Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zitat:

@touranfaq schrieb am 18. August 2018 um 13:33:57 Uhr:


Deshalb hätte ich als KBA-Präsident erstmal einen kompletten Zulassungsstopp bis zur vollumfänglichen Klärung des Sachverhaltes verhängt. Was meint ihr wie schnell das geklärt worden wäre... Bei den Amis hat es auch wunderbar geklappt, da war man sofort geständig. Nur hier wird über Jahre rumgeeiert...

Dobby hat es doch geregelt. Murksel hat es gedeckt. Bingo.

Zitat:

@bobbymotsch schrieb am 18. August 2018 um 13:12:05 Uhr:



Zitat:

@flyingwolfi schrieb am 18. August 2018 um 12:58:29 Uhr:


Hier eine Schadensabwicklung von Porsche, die vorbildlich ist:

https://www.presseportal.de/pm/105254/3920569

Zitat aus dem Artikel:

"Offensichtlich hatte Porsche Angst, dass der KBA-Präsident vor Gericht aussagen muss. Porsche hatte offensichtlich auch Angst vor dem Sachverständigengutachten. Deshalb hat man dem Kläger mehr bezahlt, als ihm eigentlich zustehen würde. Es handelt sich um einen herausragenden Erfolg."

Angst, hilft. 😁

Deshalb ist m.E. fast wichtiger was im Urteil an Ausführungen steht als was einem vom Gericht an Schadenersatz o.ä. zugesprochen wird ... ;-)

Falls noch jemand von Euch Ideen hat für eine gute Argumentation und Bezifferung von Nutzungen auf Seiten des Händlers, bitte gerne hier darüber berichten. Danke. 🙂

.
Bei meiner Lektüre fiel mir auf, dass folgendes Urteil von sehr vielen anderen Urteilen zitiert wird. Es enthält wohl zu vielen Fragestellungen eine Auseinandersetzung. Vielleicht für den Einen oder die Andere interessant:

LG Kleve, 31.03.2017 - 3 O 252/16
https://dejure.org/2017,8757

LG Frankenthal, 15.11.2017 - 3 O 119/17:

https://dejure.org/2017,61340

Zitat:

Da es bei der von dem Kläger mit seinem Antrag zu 2. erfolgreich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Feststellung in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger das von ihm bei der Beklagten erworbene Fahrzeug behalten möchte, nur um Schadensersatz neben der Leistung und nicht um Schadensersatz statt der Leistung geht, kann sich auch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 S. 2, 281 Abs. 5, 346 ff. BGB keine Pflicht des Klägers gegenüber der Beklagten zum Nutzungsersatz ergeben.

Interessant, aber eben keine Rückabwicklung, sondern nur eine Feststellung. Ob das viel bringt?

Ähnliche Themen

LG Arnsberg, 24.03.2017 - I-2 O 375/16:
https://dejure.org/2017,7783

Redaktionelle Leitsätze und Urteil:
https://autokaufrecht.info/.../

Zitat:


Ersatzlieferung trotz intensiver Nutzung der mangelhaften Kaufsache durch den Käufer – VW-Abgasskandal

1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, dessen Stickoxidausstoß softwaregesteuert nur reduziert wird, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Durchschnittskäufer eines Neuwagens darf erwarten, dass die Prozesse, die für eine Verringerung von Schadstoffemissionen sorgen, nicht nur in einer Testsituation, sondern auch beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr aktiv sind.

2. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn ungewiss ist, ob und gegebenenfalls wann der seinem Fahrzeug anhaftende Mangel beseitigt werden kann, ohne dass sich etwa der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs erhöht und ohne dass ein merkantiler Minderwert verbleibt.

3. Die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) ist dem Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – VW Passat der sechsten Generation („B6“) nicht unmöglich i. S. des § 275 I BGB, wenn er den Nacherfüllungsanspruch des Käufers durch die Lieferung eines – mangelfreien – VW Passat der siebten Generation („B7“) erfüllen kann und erfüllen darf. Ob das der Fall ist, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB). Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält und dass ein VW Passat B7 lediglich ein „aktualisierter“ VW Passat B6 und kein gänzlich anderes Fahrzeug ist.

4. Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann gemäß § 439 III BGB berechtigt sein, die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) als die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn der Käufer das nach §§ 439 IV, 346 ff. BGB zurückzugebende – mangelhafte – Fahrzeug intensiv genutzt hat und er dem Verkäufer als Verbraucher keine Nutzungsentschädigung schuldet (§ 474 I, II, V 1 BGB). Von einer in diesem Sinne intensiven Nutzung ist auszugehen, wenn der Käufer mit dem mangelhaften – rund sechs Jahre alten – Fahrzeug bereits circa 140.000 km zurückgelegt hat und folglich etwa die Hälfte der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km erreicht ist. In einem solchen Fall kann sich der Käufer seinen Anspruch auf Ersatzlieferung aber dadurch erhalten, dass er sich zur Zahlung einer – an sich nicht geschuldeten – Nutzungsentschädigung bereit erklärt.

Es wurde Berufung eingelegt:

OLG Hamm - 17 U 53/17
https://dejure.org/9999,13010

Pressemitteilung:

Zitat:

15. Januar 2018, 13:00 Uhr, Saal B-105: Mündliche Verhandlung des 17. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 17 U 53/17 OLG Hamm

Der klagende Kunde aus Meschede verlangt vom beklagten Autohaus aus Meschede die Nacherfüllung eines im Juni 2010 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen neuen VW Passat Variant 2,0 l TDI zum Kaufpreis von 33.500 Euro, indem er die Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs mit identischer Ausstattung begehrt.

Mit Urteil vom 24.03.2017 hat das Landgericht Arnsberg der Klage teilweise stattgegeben (Az. 2 O 375/16 LG Arnsberg) und die Beklagte verurteilt, dem Kläger das begehrte Ersatzfahrzeug zu liefern, allerdings nur Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs und Zahlung von ca. 19.000 Euro Nutzungsentschädigung. Das zu-nächst gelieferte Fahrzeug sei aufgrund der die Abgaswerte manipulierenden Software mangelhaft, so das Landgericht. Im Wege der Nacherfüllung könne der Kläger eine Neulieferung verlangen, müsse dann aber das alte Fahrzeug zurückgeben und die Beklagte für dessen Nutzung entschädigen.

In der Berufungsinstanz hält der Kläger an seinem ursprünglichen Klagebegehren fest, während die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Zum Verhandlungstermin am 15.01.2018 ist das persönliche Erscheinen des Klägers und eines Geschäftsführers der Beklagten angeordnet.

Allerdings wurde das Verfahren wohl ohne Urteil beendet:
https://www.justiz.nrw/.../index.php

Ich vermute gegen Vereinbarung von Verschwiegenheit und einer anständigen "Entschädigung" des Klägers. Vielleicht bekam er das Neufahrzeug ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung, zumal eine solche m.E. gar nicht vorgesehen ist bei dieser Art der Nacherfüllung (egal, wie viele km der Kläger gefahren ist). Aber das ist reine Spekulation.

.
Gerade im Bereich des OLG Hamm gibt es nach meinem Gefühl schon bald hundert abgesagte Termine bzw. ohne Urteil beendete Verfahren zu VW, und ich nehme stark an, dass VW jeweils den kürzeren gezogen hätte.

Siehe Pressemitteilungen - schon wieder Absagen:
https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/index.php

Überhaupt bietet das OLG Hamm einige Einblicke, z.B.:

OLG Hamm - 28 U 232/16
https://dejure.org/9999,16227

Pressemitteilung:

Zitat:

Oberlandesgericht Hamm: Mündliche Verhandlung eines "Abgasskandal"-Rechtsstreits hat stattgefunden

11.01.2018

Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute den Rechtsstreit eines vom sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeuginhabers aus Halver gegen einen beklagten Autohändler aus Holzminden mündlich verhandelt (Az. 28 U 232/16 OLG Hamm).

In der mündlichen Verhandlung ist u.a. deutlich geworden, dass der Senat

  • die Abschaltvorrichtung des Fahrzeugmotors als Sachmangel des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1. S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) beurteilen könnte sowie
  • von einer für den Käufer unzumutbaren Nachbesserung, die eine hierauf gerichtete Fristsetzung entbehrlich machen könnte (§ 440 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), und
  • von einem erheblichen Fahrzeugmangel (§ 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) ausgehen könnte.

Außerdem könnten tatsächliche und rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Rechtsfolge eines Rücktritts vom Fahrzeugkauf, der vorliegend als drittfinanziertes Verbundgeschäft von Kauf- und Darlehensvertrag getätigt wurde, zu klären sein.

Im Einverständnis mit den Parteien wird ihnen der Senat nach der heutigen Verhandlung einen Vorschlag für die gütliche Beilegung des Rechtsstreits unterbreiten.

Über das weitere Verfahren entscheidet der Senat von Amts wegen.

Ergänzende Informationen zum verhandelten Rechtsstreit können der im Internet veröffentlichten Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm "OLG Hamm verhandelt im Januar und Februar 2018 sechs Rechtsstreitigkeiten vom sog. Abgasskandal betroffener Fahrzeuginhaber" vom 20.12.2017 entnommen werden (http://www.olg-hamm.nrw.de/.../...andal-sechs-Termine-Jan-Febr2018.pdf).

Bin gerade in Schwung... 😉

OLG Köln, 20.12.2017 - 18 U 112/17
https://dejure.org/2017,51576

Händler muss Fahrzeug zurücknehmen und Mehrwert für nachträglich eingebautes Navigationsgerät erstatten.

- Verfahren rechtskräftig abgeschlossen -

Mehr dazu in der Pressemitteilung:
https://www.justiz.nrw/.../index.php

Zuvor zu demselben Verfahren:
https://www.justiz.nrw/.../index.php

OLG Köln, 27.03.2018 - 18 U 134/17:
https://dejure.org/2018,7123

Zitat:

Abgasskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Nachbesserung möglich

29.03.2018

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem Beschluss vom 27.03.2018 darauf hingewiesen, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Fahrzeug, das vom Hersteller mit einer Software für die Motorsteuerung versehen worden war, auch dann in Betracht kommt, wenn der Kunde ein Software-Update hat installieren lassen und das Fahrzeug anschließend genutzt hat.

Der Käufer hatte von der Verkäuferin, die ein Audi Zentrum betreibt, im Januar 2015 einen gebrauchten Audi A 4 2,0 TDI Ambition erworben. Im September 2016 erfolgte das Software-Update durch die Verkäuferin; im Dezember 2016 trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück.

Der Senat führt aus, das Fahrzeug sei schon wegen des Einsatzes der Steuerungsoftware mangelhaft gewesen; diese sah für den Betrieb des Pkw auf dem Emissionsprüfstand einen speziellen Betriebsmodus vor, ohne dass die für die Erteilung der Betriebszulassung zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt war.

Der Käufer trage die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlschlagen einer vorgenommenen Nachbesserung nur dann, wenn er eine ihm als (Nach-)Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen habe. Stehe jedoch - wie hier - ein Sachmangel bei Gefahrübergang fest, sei der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache zunächst nicht vollumfänglich erfüllt worden. Werde dem Käufer die als Nachbesserung in Betracht kommende Leistung - hier das Software-Update - nicht unter Anerkennung des ursprünglichen Mangels als Nacherfüllung angeboten und lasse der Käufer die Leistung auch deshalb durchführen, weil er eine Gefährdung der Betriebszulassung befürchten müsse, verbleibe es dagegen bei der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Schuldners bzw. Verkäufers für das Gelingen der (Nach-)Erfüllung.

Zudem seien den Kunden die zur Beurteilung des Erfolgs der Nachbesserung notwendigen Details nicht bekannt gewesen. Das spreche dafür, dass der Käufer die erfolgte Nachbesserung inhaltlich nicht habe billigen wollen, sondern an der Durchführung des Software-Updates nur deshalb mitgewirkt habe, um das Fahrzeug weiterhin nutzen zu können.

Der Käufer müsse allerdings konkrete Sachmängel darlegen, die auf das Software-Update zurückgehen sollen. Dem habe der Kläger genügt, indem er nachteilige Auswirkungen des Software-Updates auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Pkw bzw. seiner Teile (Verschleiß) behauptet habe.

Einer Nachfristsetzung habe es hier nicht bedurft. Eine erneute Nachbesserung hätte es u.a. erfordert, dass der Hersteller eine neue Lösung zur Einhaltung der Stickstoffoxid-Emissions-Grenzwerte unter Beibehaltung der bisherigen Leistungs- und Verbrauchswerte sowie unter Schonung der Bauteile des Fahrzeugs entwickelt, erprobt und nach Erwirkung einer neuerlichen Freigabe des Kraftfahrtbundesamtes in der erforderlichen Menge hätte herstellen lassen. Den Käufern, könne es nicht zugemutet werden, sich erneut auf eine ungewisse Nachbesserung mit unbekanntem Inhalt in einem nicht prognostizierbaren zeitlichen Rahmen einlassen zu müssen.

Der Senat hat eine Beweiserhebung angeordnet, zu deren Vorbereitung er dem Verkäufer aufgegeben hat, die Wirkungsweise der ursprünglich, d.h. vor dem Software-Update, zur Motorsteuerung eingesetzten Software in beiden Betriebsmodi sowie des Software-Updates und des im Zusammenhang damit eingebauten Strömungsgleichrichters darzulegen. Sodann soll mit Hilfe eines Sachverständigen insbesondere darüber Beweis erhoben werden, ob das Software-Update nachteilige Auswirkungen auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Fahrzeugs bzw. einzelner Bauteile hat.

Das Urteil ist demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de abrufbar

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27.03.2018 - 18 U 134/17
Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.08.2017 - 8 O 505/16

Siehe Pressemitteilung:
https://www.justiz.nrw/.../index.php

Den Volltext des Beschlusses gibt es dort:
https://www.justiz.nrw.de/.../18_U_134_17_Beschluss_20180327.html

Sehr lesenswert!

Hier noch redaktionelle Leitsätze zum Beschluss:
https://autokaufrecht.info/.../

Zitat:

1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist schon deshalb mangelhaft, weil darin eine Software zum Einsatz kommt, die durch Aktivierung eines speziellen Betriebsmodus bewirkt, dass (nur) während eines Emissionstests auf einem Prüfstand die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs so weit reduziert werden, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte einhält.

2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das bereits einem Softwareupdate unterzogen wurde, trägt für seine Behauptung, das Update wirke sich nachteilig insbesondere auf den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung und die CO2-Emissionen des Fahrzeugs aus, nur dann die Beweislast, wenn er die Installation des Updates als Erfüllung seines Nachbesserungsanspruchs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) angenommen hat. Daran fehlt es, wenn der Käufer das Softwareupdate – für den Verkäufer erkennbar – nur hat installieren lassen, um die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht zu gefährden.

3. Hat der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Installation des Softwareupdates – für den Verkäufer erkennbar – nicht als Erfüllung seines Nachbesserungsanspruchs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) angenommen, so muss der Verkäufer beweisen, dass das Update nicht zu neuen Mängeln des Fahrzeugs etwa in Gestalt eines zu hohen Kraftstoffverbrauchs oder zu hoher CO2-Emissionen führt. Da es sich insoweit um eine negative Tatsache handelt, trifft den Käufer allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Käufer indes auch dann, wenn er nachteilige Auswirkungen des Softwareupdates zum Beispiel auf die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen lediglich allgemein, nur auf Vermutungen gestützt behauptet, ohne dass er seine Behauptungen willkürlich, ohne greifbare Anhaltspunkte – „ins Blaue hinein“ – aufstellt.

4. Bestreitet der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die grundsätzlich zulässige Behauptung des Käufers, ein – bereits installiertes – Softwareupdate wirke sich nachteilig auf die Lebensdauer des Fahrzeugs und seiner Teile aus, weil es einen schnelleren Verschleiß des Fahrzeugs und seiner Teile zur Folge habe, so kann der Verkäufer der ihn treffenden Beweislast nur genügen, indem er in allen Einzelheiten die Wirkungsweise der zur Motorsteuerung eingesetzten Software vor und nach dem Softwareupdate darlegt. Nur dann kann ein Sachverständiger prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Fahrzeug in seiner Gesamtheit oder bezüglich einzelner Teile nach der Installation des Softwareupdates höheren Belastungen ausgesetzt ist, als es zuvor der Fall war.

5. Zwar begründet nicht jede noch so kleine nachteilige Veränderung, die ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug durch die Installation des vorgesehenen Softwareupdates erfährt, einen Sachmangel; vielmehr muss die Verschlechterung fühlbar sein. Das heißt aber auch, dass ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nicht erst dann einen (neuen) Mangel aufweist, wenn der Motor infolge des Updates die angegebene Höchstleistung nicht mehr erbringt. Das Fahrzeug ist vielmehr schon dann mangelhaft, wenn durch das Softwareupdate – bei unveränderter Höchstleistung – die Elastizität spürbar abnimmt. Demgegenüber kommt es für die Beurteilung, ob hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs ein Mangel vorliegt, auf die Angaben des Herstellers zum (ursprünglichen) Verbrauch an, während hinsichtlich der Schadstoffemissionen des Fahrzeugs auf die einschlägigen Grenzwerte abzustellen ist.

6. Bei der Beurteilung, ob dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das bereits ein – aus Sicht des Käufers unzulängliches – Softwareupdate erhalten hat, eine (weitere) Nachbesserung zumutbar ist, ist zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, dass der Verkäufer (weitere) Nachbesserungsmaßnahmen nicht ohne Weiteres ergreifen könnte. Vielmehr müssten sowohl der Fahrzeughersteller als auch das Kraftfahrt-Bundesamt daran (erneut) mitwirken, sodass nicht absehbar ist, wann eine (weitere) Nachbesserung erfolgen könnte. Ein Abwarten ins Ungewisse ist dem Käufer indes nicht zuzumuten.

Das ist doch ein toller Beschluss! 😁

Nochmal zurück zum OLG Hamm:
OLG Hamm - 28 U 235/16
https://dejure.org/9999,101849

Pressemitteilung:

Zitat:

Oberlandesgericht Hamm: Mündliche Verhandlung eines "Abgasskandal"-Rechtsstreits hat stattgefunden

27.02.2018

Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute den Rechtsstreit eines vom sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeuginhabers aus Hamm gegen die Firma eines ehemaligen Autohändlers aus Hamm mündlich verhandelt (Az. 28 U 235/16 OLG Hamm).

In der mündlichen Verhandlung ist u.a. deutlich geworden, dass der Senat im Falle einer streitigen Entscheidung den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs und, sofern diesem Verlangen nicht zu entsprechen ist, den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu prüfen haben wird.

Dabei könnte die Abschaltvorrichtung des Fahrzeugmotors als Sachmangel des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1. S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) zu beurteilen sein.

Beim primär geltend gemachten Anspruch könnte sich zudem die Frage stellen, ob noch eine Ersatzlieferung oder bereits eine Kaufsache anderer Art verlangt wird, weil der Kläger - wie im Verhandlungstermin bekundet - ein Fahrzeug einer von der ursprünglichen Bestellung abweichenden, aktuelleren Fahrzeugbaureihe begehrt. Zudem könnte zu prüfen sein, ob die Beklagte diese Art der Nacherfüllung zu Recht als unverhältnismäßig ablehnt.

Bei einer Prüfung des hilfsweise geltend gemachten Anspruches auf Rückabwicklung des Kaufvertrages unter dem Gesichtspunkt eines im Prozess erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag könnte u. a. zu beurteilen sein, ob dem Kläger eine von der Beklagten angebotene Nachbesserung durch das vom Hersteller bereit gestellte Softwareupdate nicht zuzumuten war, so dass keine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden musste.

Am Ende der Verhandlung hat der Senat beiden Parteien - ihren insoweit gestellten Anträgen entsprechend - eine Frist bis zum 27.03.2018 bewilligt, innerhalb derer die Parteien weiter schriftsätzlich vortragen können. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist anberaumt auf den 26.04.2018, 12:00 Uhr, Saal B 301.

...

Ergänzende Informationen zum verhandelten Rechtsstreit können der im Internet veröffentlichten Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm "OLG Hamm verhandelt im Januar und Februar 2018 sechs Rechtsstreitigkeiten vom sog. Abgasskandal betroffener Fahrzeuginhaber" vom 20.12.2017 entnommen werden (http://www.olg-hamm.nrw.de/.../...andal-sechs-Termine-Jan-Febr2018.pdf).

.
Zusammenfassung:

OLG Hamm - 28 U 235/16 - PI 27.02.2018
https://dejure.org/9999,101849

OLG Hamm - 28 U 232/16 - PI 11.01.2018
https://dejure.org/9999,16227

OLG Köln, 27.03.2018 - 18 U 134/17:
https://dejure.org/2018,7123

OLG Köln, 20.12.2017 - 18 U 112/17
https://dejure.org/2017,51576

mal was anderes...

welche "generation" hat denn das neueste update momentan???
kann mir vorstellen, dass die version vor 2 jahren eine andere war und noch mit "fehlern" behaftet als die derzeitige?

gab ja auch immer wieder probs und update zum update...

Zitat:

@affentwiner schrieb am 18. August 2018 um 17:15:56 Uhr:


mal was anderes...

welche "generation" hat denn das neueste update momentan???
kann mir vorstellen, dass die version vor 2 jahren eine andere war und noch mit "fehlern" behaftet als die derzeitige?

gab ja auch immer wieder probs und update zum update...

Das hier wird für einige Modelle wohl immer aktuell nachgepflegt:
https://docs.google.com/.../htmlview#

Zitat:

@Flaherty schrieb am 18. August 2018 um 17:21:18 Uhr:



Zitat:

@affentwiner schrieb am 18. August 2018 um 17:15:56 Uhr:


mal was anderes...

welche "generation" hat denn das neueste update momentan???
kann mir vorstellen, dass die version vor 2 jahren eine andere war und noch mit "fehlern" behaftet als die derzeitige?

gab ja auch immer wieder probs und update zum update...

Das hier wird für einige Modelle wohl immer aktuell nachgepflegt:
https://docs.google.com/.../htmlview#

Der "Freundliche" selbst weiß ja nicht mal welche Software aufgespielt wird.
Als meiner beim Zwangsupdate war hatte ich gefragt, welcher Softwarestand denn aufgespielt wird. (Hatte genau deine verlinkte Liste mitgenommen)
Aussage:
Softwarestand ....den kennen wir nicht. - Da haben wir auch keine Informationen zu.
Ihr Fahrzeug wird ans OBD gehangen und dann machen die das von Wolfsburg aus.

Braunschweig war nicht immer die Hochburg für VW-freundliche Urteile:

LG Braunschweig, 12.10.2016 - 4 O 202/16
https://dejure.org/2016,33277

Wurde der Richter nach diesem Urteil beurlaubt, in den vorzeitigen Ruhestand versetzt oder schlicht per Änderung des Geschäftsverteilungplans der gesamten 4. Zivilkammer Verfahren zum VW-Abgasskandal entzogen? Zumindest ist es schon erstaunlich, dass die Argumente im o.g. Urteil m.E. sehr präzise und auch in weiter Übereinstimmung mit anderen Urteilen seitens des Richters vorgetragen wurden und dass folgende Urteile des LG Braunschweigs zu den weitestgehend identischen Sachverhalten regelmäßig zu einem völlig anderen Ergebnis kommen, so dass die Klagen schlussendlich allesamt abgewiesen werden.

Ich habe das nicht exakt ausgerechnet, aber ich schätze, dass 98% der mir bekannten Urteile des LG Braunschweig zugunsten von VW ausgingen. Das gibt mir sehr zu denken...

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 19. August 2018 um 09:28:05 Uhr:


Braunschweig war nicht immer die Hochburg für VW-freundliche Urteile:

LG Braunschweig, 12.10.2016 - 4 O 202/16
https://dejure.org/2016,33277

Ich habe das nicht exakt ausgerechnet, aber ich schätze, dass 98% der mir bekannten Urteile des LG Braunschweig zugunsten von VW ausgingen. Das gibt mir sehr zu denken...

Ja, das ist doch bekannt.

Myright schreibt mir dazu zb.

Zitat:

Das Landgericht Braunschweig (LG), vor dem wir einen Befangenheitsantrag gegen verschiedene Richter gestellt hatten, hat sich einen Rüffel vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) eingefangen.
Der Hintergrund: Den Befangenheitsantrag hatten wir gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht Braunschweig gestellt. Normalerweise entscheiden erst der oder die Betroffene selbst und dann die anderen Richter eines Gerichts über die Frage, ob jemand möglicherweise befangen ist. Die Richterin entschied, dass dies nicht der Fall sei. Ihre Kollegen weigerten sich danach aber, eine Einschätzung abzugeben. Sie gaben diese Frage direkt weiter an das Oberlandesgericht.
Wir haben beim OLG die Rückgabe des Verfahrens an das Landgericht verlangt. Nur so kann überprüft werden, ob die Richter am LG, die über den Befangenheitsantrag entscheiden sollten, vielleicht selbst voreingenommen sind. Diesem Antrag hat das OLG stattgegeben.Andere Richter des Landgerichts werden nun prüfen, wer von den Beteiligten noch befangen ist. So stellen wir sicher, dass Ihr Verfahren in Braunschweig sauber fortgeführt wird.

Guten Tag
leider schaffe ich es nicht das ganze Forum zu durchforsten...

Aber ich habe eine Frage bezüglich der Vergleiche mit VW. Sollte man ein Vergleichsangebot annehmen?
Inhalt wäre im wesentlichen eine Rückerstattung abzgl der Nutzung, inkl Verschwiegenheitsverpflichtung und eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich von Abzügen von evtl. Schäden...

Was ist die herrschende Meinung hier? Sicher habt ihr mehr Erfahrungen als ich.

Danke :-)

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