Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate

VW Sharan 2 (7N)

Hi,

ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.

Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.

Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.

Grüße

Beste Antwort im Thema

Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.

Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt

Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt

Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.

Begründung:

1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.

2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.

3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.

4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Name , XX.XX.2018

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Hallo,

auch ich habe heute mit Frist bis zum 13.08.2018 mein Schreiben vom KBA bekommen. Ging direkt zu meinem Anwalt. Nun sehe ich mal weiter.

Gruß Hans-Jürgen

Aus der heutigen Leipziger Volkszeitung:

Die „Einer-für-alle-Klage“ kommt
Neue Klagerechte für Verbraucher – Regeln treten für VW-Geschädigte rechtzeitig in Kraft


"Berlin. Verbraucher sollen neue Klagemöglichkeiten gegen Unternehmen bekommen – für Fälle mit vielen Betroffenen wie etwa die VW-Abgas-Affäre. Das Kabinett brachte am Mittwoch die sogenannte Musterfeststellungsklage auf den Weg. Verbraucher sollen damit einen Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen können, ohne dass sie selbst einen Prozess gegen ein Unternehmen führen müssen. Die juristische Auseinandersetzung sollen Verbraucherschutzverbände übernehmen, allerdings dürfen nur „seriöse“ Verbände klagen.

In Streitigkeiten, die viele Verbraucher betreffen, musste bisher jeder auf eigenes Risiko klagen. Künftig sollen anerkannte Verbraucherschutzverbände die grundlegenden Fragen durch die neuartige „Einer-für-alle-Klage“ vorweg klären. Die betroffenen Verbraucher profitieren davon, wenn sie sich binnen zwei Monaten in ein Klageregister eintragen lassen. Dann ist für sie die Verjährung gehemmt.

Wenn dann die zentralen Rechts- und Sachverhaltsfragen gerichtlich geklärt sind und dabei ein rechtswidriges Verhalten des Unternehmens festgestellt wurde, wird das Unternehmen entweder von sich aus einen Vergleich mit den Betroffenen anbieten. Oder die Verbraucher können mit nun geringem Risiko das Unternehmen individuell auf Schadensersatz verklagen.

Das Gesetz soll zum 1. November in Kraft treten und nicht zuletzt VW-Fahrern nutzen, die wegen der Abgasmanipulationen auf Schadensersatz oder Rückabwicklung des Kaufvertrags hoffen. Justizministerin Katarina Barley (SPD) hatte Geschädigten des VW-Abgasskandals versprochen, dass die neuen Schadensersatzregelungen für Verbraucher noch rechtzeitig vor Ablauf ihrer Ansprüche Ende des Jahres in Kraft treten werden.

Das SPD-geführte Justizministerium hatte bereits in der vergangenen Wahlperiode versucht, die Musterfeststellungsklage einzuführen. Dies scheiterte aber am Widerstand der Union.

Zuletzt wurde in der Koalition heftig darum gestritten, wie ein Missbrauch der Regelung durch „unseriöse“ Verbände vermieden werden kann. Verbände, die zur Klage zugelassen werden, müssen nun strenge Kriterien erfüllen:

Klageberechtigte Verbände müssen mindestens 350 Mitglieder haben oder als Dachverband zehn Mitgliedsverbände. Dies soll verhindern, dass amerikanische Anwälte irgendwo in der EU einen Fake-Verbraucherschutzverband gründen, um in Europa klagen zu können.

Der Verband muss mindestens vier Jahre existieren. So soll verhindert werden, dass sich für einen konkreten Konflikt ein Verband erst gründet. Denn nach vier Jahren wären fast alle Ansprüche verjährt.

Die Verbände sollen „nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen“. Dies soll verhindern, dass Unternehmen einen Verband gründen, mit dem sie Klagen gegen Konkurrenzunternehmen lancieren.

Es gibt bereits eine Liste von 75 Verbänden, die „Einer-für-alle-Klagen“ einreichen dürfen. Dazu gehören Verbraucherzentralen und Mietervereine. Die Deutsche Umwelthilfe, die durch ihre Dieselklagen bekannt wurde, sieht sich dagegen ausgegrenzt, weil sie zu viele Unternehmenszuwendungen erhält.
Von Christian Rath"

Zitat:

@Juergen 005 schrieb am 11. Mai 2018 um 13:55:15 Uhr:


Hallo,

auch ich habe heute mit Frist bis zum 13.08.2018 mein Schreiben vom KBA bekommen. Ging direkt zu meinem Anwalt. Nun sehe ich mal weiter.

Gruß Hans-Jürgen

Das ist ja eine interessante Info ...
Aber so richtig interessant wäre es, wenn du uns auch verraten würdest, was dein Anwalt gesagt bzw. vor hat.

Zitat:

@Luxury-Gap schrieb am 11. Mai 2018 um 18:00:17 Uhr:



Zitat:

@Juergen 005 schrieb am 11. Mai 2018 um 13:55:15 Uhr:


Hallo,

auch ich habe heute mit Frist bis zum 13.08.2018 mein Schreiben vom KBA bekommen. Ging direkt zu meinem Anwalt. Nun sehe ich mal weiter.

Gruß Hans-Jürgen

Das ist ja eine interessante Info ...
Aber so richtig interessant wäre es, wenn du uns auch verraten würdest, was dein Anwalt gesagt bzw. vor hat.

Hallo,
erstmal Einspruch gegen die Weitergabe der Daten erheben. Mit Verweis aufs kürzliche Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bezüglich der Stilllegung. Und mit Verweis das ich VW aktuell verklage und die Klage voll am Laufen ist. Laufendes Verfahren.

Sollte dennoch etwas von der Zulassungsstelle im August / September kommen, auch dort dann Einspruch usw.

Gruß Hans-Jürgen

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Mit dem Urteil aus Karlsruhe meint ihr, dass dem Einspruch der SOFORTIGEN Stilllegung stattgegeben wurde, dieses Urteil jedoch nicht gilt, wenn z.B. eine Frist von 4 Wochen bis zur Stilllegung gesetzt wird?

Kann denn evtl. einer einen Anwalt empfehlen der sich mit dem Thema auskennt,vorzugsweise Raum Stuttgart -Rottweil,will jetzt nicht unbedingt bis August warten bis Daten weitergegeben werden und dann alles schnell gehen muss.
Mfg und danke.

Zitat:

@Schubbie schrieb am 11. Mai 2018 um 21:17:12 Uhr:


Mit dem Urteil aus Karlsruhe meint ihr, dass dem Einspruch der SOFORTIGEN Stilllegung stattgegeben wurde, dieses Urteil jedoch nicht gilt, wenn z.B. eine Frist von 4 Wochen bis zur Stilllegung gesetzt wird?

Hääää???? Ein Urteil, das nicht gilt? Was soll denn das heißen?

Zitat:

@Luxury-Gap schrieb am 12. Mai 2018 um 11:01:44 Uhr:



Zitat:

@Schubbie schrieb am 11. Mai 2018 um 21:17:12 Uhr:


Mit dem Urteil aus Karlsruhe meint ihr, dass dem Einspruch der SOFORTIGEN Stilllegung stattgegeben wurde, dieses Urteil jedoch nicht gilt, wenn z.B. eine Frist von 4 Wochen bis zur Stilllegung gesetzt wird?

Hääää???? Ein Urteil, das nicht gilt? Was soll denn das heißen?

Ganz einfach: Eine von Amts wegen SOFORTIGE Ausserbetriebnahme ist unverhältnismäßig. Der Halter benötigt das Fahrzeug üblicherweise. Da er seit Jahren damit herumgefahren ist, existiert keine Gefahr für die Bevölkerung, wie zum Beispiel bei nicht funktionierenden Bremsen. Daher keine SOFORTIGE Stilllegung.
Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass eine mittelfristige Außerbetriebnahme nicht möglich ist. Man kann eine dauerhafte Belastung der Bevölkerung argumentieren und es könnte verhältnismäßig sein, das Auto außer Betrieb zu nehmen. Das war aber nicht Gegenstand des Urteils und wäre somit gesondert gerichtlich zu klären.

Das Urteil wurde gegen eine sofortige Stilllegung gefällt. Wird dir aber von der Zulassungsstelle eine ausreichende Frist eingeräumt ist das zulässig. Die Urteil besagt nicht, dass die Stilllegung generell rechtswidrig ist.

Zitat:

@rommulaner schrieb am 12. Mai 2018 um 11:19:23 Uhr:


Wird dir aber von der Zulassungsstelle eine ausreichende Frist eingeräumt ist das zulässig.

Das steht nicht in der Entscheidung!

Es ging um einen Eilantrag gegen die sofort vollziehbare Betriebsuntersagung. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit Beschluss (nicht Urteil) stattgegeben. Und der Beschluss gilt erstmal. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Betriebsuntersagung haben damit aufschiebende Wirkung.

Wenn man unterstellt, dass andere Gerichte auch so entscheiden, dann bedeutet das, dass man jahrelang Ruhe hat, wenn man den Rechtsweg ausschöpft. Ob die Betriebsuntersagung dann im Ergebnis rechtmäßig war, bleibt abzuwarten. Übernimmt die Rechtsschutzversicherung das, umso besser. Falls nicht, auch kein Problem, denn der Streitwert wurde auf lächerliche 1.250 EUR festgesetzt.

Ja klar steht das nicht drin. Aber eben indirekt über die Einschränkung „sofortige Stilllegung“.
Auch wenn man mehr Zeit rausschindet, irgendwann brauchst ne HU und dann hat es sich erledigt.

Deshalb lass ich kurz vor der HU das Update machen und das AGR Ventil stilllegen, basta.

Zitat:

@Halb-Marathon-Man schrieb am 11. Mai 2018 um 14:05:57 Uhr:


Aus der heutigen Leipziger Volkszeitung:

Die „Einer-für-alle-Klage“ kommt
Neue Klagerechte für Verbraucher – Regeln treten für VW-Geschädigte rechtzeitig in Kraft

Da bin ich mir nicht so sicher.
Unsere Bundesregierung steht auf der falschen Seite.

Zu dem Thema habe ich diese Einschätzung der Rechtsanwaltsgesellschaft Dr.Stoll & Sauer gefunden.

<https://www.vw-schaden.de/.../...schaedigten-nicht-bundesregierung-hat>

Zitat:

@rommulaner schrieb am 12. Mai 2018 um 20:57:53 Uhr:


Ja klar steht das nicht drin. Aber eben indirekt über die Einschränkung „sofortige Stilllegung“.
Auch wenn man mehr Zeit rausschindet, irgendwann brauchst ne HU und dann hat es sich erledigt.

Ich habe die HU problemlos bekommen. Schau einfach etwas weiter oben im Thread.

Ja, NOCH. Würde bei mir jetzt auch noch gehen.
In 2 Jahren kannst das knicken.

Zitat:

@xinnam schrieb am 12. Mai 2018 um 21:3:36 Uhr:


@Halb-Marathon-Man schrieb am 11. Mai 2018 um 14:05:57 Uhr:
Aus der heutigen Leipziger Volkszeitung:

Die „Einer-für-alle-Klage“ kommt
Neue Klagerechte für Verbraucher – Regeln treten für VW-Geschädigte rechtzeitig in Kraft

Da bin ich mir nicht so sicher.
Unsere Bundesregierung steht auf der falschen Seite.

Zu dem Thema habe ich diese Einschätzung der Rechtsanwaltsgesellschaft Dr.Stoll & Sauer gefunden.

https://www\.vw\-schaden\.de/aktuelles/musterfeststellungsklage\-neues\-gesetz\-hilft\-vw\-geschaedigten\-nicht\-bundesregierung\-hat

Geht der Link nicht mehr?

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