Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 weitere Antworten
15474 Antworten

Hier ein Bericht, wie schäbig sich VW verhält:

https://www.sueddeutsche.de/.../...-kaempft-gegen-volkswagen-1.4083208

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 7. August 2018 um 14:35:03 Uhr:


Verfahren am BGH - VIII ZR 149/18:

... Götze ist der erste und einzige Kunde, der den Autokonzern wegen des Abgasskandals bis vor den Bundesgerichtshof gezerrt hat. ...
Und für Volkswagen geht es in diesem Verfahren mit dem Aktenzeichen VIII ZR 149/18 um alles. ...

Mehr zum Verfahren am BGH - VIII ZR 149/18 - auch dort:
https://fragdenstaat.de/.../

Zitat:

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Ich bitte um eine Information zu der Frage, ob und ggf. welche Verfahren dem BGH zur Entscheidung vorliegen, die den Abgasskandal betreffen (Aktenzeichen beim BGH, Aktenzeichen und Gericht der angefochtenen Entscheidungen).

Mir ist z.B. bekannt, dass der 6. Zivilsenat des OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 24.04.2018 - 6 U 409/17 (ECLI: DE:OLGNUER:2018:0424.6U409.17.00) die Revision zugelassen hat, nicht aber ob diese erhoben wurde.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

.

Zitat:

Von
Bundesgerichtshof

Betreff
WG: Verfahren bei BGH in Sachen Abgasskandal [#32196] - EV 791/18

Datum
24. Juli 2018 06:54

Sehr geehrtAntragsteller/in
für Ihre E-Mail danke ich Ihnen. Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs in dem von Ihnen benannten Verfahren des OLG Nürnberg lautet VIII ZR 149/18. Dieses Ver[fahren ]ist noch anhängig, ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht anberaumt.
Ihre weitergehende Frage vermag ich leider nicht zu beantworten, da am Bundesgerichtshof keine Übersichten über die Rechtsfragen von anhängigen Verfahren geführt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Sowohl die Klage als auch die Berufung des Klägers wurden abgewiesen:

LG Ansbach, 20.01.2017 - 2 O 755/16 =>
OLG Nürnberg, 24.04.2018 - 6 U 409/17 =>
BGH - VIII ZR 149/18 (anhängig, noch kein Verhandlungstermin bekannt)

Hut ab vor dem beharrlichen Kläger. Auch ihm wünsche ich von Herzen viel Erfolg! 🙂

Und ich gehe davon aus, dass VW ihm im Laufe der Revision ein sehr gutes Angebot machen wird. 😉 Dass er das Verfahren am Ende doch wegen einer zu kurzen Fristsetzung verlieren wird, schätze ich ganz persönlich als nicht sehr wahrscheinlich ein.

Daher ist das Augsburger Urteil zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages sehr interessant und sollte in den Vorinstanzen vorgetragen werden. Hier bedarf es keiner Fristsetzung. Ich halte eine Fristsetzung für entbehrlich, da das Update den Mangel nicht beseitigt und wegen möglicher Schäden auch nicht zumutbar. Mal sehen was der BGH urteilt.

Ähnliche Themen

Muss das in 1. Instanz vorgetragen werden oder reicht es auch in der 2. Instanz? Wäre es ein neuer Tatsachenvortrag? Würde die Kostenquotelung in der 2. Instanz darunter leiden?

.
PS:
Das Verfahren am BGH wird inzwischen auch bei Dejure gelistet:
https://dejure.org/9999,102980

Mit RSV lieber in der 2. Instanz vortragen und die Kosten fangen, als zu verlieren.

Du meinst mit "lieber in der 2. Instanz", es sei besser, es überhaupt - also wenigstens in der 2. Instanz als gar nicht - vorzutragen? Oder muss ich es so verstehen, dass es Vorteile gibt, es eher in der 2. als in der 1. Instanz vorzutragen?

Entschuldige bitte meine laienhafte und evtl. dumme Frage. 😉

Nein, lieber alles in der 1. Instanz. Wenn dies nicht mehr möglich in der 2..

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 7. August 2018 um 20:39:27 Uhr:


Muss das in 1. Instanz vorgetragen werden oder reicht es auch in der 2. Instanz? Wäre es ein neuer Tatsachenvortrag? Würde die Kostenquotelung in der 2. Instanz darunter leiden?

Das hatten wir doch gerade erst....? Trag halt so früh vor, wie Du kannst. Dann bist Du auf der sicheren Seite. Rechtsmeinungen sind keine Tatsachen, also auch nicht die Entscheidungen anderer Gerichte.

https://www.hms-bg.de/.../

LG Oldenburg - Dieselskandal - VW muss wieder zahlen!

6. August 2018

@Micha112233 und @boomer68
Nochmals danke. Ich war mir nicht sicher, ob ich das bzgl. des Tatsachenvortrags richtig verstanden hatte, daher meine Nachfrage. Jetzt habe ich es kapiert. 😉

@Broesel13
Ebenfalls danke. Es ist immer wieder schön, dass regelmäßig kundenfreundliche Urteile ergehen. 🙂 In meiner Merkliste bei Dejure.org sind es auch schon über hundert. Noch länger sind die Listen von Test.de und ADAC.de. ich bin sehr gespannt, ob/was bald vom BGH kommt.

Der BGH muss sich in weiten Teilen mit dem HGB statt dem BGB beschäftigen, da der Kunde das Fahrzeug als Unternehmer gekauft hat.

Das OLG kritisiert vor allem die sehr kurze Fristsetzung und das fehlende Vorträgen von konkreten Anhaltspunkten für Folgeschäden durch das Update. Hier bei wird auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung angestellt und spätere Berichtserstattungen außer Acht gelassen und daher die Frage der In verneint.

Vorm BGH bleibt es spannend!

Nochmals vielen Dank für die Zusammenfassung. Ich frage mich, weshalb nicht auch Erkenntnisse nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gewürdigt werden können im Sinne von Bestätigungen (oder ggf. auch Verneinungen).

.

Zitat:

@Broesel13 schrieb am 8. August 2018 um 09:56:21 Uhr:


https://www.rnz.de/.../...nd-vw-setzt-auf-vergleiche-_arid,378011.html

Abgasskandal bei VW - 08.08.2018, 06:00 Uhr

Tausende Diesel-Käufer klagen und VW setzt auf Vergleiche

Anwalt: Besonders aussichtsreich sind Klagen direkt gegen den Autokonzern

Von Axel Habermehl, RNZ Stuttgart

Stuttgart. Neulich musste das Oberlandesgericht Karlsruhe wieder kurzfristig Termine absagen. An einem Montag Ende Juli teilte das OLG mit, alle sieben für Dienstag angesetzten Verhandlungen seien aufgehoben. Das gleiche Spiel hatte sich auch schon vier Wochen vorher vollzogen, da waren es sechs Verhandlungstermine. Klagen und Berufungen waren zurückgenommen, außergerichtliche Vergleiche geschlossen worden. Über deren Inhalt weiß das Gericht nichts.

All die Verfahren haben eines gemeinsam: Es sind "Dieselfälle", die vor einer obergerichtlichen Entscheidung standen: Klagen von Autobesitzern, die vom Abgasskandal bei VW und anderen Marken betroffen sind, vor Gericht zogen und bis zur zweiten Instanz durchhielten. Sie wollen Autokäufe rückabwickeln, mängelfreie Fahrzeuge erhalten, klagen auf Minderung, verlangen Schadensersatz, fechten Darlehens- oder Leasingverträge an.

Allein in Baden-Württemberg sind an die 2000 Klagen aufgelaufen. Das ergaben Anfragen dieser Zeitung bei allen 17 Landgerichten im Südwesten. Eine Gesamtstatistik gibt es nicht, zu unterschiedlich sind auch die Verfahren. Mal wird der Händler verklagt, mal der VW-Konzern, mal beide.

Laut "Süddeutscher Zeitung", die sich auf VW beruft, seien es insgesamt mehr als 21.000 Einzelklagen. Der ADAC veröffentlicht im Netz eine Übersicht mit fast 1000 Gerichtsentscheidungen.

Mehr als 500 Berufungsverfahren sind inzwischen an den zwei OLG im Land angekommen, allein in Stuttgart sind elf Zivilsenate damit befasst. Die meisten Landgerichte nennen ungefähre Zahlen. Freiburg schätzt "ganz grob auf 300 bis 350 Verfahren", in Ulm "dürften es alles in allem knapp 200 sein", in Heidelberg "annähernd 100".

Rechtsanwalt Florian Max Baumeister sieht generell gute Chancen für Kläger: "Die Gerichte geben inzwischen überwiegend den Kunden Recht", sagt er. Besonders aussichtsreich seien Klagen direkt gegen VW, eher nicht die gegen Händler, die selbst nichts von der eingebauten Betrugssoftware wussten. Baumeister vertritt bundesweit Betroffene, seine Kanzlei Baumeister-Rosing gehört zu mehreren, die im VW-Skandal ein Geschäftsfeld gefunden haben. Rechtsschutzversicherung zahlen die Gerichtskosten, auch Prozessfinanzierer mischen mit. Also bestehe laut dem Anwalt kaum ein Risiko bei guten Erfolgschancen. Im besten Fall würden Kunden ihr Auto los und bekämen den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung je gefahrenem Kilometer zurück, statt sich mit Nachrüstungen, Software-Updates und möglichen damit einhergehenden Folgeschäden herumärgern zu müssen.

Baumeister beobachtet, dass VW und Händler versuchen, obergerichtliche Entscheidungen zu vermeiden. "Alle erstinstanzlichen Urteile zugunsten von Verbrauchern werden angegriffen. Kurz vor einer Entscheidung in zweiter Instanz werden dann Vergleiche angeboten." Bisher laufe es ja auch gut für VW. Von geschätzt 2,5 Millionen betroffenen Kunden hätten bisher nur rund 150.000 Klage erhoben. Und Ende 2018 laufe voraussichtlich die Verjährungsfrist für Käufer von Autos mit den betroffenen "EA189-Motoren" ab.

Das Landgericht Stuttgart erklärt: "Die Prozessstrategie von VW und der mit ihr verbundenen Autohäuser geht bis jetzt dahin, nach Möglichkeit - für sie negative - Entscheidungen von Obergerichten zu verhindern. In der Regel vergleichen sich die Parteien außergerichtlich, wobei über den Vergleichsinhalt Stillschweigen vereinbart wird", schreiben die Richter.

Folgendes verstehe ich nicht:

Zitat:

Klagen und Berufungen waren zurückgenommen, außergerichtliche Vergleiche geschlossen worden. Über deren Inhalt weiß das Gericht nichts.

Vergleiche werden doch üblicherweise zum Protokoll in Form eines Beschlusses festgehalten. Wieso wissen die Gerichte dann nichts über deren Inhalt?

Oder müsste es eher heißen: "... dürfen die Gerichte nichts sagen"?

Oder werden Vergleiche mit VW gar nicht in Form eines Beschlusses festgehalten?

Zumindest las ich, dass Vergleiche iRv Klagen wegen Kreditwiderrufs im Gerichts-Beschluss stehen. Ist das mit zB VW anders?

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 8. August 2018 um 10:10:36 Uhr:



Folgendes verstehe ich nicht:

Zitat:

Klagen und Berufungen waren zurückgenommen, außergerichtliche Vergleiche geschlossen worden. Über deren Inhalt weiß das Gericht nichts.


Vergleiche werden doch üblicherweise zum Protokoll in Form eines Beschlusses festgehalten. Wieso wissen die Gerichte dann nichts über deren Inhalt?

Oder müsste es eher heißen: "... dürfen die Gerichte nichts sagen"?

Oder werden Vergleiche mit VW gar nicht in Form eines Beschlusses festgehalten?

Zumindest las ich, dass Vergleiche iRv Klagen wegen Kreditwiderrufs im Gerichts-Beschluss stehen. Ist das mit zB VW anders?

Vergleiche können zwar vor Gericht protokolliert werden, müssen es aber nicht. VW legt offensichtlich Wert darauf, dass Vergleiche außergerichtlich geschlossen werden, so dass die Gerichte tatsächlich keine Ahnung vom Inhalt haben.

wie sieht in etwa so ein vergleich aus?

Deine Antwort
Ähnliche Themen