Rückleuchten
Hallo Zusammen, meine Frage wäre ,ist möglich das Rücklicht im f30 so zucodieren , dass es auch bei Tagfahrlicht leuchtet? Bei den Vorgängermodellen wie z.B. Mein E92 hatte diese Funktion. Gruß
Beste Antwort im Thema
Oh mein gott was für ein sinnfreies gequatsche hier!
Es ist wirklich scheissegal ob die lampen beim unfall hinten brennen oder nicht(ausnahme bei dunkelheit)
Wer kontrolliert das nach einem unfall?
Ich finde es immer wieder faszinierend wie hier panikmache mit erloschenen abe's gemacht wird und das wegen tfl hinten!
Wer mir diesbezügkich in der lage ist einen fundierten beweis zu erbringen, das eine versicherung deshalb nicht bezahlt hat, dem schicke ich einen kasten bier damit die lampen mal an der richtigen stelle brennen!
In sofern prost gemeinde und schreibt dem interessenten endlich mal eine adresse hier hinein wo er seine lanpen codieren lassen kann!
Ist zielführender.
Ps. Wenn es codierer im raum saarland gubt bitte pn an mich;-)
62 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Dark-Sider
ich habe die ECE 87 jetzt mal überflogen. Die regelt die Beschaffenheit, Position, Lichtstärke und Lichtfarbe der TFL-Leuchten.Ich konnte jetzt keinen Satz dazu finden, dass die Heckleuchten beim Betrieb der TFLs ausgeschaltet sein müssen.
Tatsächlich müsste man wohl eher so an die Sache ran gehen: Ist es laut StVO zulässig bei einem KFZ nur die Rückleuchten zu verwenden ohne Abblend- / TFL.
Ich interprtiere es so: Laut StVO müssen IMMER Front- und Heckleuchten gleichzeitig leuchten, außer es handelt sich um ein Tagfahrlicht nach ECE87.
Das heißt es geht das eine ODER das andere, aber nicht beides kombiniert, weswegen ein "zuschalten" nicht erlaubt ist. Genausowenig ist es ja z.B. erlaubt das Abblendlicht dem Tagfahrlicht hinzuzuschalten.
Zitat:
Original geschrieben von Niggi38
Da braucht es offensichtlich doch tatsächlich 23 A4-Seiten, um ein relativ einfaches Problem auf eine kaum verständliche Art zu reglementieren.
Ob die Rückleuchten relevant sind, ist sicherlich die Frage. Aber generell ist es schon sinnvoll genau zu beschreiben, was ein Tagfahrlicht ist, schließlich muss ja sichergestellt werden, dass es die Sicherheit auch wirklich verbessert und nicht einfach den Verkehr blendet.
Zitat:
Original geschrieben von Jens Zerl
Ich interprtiere es so: Laut StVO müssen IMMER Front- und Heckleuchten gleichzeitig leuchten, außer es handelt sich um ein Tagfahrlicht nach ECE87.Zitat:
Original geschrieben von Dark-Sider
ich habe die ECE 87 jetzt mal überflogen. Die regelt die Beschaffenheit, Position, Lichtstärke und Lichtfarbe der TFL-Leuchten.Ich konnte jetzt keinen Satz dazu finden, dass die Heckleuchten beim Betrieb der TFLs ausgeschaltet sein müssen.
Tatsächlich müsste man wohl eher so an die Sache ran gehen: Ist es laut StVO zulässig bei einem KFZ nur die Rückleuchten zu verwenden ohne Abblend- / TFL.
Das heißt es geht das eine ODER das andere, aber nicht beides kombiniert, weswegen ein "zuschalten" nicht erlaubt ist. Genausowenig ist es ja z.B. erlaubt das Abblendlicht dem Tagfahrlicht hinzuzuschalten.
Das kann auch anders interpretiert werden. Danach sagt die Ausnahmeregelung lediglich aus, dass die Rückleuchten bei aktivem Tagfahrlicht nicht leuchten müssen. Dass sie nicht leuchten dürfen, geht aus diesem von Dir vorgetragenen Beitrag aber nicht hervor.
Weiter oben hattest Du einen Link auf eine ADAC-Seite eingefügt. Sorry, aber bei dem, was der Verein alles in den letzten Jahren alles so von sich gegeben hat, bin ich mehr als skeptisch. Äußerungen des ADAC stellen (ungeprüft) für mich keine Rechtsgrundlage dar.
Ebenso wenig wie das, was aus dem verlinkten EU-Amtsblatt hervorgeht. Verbindlich sind nur die national umgesetzten Rechtsgrundlagen.
Wie dem auch sei, irgendwie verstehe ich die Diskussion nicht ganz. Es ist doch nicht unzulässig, z.B. bei stark abgedunkelten Walddurchfahrten das Abblendlicht einzuschalten, wenn man dort mit Rücklicht unterwegs sein möchte.
Mich stören eher die Penner, die - zum großen Teil sogar vorsätzlich - bei einbrechender Dunkelheit ganz ohne Licht unterwegs sind.
Ein kleiner Hinweis zur Schweiz: Da besteht seit 1.1.2014 auch tagsüber eine Lichtpflicht (auch TFL zählen als zulässige Beleuchtung).
Der Januar war noch bussenfrei. Seit Februar wird teilweise gezielt kontrolliert - meist bei Autobahnausfahrten, wo zeitgleich nach der Autobahnvignette geschaut wird) und auch gebüsst. Fakt ist, dass noch heute gute 10% der Fahrer KEIN Licht tagsüber einschalten. Irgendwann wird es dann teuer (Busse immer CHF 40).
Und auch mich strören verschiedene "Schnarchnasen" oder Ignoranten:
- solche die bei Dämmerung und Dunkelheit ohne Licht fahren
- solche die ab Herbst bis Frühling mit eingeschalteter Nebelrückleuchte alle blenden
- solche die als Dauerlicht vorne immer die Nebellampen einschalten, obwohl weit und breit kein Nebel ist.
Leider ist es völlig sinnfrei, sich über solche Leute zu ärgern - sie ändern sich absolut NIE! Und alle diese Fälle haben eines gemeinsam: Es interessiert die Polizei keinen Deut!
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Da kann ich Dir uneingeschränkt zustimmen. Zum Glück gehören mit den Automatiken ja bald einige Themen der Vergangenheit an, wenn die Leute die Automatik auch nutzen beim Licht. Dann wird das Licht eigentlich recht zuverlässig eingeschaltet.
Was ich nicht verstehe: Warum es nicht machbar ist, bei der Nebelschlussleuchte den Tacho mit zu koppeln und bei einer Geschwindigkeit über 50 km\h einfach eine fett blinkende Warnleuchte in Sichtfeld des Fahrers zu installieren. Dann würde einige automatisch die Nebelschlussleuchte ausschalten.
Nur das mit den "coolen" Menschen mit den Nebelscheinwerfern, das wird wohl so bleiben. Aber die blenden mich ja nicht. 😁
Zitat:
Original geschrieben von BMW-Testfahrer
Das kann auch anders interpretiert werden. Danach sagt die Ausnahmeregelung lediglich aus, dass die Rückleuchten bei aktivem Tagfahrlicht nicht leuchten müssen. Dass sie nicht leuchten dürfen, geht aus diesem von Dir vorgetragenen Beitrag aber nicht hervor.
Ich glaube das Problem ist, dass der Begriff „Tagfahrlicht“ in zwei unterschiedlichen Zusammenhängen gebraucht wird. Zum einen für die Leuchteinrichtung selbst, zum anderen als Beleuchtungszustand des Fahrzeugs.
Ich interpretiere es so, dass der Beleuchtungszustand „Tagfahrlicht“ bei einem Auto dann erfüllt ist, wenn vorne die Tagfahrleuchten aktiv und die Rücklichter deaktiviert sind. D.h. wenn’s vorne und hinten leuchtet ist das Auto per Definition nicht mit Tagfahrlicht unterwegs.
Ich glaube, dass aus diesem Grund die Lösung mit gedimmten Rücklicht beim E90 auch als „Tagfahrlichtschaltung“ und nicht als „Tagfahrlicht“ verkauft wurde.
Zitat:
Wie dem auch sei, irgendwie verstehe ich die Diskussion nicht ganz. Es ist doch nicht unzulässig, z.B. bei stark abgedunkelten Walddurchfahrten das Abblendlicht einzuschalten, wenn man dort mit Rücklicht unterwegs sein möchte.
Doch. Es wäre verboten nur mit den vorderen Abblendlichtern durchzufahren, es wäre auch verboten nur mit aktivierten Rückleuchten durchzufahren. Der definierte Beleuchtungszustand „Abblendlicht“ umfasst vorderes Abblendlicht, Heckleuchten und Kennzeichenbeleuchtung.
Das ist zumindest meine Interpretation des ganzen.
PS: es gab sogar eine Onlineopetition, die sich dafür einsetzte, dass das Tagfahrlicht mit dem Rücklicht gekoppelt wird. 😉
Zitat:
Original geschrieben von BMW-Testfahrer
Doch. Es wäre verboten nur mit den vorderen Abblendlichtern durchzufahren, es wäre auch verboten nur mit aktivierten Rückleuchten durchzufahren. Der definierte Beleuchtungszustand „Abblendlicht“ umfasst vorderes Abblendlicht, Heckleuchten und Kennzeichenbeleuchtung. Original geschrieben von Jens ZerlZitat:
... Es ist doch nicht unzulässig, z.B. bei stark abgedunkelten Walddurchfahrten das Abblendlicht einzuschalten, wenn man dort mit Rücklicht unterwegs sein möchte.
Zitat:
Das ist zumindest meine Interpretation des ganzen.
Zitat:
Original geschrieben von BMW-Testfahrer
Bei eingeschalteteten Abblendlichtern werden die Rückleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung doch automatisch aktiviert. Diesen Beleuchtungszustand mit allen zeitgleich aktiven Leuchten hatte ich daher nicht vollinhaltlich hier aufgezählt.
Von einzeln schaltbaren Abblendlichtern oder Rückleuchten ist mir nichts bekannt und davon war von meiner Seite auch nicht die Rede.Die während der Fahrt zwar schaltbare, aber unzulässige Kombination Stand- plus Rücklicht, müsste schaltungstechnisch bedingt unterbunden sein, was aber leider nicht der Fall ist (StVZO-Regelungslücke). Dabei wäre das einfach zu lösen, indem bei eingeschaltetem Standlicht und folgendem Motorstart automatisch auf Fahrlicht geschaltet wird.
Denn manche Licht-Muffel fahren mit dieser hierzulande unzulässigen Beleuchtungskombination sogar in der Morgen- bzw. Abenddämmerung herum.PS:
Wenn sich der Lichtschalter meines F31 in Stellung "Automatik" befindet, dann schaltet sich das Abblendlicht (und die entspr. Heckleuchten!) erst dann ein, wenn es nach meinem Empfinden eigentlich für das Tagfahrlicht schon zu dunkel ist.
Zum Glück kann diese Beleuchtung noch manuell eingeschaltet werden.
Zitat:
Original geschrieben von BMW-Testfahrer
Bei eingeschalteteten Abblendlichtern werden die Rückleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung doch automatisch aktiviert. Diesen Beleuchtungszustand mit allen zeitgleich aktiven Leuchten hatte ich daher nicht vollinhaltlich hier aufgezählt.
Von einzeln schaltbaren Abblendlichtern oder Rückleuchten ist mir nichts bekannt und davon war von meiner Seite auch nicht die Rede.
Ich habe das nur geschrieben um zu verdeutlichen, dass vorne eingeschaltete Tagfahrleuchten und hinten eingeschaltete Rückleuchten genausowenig dem Beleuchtungszustand „Tagfahrlicht“ entsprechen, wie vorne aktivierte Abblendleuchten ohne aktivierte Heckleuchten dem Beleuchtungszustand „Abblendlicht“.
Das heißt das Problem ist eigentlich weniger, ob es erlaubt ist die Rückleuchten gemeinsam mit dem Abblendlicht einzuschalten, das Problem beim Umcodieren ist eher, dass dann kein Beleuchtungszustand „Tagfahrlicht“ (also ohne die Rückleuchten) mehr verfügbar ist.
@ BMWTestfahrer: Kannst Du das auch so formatieren, dass man sofort erkennen kann, was Du schreibst und was Zitat ist? Ist echt anstrengend, wenn man nicht weiß, wo Dein eigener Text anfängt und die Zitate aufhören. 😉
Zitat:
Original geschrieben von BlackFloyd
Jetzt nochmal zu der Frage....gibt es hier jemanden der mir das Codieren kann?
Gruß
Es gibt einige hier, u.a. mich. 😉
Nochmal für mich normalsterblichen;-)
Steht da jetzt in diesem 23 seitigen dokument explizit drin das die heckleuchten beim aktivierten tfl nicht mitleuchten dürfen?
Zitat:
Original geschrieben von RTGAlex
Nochmal für mich normalsterblichen;-)Steht da jetzt in diesem 23 seitigen dokument explizit drin das die heckleuchten beim aktivierten tfl nicht mitleuchten dürfen?
Ich wollte es jetzt wirklich mal wissen. Es ist alles noch viel besser... 😁
Zunächstmal beschreibt ECE87 nur, wie man prüft, ob etwas, was vorgibt ein Tagfahrlicht zu sein, auch eines ist.
In ECE R48 hingegen wird die komplette Beleuchtungsanlage und damit das Zusammenspiel der einzelnen Leuchten am Fahrzeug geregelt. Darin sind folgende Stellen relevant:
Zitat:
5.11
Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.6.2.7.6.2
die Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in Absatz 5.11 genannten Leuchten betrieben, wobei zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind, oder6.2.7.6.3
es müssen unübersehbare Hilfsmittel vorhanden sein, die den Fahrer darauf hinweisen, dass die Scheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten sowie die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten und Seitenmarkierungsleuchten nicht leuchten. Dies kann wie folgt erreicht werden:6.19.7.4
Die in Absatz 5.11 genannten Leuchten werden nicht eingeschaltet, wenn die Tagfahrleuchten eingeschaltet sind, es sei denn, diese werden gemäß Absatz 6.2.7.6.2 betrieben.
Demnach scheint beides möglich zu sein.
Zitat:
Original geschrieben von Stellvertreter
Was meinst Du mit nur die äußeren?
Ich nehme mal an du meintest eigentlich mich?
Zitat:
Also nur die 'nicht am Kofferraum'? Das sieht dann aber sehr komisch aus.
Nein, beim F31 sieht das erstaunlich gut aus. Hatte ich mir auch nicht so vorgestellt.
Zitat:
Original geschrieben von Jens Zerl
Ich wollte es jetzt wirklich mal wissen. Es ist alles noch viel besser... 😁Zitat:
Original geschrieben von RTGAlex
Nochmal für mich normalsterblichen;-)Steht da jetzt in diesem 23 seitigen dokument explizit drin das die heckleuchten beim aktivierten tfl nicht mitleuchten dürfen?
Zunächstmal beschreibt ECE87 nur, wie man prüft, ob etwas, was vorgibt ein Tagfahrlicht zu sein, auch eines ist.
In ECE R48 hingegen wird die komplette Beleuchtungsanlage und damit das Zusammenspiel der einzelnen Leuchten am Fahrzeug geregelt. Darin sind folgende Stellen relevant:
Zitat:
Original geschrieben von Jens Zerl
Demnach scheint beides möglich zu sein.Zitat:
5.11
Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.6.2.7.6.2
die Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in Absatz 5.11 genannten Leuchten betrieben, wobei zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind, oder6.2.7.6.3
es müssen unübersehbare Hilfsmittel vorhanden sein, die den Fahrer darauf hinweisen, dass die Scheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten sowie die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten und Seitenmarkierungsleuchten nicht leuchten. Dies kann wie folgt erreicht werden:6.19.7.4
Die in Absatz 5.11 genannten Leuchten werden nicht eingeschaltet, wenn die Tagfahrleuchten eingeschaltet sind, es sei denn, diese werden gemäß Absatz 6.2.7.6.2 betrieben.
Ja so habe ich es auch versucht zu verstehen.
Es geht beides... Was auch jeglicher menschlicher vernunft entspricht.
Also erlischt auch keine abe.
Zitat:
Doch. Es wäre verboten nur mit den vorderen Abblendlichtern durchzufahren, es wäre auch verboten nur mit aktivierten Rückleuchten durchzufahren. Der definierte Beleuchtungszustand „Abblendlicht“ umfasst vorderes Abblendlicht, Heckleuchten und Kennzeichenbeleuchtung.
Nein. Siehe meinen Beitrag weiter vorne. Die Heckleuchten Schaltung muss zwar Kennzeichen und Begrenzungsleuchten (sofern vorhanden) mit einschalten, darf aber sehr wohl ohne Abblendlicht betrieben werden.
Beim Abblendlicht steht hingegen, dass das Rücklicht automatisch mit eingeschaltet werden muss. Das ist ja auch klar, denn nur so ist sichergestellt dass der Fahrer das Rücklicht anstellt wenn er vorne nix mehr sieht weil's zu dunkel ist. :-)
bye,
Darky