Rückruf Brandgefahr bei fast 850.000 Fahrzeugen

Mercedes E-Klasse

Hallo,

Ist dieser Rückruf schon bekannt? Handelt es sich um 4 Zyl. und 6 zyl. Diesel ?

https://www.auto-motor-und-sport.de/.../

Der Automobilhersteller hat festgestellt, dass bei bestimmten Fahrzeugen mit Dieselmotor aus dem Produktionszeitraum Januar 2017 bis Oktober 2021 die über Unterdruck steuerbare Kühlmittelpumpe eine Undichtigkeit zwischen Kühlmittel- und Unterdruckkreislauf aufweisen könnte. Das KBA vermeldet sogar: "Aufgrund eines fehlerhaften Umschaltventils der Abgasrückführung kann es zu erhöhter Brandgefahr kommen." Betroffen sind die Baureihen GLE/GLS (BR 167), C-Klasse (BR 205), E-Klasse (BR 213), S-Klasse (BR 222), S-Klasse (BR 223), E-Klasse Coupé/Cabriolet (BR 238), GLC (BR 253), CLS (BR 257) und G-Klasse (BR 463).

899 Antworten

Hallo zusammen,

ist die Gewährleistung/Garantie/Garantieversicherung abgelaufen oder von einem Leistungseintritt befreit und gibt es keinen anderweitigen Kostenträger, darf der Kunde nur auf freiwillige Kulanz hoffen, andernfalls bleibt er auf den gesamten Kosten sitzen.

In dieser Konstellation gibt es keinen Anlass, MB als Hersteller vorzuwerfen, sich aus der Verantwortung zu flüchten.

Zitat:

/Kommentar zum höchstrichterlichen Urteil, BGH-Az.: VI ZR 170/07:
Zur Abwendung von Gefahren, die Dritten durch die Nutzung von Produkten […] drohen, kann es auch in Fällen erheblicher Gefahren vielfach genügen, dass der Hersteller die betreffenden Abnehmer über die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur umfassend informiert.

Er müsse Kunden nur dabei unterstützen, die erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen.

Ein Hersteller muss also nicht lebenslang ein fehlerfreies Produkt zur Verfügung stellen. Er haftet lediglich dafür, effektiv und zumutbar die vom fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren auszuschalten.

Innerhalb von Gewährleistungs-/Garantiefristen gelten die vertraglich zugesicherten Rechte des Kunden.

Blicken wir auf den Maßnahmenkatalog gemäß Rückrufaktion 2090008 / KBA 011352 für Fahrzeuge innerhalb von Gewährleistungs-/Garantiefristen, weil die möglicherweise noch intakten, jedoch wegen einer überhöhten Belastung "angeschlagenen" Dichtungskomponenten vom Hersteller nicht als mangelhaft und deshalb für nicht austauschbedürftig beurteilt werden.

@solex hat es auf den Punkt gebracht:

Zitat:

@solex schrieb am 22. Januar 2022 um 22:10:27 Uhr:


ich bin von Mercedes sehr sehr enttäuscht, wie sie mit dem offensichtlichen Fehler umgehen.

Fakt ist doch, dass die Abdichtung zwischen dem Kühlkreislauf und dem Vakuumsystem durch einen Fehler in der Ansteuerung oder fehlerhafte Dichtungen versagt, was zum Eintrag von Kühlflüssigkeit in den Vakuumkreis führen kann.

Also sind die Dichtungen vom ersten Tag an einem nicht vorgesehenen Verschleiß ausgesetzt. Somit ist die Lebensdauer der Dichtungen auch schon vor einem Versagen verkürzt.

Es ist also nur angemessen, die Dichtungen auszutauschen, den übermäßigen Verschleiß abzustellen und somit zu verhindern, dass später noch Kühlflüssigkeit in den Vakuumkreis gelangt.

Jetzt durch ein Softwareupdate nur die Regelung zu deaktivieren und die strapazierten Dichtungen nicht zu tauschen, ist zu kurz gesprungen.

Zitat:

Anfang (mit Auszügen eines mir unbekannten Autors)

Vorausgesetzt, die Beschaffenheit des Fahrzeuges gilt mit der Spezifikation, der Zeichnung, dem technischen Datenblatt und anderen Erklärungen als umfassend vereinbart, dann steht zur Beantwortung die Frage an, ob die Vermutung des § 476 BGB, wonach vermutet wird, dass ein während der Dauer von 6 Monaten nach Ablieferung der Sache auftretender Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand, auch für Schäden gilt, die nachweislich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorhanden waren, denn zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs waren die Dichtungskomponenten unstreitig in Ordnung.

Diesbezüglich wird durch eine BGH-Entscheidung klargestellt, dass auch § 476 BGB das Vorliegen eines Sachmangels voraussetzt. Nach Auffassung des Senats bedeutet dies, dass in dem streitgegenständlichen Fall nicht auf den Folgeschaden abgestellt werden konnte, denn dieser Mangel lag unstreitig bei Gefahrübergang nicht vor. Vielmehr sei der Käufer verpflichtet, die Ursache für den Folgeschaden als Sachmangel zu beweisen. Da in diesem Fall als Ursache für den Folgeschaden aber auch ein Fahrfehler in Betracht kam, verwies der Senat die Angelegenheit zur erneuten Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurück.

Da nach dieser Entscheidung selbst der Verbraucher die Ursache eines nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auftretenden Schadens an dem Kaufgegenstand beweisen muss, ist damit höchstrichterlich entschieden. Bei einem während der Gewährleistungszeit auftretenden Schaden an der Kaufsache genügt es somit nicht nachzuweisen, dass die Kaufsache schadhaft ist. Vielmehr muss der Käufer die Ursache für den Schaden beweisen.

Zitat:

Ende

Die Beschreibung der vom KBA überwachten Rückrufaktion stellt keinen Bezug zur Ursache her: "Aufgrund eines fehlerhaften Umschaltventils der Abgasrückführung kann es zu erhöhter Brandgefahr kommen."

Und auch die in der Beschreibung aufgeführten Abhilfemaßnahmen des Herstellers stellen nicht auf die Ursache für den Folgeschaden ab: "Softwareupdate und Austausch des elektrischen Umschaltventils."

Klarer äußert sich ein von der Presse zitierter Sprecher des Herstellers und deutet als Ursache für den Folgeschaden "Austritt von Kühlmittel an den Dichtungskomponenten" die Software für die Pumpensteuerung an, und belegt damit das Vorhandensein der Ursache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs für den späteren Eintritt des Folgeschadens:

Zitat:

"Auslöser des Problems ist die Software der über Unterdruck steuerbaren Kühlmittelpumpe. Die Pumpensteuerung kann zu einer überhöhten Belastung der Dichtungskomponenten zwischen dem Unterdrucksystem und dem Kühlmittelkreislauf führen.

Sollte Kühlmittel austreten und auf das elektrische Umschaltventil im AGR-System träufeln sei „über Zeit in Einzelfällen [….] ein kontinuierliches Ansteigen der Bauteiltemperatur nicht vollständig ausgeschlossen“ so der Sprecher.

„Als vorsorgliche Maßnahme wird über die Mercedes-Benz Serviceorganisation bei den betroffenen Fahrzeugen ein Softwareupdate der Kühlmittelpumpe durchgeführt sowie das elektrische Umschaltventil getauscht“, kündigte der Daimler-Sprecher an.

Der Hersteller nennt die Ursache für den Eintritt des Folgeschadens selbst. Der Hersteller/MB-Servicebetrieb sollte bei Fahrzeugen innerhalb von Gewährleistungs-/Garantiefristen darauf hingewiesen werden, mit dem Austausch des Bauteils Lagergehäuse der Kühlmittelpumpe die Dichtungskomponenten zu erneuern, weil die Ursache für diesen Folgeschaden bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

LG, Walter

Sorry hab die letzten Tage nicht mitverfolgen können. Nur um es noch mal klarzustellen, bei mir wurden auch keine Software-Updates gemacht. Es hieß das nicht alle Autos und nicht alle Dichtungsringe automatisch betroffen sind aber alle eben zur Kontrolle kommen müssen. Bei uns wäre alles absolut in Ordnung und wir müssen uns an keine Einschränkung halten bezüglich längere Fahrten. Die Empfehlung war aber trotzdem vor einer längeren Urlaubsfahrt einfach noch mal das checken zu lassen. Die persönliche Meinung von Meister sogar dass es auch sein kann das Mercedes erstmal guckt ob das so in den Griff zu kriegen ist, falls nicht wird einfach bei jedem Wasserpumpe etc getauscht. jetzt im Moment wäre das gar nicht möglich weil es die Menge an teilen nicht gibt. Zusammengefasst find ich das auch bescheiden. Wir haben auch noch w213 und s213. Wir können jetzt schon sagen, nochmal Mercedes wirds bei uns wohl nicht mehr.

Zitat:

@WalterE200-97 schrieb am 19. Januar 2022 um 18:05:53 Uhr:



Zitat:

@Murat92 schrieb am 18. Januar 2022 um 16:21:18 Uhr:


Ich hab meine Autos wieder. Laut Meister ist bei uns alles in Ordnung. Gab einen Eintrag im System. Wir können ohne bedenken Fahren. Er hat aber auch gesagt, dass von MB evtl. in einigen Monaten noch ein Rückruf kommen kann, wo dann trotzdem etwas gemacht wird um nochmal sicher zu gehen, aber ist auch nur eine Vermutung von Ihm gewesen. Erstmal sind wir durch.

Hallo zusammen,

das KBA hat den Status der Überwachung der Rückrufaktion von "in Untersuchung" in "überwacht" geändert, deshalb als Nachweis gegenüber dem KBA der Eintrag ins System.

@Murat92 , ich verstehe dich wie folgt:

Zunächst hat der Meister deine Bedenken zerstreut. Das neue Softwareupdate holt die springende Kuh vom Eis. Auslöser des Problems ist die bisherige Software der über Unterdruck steuerbaren Kühlmittelpumpe. Diese Pumpensteuerung kann zu einer überhöhten Belastung der Dichtungskomponenten zwischen dem Unterdrucksystem und dem Kühlmittelkreislauf führen. Das neue Softwareupdate entfernt die überhöhten Belastungen, die Eisfläche wird von der Kuh nicht mehr betreten.

Das Eis ist bis zum neuen Softwareupdate dünner geworden, das heißt, die durch überhöhte Belastungen geschwächten Dichtungskomponenten sind nicht erneuert worden. MB hat auch gar nicht die Absicht, die Dichtungskomponenten, diese befinden sich im Bauteil Lagergehäuse der Wasserpumpe, zu tauschen.

Danach hat der Meister Zuversicht verbreitet und wiegt dich in Sicherheit. Das Eis wird schon nicht einbrechen, denn es wurde noch kein Eintrag von Kühlmittel in das Unterdrucksystem festgestellt. Du kannst bedenkenlos fahren.

Vorsicht! Auf diesem dünnen Eis ist zurzeit noch alles in Ordnung. Insgeheim hat der Meister jedoch Bedenken, denn er sagt sich: Das kann doch nicht alles gewesen sein, da muss noch etwas aus Stuttgart/Berlin in Form eines weiteren Rückrufs kommen. Auf jeden Fall bist du also gebeten worden, vor Antritt längerer Strecken (vor deinem Edit war die Rede von 3000 km) noch einmal zur Überprüfung zurück in die Werkstatt zu fahren, ob nicht doch schon das Eis eingebrochen ist, bedeutet, die Dichtungen undicht geworden sind und Kühlmittel in das Unterdrucksystem eingetragen wurde.

Damit sind wir beim Thema Werkstatt-Bindung angekommen, denn die Buchhaltung fakturiert und gibt den Ton an, in der Werkstatt wird nur geschraubt.

Spätestens jetzt sollte klar sein, auch nach Ablauf von Gewährleistungs-/Garantiefristen keinen Inspektionstermin auszulassen, damit im Schadensfall ein Kulanzantrag nicht aussichtslos ist.

LG, Walter - bitte keine Ironie, dafür ist das Thema nicht lustig genug

Hallo zusammen und @Murat92 ,

Erfahrungsberichte und Klarstellungen sind ein Beispiel dafür, wie eine von Kunden auf Treu und Glauben ausgerichtete Erwartungshaltung der Einfachheit halber nicht korrigiert wird.

Das höchstrichterliche Urteil, BGH-Az.: VI ZR 170/07, stellt klar, welche Rechte und Pflichten jeweils Kunde (1) und Hersteller (2) im Falle eines Rückrufs haben:

(1) Zur Abwendung von Gefahren, die Dritten durch die Nutzung von Produkten […] drohen, kann es auch in Fällen erheblicher Gefahren vielfach genügen, dass der Hersteller die betreffenden Abnehmer (Kunden) über die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur umfassend informiert.

(2) Der Hersteller müsse Kunden nur dabei unterstützen, die erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen. Ein Hersteller muss also nicht lebenslang ein fehlerfreies Produkt zur Verfügung stellen. Er haftet lediglich dafür, effektiv und zumutbar die vom fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren auszuschalten.

Kommt der Hersteller im vorliegenden Fall seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nach?

Die Antwort lautet: Nein, weil nur zum Teil. Begründung:

zu (1)
Ein Hersteller ist nicht zum kostenlosen Teiletausch bei einer Rückrufaktion verpflichtet. Für Fahrzeuge innerhalb der Gewährleistungs-/Garantiefristen hat der Kunde vertraglich zugesicherte Rechte.

zu (2)
Der Hersteller ist verpflichtet, Kunden dabei zu unterstützen, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und haftet dafür, effektiv und zumutbar die vom fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren auszuschalten.

In der Kette der von fehlerhaften Produkten ausgehenden Gefahren stehen folgende Teile, deren Schadhaftwerden einander bedingen:

1. Software
Auslöser des Problems ist die Software der über Unterdruck steuerbaren Kühlmittelpumpe. Betroffen sind Fahrzeuge mit schadenverursachender Software aus dem Produktionszeitraum 2017 bis 2021 sowie Fahrzeuge, die eine schadenverursachende Software bei Arbeiten in MB-Servicebetrieben erhalten haben

2. Dichtungskomponenten
Die [schadenverursachende Software für die] Pumpensteuerung kann zu einer überhöhten Belastung der Dichtungskomponenten [im Bauteil Lagergehäuse der Kühlmittelpumpe] zwischen dem Unterdrucksystem und dem Kühlmittelkreislauf führen.

3. elektrisches Umschaltventil
Sollte Kühlmittel [an den Dichtungskomponenten] austreten und auf das elektrische Umschaltventil im AGR-System träufeln sei "über Zeit in Einzelfällen [….] ein kontinuierliches Ansteigen der Bauteiltemperatur nicht vollständig ausgeschlossen"

Seiner Verpflichtung kommt der Hersteller mit der schriftlich angekündigten Maßnahme und Warnung "Kundenvorabinformation Rückrufaktion Kühlmittelpumpe OM656 und OM654" nicht vollumfänglich nach, denn der Austritt von Kühlmittel erfolgt an von überhöhten Belastungen schadhaft gewordenen Dichtungskomponenten im Bauteil Lagergehäuse der Kühlmittelpumpe. Dieses Bauteil wird im schriftlichen Maßnahmenkatalog, der Softwareupdate und Hardwaretausch ankündigt, nicht erwähnt:

Zitat:

"Im Rahmen eines Rückrufs werden wir daher an Ihrem Fahrzeug als vorsorgliche Maßnahme ein Softwareupdate durchführen und das elektrische Umschaltventil tauschen."

Das höchstrichterliche Urteil, BGH-Az.: VI ZR 170/07, enthält die Auflage, dass der Hersteller die betreffenden Abnehmer (Kunden) über die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur umfassend informiert.

Demzufolge ist klar ersichtlich, dass der Hersteller spätestens bei Beginn der Durchführung der Rückrufaktion vom betreffenden Abnehmer (Kunden) aufzufordern ist, in vollem Umfang über die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur zu informieren und den Tausch der Dichtungskomponenten, die sich im Bauteil Lagergehäuse der Kühlmittelpumpe befinden, in den Maßnahmenkatalog aufzunehmen, um ihn als Kunde dabei zu unterstützen, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. (Für Fahrzeuge innerhalb der Gewährleistungs-/Garantiefristen hat der Kunde vertraglich zugesicherte Rechte.)

Dabei mag es unerheblich sein, ob der Zustand der Dichtungskomponenten als teilweise oder vollständig schadhaft zu bezeichnen ist.

Denn zur Beseitigung der Brandgefahr gehört schließlich die Wiederherstellung eines fehlerfreien und sicheren Zustands der Dichtungskomponenten. Folglich ist der Hersteller nach dem höchstrichterlichen Urteil (BGH-Az.: VI ZR 170/07) verpflichtet, Kunden zu unterstützen, die erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen und haftet dafür, effektiv und zumutbar die vom fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren auszuschalten.

Bemerkenswert ist, dass der vorbezeichnete und nicht umfassende Maßnahmenkatalog des Herstellers, der nicht dazu geeignet ist, vollumfänglich effektiv und zumutbar die vom fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren auszuschalten, vorab vom KBA bewertet worden und als überwachter Rückruf 011352 (MB-Code 2090008) veröffentlich wurde.

LG, Walter

Lange Rede kurzer Sinn... wenn MB nicht bald aktiv vor die Presse tritt und jegliche Reparatur in Zusammenhang mit der Tandempumpe JETZT und in ZUKUNFT ohne jeden Zweifel von Kulanzanträgen/Garantien etc. pp. 100% ohne Kosten für den Kunden übernimmt, können sie sich ihre 350d und 400d Fahrzeuge in die Haare schmieren. Keine Sau blättern zehntausende €uros auf den Tisch und kauft sich eine tickende Zeitbombe!

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Nach dem umfangsreichen Ausflug in die Rechtswissenschaften (war übrigens ganz interessant) heißt es jetzt wieder:
"Immer feste druff".

Btw.: Meine "Zeitbombe" tickt noch ganz zufrieden und zuverlässig. 😉

So ist es

Puh, langer aber interessanter Text, Walter.
🙂
Nur ... letztlich ist doch aber gar nicht die Software schadhaft, sondern "nur" die Dichtungskomponente?

Die Software ist das erste Glied in der Kette der von fehlerhaften Produkten ausgehenden Gefahren.

Das mag sein, aber man kann hier nicht von schadhafter Software reden.
Schadhaft wäre sie, wenn sie nicht macht, was sie soll.

Ab 2017 bis 2021 ist eine Abweichung eingeflossen, deshalb jetzt ein Softwareupdate - damit sie wieder macht, was sie soll und künftig nicht mehr die Dichtungskomponenten mit einer erhöhten Belastung beaufschlagt, weshalb an diesen bei den betroffenen Fahrzeugen in der Folge Kühlmittel austreten kann, welches in den Unterdruckkreislauf eingetragen wird und an den mit Unterdruckschläuchen verbundenen Bauteilen Folgeschäden verursachen kann, wie zum Beispiel am elektrischen Umschaltventil, an der Tandemölpumpe - die auch den Unterdruck erzeugt und beim OM656 womöglich auch am Turbolader.

War heute zur Inspektion, hatte noch keinen Brief zu der Rückruf-Aktion, hab dann gefragt, angeblich ist meiner nicht betroffen, E300de4matik, EZ01/2021.
Wundert mich…

Seltsam, mir sagte man das repariert werden muss. E220 d AT EZ 02/2021. Noch keinen Brief erhalten .

Zitat:

@1sierra1 schrieb am 28. Januar 2022 um 21:32:07 Uhr:


War heute zur Inspektion, hatte noch keinen Brief zu der Rückruf-Aktion, hab dann gefragt, angeblich ist meiner nicht betroffen, E300de4matik, EZ01/2021.
Wundert mich…

Hat dein Fzg noch einen Riementrieb?

Ich habe keine Ahnung, ist der OM654 als Motor drin.

Wenn du bei geöffneter Motorhaube auf die Vorderseite des Motors schaust kannst du sehen ob ein Riementrieb verbaut ist oder nicht.
Wenn möglich mach einfach mal ein Foto und stelle es hier ein.

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