Rückleuchten lasieren lassen?

Volvo V70 1 (L)

Hey Folks !!

Also meine 850 LW Kombi Rückleuchten sind janz schön blind bzw milchig jetzt die Frage, habe bei ebay lasieren entdeckt ist das a: zugelassen b: hat wer erfahrungen damit gemacht??und c: bekomm ich evtl Tüv Probleme??

http://www.ebay.de/.../161112860648?...

Beknienden Dank an alle !!!!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von MB Dieselmaster



Zitat:

Original geschrieben von Justian


Das mit den Verstößen zielt aber jetzt auf die lasierten Leuchten ab und nicht auf die vom V70 I oder??😕
Nur bei einem Unfall wird es ganz kritisch, dann bezahlt nicht einmal die Versicherung und dazu dann der ganze Ärger.

Hallo,

das ist ein weit verbreiteter Irrglaube, wenn es um die eigene Versicherung geht. Die Versicherung zahlt in jedem Fall. Das liegt am sogenannten Opferschutzprinzip, das wir in Deutschland verfolgen. Denn würde sich herausstellen, dass der Unfallverursacher (sagen wir in diesem Fall: derjenige mit lasierten Rückleuchten) insolvent ist und würde die Versicherung nicht einspringen, sähe es für das Unfallopfer ziemlich mau aus. Es würde überhaupt kein Geld erhalten, obwohl es nichts falsch gemacht hätte. Das wiederum würde aber gegen den Opferschutzgedanken verstoßen.

Daher hat der Gesetzgeber in § 1 VVG einen gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt für die Versicherung installiert. Deswegen auch haften Unfallverursacher und Versicherung im sogenannten Außenverhältnis als Gesamtschuldner, was bedeutet, dass das Unfallopfer von beiden Parteien gleichermaßen Wiedergutmachung verlangen kann und beide Gesamtschuldner mit für den anderen befreiender Wirkung leisten kann, ergo: Die Versicherung kann leisten und befreit damit auch den Unfallursacher von der Leistungspflicht, andersrum wäre es auch möglich, ist aber wohl sehr untypisch. An wen sich das Opfer hält, ist irrelevant, weil das Opfer nicht das Insolvenzrisiko des Unfallverursachers tragen soll.
Wenn es ein Außenverhältnis gibt, gibt es auch ein Innenverhältnis. Das Innenverhältnis ist in diesem Fall das Verhältnis zwischen Unfallverursacher und seiner eigenen Versicherung. Und Achtung: In diesem Verhältnis KANN(!) es zu Ausgleichszahlungen kommen, man nennt es auch Regresszahlung. Es kann also tatsächlich vorkommen, dass sich die Versicherung an den eigenen Versicherungsnehmer hält und von ihm eine Ausgleichszahlung fordert. Dazu muss man aber 2 Sachen wissen: Erstens ist diese Regressforderung aus Gründen des Insolvenzschutzes bei jeder Versicherung in Deutschland auf 5.000 bzw. im allerschlimmsten (aber seltenen) Fall auf 7.500 Euro gedeckelt. Und andererseits kann es nur dann zur Regressforderung kommen, wenn die Versicherung grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweisen kann, was sehr häufig viel schwieriger ist, als der "Rechtslaie" vermutet.

Also kurz:

Versicherung zahlt den Schaden des Unfallopfers IMMER (gesetzlicher Schuldbeitritt = im Außenverhältnis haftet Unfallverursacher + Versicherung als Gesamtschuldner). Im Innenverhältnis zwischen Unfallverursacher und Versicherung kann es in seltenen Fällen zu Regresszahlungen kommen (gedeckelt auf 5000 bzw. 7500 Euro) bei Nachweis von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das wird so sehr wahrscheinlich auch in den AGBen der Versicherer stehen.

Grüße

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Zitat:

Original geschrieben von Justian


Das mit den Verstößen zielt aber jetzt auf die lasierten Leuchten ab und nicht auf die vom V70 I oder??😕

Doch, es bezieht sich auf die lasierten Leuchten. Egal an was für einen Fahrzeug, es gibt keinen Versicherungsschutz und beim erwischen gibt es Punkte. Nur bei einem Unfall wird es ganz kritisch, dann bezahlt nicht einmal die Versicherung und dazu dann der ganze Ärger.

Dann lieber neue Leuchten mit E-Prüfzeichen kaufen.

Zitat:

Die V70 sind Ok

Nun ja,

ganz streng genommen waren die V70 Rückleuchten Bestandteil der V70 KBA Abnahme und nicht der Vollabnahme des 850.

Theoretisch müssten die auf einem 850 auch eingetragen werden 🙄

Das ist aber erbsenzählende Haarspalterei und abwegs jeder Vernunft, also draufschrauben und gut .

Nein, V70 I Rückleuchten müssen für den Einsatz am 850 (855) nicht eingetragen werden.

Die Rückleuchten sind zwar im Rahmen der KBA-Zulassung als Rückleuchten für den V70 typisiert worden, allerdings haben sie ein E-Prüfzeichen. Dieses E-Prüfzeichen behält bei korrektem Anbau seine Gültigkeit, egal um was für ein Fahrzeug es sich handelt.
Wenn man die Rückleuchten jetzt an einen 850 anbaut verändert man nicht einmal die Befestigungspunkte, vondaher ist das ganz legal. Auch ohne Eintragung.

Wieder eine Streitfrage 😁

Du musst ja beim 855 auch das ´Innenleben´ verändern, sonst blinkst du ja weiß.
Wenn das mit nem anderen Leuchtmittel (gelb) getan ist gut, wenn du jedoch auch den Leuchtmittelträger veränderst .................

Da könnte man wieder lange drüber 😉

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Der Lampenträger vom 850 passt nicht in das Gehäuse der V70-Leuchte -- also keine Streitfrage 😁

Einmal Popcorn und ne große Cola bitte, 😁😁😁😁😁

Also, da mußte eigentlich nur eine gelbe Birne rein.
dann vertrau ich jetzt mal auf Blockpartie. Auch deshalb, weil die "alten" so blind waren, dass die wirklich eine Gefahr darstellten.

Zitat:

Original geschrieben von eigen2


Der Lampenträger vom 850 passt nicht in das Gehäuse der V70-Leuchte -- also keine Streitfrage 😁

Moin,

genau ! Wollte ich auch gerade 'warnend' anmerken - Lampenträger - ; habe auch schon die Rückleuchten entsprechend getauscht und 1 - 2 'AHA'-Effekte hinter mir.

Das (für mich) Besondere war, dass die tollen (?🙁?) gelben Birnen nicht in die Lampenträger des 850 'passten' , da die (nenn ich mal so) Kodierzapfen am Lampengehäuse/Becher nicht 180Grad (850er) sondern ca. 120Grad (V70-I) versetzt liegen - sozusagen Y-förmig (die 'Birnen' haben auch dieses Y in der Bezeichnung (siehe Verpackungen)).

Durch "trickreiche" Ausführung der Plastikteil(e)-Konturen von Träger und Leuchte passen alt / neu nicht (ad-hoc) zusammen

Abba ... dem Praktiker (um nicht 'Bastler' zu sagen) fiel dann schon 'was einfach zu Modifizierendes auf 😉 --> knips / knaps und dann passte Beliebiges miteiander 😁 .

Stimmt! Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil. Ja jetzt wo es gesagt wird - nur unten bei den Leuchten passten die Träger - oben war ja das Theater mit den Birnchen die nicht passen wollten. Das hatte ich schon total vergessen. Aber - , wenn ich jetzt Blockpartie richtig verstanden habe, ging es ihm doch um die Veränderung von z.B. Befestigungspunkten am Fahrzeug. Die Leuchtmittelträger sind doch Bestandteil der Leuchte und werden doch von diesem E-Prüfzeichen mit erfasst - d.h. die Gültigkeit müßte doch gerade nur dann erlöschen, wenn ich mit den V70I Leuchten die Leuchtmittelträger des 850 verwende????
Oder???

Zitat:

Original geschrieben von Justian


Stimmt! Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil. Ja jetzt wo es gesagt wird - nur unten bei den Leuchten passten die Träger - oben war ja das Theater mit den Birnchen die nicht passen wollten. Das hatte ich schon total vergessen. Aber - , wenn ich jetzt Blockpartie richtig verstanden habe, ging es ihm doch um die Veränderung von z.B. Befestigungspunkten am Fahrzeug. Die Leuchtmittelträger sind doch Bestandteil der Leuchte und werden doch von diesem E-Prüfzeichen mit erfasst - d.h. die Gültigkeit müßte doch gerade nur dann erlöschen, wenn ich mit den V70I Leuchten die Leuchtmittelträger des 850 verwende????
Oder???

nur kurz:

Sorry, wie Justian festgestellt hat -> bezüglich Montage meinte ich nätürlich die OBEREN Rückleuchtenteile - UNTEN ist Alles 1 : 1.

das ding wo die lampen reinkommen (experten nennen es auch leuchtmittelträger) passt mechanisch nicht untereinander. und übrigens die plastikdingens aussen (im fachjargon auch rückleuchten genannt) sind für den LW geprüft, bei der limo für den LS , denn der v70-1 ist nichts weiter als ein facelift des 850. also nix mit verlust und streng genommen.

ach ja bei den lasierten geschichten wird deine versicherung sehr wohl zahlen, im zweifel holt sie sich die kohle von dir aber zurück.

was nicht gemacht werden darf, ist die montage der US heckleuchten.

Zitat:

Original geschrieben von MB Dieselmaster



Zitat:

Original geschrieben von Justian


Das mit den Verstößen zielt aber jetzt auf die lasierten Leuchten ab und nicht auf die vom V70 I oder??😕
Nur bei einem Unfall wird es ganz kritisch, dann bezahlt nicht einmal die Versicherung und dazu dann der ganze Ärger.

Hallo,

das ist ein weit verbreiteter Irrglaube, wenn es um die eigene Versicherung geht. Die Versicherung zahlt in jedem Fall. Das liegt am sogenannten Opferschutzprinzip, das wir in Deutschland verfolgen. Denn würde sich herausstellen, dass der Unfallverursacher (sagen wir in diesem Fall: derjenige mit lasierten Rückleuchten) insolvent ist und würde die Versicherung nicht einspringen, sähe es für das Unfallopfer ziemlich mau aus. Es würde überhaupt kein Geld erhalten, obwohl es nichts falsch gemacht hätte. Das wiederum würde aber gegen den Opferschutzgedanken verstoßen.

Daher hat der Gesetzgeber in § 1 VVG einen gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt für die Versicherung installiert. Deswegen auch haften Unfallverursacher und Versicherung im sogenannten Außenverhältnis als Gesamtschuldner, was bedeutet, dass das Unfallopfer von beiden Parteien gleichermaßen Wiedergutmachung verlangen kann und beide Gesamtschuldner mit für den anderen befreiender Wirkung leisten kann, ergo: Die Versicherung kann leisten und befreit damit auch den Unfallursacher von der Leistungspflicht, andersrum wäre es auch möglich, ist aber wohl sehr untypisch. An wen sich das Opfer hält, ist irrelevant, weil das Opfer nicht das Insolvenzrisiko des Unfallverursachers tragen soll.
Wenn es ein Außenverhältnis gibt, gibt es auch ein Innenverhältnis. Das Innenverhältnis ist in diesem Fall das Verhältnis zwischen Unfallverursacher und seiner eigenen Versicherung. Und Achtung: In diesem Verhältnis KANN(!) es zu Ausgleichszahlungen kommen, man nennt es auch Regresszahlung. Es kann also tatsächlich vorkommen, dass sich die Versicherung an den eigenen Versicherungsnehmer hält und von ihm eine Ausgleichszahlung fordert. Dazu muss man aber 2 Sachen wissen: Erstens ist diese Regressforderung aus Gründen des Insolvenzschutzes bei jeder Versicherung in Deutschland auf 5.000 bzw. im allerschlimmsten (aber seltenen) Fall auf 7.500 Euro gedeckelt. Und andererseits kann es nur dann zur Regressforderung kommen, wenn die Versicherung grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweisen kann, was sehr häufig viel schwieriger ist, als der "Rechtslaie" vermutet.

Also kurz:

Versicherung zahlt den Schaden des Unfallopfers IMMER (gesetzlicher Schuldbeitritt = im Außenverhältnis haftet Unfallverursacher + Versicherung als Gesamtschuldner). Im Innenverhältnis zwischen Unfallverursacher und Versicherung kann es in seltenen Fällen zu Regresszahlungen kommen (gedeckelt auf 5000 bzw. 7500 Euro) bei Nachweis von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das wird so sehr wahrscheinlich auch in den AGBen der Versicherer stehen.

Grüße

@ quirks besser hätte man es nicht schreiben können....

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