Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Das interessiert mich auch, aber leider kenne ich nur den Hinweis auf den zuvor verlinkten Artikel, den in aber nicht komplett lesen konnte.

Noch etwas anderes:

Rund 350 Klagen am LG Braunschweig zusammengefasst

Zitat:

Daneben werden in Braunschweig zivilrechtliche Klagen von VW-Dieselfahrern zusammengefasst, die auf Entschädigungen pochen. Die Zahl beläuft sich laut eines VW-Sprechers mittlerweile auf rund 350 VW-Kunden.

http://www.automobilwoche.de/.../...-erste-urteile-noch-in-diesem-jahr

In dem Artikel geht es aber hauptsächlich um die strafrechtlichen Verfahren. Es sei noch im Jahr 2017 mit Urteilen zu rechnen.

Zu folgenden neueren Urteilen gibt es inzwischen die Urteilsbegründungen im Volltext:

LG Braunschweig, 01.06.2017 - 3 O 1276/16 - Volltext:
http://...sprechung.niedersachsen.de/.../bsndprod.psml?...

LG Braunschweig, 01.06.2017 - 3 O 1137/16 - Volltext:
http://...sprechung.niedersachsen.de/.../bsndprod.psml?...

LG Braunschweig, 01.06.2017 - 3 O 682/16 - Volltext:
http://...sprechung.niedersachsen.de/.../bsndprod.psml?...

LG Osnabrück, 31.05.2017 - 5 O 2218/16 - Volltext:
https://autokaufrecht.info/.../
und https://www.dr-stoll-kollegen.de/.../...m_31_05_2017_-_5_o_2218_16.pdf

LG Zwickau, 12.05.2017 - 7 O 370/16 - Volltext:
https://autokaufrecht.info/.../
und https://www.dr-stoll-kollegen.de/.../..._7_o_370-16_vom_12.05.2017.pdf

LG Aachen, 04.05.2017 - 10 O 422/14 - Volltext:
http://ra-frese.de/.../
und http://ra-frese.de/.../...teil-LG-Aachen-Dieselskandal-10-O-422-14.pdf

LG Paderborn, 10.04.2017 - 4 O 337/16 - Volltext:
http://www.justiz.nrw.de/.../4_O_337_16_Urteil_20170410.html

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 11. Juni 2017 um 07:50:49 Uhr:



Zitat:

Die Motorlager und alle Hardware Komponenten sind für die neue Zaubersoftware von VW nicht geeignet. Hat VW im KBA-Bericht durch die "Blume" ja selbst bestätigt,

Wo finde ich den KBA-Bericht?
Welche Seite(n) sind gemeint?

https://www.bmvi.de/.../...-untersuchungskommission-volkswagen.pdf?...

Seite 112 und 114 und 116 beziehen sich explizit auf VW (EA189):

Auszug:
Die Dieselmotoren EA 189 verwenden im Motorsteuergerät
die durch den VW-Konzern dem KBA offengelegte
unzulässige Abschalteinrichtung.

Neben den vorstehend beschriebenen Abschaltstrategien
verwendet VW Strategien zum Motorschutz bei niedrigen
und hohen Temperaturen. Entsprechende Abhängigkeiten
von Umgebungs-, Kühlmittel- und Abgastemperaturen
werden zu komplexen Strategien zusammengefasst.

In der Regel werden je nach Modell entsprechende Reduzierungen
der AGR-Raten durch temperaturabhängige Rampenfunktionen
realisiert. Diese starten bei einigen Fahrzeugkonzepten
bereits bei 15 °C und reduzieren die AGR-Rate
schon bei 10 °C auf Null.

Der Hersteller bestätigt die ermittelten
Prüfergebnisse.

Nach Herstelleraussage traten Versottungen und Verlackungen
der AGR-Ventile im Feld auf. Abhängig von den
Ausfallraten werden Grenztemperaturen parametriert und
die AGR-Raten mittels einer Rampenfunktion verringert.

Der Hersteller erläuterte, dass bei diesem Fahrzeugkonzept
eine Korrektur der AGR-Raten über die Eingangsgrößen
Umgebungstemperatur, Kühlmitteltemperatur und Umgebungsdruck
stattfindet. Aufgrund von Erfahrungen mit
einer hohen Anzahl an Bauteilausfällen im Feld wurde der
Temperaturbereich, in dem die volle AGR-Rate gefahren
wird, mit 15 °C – 30 °C Außentemperatur und 15 °C – 98 °C
Kühlwassertemperatur gesetzt. Außerhalb dieser Temperaturbereiche
wird die AGR-Rate drastisch reduziert, sodass
z. B. ab 10 °C Außentemperatur und über 103 °C Kühlwassertemperatur
lediglich mit 5 % AGR-Rate gefahren wird.

Der Zielkonflikt des Bauteilausfallrisikos im Bereich des AGR-Kühlers
und AGR-Ventils muss betrachtet werden.

.....

Die ersten 3 Urteile vom LG Braunschweig haben alle den gleichen Tenor. Könnten direkt von VW, KBA, BVMI kommen. Sind die RA der Kläger so ungeschickt oder ist das LG Braunschweig befangen, durch die Nähe zu VW?

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Zitat:

@Broesel13 schrieb am 11. Juni 2017 um 00:25:52 Uhr:



Zitat:

@Webwebs schrieb am 10. Juni 2017 um 23:52:27 Uhr:


Und wieso schwingen jetzt die Kraftstoffleitungen nach dem Update?

Vermutlich schwankende Drehzahlen im Standgas und unrunder Motorlauf mit Ruckeln und Aussetzern. Die Verbrennungsgeräusche sollen lauter und "härter" sein, haben hier auch schon User geschrieben. Viele schildern das mit "läuft wie ein Sack voll Nüsse".

Die Motorlager und alle Hardware Komponenten sind für die neue Zaubersoftware von VW nicht geeignet. Hat VW im KBA-Bericht durch die "Blume" ja selbst bestätigt,

Und so sehen sie aus.....

https://data.motor-talk.de/.../img-6908-159645798875166056.jpg

Weiß jemand, ob die Motoren die gleichen Test mit der neuen Software durchlaufen haben wie in der Motorenentwicklung?

z.B. bei Citroen 2000 h Volllast; 150.000 km mit Getriebe wechselnde "Strecken-"Varianten auf entsprechenden Prüfständen. (Quelle: http://www.autogazette.de/.../...g-ein-leben-vor-dem-leben-461063.html ).

Ich denke nicht, dass hierfür die Zeit war. Somit sind die Updater hinsichtlich der Langzeitfolgen bestenfalls Beta-Tester.

Welche Test macht VW. Seat hat mal von einer mittleren Haltbarkeit von 300.000 km berichtet. http://www.auto.de/.../

Wurde VW in den Klagen noch einmal aufgefordert die gemachten Tests offenzulegen?

Zitat:

@transarena schrieb am 11. Juni 2017 um 11:17:53 Uhr:



Zitat:

@Broesel13 schrieb am 11. Juni 2017 um 00:25:52 Uhr:



Vermutlich schwankende Drehzahlen im Standgas und unrunder Motorlauf mit Ruckeln und Aussetzern. Die Verbrennungsgeräusche sollen lauter und "härter" sein, haben hier auch schon User geschrieben. Viele schildern das mit "läuft wie ein Sack voll Nüsse".

Die Motorlager und alle Hardware Komponenten sind für die neue Zaubersoftware von VW nicht geeignet. Hat VW im KBA-Bericht durch die "Blume" ja selbst bestätigt,

Und so sehen sie aus.....

https://data.motor-talk.de/.../img-6908-159645798875166056.jpg

Das Ganze erinnert mich stark an diverse "Wasser-Wundermittel", so Steinchen, die man ins Wasser wirft, damit es von Keimen, Schadstoffen und Kalk befreit wird. 😁

Zitat:

@bobbymotsch schrieb am 11. Juni 2017 um 11:14:35 Uhr:


Die ersten 3 Urteile vom LG Braunschweig haben alle den gleichen Tenor. Könnten direkt von VW, KBA, BVMI kommen. Sind die RA der Kläger so ungeschickt oder ist das LG Braunschweig befangen, durch die Nähe zu VW?

Zu den 3 Urteilen des LG Braunschweig: Es ist gut, als Kläger alle Urteile zu kennen und zu verstehen, woran so manche Klage/Forderung scheiterte. Nicht alle Anwälte sind gleichermaßen gut; ggf. gibt es auch Kläger, die falsche Vorstellungen haben von dem, was sie wie fordern dürfen und auch Anwälte, die falsche/übertriebene Hoffnungen machen - und schlichtweg nicht die nötige Kompetenz haben. Dass das LG Braunschweig generell eher pro VW ist, denke ich nicht, zumal es dort wohl auch verschiedene Kammern gibt, die sich mit der VW-Thematik beschäftigen - von den unterschiedlichen Richterinnen und Richtern zu schweigen. Wenn da einer dabei ist, der sich auch mit so einem Stinke-Diesel herumschlagen muss, wird er u.U. eher einem Kläger zugeneigt sein. RichterInnen sind natürlich auch nur Menschen, auch wenn sie möglichst objektiv urteilen müssen. Ich kenne das Ganze vom "Widerrufsjoker" her: Das LG Frankfurt am Main war der Liebling aller in FFM sitzenden Banken, aber das Blatt wendete sich irgendwann, als das OLG Frankfurt klare Worte fand. Das wird in Braunschweig bzgl. VW vermutlich ähnlich sein - wenn es endlich einmal zum OLG kommt.

Hätten die Kläger hilfsweise - für den Fall, dass das LG die Forderung auf Ersatzlieferung abweist (wie es ja auch gekommen ist) - beantragt, dass die Beklagte den Kaufpreis zurückerstatten muss, Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs (inkl. Schlüssel und Papiere), hätte das LG die Klagen nicht so einfach abweisen können. Gut, es hätte auch die hilfsweise Forderung abweisen können. Dagegen hätten sich die Kläger mit einer 3. Stufe in der Klage wappnen können, indem sie (hilfsweise) auf Wertminderung geklagt hätten, denn mit einem substantiierten Vortrag untermauert hätten sie zumindest darlegen können, dass selbst bei einer vom KBA freigegebenen und durchgeführten Umrüstung der Wert des Fahrzeugs doch deutlich (sagen wir um 10%) gemindert sei im Vergleich zum Zeitpunkt vor Bekanntwerden des VW-Dieselskandals. Hätte das LG wenigstens dem stattgegeben, so wäre das Ergebnis zwar deutlich hinter der primären Forderung zurückgeblieben (bei gleichbleibendem Streitwert, nehme ich an, weshalb es ein paar Anwälte geben mag, denen das Wurst ist - was aber hoffentlich nur Ausnahmen sind), aber die ganze Klage wäre nicht völlig vergebens gewesen. So werden die Kläger wohl selbst in Berufung gehen müssen (sonst hätte es VW getan). Was dann passiert, weiß ich nicht, auch nicht, ob die Kläger im Rahmen der Berufung ihre Klagen noch insoweit anpassen dürfen, dass sie (hilfsweise) die anderen Forderungen stellen. Man kann es für sie nur hoffen. Summa summarum: Hoch gepokert, ohne Netz - und verzockt.

Insofern mögen einem vom VW-Abgasskandal Betroffnen diese 3 Urteile "ungerecht" erscheinen, aber so ganz von der Hand zu weisen ist die Argumentation des LG auch wieder nicht. Die Rechtsprechung ist auch in diesem Punkt noch überhaupt nicht gefestigt, denn es gibt einige andere LGs, bei denen es kein Problem war, dass das Fahrzeugmodell aus der aktuellen Produktion für die Ersatzlieferung schon eine Weiterentwicklung des vom Abgasskandal betroffenen Modells von vor einigen Jahren war (z.B. ein VW Tiguan, der ein paar kW/PS mehr und eine etwa slängere Karosserie hatte - war es das LG Regensburg?).

Zitat:

@Broesel13 schrieb am 11. Juni 2017 um 11:12:45 Uhr:



Zitat:

@Micha112233 schrieb am 11. Juni 2017 um 07:50:49 Uhr:


Wo finde ich den KBA-Bericht?
Welche Seite(n) sind gemeint?


https://www.bmvi.de/.../...-untersuchungskommission-volkswagen.pdf?...

Seite 112 und 114 und 116 beziehen sich explizit auf VW (EA189):

Auszug:
Die Dieselmotoren EA 189 verwenden im Motorsteuergerät
die durch den VW-Konzern dem KBA offengelegte
unzulässige Abschalteinrichtung.

Neben den vorstehend beschriebenen Abschaltstrategien
verwendet VW Strategien zum Motorschutz bei niedrigen
und hohen Temperaturen. Entsprechende Abhängigkeiten
von Umgebungs-, Kühlmittel- und Abgastemperaturen
werden zu komplexen Strategien zusammengefasst.

In der Regel werden je nach Modell entsprechende Reduzierungen
der AGR-Raten durch temperaturabhängige Rampenfunktionen
realisiert. Diese starten bei einigen Fahrzeugkonzepten
bereits bei 15 °C und reduzieren die AGR-Rate
schon bei 10 °C auf Null.

Der Hersteller bestätigt die ermittelten
Prüfergebnisse.

Nach Herstelleraussage traten Versottungen und Verlackungen
der AGR-Ventile im Feld auf. Abhängig von den
Ausfallraten werden Grenztemperaturen parametriert und
die AGR-Raten mittels einer Rampenfunktion verringert.

Der Hersteller erläuterte, dass bei diesem Fahrzeugkonzept
eine Korrektur der AGR-Raten über die Eingangsgrößen
Umgebungstemperatur, Kühlmitteltemperatur und Umgebungsdruck
stattfindet. Aufgrund von Erfahrungen mit
einer hohen Anzahl an Bauteilausfällen im Feld wurde der
Temperaturbereich, in dem die volle AGR-Rate gefahren
wird, mit 15 °C – 30 °C Außentemperatur und 15 °C – 98 °C
Kühlwassertemperatur gesetzt. Außerhalb dieser Temperaturbereiche
wird die AGR-Rate drastisch reduziert, sodass
z. B. ab 10 °C Außentemperatur und über 103 °C Kühlwassertemperatur
lediglich mit 5 % AGR-Rate gefahren wird.

Der Zielkonflikt des Bauteilausfallrisikos im Bereich des AGR-Kühlers
und AGR-Ventils muss betrachtet werden.

.....

Vielen Dank! Ich las dort noch folgendes, was mir besonders auffiel:

Zitat:

Nach Abschluss der vom KBA angeordneten Maßnahmen zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen wird das KBA ähnliche Messungen wie in der hier beschriebenen Felduntersuchung nutzen, um nach erfolgtem Update alle emissions-, verbrauchs- und leistungsrelevanten Eigenschaften erneut zu testen.

Also will das KBA nach den Updates "Kontrollen" machen? Nur bei den im Bericht bereits getesteten und aufgeführten Modellen oder bei weiteren oder gar allen? Weiß jemand, ob das KBA z.B. auch den VW Caddy getestet hat? Kennt jemand die Daten oder einen Bericht dazu?

Und dann noch dieser Absatz, den man so fast 1:1 in einer Klageschrift übernehmen könnte:

Zitat:

Durch den Vergleich der gefahrenen Wegstrecke innerhalb einer Zeitspanne erkennt die Abschalteinrichtung den NEFZ und betreibt das Fahrzeug in einem NOx-optimierten Modus bzw. startet diesen. Weiterhin gelten Eingangsparameter aus Auswertungen von Umgebungsbedingungen (sog. Akustikfunktion). Erst wenn diese beiden Voraussetzungen gegeben sind, wird der Motor im NOx-armen Modus gestartet und betrieben. Diese Strategie konnte am Beispiel des VW Beetle 2.0 l in verschiedenen gesonderten Messungen auf dem Prüfstand nachgestellt werden. Sobald das Fahrzeug sich aus dem Weg-/Zeit-Korridor entfernte, konnten unmittelbar deutlich schlechtere NOx-Werte gemessen werden.

Achtung !

Heute, am Montag 12.6.17 auf ZDF um 19.25 WISO

unter anderem mit diesem Thema:
Dieselgate: Welcher Klageweg verspricht Erfolg?

Nochmals vielen Dank für Deinen Hinweis!

Anbei der Link zur Sendung:
https://www.zdf.de/verbraucher/wiso/wiso-vom-12-juni-2017-100.html

LG Baden-Baden, 27.04.2017 - 3 O 123/16

Zitat:

Fehlende Zulassungsfähigkeit als Mangel eines Gebrauchtwagens – VW-Abgasskandal

1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist nicht zulassungsfähig und deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Daran ändert nichts, dass das Kraftfahrt-Bundesamt den Betrieb der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr – einstweilen – toleriert.

2. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens vor allem deshalb i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, weil die begründete Befürchtung besteht, dass das Fahrzeug auch nach der Installation eines Softwareupdates nicht mangelfrei sein werde. Es drängt sich im Gegenteil der Verdacht auf, dass sich das Softwareupdate negativ auf den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung und die Schadstoffemissionen auswirken und zu einem erhöhten Verschleiß führen wird.

3. Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist eine Nachbesserung auch deshalb i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, weil sein Vertrauensverhältnis zur – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Volkswagen AG nachhaltig gestört ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Nachbesserung die Installation eines von der Volkswagen AG entwickelten Softwareupdates erfordert und die Volkswagen AG sowohl die Behörden als auch die Käufer ihrer Fahrzeuge jahrelang systematisch getäuscht hat. Ein Käufer hat daher wenig Anlass, darauf zu vertrauen, dass er in Gestalt des Updates nicht wieder eine manipulierende Software erhält.

4. Angesichts der mit einer Nachbesserung möglicherweise einhergehenden Nachteile besteht das naheliegende Risiko, dass der Verkaufswert eines vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeugs trotz Nachbesserung gemindert bleibt (merkantiler Minderwert). Schon dieses Risiko macht dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine Nachbesserung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar (im Anschluss an LG Kempten, Urt. v. 29.03.2017 – 13 O 808/16).

5. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs liegt, ist auch dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn eine Beseitigung des Mangels einen Kostenaufwand von lediglich rund 100 € erfordert. Vielmehr ist der dem Fahrzeug anhaftende Mangel schon deshalb erheblich, weil nicht auszuschließen ist, dass eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates negative Auswirkungen auf das Fahrzeug hat und dessen Verkaufswert gemindert bleibt. Abgesehen davon nimmt allein der Umstand, dass der Käufer auf eine Nachbesserung faktisch nicht verzichten kann, weil er andernfalls die Zulassung des Fahrzeugs gefährdet, dem Mangel den Anschein der Unerheblichkeit.

6. Indem die Volkswagen AG Fahrzeuge mit einer Software ausgestattet hat, die nur dann eine Verringerung des Stickoxidausstoßes bewirkt, wenn die Fahrzeuge auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolvieren, hat sie den Käufern dieser – vom VW-Abgasskandal betroffenen – Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt.

Mehr zu diesem Urteil des LG Baden-Baden vom 27.04.2017 - 3 O 123/16 - dort:
https://dejure.org/2017,14045

Bittet verbreitet dieses schöne Urteil wo es nur geht! Danke.

@AlphaOmega Liest sich ja sehr gut, nur gehe ich leider davon aus, dass dieses Urteil

1.) bislang nicht rechtskräftig sein wird,
2.) VW dagegen Berufung einlegen wird, oder
3.) hintenrum seitens VW ein Deal gemacht wird, damit der Käufer zufrieden gestellt wird, aber nurja kein rechtskräftiges Urteil daraus entsteht.

Oder sehe ich das falsch?

Das siehst Du in allen Punkten m.E. richtig, aber das ist kein Grund für Trübsinn, denn als Kläger kannst Du Dich über einen guten Vergleich mehr freuen als gar nichts zu unternehmen. Du kannst natürlich auch versuchen, Dich mit Deinem Verkäufer ohne Gericht zu einigen, aber das dürfte schwierig sein.

Folgendes Urteil kannte ich noch gar nicht, ist aber schon "älter":

LG Osnabrück, 09.05.2017 - 5 O 1198/16
https://dejure.org/2017,14902

Redaktioneller Leitsätze:

Zitat:

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Jahreswagen – VW-Abgasskandal

1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Jahreswagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte – hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte – tatsächlich einhält. Diese Erwartung wird enttäuscht, wenn die Grenzwerte nur während eines Emissionstests auf dem Prüfstand und dann nur deshalb eingehalten werden, weil eine spezielle Software die Testsituation erkennt und einen eigens dafür vorgesehenen Betriebsmodus aktiviert, in dem der Stickoxidausstoß niedriger ist als beim Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr.

2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Jahreswagen ist darüber hinaus deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er zur (Wieder-)Herstellung seiner Vorschriftsmäßigkeit zwingend technisch überarbeitet werden muss, also wenigstens ein Softwareupdate benötigt. Ohne das Update ist das Fahrzeug folglich nicht vorschriftsmäßig, doch kann der Käufer eines Jahreswagens ein den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug erwarten.

3. Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist eine Nachbesserung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn er dem Verkäufer schon deshalb keine Frist zur Nachbesserung (§ 323 I BGB) setzen kann, weil das Kraftfahrt-Bundesamt das für eine technische Überarbeitung des Fahrzeugs erforderliche Softwareupdate noch nicht freigegeben hat und deshalb völlig ungewiss ist, wann dem Verkäufer eine Mangelbeseitigung möglich sein wird.

4. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, ist selbst dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn eine Mangelbeseitigung – bezogen auf das konkret betroffene Fahrzeug – einen Zeitaufwand von weniger als einer Stunde und einen Kostenaufwand von weniger als 100 € erfordert. Gegen eine Geringfügigkeit des Mangels spricht bereits, dass der Käufer auf eine Nachbesserung praktisch nicht verzichten kann, sondern er gezwungen ist, sein Fahrzeug im Rahmen der zwischen der Volkswagen AG und dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufaktion überarbeiten zu lassen, um dessen Zulassung zum Straßenverkehr nicht zu gefährden.

5. Die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug zum Einsatz kommt und dessen Stickoxidausstoß (nur) verringert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (im Anschluss an LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 – 3 O 139/16, DAR 2017, 83).

6. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann gegen die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB i. V. mit § 31 BGB) haben. Dieser Anspruch knüpft daran an, dass die Volkswagen AG Fahrzeuge mit Dieselmotoren in den Verkehr gebracht hat, in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und die deshalb nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Er ist darauf gerichtet, den Käufer so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag über das VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug nicht geschlossen hätte.

7. Die Haftung der Volkswagen AG aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Dies darzulegen und zu beweisen, ist zwar Sache des klagenden Fahrzeugkäufers. Die Volkswagen AG trifft insoweit aber eine sekundäre Darlegungslast, der sie durch den Vortrag genügt, wer in ihrem Unternehmen über die Entwicklung und den Einsatz einer die Schadstoffemissionen manipulierenden Software entschieden hat und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidung anschließend gegebenenfalls kommuniziert wurde. Dass sie dabei unter Umständen nähere Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit ihrer Vorstandsmitglieder oder ihrer leitenden Mitarbeiter machen muss und diese damit möglicherweise strafrechtlich belastet, spielt insoweit keine Rolle. Genügt die Volkswagen AG ihrer sekundären Darlegungslast nicht, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung, eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software zu entwickeln und einzusetzen, vom Vorstand getroffen oder jedenfalls abgesegnet wurde.

Ein paar Wochen später fällte dieselbe 5. Kammer des LG Osnabrück am 31.05.2017 - 5 O 2218/16 - ein ähnliches Urteil.
https://dejure.org/2017,17782

Redaktioneller Leitsätze:

Zitat:

Ersatzlieferung eines Audi A1 aus der aktuellen Serie – VW-Abgasskandal

1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn ein Neuwagenkäufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte) tatsächlich einhält. Diese Erwartung wird enttäuscht, wenn die Grenzwerte nur während eines Emissionstests eingehalten werden, weil eine Software die Testsituation erkennt und einen speziellen Betriebsmodus aktiviert, in dem der Stickoxidausstoß geringer ist als beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr.

2. Darüber hinaus ist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er zur Herstellung seiner Vorschriftsmäßigkeit eines Softwareupdates bedarf. Wenn aber die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erst hergestellt werden muss, ist das Fahrzeug ohne das Softwareupdate nicht vorschriftsmäßig und folglich mangelhaft.

3. Ein im Juni 2014 als Neuwagen ausgelieferter, vom VW-Abgasskandal betroffener Audi A1 kann schon deshalb im Wege der Nacherfüllung durch ein ähnliches Fahrzeug aus der aktuellen Serie ersetzt werden, weil eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) sogar bei einem Stückkauf nicht von vorneherein unmöglich ist. Vielmehr kommt es bei einem Stückkauf darauf an, ob die Kaufsache nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Unter denselben Voraussetzungen kann der Verkäufer bei einem Gattungskauf verpflichtet sein, mit einem nicht derselben Gattung wie die Kaufsache angehörenden Gegenstand nachzuerfüllen, wenn die gesamte Gattung untergegangen oder mangelhaft ist.

4. Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens darf die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) selbst dann nicht gemäß § 439 III BGB verweigern, wenn eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates (§ 439 I Fall 1 BGB) nur Kosten von rund 100 € verursacht. Denn auf eine Nachbesserung kann schon deshalb nicht ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden, weil derzeit noch ungewiss ist, ob das Softwareupdate negative Folgen haben wird. Diese Unsicherheit kann den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs auch dann negativ beeinträchtigen, wenn sie aus technischer Sicht unbegründet ist.

Insbesondere Punkt 3 (Stückkauf vs. Gattungskauf) macht mir Kopfzerbrechen. Hat man sich damals bei den Gesprächen zum Kauf darüber unterhalten, was im Falle eines Mangels gelten soll, also ob dann ein neuer Ersatzwagen geliefert oder der Kaufpreis (unter Abzug eines Nutzungsersatzes) erstattet werden soll? Es glaubt dich niemand ernsthaft, dass dies regelmäßig ein Thema war bzw. ist. Man freut sich auf das neue Fahrzeug und vertraut darauf, dass es funktioniert und frei von Mängeln ist. Wer denkt da an Ersatz oder Rücktritt vom Kaufvertrag? Aber genau dazu muss man jetzt etwas schlüssig vortragen - schwierig.

Und dann noch die teils unterschiedlichen Ansichten diverser Gerichte bzgl. Stückkauf vs. Gattungskauf. Machen ist es egal, ob das Ersatzfahrzeug sich vom alten Fahrzeug (deutlicher) unterscheidet (mehr kW/PS, längere Karosserie, es ging um einen Tiguan), andere sagen, VW könne für das alte Fahrzeug keinen Ersatz liefern, weil es dieses Modell so in der aktuellen Produktion eben nicht mehr gebe.

Tja, was soll man davon als Laie und Betroffener halten?

Sehr wenig Inhalt, in dem Wiso Bericht.

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