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Rückleuchten lasieren lassen?

Volvo V70 1 (L)

Hey Folks !!

Also meine 850 LW Kombi Rückleuchten sind janz schön blind bzw milchig jetzt die Frage, habe bei ebay lasieren entdeckt ist das a: zugelassen b: hat wer erfahrungen damit gemacht??und c: bekomm ich evtl Tüv Probleme??

http://www.ebay.de/.../161112860648?...

Beknienden Dank an alle !!!!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von MB Dieselmaster



Zitat:

Original geschrieben von Justian


Das mit den Verstößen zielt aber jetzt auf die lasierten Leuchten ab und nicht auf die vom V70 I oder??😕
Nur bei einem Unfall wird es ganz kritisch, dann bezahlt nicht einmal die Versicherung und dazu dann der ganze Ärger.

Hallo,

das ist ein weit verbreiteter Irrglaube, wenn es um die eigene Versicherung geht. Die Versicherung zahlt in jedem Fall. Das liegt am sogenannten Opferschutzprinzip, das wir in Deutschland verfolgen. Denn würde sich herausstellen, dass der Unfallverursacher (sagen wir in diesem Fall: derjenige mit lasierten Rückleuchten) insolvent ist und würde die Versicherung nicht einspringen, sähe es für das Unfallopfer ziemlich mau aus. Es würde überhaupt kein Geld erhalten, obwohl es nichts falsch gemacht hätte. Das wiederum würde aber gegen den Opferschutzgedanken verstoßen.

Daher hat der Gesetzgeber in § 1 VVG einen gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt für die Versicherung installiert. Deswegen auch haften Unfallverursacher und Versicherung im sogenannten Außenverhältnis als Gesamtschuldner, was bedeutet, dass das Unfallopfer von beiden Parteien gleichermaßen Wiedergutmachung verlangen kann und beide Gesamtschuldner mit für den anderen befreiender Wirkung leisten kann, ergo: Die Versicherung kann leisten und befreit damit auch den Unfallursacher von der Leistungspflicht, andersrum wäre es auch möglich, ist aber wohl sehr untypisch. An wen sich das Opfer hält, ist irrelevant, weil das Opfer nicht das Insolvenzrisiko des Unfallverursachers tragen soll.
Wenn es ein Außenverhältnis gibt, gibt es auch ein Innenverhältnis. Das Innenverhältnis ist in diesem Fall das Verhältnis zwischen Unfallverursacher und seiner eigenen Versicherung. Und Achtung: In diesem Verhältnis KANN(!) es zu Ausgleichszahlungen kommen, man nennt es auch Regresszahlung. Es kann also tatsächlich vorkommen, dass sich die Versicherung an den eigenen Versicherungsnehmer hält und von ihm eine Ausgleichszahlung fordert. Dazu muss man aber 2 Sachen wissen: Erstens ist diese Regressforderung aus Gründen des Insolvenzschutzes bei jeder Versicherung in Deutschland auf 5.000 bzw. im allerschlimmsten (aber seltenen) Fall auf 7.500 Euro gedeckelt. Und andererseits kann es nur dann zur Regressforderung kommen, wenn die Versicherung grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweisen kann, was sehr häufig viel schwieriger ist, als der "Rechtslaie" vermutet.

Also kurz:

Versicherung zahlt den Schaden des Unfallopfers IMMER (gesetzlicher Schuldbeitritt = im Außenverhältnis haftet Unfallverursacher + Versicherung als Gesamtschuldner). Im Innenverhältnis zwischen Unfallverursacher und Versicherung kann es in seltenen Fällen zu Regresszahlungen kommen (gedeckelt auf 5000 bzw. 7500 Euro) bei Nachweis von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das wird so sehr wahrscheinlich auch in den AGBen der Versicherer stehen.

Grüße

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So, wie abgebildet, ist es zu 99,9999% nicht erlaubt und dürfte sogar den durchschnittlich dienstbewussten Beamten argwöhnisch werden lassen, geschweige denn den TÜV-Menschen gefallen.

Moin!

a) Nicht zugelassen.

b) Keine Erfahrungen.

c) Siehe a).

😁

Gruß Julian

Wenn Du die AGBs des Anbieters liest, erübrigt sich Deine Frage:

Zitat:
"STVO
Wir müssen darauf hinweisen, dass lasierte Rückleuchten (auch originale mit E-Prüfzeichen) laut §22a Abs.2 der StVZO ohne Eintragung nicht im öffentlichen Straßenverkehr zulässig sind. Eine Eintragung liegt im Ermessen des Prüfers. Wir empfehlen Lasierte Rückleuchten ohne Eintragung nur zu Show-Cars und Tuningzwecken außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs."
Zitat-Ende

Gruß
NoGolf

Richtig, sogar zu 100 %, jedenfalls in Deutschland.
Komplett schwarz oder rot, kannste vergessen.

Interessant wäre die Option Aufarbeitung, müsste man mal anschauen.

Selbst mit einer Eintragung ist man im Falle des Falles in den A.... gekniffen. Sofern ist die Angabe des Anbieters immer noch irreführend... 🙂

Gruß Julian

Jut jut ! Danke schon Mal in Jedem Fall schlauer !!

Denn spricht wohl nix gegen die Teile !?

http://www.ebay.de/.../271262001484?...

A) unzulässig

B) erlischt die Betriebserlaubniss und somit der Versicherungsschutz

Besser ist.............. aufbereiten.

Das funktioniert in den meisten Fällen und hält meist auch lange wenn es richtig gemacht ist.

Die anderen Teile............

Etwas teuer aber wenn sie eine ABE haben...............

Ganz meiner Meinung, aber laut Bewertungen läuft das Geschäft 😕😕
Schreib doch mal einige seiner Kunden an

Also ich kann nur empfehlen auf die Leuchten eines V70 I zurück zu greifen. Ich habe auf einem Schrottplatz je Leuchte 10,-€ gezahlt d.h. vier komplett schöne Leuchten für 40,-€. Aber selbst wenn es denn 80,-€ oder 100,-€ werden ist man doch immer noch günstig bedient.

Also,

wenn du die Teile Kaufst und an deinen Elch anbaust und damit fährst begehst du folgenden Verstoß;

Nach § 18 (1 oder 3) i.V.m § 19 (2) i.V.m. § 69a STVO dann kostet das bei Inbetriebnahme eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges mit erloschener Betriebserlaubnis für Halter und Fahrer € 50 und 3 Punkte !!

Ouelle Aktueller Tatbestandskatalog

Und wenn du einen strengen Polizisten vor die hast ewtl. Fahrtende da Fahrzeug ohne Betriebserlaubsnis nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden darf.

Zitat:

Nach § 18 (1 oder 3) i.V.m § 19 (2) i.V.m. § 69a STVO dann kostet das bei Inbetriebnahme eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges mit erloschener Betriebserlaubnis für Halter und Fahrer € 50 und 3 Punkte !

Zitat:

Ouelle Aktueller Tatbestandskatalog

🙄

Wenn schon, dann auch richtig...........

18 StVO behandelt Autobahnen
69a StVO ..... die hört jedoch schon bei § 53 auf..............

18 StVZO war es früher, leider ist der seit einem Jahr weggefallen 😁

Richtig ist hier
§§ 19, 69 a StVZO
Argumentiert über die Gefährdungsschiene aus §19 (2) - obwohl die zu erwartende Gefährdung und wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erst mal schlüssig begründet werden muss - ist das Bußgeld für den Fahrer
90 Euro und 3 Punkte
der Halter wird bedient mit
135 Euro und 1 Punkt.

Über das Fettgedruckte kann man sicher noch trefflich diskutieren, führt aber zu weit.
Gibt aber auch noch andere Vorschriften aus der STVZO , so dass man da nicht ungeschoren davon kommt 😁

Grüße

Das mit den Verstößen zielt aber jetzt auf die lasierten Leuchten ab und nicht auf die vom V70 I oder??😕

Die V70 sind Ok.

Bezieht sich auf alle wichtigen Teile eines KFZ welche keine ABE für das Fahrzeug haben.

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