Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zitat:

@Flaherty schrieb am 15. Dezember 2017 um 08:26:22 Uhr:



Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 15. Dezember 2017 um 08:20:52 Uhr:


Ja, schwierig. Aber das LG FFM hat kürzlich einer Klage auf Rückabwicklung stattgegeben, obwohl das Update schon gemacht war. Az. habe ich leider gerade nicht parat, sorry. Klar ist aber, dass das Update "hilft", Beweismittel zu vernichten.

Hast Du eine Meinung zu gegenseitigen Nutzungen bei einer Rückabwicklung?

LG Frankfurt am Main, 2-3 O 104/17; was gegenseitige Nutzungen betrifft bekommt man ja m.E. bei Rückabwicklung Zinsen in Höhe von 4 oder 5 Prozent. Wurde hier schon mal diskutiert.

Danke für den prima Hinweis!

LG Frankfurt/Main, 02.11.2017 - 2-03 O 104/17 -
https://dejure.org/2017,46288

Derzeit ist noch keine Urteilsbegründung veröffentlicht, aber unter dem Link gibt es bereits einige Kurzinfos zu dieser Verhandlung, z.B.:
https://www.verbraucherschutz.tv/.../...fer-auch-nach-erfolgtem-update

Allerdings ist mir nicht ganz klar, ob dies der Wunsch des Klägervertreters im Sinne einer Auslegung der mündlichen Verhandlung oder auch tatsächlich so im Urteil zu erwarten ist - wobei es sich doch so liest, als ob das Urteil bereits vorliege.

Zitat:

...

VW kommt Darlegungspflichten nicht nach

Interessant auch, wie das LG Frankfurt die unterlassenen Darlegungspflichten des Volkswagenkonzerns definiert. Da das Unternehmen die Untersuchungsergebnisse mit Hinweis auf das andauernde Verfahren nicht veröffentlicht, wird es Opfern des Dieselskandals unnötig schwer gemacht, Fakten gerichtsfest darlegen zu können. Das Gericht ist daher davon ausgegangen, das Betrug und Betrugsabsicht entscheidend in die Fall-Bewertung einfließen, auch wenn es dazu de facto noch keine Nachweise gibt. Hartung: „Das Gericht geht davon aus, dass es Nachweise gibt, diese aber absichtlich zurückgehalten werden! Die Volkswagen AG hätte Verdachtsmomente also nur durch die Vorlage entlastender Dokumente entkräften können. “

Die Diskussion um eine anzunehmende Betrugsabsicht stellt die Bedeutung der Rückrufaktion im Gesamtzusammenhang in den Schatten. Hartung: „Zur Bewertung der Betrugsabsicht ist es absolut unmaßgeblich, ob nach dem Betrug Maßnahmen angeboten, um dessen Folgen abzufedern. Das Urteil zum Aktenzeichen 2-3 O 104/17 verpflichtet VW zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrages ohne jegliche Anrechnung einer Nutzungsentschädigung. 2-3 O 104/17 ist damit ein Urteil, dass ohne Wenn und Aber von der Betrugsabsicht des VW-Konzerns ausgeht.

Für mit VW-Fällen befasste Juristen macht es das Urteil in den zu verhandelnden Schadensersatzfällen für Modelle, die älter als 2 Jahre sind, einfach, Schadensersatz gegen die Volkswagen AG durchzusetzen, da die Teilnahme an der Rückrufaktion kein relevanter Parameter mehr ist. Im außergerichtlichen Verfahren kann der Konzern Ansprüche nicht mehr mit Hinweis auf das Angebot einer Mängelbeseitigung abstreiten.

Das mit der sekundären Darlegungspflicht seitens VW AG gilt nicht nur in Bezug auf evtl. gezogene Nutzungen, sondern auch dahingehend, dass der Konzern die am Betrug Beteiligten nennen muss und sich nicht darauf zurückziehen kann, dass die internen Untersuchungen nicht Konkretes ergeben hätten (durch die Kanzlei Jones Day - deren Räume von der Staatsanwaltschaft durchsucht worden waren - ein seltenes und umstrittenes Ereignis; die Auswertungen dürfen laut BVerfG aber frühestens Januar/Februar 2018 beginnen, wenn überhaupt).

PS:
Kennt jemand noch andere Gerichtsentscheidungen gegen VW-Händler und/oder den VW-Konzern, wo ausdrücklich keine Nutzungsentschädigung nach Rückabwicklung des Kaufvertrags zu zahlen war?

(Klagen auf Ersatz-Lieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktion schließe ich dabei aus, denn bei diesen fällt regelmäßig aufgrund der Gesetzeslage kein Nutzungsersatz an.)

Die DUH hat wieder geklagt, diesmal in Kiel:
http://t.kn-online.de/.../...Ring-DUH-Klage-gegen-Kiel-liegt-jetzt-vor

Nochmal zur Verjährung - siehe

test.de

:

Zitat:

Wann verjähren meine Sach­mangelrechte gegen den Händler?

Sach­mangelrechte verjähren normaler­weise zwei Jahre ab Lieferung des Autos. Bis dahin müssen Käufer eigentlich gericht­liche Schritte einge­leitet oder den Rück­tritt vom Vertrag erklärt haben. Allerdings: Der Volks­wagen-Konzern hat allen Händ­lern empfohlen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wenn Kunden Forderungen wegen des VW-Skandals anmelden. Verbindlich ist ein solcher Verzicht auf die Einrede der Verjährung aber erst, wenn der Händler, der den Wagen verkauft hat, ihn dem Kunden gegen­über erklärt. Die Händler haben offen­bar in der Regel wie von VW empfohlen auf die Einrede der Verjährung verzichtet, im Einzel­fall sogar nach­träglich, nachdem die Verjährungs­frist eigentlich schon abge­laufen war. Soweit bekannt laufen so ziemlich alle Verjährungs-Verzichts­erklärungen Ende dieses Jahres aus.

Wie kann ich die Verjährung stoppen?

Eigentlich bleibt Betroffenen nur, recht­zeitig vor Ablauf der Verjährung gericht­liche Schritte einzuleiten. Dazu brauchen Sie beim Streit um ein Auto einen Rechts­anwalt. Billiger und einfacher ist es, eine staatlich anerkannte Güte­stelle einzuschalten. Das stoppt die Verjährung vom Antrags­zeit­punkt an für mindestens sechs Monate. Haben Sie einen Gebraucht­wagen gekauft, können Sie in der Regel auch die für Ihren Wohn­ort zuständige Kfz-Schieds­stelle anrufen. Sind Sie zum Rück­tritt berechtigt, können Sie Ihre Rechte wahren, indem Sie recht­zeitig vor Ablauf der Verjährung vom Kauf­vertrag zurück­treten. Zum Rück­tritt sind Sie zumindest dann berechtigt, wenn Ihr Auto wegen der unzu­reichenden Abgas­reinigung mangelhaft war und Sie den Händler zur Nach­erfüllung aufgefordert haben und dieser der Aufforderung nicht inner­halb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

LG Frankfurt/Main, 02.11.2017 - 2-03 O 104/17 gibt es hier als pdf am Seitenende
https://www.vw-schaden.de/.../...date-schadensersatz-gegen-vw-moeglich

Rückabwicklung ohne Nutzungsentschädigung ist m.E. eher ungewöhnlich ... Chapeau!

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@AlphaOmega: Dein Ansatz in Sachen Kostenstruktur, Gewinnmarge & Co. ist schon clever. Ähnliches hatte ich mal mit meinem Anwalt in Sachen Nutzungswertersatz bei Rückabwicklung diskutiert, da es nämlich m.E. ein Unding ist, dass der Nutzungswertersatz anhand des für den technischen Zustand ja überteuerten Neupreis berechnet wird. So sei aber die derzeitige Rechtslage und üblich, was aber findige Anwälte nicht daran hindern sollte, einmal anders vorzugehen und den Nutzungswertersatz anhand des Einstandspreises des Fahrzeuges berechnen zu lassen.

p.s.: Zur Kostenstruktur siehe IFA, u.a. hier zitiert:
http://www.krautdub.com/herstellungskosten-der-automobilbranche/

Im Schnitt 78 Prozent Herstellerkosten (davon 43,5 Prozentpunkte Material) 16,5 Prozent Händlermarge, 5,5 Prozent Gewinn, aber je teurer der Wagen desto mehr Gewinn.

3x danke - für den Hinweis auf das Urteil (ich hatte das total übersehen), den Hinweis auf die Kosten und für die Blumen. 🙂

Mir ist ja der Nutzungswertersatz (NWE) an sich egal, solange ich etwas dagegen rechnen (aufrechnen) kann, wobei man mit der Erklärung der Aufrechnung (wie auch immer) aufpassen muss (aus meiner Erinnerung an den Widerruf von Kreditverträgen), aber das ist ein anderes Thema.

Jedenfalls suche ich nach Möglichkeiten, für mich die Benachteiligung zu mindern, die sich ergibt, wenn ich einerseits betrogen wurde und andererseits einen NWE zahlen soll, der immer größer wird, desto länger VW den Streit hinzieht. Dafür habe ich keinerlei Verständnis.

Also entweder schaffe ich es, den NWE kleinzurechnen, den ich VW schulde oder umgekehrt darzulegen, dass VW auch mir einen NWE schuldet.

Ich lade alle hier ein, sich dazu zu äußern. 🙂

Üblich ist wohl den Kilometerstand der letzten mündlichen Verhandlung anzusetzen.
Ich habe aber mal in einem Urteil gelesen, der Kläger hätte durchaus auch einen anderen Zeitpunkt ansetzen können, bspw. bei Klagerhebung oder noch früher bei Ablauf einer gesetzten Frist, ab der VW bspw. in Verzug geraten ist etc. Das hätte dann aber auch dokumentiert werden müssen, worauf natürlich kein Anwalt bisher anscheinend kam. Wie schrieb neulich ein Forist: "Noch nie wurden in Deutschland soviele Kilometerstände von Tachos fotografiert." o.ä.
Dass das Spiel auf Zeit und damit Kilometer rechtlich so durchgeht, ist genauso ein Unding wie die Berechnung anhand des überteuerten Neupreises. Da müsste sich aber eben mal einer ranwagen.

Toll, Dein Hinweis, den km-Stand zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs anzusetzen! Weshalb sollte VW für seine Ablehnung und Verzögerung belohnt werden? Erinnerst Du Dich an ein Az.? Danke!

Zur Dokumentation kann auch die Rechnung vom Reifenwechsel o.ä. dienen, wo häufig auch der km-Stand notiert wird.

Nein, nein, nein! Es zählt der Nutzen bis zur Rückgabe. Wenn der Käufer weiterfährt, spart er die Aufwendungen für ein anderes Fahrzeug, das er sonst nutzen müsste.

Tituliert wird die Nutzungsentschädigung allerdings nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung. Je länger ein Verfahren dauert, desto größer wird der Betrag der Nutzungsentschädigung, wenn das streitbetroffene Fahrzeug, was die Regel ist, weitergefahren wird.

Formel:

seit dem Kauf gefahrene km x Kaufpreis
----------------------------------------------------------------
Gesamtlaufleistung
(200-400TKm, je nach Fz-Typ)

@Tiguan_MS: Ich weiß, dass das derzeitige Praxis der Rechtsprechung ist. Ich denke nur, Verfahrensverschleppung sollte nicht belohnt werden und diese Praxis sollte im Falle VW überdacht werden.
@AlphaOmega: Geurteilt wurde das so nicht! Es war nur ein Hinweis in der Entscheidungsbegründung. Az suche ich ... Rechnungen halte ich übrigens für ungeeignet als Beweismittel, HU-Bescheinigung schon besser und Fotos.

Diese rechtliche Bewertung ergibt sich aus der Gesetzessystematik, die Rechtsprechung stellt das nur fest. "Sowiesokosten" sind, wie es bereits der Begriff zum Ausdruck bringt, rechtlich nicht als (ersatzfähiger) Schaden anzusehen.

Verfahrens"verschleppung": Wartezeiten / Verzögerungen ergeben sich bereits durch die Dauer der Bearbeitung bei Gericht, durch gesetzliche Fristen und insbesondere durch das Recht jeder Partei, zu neuem Sachvortrag der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Echte, böswillige Verschleppungstaktiken konnte ich noch nicht beobachten. O.k., Zeit geht durch letztendlich ergebnislose Vergleichsverhandlungen verloren, aber man "muss" sie ja auch nicht, jedenfalls nicht in unnötig langen Zeiträumen, führen. An einem Vergleich hat logischerweise die Partei mit den schlechteren Erfolgsaussichten ein Interesse. Dieser Aspekt trifft in den VW-Verfahren jedoch mal auf die eine, mal auf die andere Seite zu. Es ist eben besser, man bekommt weniger als gar nix!

Wie läuft das mit der Schlichtung ab?

Beispiel:
* Händler hat auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2017 verzichtet.
* Händler reagiert auf Rückabwicklungserklärung seit Oktober 2017 nicht.

Was passiert wenn eine Schlichtung wird bei der zuständigen KFZ-Schlichtungsstelle der Innung des Händlers vor dem 31.12.2017 beantragt wird?

Muss der Händler (Innungsmitglied) dem Schlichtungsverfahren zustimmen? und was ist mit der Verjährung, wenn der Händler dies Verfahren ablehnt?

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 16. Dezember 2017 um 11:34:39 Uhr:


Wie läuft das mit der Schlichtung ab?

Beispiel:
* Händler hat auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2017 verzichtet.
* Händler reagiert auf Rückabwicklungserklärung seit Oktober 2017 nicht.

Was passiert wenn eine Schlichtung wird bei der zuständigen KFZ-Schlichtungsstelle der Innung des Händlers vor dem 31.12.2017 beantragt wird?

Muss der Händler (Innungsmitglied) dem Schlichtungsverfahren zustimmen? und was ist mit der Verjährung, wenn der Händler dies Verfahren ablehnt?

1. Verjährung: wird gehemmt durch eine der in § 204 Abs. 1 BGB aufgezählten Maßnahmen, zur Dauer der Hemmung siehe § 204 Abs. 2 BGB
2. Pflicht des Händlers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der KfZ-Innung: http://www.kfz-schiedsstellen.de/
--> Die Teilnahme ist für beide Seiten grundsätzlich freiwillig. In ihren AGB (i.d.R. zu finden auf der Rückseite des Kaufvertrags oder in den gesondert ausgelegten, im Kaufvertrag in Bezug genommenen Formularen) verpflichten sich mittlerweile viele Betriebe, sich an einem Verbraucher-Schlichtungsverfahren zu beteiligen und benennen die zuständige Schlichtungsstelle. In diesem Falle ist der Verkäufer dem Käufer (Verbraucher) aus Vertrag zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet.

Zitat:

204 BGB
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
...
4. die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a) staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b) anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
...
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

Versteht ich es richtig, dass wenn der Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeht die Hemmung (6 Monate) in Kraft tritt, auch wenn der Händler die Schlichtung ablehnen sollte, sofern keine AGB-Klausel diesbezüglich vorhanden ist?

Ja, so ist es zu verstehen. Ausnahme: Aus seinen AGB ergibt sich, dass der Verkäufer die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren generell ablehnt.

Ansonsten hier mal lesen:

https://www.handwerk-magazin.de/.../337849

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