Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@pctelco schrieb am 4. September 2019 um 20:06:49 Uhr:
@mozartschwarzGenau das ist ja der "Kasus knacktus", wenn ich das Fahrzeug 300tkm genutzt habe, ist der Restwert = null, habe ich aber nicht.
Um es mal auf den Punkt zu bringen, habe ich das Fahrzeug als Leasingrückleufer vom VAG-Händler mit knapp 140tkm gebraucht erstanden und dann nach rund 40tkm Nutzung abgestossen, um nicht weiteren Nutzungsersatz zu Gunsten von VW entstehen zu lassen. Obwohl es bei Sittenwidrigkeit umstritten ist, vom Käufer einen Nutzungsersatz gegen zu rechenen, werde ich wohl diesen Nutzungsersatz für die rund 40tkm die auch das Kfz in Nutzung hatte, mir anrechnen lassen müssen. Schmälert also meine Entschädigung.
Wenn es nun dazu kommt, dass hier nicht der Deliktzins nach $849 BGB in voller Höhe oder für die gesamte Zeit zum tragen kommt (die Begründung zur Abweichung bisher gängiger Rechtsprechung hätte ich ja ganz gerne verstanden), schmälert dass meine zustehende Entschädigung und dies hat sicherlich nichts mit "Zocken" zu tun @Tiguan_MS , sondern ist insofern ungerecht, als dass VW trotz sittenwidriger Handlung beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs, aus meinem gezahlten Kaufpreis für die gesamte Zeit einen Nutzen (Zinsen) hat ziehen können.
Wenn Nutzungsentschädigung ins Spiel kommt, dann gefälligst für beide Parteien!
Sorry, da wurde ich "nicht ganz" richtig verstanden. Ebenso, wie es bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, ob und in welcher Höhe sich der Geschädigte den Abzug einer Nutzungsentschädigung gefallen lassen muss, fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage, nach welchem Betrag (vom Käufer gezahlter Netto- oder Bruttokaufpreis mit oder ohne Darlehnszinsen, der dem Hersteller durch den Kauf zugeflossene Geldbetrag oder nur der Gewinnanteil, der Minderwert des Fahrzeugs) der Zinsanspruch aus § 849 BGB zu bestimmen ist.
Wenn sich der Kläger den Abzug einer wie auch immer berechtneten NE nicht gefallen lassen möchte (viele Klägervertreter argumentieren so), dann kann durchaus nach dem Grundsatz von Treu und Glauben anzunehmen sein, dass (selbst) der deliktisch handelnde Hersteller nicht den Kaufpreis oder irgendeine andere Summe nicht nach § 849 BGB verzinsen muss. Jedenfalls dann nicht, wenn der Geschädigte das nicht mehr gewollte Fahrzeug nach Erlangung der Kenntnis von der schädigenden Handlung weiterhin genutzt hat.
Zitat:
@Steam24 schrieb am 5. September 2019 um 10:35:46 Uhr:
Zitat:
@turisport schrieb am 5. September 2019 um 07:47:03 Uhr:
hallo pctelco, an welchen Gericht war denn die Verhandlung?Vielleicht lieber mit PN klären? Wer weiß, wer hier alles mitliest. 😉
Bereits so erledigt, Danke Steam24!
Okay @Tiguan_MS , jetzt habe ich dich verstanden.
Aber dieser Argumentationslinie folgend, hat der Kläger das Fahrzeug ja nur deswegen nutzen müssen, weil sein Geld durch den unter sittenwidriger Absicht seitens des Herstellers zustande gekommenen Kauf beim Händler/Hersteller gebunden ist, so dass er nicht in der Lage war, sich mit dem bekannt werden des Skandals ein anderes Fahrzeug zu besorgen, um die Nutzung des Klage betroffenen Fahrzeug zu beenden.
Insofern halte ich - zumindest im Falle wo VW vom Kläger Nutzungsentschädigung verlangt - die Verzinsung des Kaufpreises zu Gunsten des Klägers, seit Zahlung, durchaus für gerechtfertigt, da ansonsten trotz Delikt, für den Betrüger die Entschädigung an den Kläger ungerechtfertigt durch die verlangte Nutzungsentschädigung immer weiter schrumpft.
Hätte der Kläger sein Geld nicht im Fahrzeugkauf zu dem er durch die sittenwidrige Handlung des Herstellers verleitet wurde, gebunden, wäre er nicht auf das Skandalfahrzeug angewiesen.
Mit ähnlicher Argumentation, wurden auch die Fahrzeugfinanzierungen der Herstellerbank, vor Gericht gekippt.
Hier sollte dann eben auch ausgleichende Gerechtigkeit stattfinden müssen.
Leider gibt es zu dieser Thematik aber noch kein höchstrichterliches Urteil, an dem sich die anderen Gerichte orientieren könnten!
Zitat:
@pctelco schrieb am 5. September 2019 um 18:29:53 Uhr:
Okay @Tiguan_MS , jetzt habe ich dich verstanden.Aber dieser Argumentationslinie folgend, hat der Kläger das Fahrzeug ja nur deswegen nutzen müssen, weil sein Geld durch den unter sittenwidriger Absicht seitens des Herstellers zustande gekommenen Kauf beim Händler/Hersteller gebunden ist, so dass er nicht in der Lage war, sich mit dem bekannt werden des Skandals ein anderes Fahrzeug zu besorgen, um die Nutzung des Klage betroffenen Fahrzeug zu beenden.
Insofern halte ich - zumindest im Falle wo VW vom Kläger Nutzungsentschädigung verlangt - die Verzinsung des Kaufpreises zu Gunsten des Klägers, seit Zahlung, durchaus für gerechtfertigt, da ansonsten trotz Delikt, für den Betrüger die Entschädigung an den Kläger ungerechtfertigt durch die verlangte Nutzungsentschädigung immer weiter schrumpft.
Hätte der Kläger sein Geld nicht im Fahrzeugkauf zu dem er durch die sittenwidrige Handlung des Herstellers verleitet wurde, gebunden, wäre er nicht auf das Skandalfahrzeug angewiesen.
Mit ähnlicher Argumentation, wurden auch die Fahrzeugfinanzierungen der Herstellerbank, vor Gericht gekippt.
Hier sollte dann eben auch ausgleichende Gerechtigkeit stattfinden müssen.
Leider gibt es zu dieser Thematik aber noch kein höchstrichterliches Urteil, an dem sich die anderen Gerichte orientieren könnten!
Das muss es auch nicht, der BGH Hinweisbeschluss sagt schon sehr genau aus, was herauskommen wird:
Nach dem Gesetz darf der Betrüger aus seinem Betrug keinen Vorteil ziehen und müsste dem Gesetz nach je Schadensfall eine Strafe von 5.000,- € zahlen; also 2,5 Mio x 5.000,- €!!! Gezahlt hat VW 950.000.000,- !!! + 50 Mio an Bussgeld.
Zusätzlich sieht das Gesetz vor, dass der mit den Betrügereien erwirtschaftete Gewinn einzuziehen ist.
Jetzt könnt ihr über Gerechtigkeit nachdenken!!
Ich für mein Teil hatte von Anfang an "Vergleiche" abgelehnt, trotzdem wurde es versucht.
Wer Schweigen soll erhält dafür Geld oder sonstige Vorteile und wird nicht zu Zahlungen von 5.001,- € und mehr unter nicht überprüfbaren Kriterien verpflichtet. Denkt mal daran und lasst euch nicht einseifen.
Denkt auch über vergebliche Aufwendungen und aufgezwungene Nutzungen nach.
Viel Glück
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So habe ich es auch bisher erlebt. Für mich heißt ein Vergleich eigentlich, dass man sich unter der Abwägung der eigenen möglichen Risiken/Kosten/Gewinne mit der Gegenseite fair in der Mitte trifft.
Leider hat Audi bisher versucht, den Vergleich zu diktieren, von Vergleichsverhandlungen konnte also absolut nicht die Rede sein.
Deckungszusage seitens der RSV für den BGH liegt nun vor. D.h. sollte das Ergebnis des OLG nicht entsprechend ausfallen, gehts nach Möglichkeit weiter.
In meinem Fall hat VW offensichtlich ein gesteigertes Interesse an einem Vergleich.
Hier ein Auszug aus dem Beweisbeschluss des LG:
Zitat:
Der Sachverständige möge den Zustand des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Klagepartei zunächst ohne aufgespieltes Software-Update im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der Euro 5 Norm im Sine des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU 715/2007) prüfen. Dabei sind zugleich neben den Emissionswerten der Kraftstoffverbrauch, die Leistung, eventuelle Geräuschentwicklungen und der Ausstoß von Rußpartikeln zu überprüfen "unter Bedingungen, mit denen im normalen Betrieb und bei normaler Nutzung des Fahrzeuges" gerechnet werden kann (vgl. Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 715/2007). Letztgenannte Werte sind im Realverkehr zu prüfen.
Selbige Messungen sind nach dem Aufspielen des für das Fahrzeug herausgegebenen Software-Updates noch einmal durchzuführen.
Anschließend möge der Sachverständige eine vergleichsweise Betrachtung durchführen.
Hat sich eine Veränderung ergeben?
Wirken sich diese auf den Fahrzeugwert aus?
Tritt höherer Verschleiß auf?
Die Klagepartei zahlt 20% und die Beklagtenpartei 80% des Auslagenvorschuß an die Gerichtskasse.
Zitat:
@xinnam schrieb am 5. September 2019 um 22:26:17 Uhr:
In meinem Fall hat VW offensichtlich ein gesteigertes Interesse an einem Vergleich.Hier ein Auszug aus dem Beweisbeschluss des LG:
Zitat:
@xinnam schrieb am 5. September 2019 um 22:26:17 Uhr:
Zitat:
Der Sachverständige möge den Zustand des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Klagepartei zunächst ohne aufgespieltes Software-Update im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der Euro 5 Norm im Sine des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU 715/2007) prüfen. Dabei sind zugleich neben den Emissionswerten der Kraftstoffverbrauch, die Leistung, eventuelle Geräuschentwicklungen und der Ausstoß von Rußpartikeln zu überprüfen "unter Bedingungen, mit denen im normalen Betrieb und bei normaler Nutzung des Fahrzeuges" gerechnet werden kann (vgl. Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 715/2007). Letztgenannte Werte sind im Realverkehr zu prüfen.
Selbige Messungen sind nach dem Aufspielen des für das Fahrzeug herausgegebenen Software-Updates noch einmal durchzuführen.
Anschließend möge der Sachverständige eine vergleichsweise Betrachtung durchführen.
Hat sich eine Veränderung ergeben?
Wirken sich diese auf den Fahrzeugwert aus?
Tritt höherer Verschleiß auf?Die Klagepartei zahlt 20% und die Beklagtenpartei 80% des Auslagenvorschuß an die Gerichtskasse.
Das könnte so oder so sehr sehr teuer werden für Volkswagen ... 😉
Bitte den Bericht, die Quelle, vollständig lesen oder ansehen. 😉
Do 05.09.2019 | 21:45 | Kontraste
Diesel-Skandal Immer noch illegale Abschalteinrichtungen in VW-Modellen?
"Ein Gerichtsurteil könnte schwere Folgen für den Volkswagen-Konzern haben. Die sogenannten Thermofenster, die bei Temperaturen unter 15 und über 33 Grad die Abgasreinigung bei Diesel-Modellen abschalten sind nach einem Gerichtsurteil, das noch nicht rechtskräftig ist, unzulässig. Kontraste zeigt, wie die Tricks bei der Abgasreinigung funktionieren.
Anmoderation: Es lief ja ohnehin nicht wirklich sauber für die deutschen Dieselfahrer: sie mussten zusehen, wie die US-Kunden reihenweise entschädigt, Milliarden für Rückkäufe ausgegeben wurden. Und ihnen blieb nur ein Softwareupdate gewordenes Versprechen: Ab jetzt keine Tricksereien mehr, ehrlich. Aber das wurde offenbar auch noch nicht mal gehalten. EINE Abschalteinrichtung wurde entfernt, es gibt aber mindestens noch eine andere. Und die macht die Diesel teilweise sogar noch schmutziger als sie ohnehin nie hätten sein dürfen. Mit industriefreundlicher Unterstützung des Kraftfahrtbundesamts. Chris Humbs und Markus Pohl.
(...)"
Kontraste Sendetermine
05.09.19, 23:30 tagesschau24
06.09.19, 05:00 Das Erste
06.09.19, 20:15 tagesschau24
Usw.
VG myinfo
Zitat:
@Flaherty schrieb am 5. September 2019 um 22:31:00 Uhr:
Zitat:
@xinnam schrieb am 5. September 2019 um 22:26:17 Uhr:
In meinem Fall hat VW offensichtlich ein gesteigertes Interesse an einem Vergleich.Hier ein Auszug aus dem Beweisbeschluss des LG:
Zitat:
@Flaherty schrieb am 5. September 2019 um 22:31:00 Uhr:
Zitat:
@xinnam schrieb am 5. September 2019 um 22:26:17 Uhr:
Die Klagepartei zahlt 20% und die Beklagtenpartei 80% des Auslagenvorschuß an die Gerichtskasse.
Das könnte so oder so sehr sehr teuer werden für Volkswagen ... 😉
Der Richter hat wohl bereits erkannt was zu erwarten ist.
Ein Auslagenvorschuss wird letztlich cpl. vom Unterlegenen dem Gewinner zurückzuzahlen sein.
Gruss
OLG Hamm zum Dieselskandal um VW
Schadensersatz auch nach öffentlicher Berichterstattung
Auch das OLG Hamm hat zum Dieselskandal bei VW entschieden. Es hat einer Kundin Schadenersatz zugesprochen, weil der Autobauer sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe – und das, obwohl beim Kauf schon darüber berichtet worden war.
Gibt es hier Personen, die bereits klagen oder geklagt haben und etwas dazu sagen können, ob bei einer Klage auf Rückabwicklung etwaige Prämien berücksichtigt werden müssen und dadurch der Streitwert verkleinert wird?
Ich spreche z. B. von Umweltprämien der Hersteller oder vor allem der staatlichen Umweltprämie der Jahre 2009/2010 in Höhe von 2500€.
Diese Prämien wurden ja in der Regel erst nach Abschluss des Kaufvertrages und Zahlung der vollen Summe (Fahrzeugpreis und Überführungskosten) erstattet und sind wie im Falle der staatlichen Umweltprämie ja von einer dritten Partei.
Ich bin selbst im Klageverfahren und kurz vor einem LG-Urteil zu meinen Gunsten, wie das Gericht bereits angedeutet hat, allerdings mache ich mir noch keine Hoffnung die Causa VW damit für mich abgeschlossen zu haben. Zur gefragten Thematik habe ich keine Erfahrung, gebe aber trotzdem meine Gedanken dazu ab.
Mehr als dass, was du tatsächlich gezahlt hast, oder was dir an Schaden entstanden ist, wirst du nicht herausholen können. Sollte die Gegenseite, oder das Gericht, Kenntnis von irgend welchen Prämien, welche den Kaufpreis verringert haben, erlangen, ist davon auszugehen, dass diese auch in der Verhandlung Beachtung finden werden.
Aus meiner Sicht stünden die 2500€ dem Steuerseckel zu... Müsste da nicht eigentlich das Finanzamt tätig werden??
Fallen die 2500€ unter den Tisch wurden sie abermals VW zugesteckt...
Zitat:
@pctelco schrieb am 11. September 2019 um 19:00:25 Uhr:
Mehr als dass, was du tatsächlich gezahlt hast, oder was dir an Schaden entstanden ist, wirst du nicht herausholen können. Sollte die Gegenseite, oder das Gericht, Kenntnis von irgend welchen Prämien, welche den Kaufpreis verringert haben, erlangen, ist davon auszugehen, dass diese auch in der Verhandlung Beachtung finden werden.
Das war auch mein erster Gedanke. Allerdings liest man dazu nirgendwo etwas.
Was man bei diesen Prämien meiner Ansicht nach nicht vergessen darf ist, dass dahinter knallharte Bedingungen (zu verschrottendes Fahrzeug mit entsprechendem Alter und Mindestdauer der Zulassung auf den Antragsteller, Verschrottungsnachweise eines Verwerters, Kaufvertrag eines Neufahrzeugs mit Mindestanforderungen an die Abgasnorm) gestanden haben, um anspruchsberechtigt zu sein. Daher ist die Sache für mich doch wieder nicht ganz so eindeutig.
Man hätte sein Auto je nach Restwert ja regulär verkaufen können, wodurch sich diese Frage gar nicht stellen würde. Die Politik hatte mit dieser Prämie ja auch entsprechende Ziele (Unterstützung der damals krisenbedingt angeschlagenen Automobilindustrie, Umweltgedanke 😁 usw.).