Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Spannend:
"Rechtsprechungsanalyse & Faktencheck (Stand: 15.01.2020)
Der BGH konnte zur deliktischen Herstellerhaftung bisher keine Stellung nehmen. Der unter dem 8.1.2019, Az. VIII ZR 225/17 (= NJW 2019, 1133), veröffentlichte Hinweisbeschluss des 8. Zivilsenats des BGH betrifft ausschließlich Fragen des Gewährleistungsrechts und hat für die deliktische Herstellerhaftung keine durchgreifende Bedeutung. Gleiches gilt für den Beschluss des BGH v. 5.3.2019, Az. VIII ZR 190/18 (= NJW 2019, 1950). In diesem Fall hatte das OLG München einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gestellten Hilfsantrag in verfassungswidriger Weise übergangen. Die nachfolgenden Revisionsverfahren zur deliktischen Herstellerhaftung sind beim BGH u.a. derzeit anhängig:
8. Zivilsenat des BGH, Az. VIII ZR 61/19, Revision gegen OLG Braunschweig, Urt. v. 19.2.2019 – 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737 = juris = DAR 2019, 261 = ZIP 2019, 815: Klagabweisung im Grundfall VW Motor EA 189 / Verweisung an 6. Zivilsenat beantragt.
6. Zivilsenat des BGH, Az. VI ZR 252/19, Revision gegen OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2019 – 5 U 1318/18, BeckRS 2019, 11148 = juris: Klagezuspruch im Grundfall VW Motor EA 189; erster Verhandlungstermin vor dem BGH am 5. Mai 2020, 9.30 Uhr, vgl. Pressemitteilung des BGH.
6. Zivilsenat des BGH, Az. VI ZR 292/19, Revision gegen OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.7.2019 – 17 U 160/18, BeckRS 2019, 14948: Klagezuspruch im Grundfall VW Motor EA 189.
6. Zivilsenat des BGH, Az. VI ZR 354/19, Revision gegen OLG Braunschweig, Urt. 20.8.2019, Az. 7 U 5/18 (unveröffentlicht): Klagabweisung im Grundfall VW Motor EA 189.
6. Zivilsenat des BGH, Az. VI ZR 398/19, Revision gegen OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019 – 13 U 149/18, BeckRS 2019, 20495 = juris = NJW-RR 2019, 1428: Klagezuspruch im Sonderfall des Erwerbs nach Bekanntwerden des Dieselskandals im September 2015.
6. Zivilsenat des BGH, Az. VI ZR 515/19, Revision gegen OLG Oldenburg, Urt. v. 26.11.2019 – 2 U 29/19, BeckRS 2019, 30442: Klagabweisung, soweit Deliktszinsen nach § 849 BGB gefordert wurden.
6. Zivilsenat des BGH, Az. VI ZR 274/19, Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG Braunschweig, Urt. v. 20.6.2019 – 7 U 185/18, BeckRS 2019, 21337 = NJW-RR 2019, 1421: Klagabweisung im Fall eines Kaufs in Kenntnis des Einbaus einer Software zur „Optimierung“ des Ausstoßes von Stickoxiden auf dem Prüfstand.
6. Zivilsenat des BGH, Az. VI ZR 334/19, Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG Dresden, Urt. v. 16.7.2019 – 9 U 567/19, juris: Klagabweisung im Sonderfall des sog. „Thermofensters".
Die ganz überwiegende Mehrzahl der Instanzgerichte, darunter das Berliner Kammergericht und die Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf, Oldenburg, Hamm, Karlsruhe, Koblenz, Köln, München, Naumburg, Schleswig-Holstein, Stuttgart und Zweibrücken, verurteilt die Volkswagen AG auf Schadensersatz.
Nahezu ausnahmslos stellen die Gerichte auf den Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ab, § 826 BGB. Das entspricht der herrschenden Auffassung in der Literatur, vgl. Heese NJW 2019, 257 ff.; Heese VuR 2019, 123 f.; Heese JZ 2019, 429, 432 ff.; Heese NZV 2019, 273 f.; Berkemann ZUR 2019, 643; Harriehausen NJW 2018, 3137, 3140; Spindler, BeckOGK-BGB, 1.5.2019, § 826 Rn. 167 ff.; Staudinger/Ruks NJW 2019, 1179, 1181 f.; J. Bruns NJW 2019, 801 f.; Otte-Gräbener GWR 2019, 149; Lempp NZV 2019, 249, 253 ff.; Gutzeit JuS 2019, 649, 655 f.; Feldmann EWiR 2019, 177; Ring SVR 2019, 97, 99; Büdenbinder EWiR 2019, 497 f.; Halfmeier in: Leupold, Forum Verbraucherrecht 2018, S. 13, 28 ff.; Weller u.a. JZ 2019, 1015, 1021 ff.; Schwartz, jurisPR-VerkR 19/2019 Anm. 1; Harke VuR 2017, 83 ff. (der allerdings auf § 823 Abs. 2 BGB abstellt). Anderer Ansicht sind, soweit ersichtlich, nur Riehm NJW 2019, 1105; Armbrüster ZIP 2019, 837; Pfeiffer NJW 2019, 3337; Weiler NZV 2019, 545 (dabei jeweils Rechtsgutachten im Auftrag von VW), sowie Reichold, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Bearbeitung 2.4.2019, § 826 BGB Rn. 59.1 ff.
Auf die naheliegende Möglichkeit einer Haftung der Robert Bosch GmbH als Teilnehmerin des Delikts (§ 830 BGB) hat schließlich das OLG Stuttgart aufmerksam gemacht, vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.3.2019 – 1 W 41/18, BeckRS 2019, 3952 = juris und 1 W 42/18, BeckRS 2019, 3953 = juris.
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags hatte bereits in seinem Sachstandsbericht v. 15.10.2015 auf die naheliegende Herstellerhaftung aus § 826 BGB hingewiesen. In seiner Dokumentation v. 17.5.2019 ruft der Wissenschaftliche Dienst diesen Sachstandsbericht in Erinnerung und verweist auf den Leitartikel von Professor Heese in NJW 2019, 257.
Auf der Grundlage der gegen Winterkorn et al. sowie gegen Stadler et al. unter anderem wegen Betrugs in besonders schwerem Fall erhobenen Anklagen könnte die alternativ zu § 826 BGB verbreitete Begründungslinie aus §§ 823 Abs. 2 iVm. 263 StGB künftig noch stärker in den Fokus geraten.
Die vorgenannten Feststellungen sind das Ergebnis der nachfolgenden Rechtsprechungsanalyse, die fortlaufend ergänzt wird. Dabei geht es im Folgenden zunächst um die Herstellerhaftung im Grundfall des Dieselskandals, d.h. Erwerb eines manipulierten Dieselkraftfahrzeugs mit VW-Motor EA 189 und vor Bekanntwerden des Dieselskandals durch Medienberichterstattung im September 2015. Des Weiteren werden die Fallgruppen „Kauf nach ad-hoc Mitteilung September 2015“ und „Softwareupdate und Thermofenster“ sowie die Haftung wegen des Nachfolgemotors EA 288 und die anderer Hersteller beleuchtet; vgl. zum Ganzen bereits eingehend Heese NJW 2019, 257 ff.:"
Zitat:
@boomer68 schrieb am 20. Januar 2020 um 21:13:31 Uhr:
Nun ist ja die Wahrscheinlichkeit nicht so groß, dass das OLG Düsseldorf sich jetzt denkt "ach so, wenn das LG Hamburg Zinsen zugesprochen hat, dann sollten wir das jetzt auch so machen"! ;-)Spass beiseite: Das OLG Düsseldorf hat ziemlich ausführlich begründet, warum es dort keine Zinsen gibt. Es sei lediglich der Schaden auszugleichen, aber eine Besserstellung dürfe nicht erfolgen; auch eine Bestrafung oder Gewinnabschöpfung komme nicht in Betracht. Beides widerspreche den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung. Zudem sei durch die pauschalierte Abrechnung der Nutzungen bereits ein gerechter Interessenausgleich erfolgt (weil die Nutzungsentschädigung linear berechnet würde und nicht dem eigentlich degressiven Verlauf des Wertverlusts folgend).
Man muss dass nicht mögen, aber das OLG Düsseldorf ist mit dieser Meinung auch nicht allein, eher im Gegenteil. Nach Heese sind nur 2,5 OLG für Zinsen, 12,5 andere OLG aber dagegen (ein OLG hat unterschiedlich geurteilt).
Auf welche vorgetragenen Argumente die Klage sich stützt ist sicherlich massgeblich für das Ergebnis.
Es müsste also für ein nachvollziehbares Ergebnis bei jedem Gericht der identische Vortrag erfolgen um den Wert der Aussage als Grundkriterium zu bewerten. So steht auch nicht fest wieviele Vefahren die einzelnen Gerichte in dieser Sache erhielten und wieviele dieser Verfahren mit Urteilsspruch endeten.
Es hilft nicht, wenn Zahlen angewendet werden, denen nicht die realistischen Gegebenheiten gegenübergestellt und die damit vergleichbar werden: Das OLG Celle z.B. hat bisher rund 80 Klagen vorliegen gehabt, und nur bei einer die Berufung aus formalen Gründen abgewiesen. 79 Klagen wurden von VW vor dem ersten Verhandlungstermin den Berufungsklägern "abgekauft"!
Damit wurde vom OLG Celle bis auf die eine Ausnahme kein Verfahren zu Ende geführt.
Ich für meinen Teil glaube nur der Statistik, die ich selbst gefälscht habe.
Nicht vergessen, aus dem Betrug heraus ergibt sich ab Verurteilung und Rechtskraaft die neue Verjährungsfrist, da es ein schwerer Betrug sein dürfte, von 10 Jahren für die Geltendmachung des Schadensersatzes u.a. aus sittenwidriger Schädigung.
Gruß
Alle die einen Vergleich mit VW in Erwägung ziehen sollten sich das mal anschauen. Und das sind wohl keine Einzelfälle
https://community.adac.de/.../...chlossenem-vergleich-im-dieselskandal
Du stellst denen das Auto auf den Hof und wenn sie das haben tut sich erst mal ganz lange NICHTS!
Genau deshalb sollte man, wenn überhaupt, die Klage erst Zug um Zug nach Erfüllung aller Forderungen zurücknehmen oder jene eben bis in die letzte Instanz ausurteilen lassen!
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Landgericht Duisburg: Illegale Abschalteinrichtung bei Golf VII:
https://www.tagesschau.de/investigativ/swr/vw-abgasskandal-161.html
Die VW-Rhetorik hat sich nicht geändert.
Wer ist wirklich überrascht, dass der EA288 nicht der "Firmenphilosophie" entspricht 🙂
Mit Industriefreundlichen Grüßen 😉
Jetzt gibt der Fahrzeughersteller sogar schon offen zu, daß es für ihn unerheblich ist, ob die Fahrzeuge im Straßenverkehr die Grenzwerte einhalten oder nicht. 😰
Das ist ein Schlag ins Gesicht aller Kunden.
Zitat:
MFK? Würde ich weiter laufen lassen ... Wenn es ein Unfall war, gibt es ja sicher ein Gutachten. Einen Schaden durch den überteuerten Kauf eines nicht zulassungsfähigen Fahrzeugs hast du so oder so weiterhin ...
Ja genau bei der MusterFeststellungsKlage, nach meinen Recherchen ist eine Abmeldung nicht mehr möglich.
Ein Gutachten des Totalschaden gibt es nicht. Lediglich auf dem Kauf/Verkauf -Vertrag ist "Das auto ist ein Totalschaden" angegeben
Der, das Auto von mir gekauft hat ist denke ich aus Osteuropa, ob das Auto jemals wieder zugelassen wird kann ich nicht sagen...
Ich finde auch keine Informationen das ich einen Halter bzw Besitzerwechsel mitteilen soll.
was soll ich nun unternehmen?
Zitat:
@Drahkke schrieb am 21. Januar 2020 um 12:37:45 Uhr:
Jetzt gibt der Fahrzeughersteller sogar schon offen zu, daß es für ihn unerheblich ist, ob die Fahrzeuge im Straßenverkehr die Grenzwerte einhalten oder nicht. 😰Das ist ein Schlag ins Gesicht aller Kunden.
Soviel grosse Hände haben die gar nicht 🙄
Zitat:
@SuperMaxe schrieb am 21. Januar 2020 um 13:12:47 Uhr:
...Ja genau bei der MusterFeststellungsKlage, nach meinen Recherchen ist eine Abmeldung nicht mehr möglich.
Ein Gutachten des Totalschaden gibt es nicht. Lediglich auf dem Kauf/Verkauf -Vertrag ist "Das auto ist ein Totalschaden" angegeben
Der, das Auto von mir gekauft hat ist denke ich aus Osteuropa, ob das Auto jemals wieder zugelassen wird kann ich nicht sagen...Ich finde auch keine Informationen das ich einen Halter bzw Besitzerwechsel mitteilen soll.
was soll ich nun unternehmen?
Abwarten!
"Was passiert, wenn ich mein Auto jetzt verkaufe?
Die MFK bezieht über die Klageanträge auch Betroffene ein, die ihr Fahrzeug bereits verkauft haben bzw. dieses bis zu einer Entscheidung verkaufen werden, um zu klären, ob für diese Zielgruppe noch Schadensersatzansprüche bestehen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass das Gericht diese Sachverhalte anders behandelt als bei Betroffenen, die ihr Fahrzeug bei der Entscheidung noch besitzen.
Für einen Schadenersatzanspruch ist allein auf eine Schädigung im Kaufzeitpunkt abzustellen. Wenn man dem Hersteller erfolgreich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachweisen kann, dann hat diese sich bereits bei Kauf des Kfz realisiert. Der Kunde hätte den Kaufvertrag nicht oder nicht zu dem Kaufpreis geschlossen, wenn er über das Vorliegen des unzulässigen Abschalteinrichtung aufgeklärt worden wäre. Er ist demnach so zu stellen, als ob er den Vertrag gar nicht geschlossen oder zumindest entsprechend weniger für das Fahrzeug bezahlt hätte. Das bedeutet, der Geschädigte kann wählen, ob er das Fahrzeug zurückgibt und den Kaufpreis zurückverlangt oder ob er nur eine auf die Manipulation zurückzuführende Wertminderung ausbezahlt haben möchte. Falls das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft wurde, ist eine Rückgabe nicht mehr möglich, so dass nur noch die Möglichkeit bleibt, eine Wertminderung zu verlangen."
Möglicherweise gibt es einen Vergleich ... möglicherweise nach Fallgruppen ...
Einfach abwarten!
Zitat:
@Flaherty schrieb am 21. Januar 2020 um 13:39:20 Uhr:
Zitat:
@SuperMaxe schrieb am 21. Januar 2020 um 13:12:47 Uhr:
...Ja genau bei der MusterFeststellungsKlage, nach meinen Recherchen ist eine Abmeldung nicht mehr möglich.
Ein Gutachten des Totalschaden gibt es nicht. Lediglich auf dem Kauf/Verkauf -Vertrag ist "Das auto ist ein Totalschaden" angegeben
Der, das Auto von mir gekauft hat ist denke ich aus Osteuropa, ob das Auto jemals wieder zugelassen wird kann ich nicht sagen...Ich finde auch keine Informationen das ich einen Halter bzw Besitzerwechsel mitteilen soll.
was soll ich nun unternehmen?
Abwarten!
"Was passiert, wenn ich mein Auto jetzt verkaufe?
Die MFK bezieht über die Klageanträge auch Betroffene ein, die ihr Fahrzeug bereits verkauft haben bzw. dieses bis zu einer Entscheidung verkaufen werden, um zu klären, ob für diese Zielgruppe noch Schadensersatzansprüche bestehen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass das Gericht diese Sachverhalte anders behandelt als bei Betroffenen, die ihr Fahrzeug bei der Entscheidung noch besitzen.
Für einen Schadenersatzanspruch ist allein auf eine Schädigung im Kaufzeitpunkt abzustellen. Wenn man dem Hersteller erfolgreich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachweisen kann, dann hat diese sich bereits bei Kauf des Kfz realisiert. Der Kunde hätte den Kaufvertrag nicht oder nicht zu dem Kaufpreis geschlossen, wenn er über das Vorliegen des unzulässigen Abschalteinrichtung aufgeklärt worden wäre. Er ist demnach so zu stellen, als ob er den Vertrag gar nicht geschlossen oder zumindest entsprechend weniger für das Fahrzeug bezahlt hätte. Das bedeutet, der Geschädigte kann wählen, ob er das Fahrzeug zurückgibt und den Kaufpreis zurückverlangt oder ob er nur eine auf die Manipulation zurückzuführende Wertminderung ausbezahlt haben möchte. Falls das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft wurde, ist eine Rückgabe nicht mehr möglich, so dass nur noch die Möglichkeit bleibt, eine Wertminderung zu verlangen."Möglicherweise gibt es einen Vergleich ... möglicherweise nach Fallgruppen ...
Einfach abwarten!
Ich könnte mir vorstellen, wenn es zum Vergleich kommt, dass pauschal entschädigt wird.Ich glaube, alles andere könnte den bürokratischen Rahmen sprengen.
Die Volkswagen AG muss die "Abgasthematik" bezüglich des EA189 nun auch zügig abwickeln, das sich die Gerüchte (Gerichtsurteile https://www.pcwelt.de/.../...h-im-VW-Golf-VII-mit-Euro-6-10739893.html) verdichten, dass sich die nachfolgende Motorengeneration (EA288) ebenfalls zum streitgegenständlichen "Objekt" entwickelt.
https://ec.europa.eu/germany/news/terminvorschau_de
Terminvorschau vom 18. Januar bis 2. Februar 2020
Die EU-Terminvorschau ist ein Service der Vertretungen der EU-Kommission in Deutschland für Journalisten. Sie kündigt vor allem Termine der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofes mit besonderer Bedeutung für Deutschland an. Kurzfristige Änderungen sind möglich.
Donnerstag, 23. Januar
Luxemburg: EuGH- Schlussanträge zu Stickoxidausstoß von Dieselfahrzeugen
In Frankreich wird gegen einen Hersteller von Dieselfahrzeugen wegen arglistiger Täuschung von Käufern ermittelt. Die Käufer seien über wesentliche Merkmale der Fahrzeuge und über die für ihre Zulassung durchgeführten Kontrollen getäuscht worden. Die Fahrzeuge seien mit einer Software ausgestattet, die erkenne, ob das Fahrzeug gerade dem Zulassungstest (Neuer Europäischer Fahrzyklus, NEFZ) unterzogen oder im normalen Straßenverkehr genutzt werde. Die Software sorge dafür, dass während des Zulassungstests das Ventil des Abgasrückführungssystems weit geöffnet sei und folglich viel Abgas zurück in den Motor geführt werde. Dadurch werde der Stickoxidausstoß so niedrig gehalten, dass die Zulassungsbedingungen erfüllt würden. Während des normalen Fahrbetriebs hingegen werde die Öffnung des Ventils verkleinert und folglich die Abgasrückführung entsprechend verringert.
Der Ermittlungsrichter am Tribunal de grande instance Paris ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6), wonach die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, grundsätzlich verboten ist. Der Gerichtshof wird insbesondere gebeten, zu klären, wann eine solche Abschalteinrichtung vorliegt und wann ihre Verwendung ausnahmsweise zulässig ist. Generalanwältin Sharpston legt heute ihre Schlussanträge vor.
Weitere Informationen dazu hier -->http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-693/18
[Man muss nicht alles wiederholen, was auf der vorherigen Seite schon geschrieben wurde.
Inhalt von MOTOR-TALK entfernt]
Zitat:
@transarena schrieb am 21. Januar 2020 um 15:22:32 Uhr:
[Man muss nicht alles wiederholen, was auf der vorherigen Seite schon geschrieben wurde.
Inhalt von MOTOR-TALK entfernt]
Da kommt die Volkswagen AG mit seinen Konzerntöchtern nicht mehr raus. Ich hatte oben auch schon einen Link eingefügt.
https://www.pcwelt.de/.../...h-im-VW-Golf-VII-mit-Euro-6-10739893.htmlZitat VW:
Außerdem sei es laut VW unerheblich, ob das Fahrzeug im Straßenverkehr die Grenzwerte einhalte oder nicht. Es zähle nur das Testergebnis auf dem Prüfstand. "Nach der für das streitgegenständliche Fahrzeug geltenden Rechtslage existieren keine Emissionsgrenzwerte für den realen Straßenbetrieb", schreibt VW.