. Ja das ist es und das gerät oft in Vergessenheit, dass der Prüfer rechtlich wie eine Behörde handelt. Man braucht also eine Rechtsgrundlage, wenn die Plakette verweigert wird. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt das? VW (ein Privatunternehmen!!!) sagt: Ist nicht! Und das war es dann? Nein, das ist juristisch nicht haltbar, leider ist es kompliziert gegen so eine Willkür vorzugehen, deshalb gibt da wenig Urteile. Ich hatte schon weiter mit Quellenangabe gepostet, dass die Vorgehensweise des TÜV rechtswidrig ist.
Zitat:
@db71 schrieb am 11. Juni 2018 um 09:51:18 Uhr:
Habe am Freitag meine HU (mit einer Abgasmessung) bei der Dekra, mängelfrei, bestanden und die Plakete erhalten.
2,0 TDI, 140 PS, Bj. 2013, kein Update, 2. Schreiben erhalten, HU um einen Monat vorgezogen
Das war bei mir genau so. Es war ein Prüfer von der GTÜ.
Und bevor es wieder los geht ... NEIN, es war keine Hinterhof-Werkstatt und keine Gefälligkeits-Prüfung. Nicht einmal ansatzweise, was ein "Geschmäckle" haben könnte.
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Frag mal, wer im Aufsichtsrat und im Vorstand des T?V sitzt. Da ist das Geschmäckle der Hauptanteilseigner von VW und der Bundesregierung zu finden.
Zitat:
@machselbst schrieb am 11. Juni 2018 um 11:07:42 Uhr:
Welche DEKRA Station war das?
Regensburg
Ich glaube, da handelt jedes Unternehmen (TÜV, KÜS, GTÜ, DEKRA) und hier die Prüfingenieure wie es ihnen beliebt.
Schon im Frühjahr hätte ich beim DEKRA keine Plakette ohne Update bekommen. Dabei hatte ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die 2. Aufforderung von Volkswagen bekommen. Prüfort wäre allerdings auch die VAG-Werkstatt gewesen. Hier steht der DEKRA-Prüfer also unter dem Diktat der Volkswagen AG.
Heute Morgen hatte ich ein Telefonat mit einem Prüfingenieur der GTÜ.
Dieser erteilt eine Plakette, wenn sein Prüfgerät grünes Licht gibt. Ein Software Update also durchgeführt wurde. Das sein Gerät neue Daten vom KBA erhält schließt er aus??? Er konnte mir nicht sagen, woher sein Prüfgerät denn nun die Daten über abgelaufene Fristen bekommt, damit die Kontrollleuchte auf rot geht.
Übermorgen fahre ich mal bei der KÜS vorbei. Mal sehen wie da verfahren wird.
Eine Ordnungswidrigkeit für 1 Milliarde Euro. Das Geld sollte man lieber unter den Geschädigten aufteilen. Für was wird das Geld nun verwendet?
Zitat:
Na das trifft sich doch prima. Die Busse geht an das Land Niedersachsen als eines der Hauptanteilseigner von VW. Rechte Tasche linke Tasche es bleibt in der Familie!
Auch ne Methode, Steuern einzunehmen.
Wir brauchen dringend ein Anti Korruptionsgesetz in Deutschland nach UN Richtlinie.
Der Straftatbestand des Betrugs wurde nicht festgestellt und damit auch keine wirkliche Rechtsgrundlage für die Kunden. Die VW Verantwortlichen haben vielleicht ja auch unter Befehlnotstand gehandelt. Da wird sich schon was Passendes rechtlich hinbiegen lassen.
@JHJ schrieb am 13. Juni 2018 um 17:56:44 Uhr:
Und noch was !!https://www.welt.de/.../...re-eine-Milliarde-Euro-Bussgeld-zahlen.html
😉 genau das habe ich auch gedacht! Der gute alte Hütchentrick!
Aber das kommt ja zumindest auch einem Schuld Eingeständnis gleich! Könnte ggf. das Klagen erleichtern!?
Da gibt es große Geldsenken ... insbesondere in den letzten Jahren enstanden....
Zitat:
@Schubbie schrieb am 13. Juni 2018 um 18:17:17 Uhr:
Eine Ordnungswidrigkeit für 1 Milliarde Euro. Das Geld sollte man lieber unter den Geschädigten aufteilen. Für was wird das Geld nun verwendet?
Zitat:
Dazu muss man wissen,dass in Deutschland die Staatsanwälte weisungsgebunden an die jeweiligen Justizminister sind.
Das hat doch was !
@JHJ schrieb am 13. Juni 2018 um 20:11:20 Uhr:
😉 genau das habe ich auch gedacht! Der gute alte Hütchentrick!
Aber das kommt ja zumindest auch einem Schuld Eingeständnis gleich! Könnte ggf. das Klagen erleichtern!?